B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-891/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-891/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Kroatien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1978) fuhr am
16. Januar 2012 in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration
von 1,21 Promille) zu einem Einkaufszentrum in A._______. Dort wurde
sie vom Personal beobachtet, wie sie gemeinsam mit ihrem Mitfahrer
Y._______ Lebensmittel und Batterien im Wert von rund Fr. 300. ent-
wendete. Die Polizei verhaftete die Beschwerdeführerin und stellte fest,
dass diese die für den Schengen-Raum gültige bewilligungsfreie Aufent-
haltszeit um sechs Tage überschritten hatte. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug verurteilte sie in der Folge mit Strafbefehl vom 19. Januar
2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]),
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons
Zug die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete gestützt
auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG die sofortige Vollstreckung der Wegwei-
sung an. Gleichentags gewährte ihr das kantonale Migrationsamt das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Die Be-
schwerdeführerin brachte dabei vor, dass ein Einreiseverbot für den
Schengenraum für sie schlimm wäre, da sie öfters in Italien unterwegs
sei. Mit dem Diebstahl habe sie nichts zu tun. Sie habe am Vorabend et-
was getrunken, aber nicht am Morgen. Am 20. Januar 2012 wurde die
Beschwerdeführerin nach Zagreb ausgeschafft.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 verhängte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM, Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin ein ab dem 21. Ja-
nuar 2012 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde
darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei wegen Fahrens in fahr-
unfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und ge-
ringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt
worden. Sie sei zudem aus der Schweiz weggewiesen und die Wegwei-
sung als sofort vollstreckbar erklärt worden. Die Anordnung einer Fernhal-
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temassnahme sei daher gestützt auf Art. 67 AuG angezeigt. Die im Rah-
men des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen an-
deren Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdefüh-
rerin darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung
im Schengener Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreisever-
bot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wur-
de der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2012 eröffnet und gegen Emp-
fangsbescheinigung ausgehändigt.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbots; even-
tualiter sei dieses auf ein Jahr zu beschränken. Von der Ausschreibung
der Einreiseverweigerung im SIS sei abzusehen. Sie sei erst wenige Tage
vor der Festnahme in die Schweiz eingereist, um einen Freund zu besu-
chen. Dass sie die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, sei ihr
nicht bewusst gewesen. Sie habe sich in einem Rechtsirrtum befunden
und angenommen, dass bei der Einreise in die Schweiz wieder eine neue
Frist beginne. Sie habe aus ihrem Fehler gelernt, weshalb keine Gefahr
bestehe, dass sie auch künftig die Einreisebestimmungen missachten
werde. Bezüglich des Ladendiebstahls und des Verstosses gegen das
SVG könne ebenfalls nur von einem geringen Verschulden gesprochen
werden. Sie seien angetrunken und übermütig gewesen und hätten aus
Leichtsinn einen geringfügigen Ladendiebstahl begangen. Die für die
Verhängung eines Einreiseverbots erforderliche negative Prognose sei
weder begründet noch nachgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
die Prognose im Strafverfahren positiv, im Verwaltungsverfahren aber ne-
gativ ausfallen solle. Die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig,
da nur ein geringfügiger Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorliege, währendem ihre persönlichen Interessen gewichtig
seien. Sie habe Familienangehörige und Freunde in Italien und der
Schweiz. Zudem sei sie wegen einer chronischen Erkrankung auf Medi-
kamente angewiesen, welche sie in Italien viel günstiger beziehen könne.
Als Designerin sei sie darauf angewiesen, nach Italien reisen zu können,
um dort hochwertige Stoffe einzukaufen und Messen zu besuchen. Das
Einreiseverbot beeinträchtige deshalb ihre wirtschaftliche Freiheit erheb-
lich. Sie könne auch nicht darauf hoffen, dass Italien ihr im Sinne einer
Ausnahmebewilligung die Einreise erlaube.
C-891/2012
Seite 4
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 10. April 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Das auf zwei Jahre befristete Einreisever-
bot sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Dem Antrag
auf Vereinigung mit dem Verfahren C-899/2012 i.S. Y._______ wird inso-
fern Rechnung getragen, als über die beiden Beschwerden gleichzeitig
befunden wird.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
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Seite 6
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen –
wie auch Verstösse gegen die Strassengesetzgebung und das Strafge-
setzbuch – unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein
Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die
Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos
einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstän-
de des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist na-
turgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Per-
son zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies zur Begründung auf die von der Beschwerdeführerin began-
genen Straftaten sowie die im Anschluss daran sofort vollstreckte Weg-
weisung aus der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Die Beschwer-
deführerin bestreitet nicht, dass sie sich am 16. Januar 2012 unrecht-
mässig in der Schweiz aufgehalten hat, in angetrunkenem Zustand Auto
gefahren ist und zudem ein geringfügiges Vermögensdelikt begangen hat.
Der entsprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
vom 19. Januar 2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführe-
rin hat durch die von ihr verübten Straftaten klarerweise gegen die öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Zudem wurde die Be-
schwerdeführerin als Folge dieser Verstösse mit Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2012 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung nach
Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG sofort vollstreckt wurde. Damit ist vorliegend
auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
4.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene
Verfügung beziehen sich primär auf deren Verhältnismässigkeit; darauf ist
später einzugehen (s. hinten E. 5.3 und E. 6). In Bezug auf ihre Behaup-
tung, sie habe nicht gewusst, dass die zulässige Aufenthaltsdauer über-
schritten sei, ist festzuhalten, dass für die Verhängung eines Einreisever-
bots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmun-
gen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine
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Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder
Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen nor-
malerweise keinen hinreichenden Grund für das Absehen von einer Fern-
haltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es, sich über bestehende
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vor-
schriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei den zuständigen
Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6693/2011 vom 1. März 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weil die Beschwer-
deführerin sich nach dem Gesagten der Unrechtmässigkeit ihres Verhal-
tens bewusst sein musste, kann sie sich auch nicht auf einen Rechtsirr-
tum berufen (vgl. BGE 104 IV 217 E. 3).
4.3 In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zu einer
bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei und die Prognose im Strafver-
fahren folglich positiv ausgefallen sei, ist festzuhalten, dass das Einreise-
verbot eine präventive Massnahme ist und keinen pönalen Charakter
aufweist. Zwar gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 447
E. 3.1). Strafrechtliche Urteile und ausländerrechtliche Massnahmen be-
ruhen indessen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und ver-
folgen verschiedene Zielsetzungen, so dass ein Verhalten in massnahme-
rechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht ha-
ben kann. Die verfügende Verwaltungsbehörde hatte demnach in eigener
Kompetenz unter Zugrundlegung spezifischer ausländerrechtlicher Krite-
rien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130
II 493 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 vom
20. Januar 2012 E. 7.1; s. dazu hinten E. 6.2).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
5.
5.1 Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes übernommenen Richtli-
nie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. De-
zember 2008, S. 98-107) geht bei illegal anwesenden Drittstaatsangehö-
rigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei der die betrof-
fene Person nicht innert der angesetzten Frist ausgereist ist, in der Regel
mit einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund
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Seite 8
14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur
in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden
(vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Die Rückführungsrichtlinie ist eine so genannte
hybride Richtlinie, welche die Schweiz grundsätzlich nur insoweit bindet,
als sie den Schengener Besitzstand weiterentwickelt (vgl. Erwägungs-
grund 29 RFRL mit Hinweis auf Art. 5 Schengener Grenzkodex [SGK,
Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 9 ff. des Schenge-
ner Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62]; BBl 2009 8923 f.; Art. 7 i.V.m. Art. 2 Schengen-
Assoziierungsabkommen [SAA, SR 0.362.31]; PAUL-LUKAS GOOD, Die
Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss. St. Gallen 2010, S. 57).
Nachdem im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin die Einreisevor-
aussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäss Art. 5 SGK nicht
mehr erfüllte (s. vorne, E. 4.1 f.), kann offen bleiben, welche Tragweite
der Tatsache beizumessen ist, dass Bundesrat und Parlament bei der
Übernahme der Rückführungsrichtlinie offenbar von einem umfassende-
ren Anwendungsbereich ausgingen (vgl. BBl 2009 8886 ff. und 8903;
AB 2010 S 347; AB 2010 N 723 ff.).
5.2 Muss aufgrund der Rückführungsrichtlinie ein schengenweites Einrei-
severbot ausgesprochen werden, so ist zur Umsetzung dieser Verpflich-
tung die betroffene Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung auszuschreiben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96
SDÜ sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]).
Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Ho-
heitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 SGK). Die Mitgliedstaaten können einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in
das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243
vom 15. September 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL).
5.3 Der EU-Beitritt Kroatiens ist für den 1. Juli 2013 vorgesehen. Die Be-
schwerdeführerin ist mithin noch nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihr unter-
sagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird
vorliegend durch die Bedeutung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 SDÜ), dies namentlich auch
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Seite 9
deshalb, weil die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-
Staaten zu wahren hat und vorliegend als Folge der sofort vollzogenen
Wegweisung zum Erlass eines schengenweiten Einreiseverbots verpflich-
tet war (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwägungsgrund 29 RFRL;
BVGE 2011/48 E. 6.1; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, s. hinten E. 6.3).
Die Voraussetzungen für den Erlass eines schengenweiten Einreisever-
bots resp. für die Ausschreibung im SIS waren demnach erfüllt.
6.
6.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen.
Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Ent-
schliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur in
Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzuse-
hen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist – namentlich im Hinblick auf
die Dauer des Einreiseverbots – stets im Einzelfall zu prüfen, ob die
Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträch-
tigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich unrechtmässig in der Schweiz auf,
fuhr in angetrunkenem Zustand Auto und beging ein geringfügiges Ver-
mögensdelikt. Sie musste deshalb aus der Schweiz weggewiesen werden
(vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Aus dem manifestierten Verhalten der
Beschwerdeführerin wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präven-
tiven Charakter, um einem weiteren unrechtmässigen Aufenthalt und wei-
teren Straftaten der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Die Vorin-
stanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Als
gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv
motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Andererseits liegt eine
C-891/2012
Seite 10
spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme darin, dass sie
die Beschwerdeführerin ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des
Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten und keine weite-
ren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen
(vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom
3. Februar 2012 E. 6.1). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr
nur ein geringes Verschulden anzulasten sei, ist festzuhalten, dass na-
mentlich das Vergehen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi-
zierter Blutalkoholkonzentration (1,21 Promille) mit einer erheblichen Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit einhergeht. Auch dass die Be-
schwerdeführerin beteuert, sie habe aus ihrem Fehler gelernt, ändert
nichts daran, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befriste-
ten Fernhaltung besteht.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt als persönliches Interesse vor, sie ha-
be viele Familienangehörige und Freunde in Italien und der Schweiz und
sei beruflich darauf angewiesen, nach Italien reisen zu können. Zudem
sei sie wegen einer chronischen Erkrankung auf Medikamente angewie-
sen, welche sie in Italien viel günstiger beziehen könne. Die Beschwerde-
führerin behauptet demnach nicht, dass die zur Behandlung der mega-
loblastischen Anämie benötigten Medikamente (vgl. Beilage 4 zur Be-
schwerdeschrift) in Kroatien nicht erhältlich seien. Dass die benötigten
homöopathischen Medikamente wie behauptet rezeptpflichtig sind, wird
nicht belegt. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich für eine
ärztliche Behandlung resp. für den Bezug notwendiger Medikamente
zwingend in einen Schengen-Staat reisen müssen, stünde ihr die Mög-
lichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der
Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie
Art. 67 Abs. 5 AuG). Dass die Medikamente im Ausland günstiger sind,
rechtfertigt es nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Die mit der
Fernhaltemassnahme einhergehenden Einschränkungen ihrer Reisefrei-
heit hat die Beschwerdeführerin hinzunehmen, zumal das dargelegte öf-
fentliche Interesse erheblicher ins Gewicht fällt. Im Übrigen fällt auf, dass
die angebliche geschäftliche Tätigkeit nicht belegt wird, im eingereichten
Arztzeugnis vom 15. Februar 2012 aber erwähnt wird, die Beschwerde-
führerin sei arbeitslos. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen
bleiben, zumal die Beschwerdeführerin auch die befristete Einschränkung
ihrer allfälligen geschäftlichen Tätigkeiten hinzunehmen hat.
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Seite 11
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befris-
tete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf sei-
ne Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 500. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 23. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Zug (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: