Abtei lung III
C-89/2007
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richter Francesco Parrino; Richter
Eduard Achermann;
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen,
Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung eines polnischen Arztdiploms, Verfügung vom 7. Dezember
2006 des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinal-
prüfungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die polnisch-schweizerische Doppelbürgerin A._______ erwarb am
12. November 1985 an der Medizinischen Akademie in X._______ ihr pol-
nisches Arztdiplom. Am 13. September 2006 stellte sie beim Leitenden
Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen des Bundesamtes
für Gesundheit (im Folgenden: LA) ein Gesuch um Anerkennung dieses
Diploms – gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere auf die am 1.
April 2006 erfolgte Inkraftsetzung der Ausdehnung des FZA auf diejenigen
zehn Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
B. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 wies der LA das Anerkennungs-
gesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte er aus, nach
Art. 2b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die
Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft (im Folgenden: FMPG, SR 811.11) würden nur ausländische
Diplome anerkannt, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige
Anerkennung mit dem entsprechenden Staat als gleichwertig gelten. Das
FZA stelle eine derartige vertragliche Vereinbarung dar. Sowohl Art. 3 der
Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die An-
erkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe
(im Folgenden: VO FMPG, SR 811.113) wie das FZA verwiesen betreffend
Diplomanerkennung auf die entsprechenden EU-Richtlinien. Aufgrund von
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vom 5. April 1993 des Rates zur Erleichterung
der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Dip-
lome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (in der per
1. Mai 2004 konsolidierten Fassung; im Folgenden: Richtlinie 93/16/ EWG)
werde ein Diplom aus Polen, das vor dem 1. Mai 2004 (Beitritt Polens zur
EU) erworben worden sei, nur dann anerkannt, wenn dem Diplom eine
Bescheinigung beigefügt sei, dass sich die gesuchstellende Person wäh-
rend den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet habe.
Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie in den letzten
fünf Jahren nicht mehr ärztlich tätig gewesen sei, sondern aufgrund einer
Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober
2001 als selbständige nichtärztliche Homöopathin arbeite. Die ärztliche Tä-
tigkeit sei ihr in der erwähnten Bewilligung ausdrücklich untersagt worden.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember
2006 bei der Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus-
und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr polnisches Arztdip-
lom sei als gleichwertig anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, vor
3sechs Jahren hätte man ihr mitgeteilt, sie dürfe als selbstständige Ärztin in
der Schweiz nicht arbeiten, weil sie kein eidgenössisches Diplom besitze,
die bilateralen Verträge noch nicht in Kraft getreten seien und Polen noch
nicht zur EU gehöre. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe
ihr in der Folge lediglich eine Bewilligung für nichtärztliche Homöopathie
erteilt. Danach habe sie wohl Krankheiten – soweit sie nicht meldepflichtig
sind – behandeln dürfen, aber keine rezeptpflichtigen Medikamente ver-
schreiben, keine chirurgischen, geburtshilflichen und gynäkologischen
Eingriffe vornehmen und ihre Leistungen nicht nach dem Bundesgesetz
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ab-
rechnen können. Trotzdem habe sie in ihrem Beruf gearbeitet, da Homöo-
pathie auch zu den medizinischen Berufen gehöre. Sie verfüge über meh-
rere Jahre Spitalerfahrung und sei im Besitz eines Fähigkeitsausweises in
Homöopathie der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und
des Schweizerischen Vereins Homöopathischer Ärztinnen und Ärzte
(SVHA). Zudem absolviere sie regelmässig Fortbildungsprogramme nach
dem Fortbildungsreglement für das Diplom "Arzt/Ärztin für Homöopathie
SVHA".
D. Die an die REKO MAW gerichtete Beschwerde wurde in der Folge zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches
seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat und bei welchem die
Beschwerde am 4. Januar 2007 einging.
E. In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte der LA, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung bestätigte er seine Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2006 und hielt im
Weiteren fest, der Erlass von Verfügungen betreffend die Zulassung zur
Berufsausübung liege in der Kompetenz der Kantone. Der LA als Bundes-
behörde sei in diesem Zusammenhang bloss zur Erteilung bzw. Anerken-
nung von Arztdiplomen zuständig, an rechtskräftige kantonale Entscheide
über die Berufsausübung sei er gebunden. Da der Beschwerdeführerin von
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Okto-
ber 2001 jegliche ärztliche Tätigkeit untersagt worden sei, könne für die
letzten fünf Jahre auch keine rechtmässige ärztliche Tätigkeit nachge-
wiesen werden. Trotz der Ausdehnung des FZA auf Polen sei daher eine
Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.
F. Mit Verfügung vom 8. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes zum Entscheid
bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein Ablehnungsbe-
gehren ein.
G. Anlässlich der auf Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündli-
chen und öffentlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007 erhielten die Par-
teien die Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals darzulegen. Sie bestä-
4tigten ihre Anträge und ergänzten deren Begründung. Die Beschwerde-
führerin reichte zudem weitere Beweismittel betreffend ihre Tätigkeit als
Homöopathin ein.
H. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – so-
weit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist die Verfügung des LA vom 7. Dezember 2006, mit welcher
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres polnischen
Arztdiploms abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des LA über die
Anerkennung ausländischer Arztdiplome, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht mangels einer Ausnahme gemäss Art. 32 VGG zum Entscheid in
vorliegender Sache zuständig ist.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung
ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ab-
änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da die Beschwerdeführerin den
mit Verfügung vom 18. Januar 2007 eingeforderten Verfahrenskostenvor-
schuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG, wobei das neue,
am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist die Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts.
52.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art.
62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der LA habe ihr ausländisches, an
der medizinischen Akademie der Stadt X._______ in Polen erworbenes
Arztdiplom zu Unrecht nicht als gleichwertig anerkannt.
3.1 Vor dem Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG im Jahre 2002
hatten einzig die Kantone zu entscheiden, ob ein vorgelegtes ärztliches
Diplom zur unselbstständigen und selbstständigen Berufsausübung auf
ihrem Kantonsgebiet berechtigt. Zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Kran-
kenversicherung dagegen waren grundsätzlich nur Ärztinnen und Ärzte
zugelassen, die über ein eidgenössisches Diplom und über eine vom Bun-
desrat anerkannte Weiterbildung verfügten (vgl. Art. 36 KVG). Gemäss
dem bis zum 31. Mai 2002 gültig gewesenen Art. 39 der Verordnung vom
27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832. 102) waren
ihnen Ärztinnen und Ärzte gleichgestellt, die über einen ausländischen wis-
senschaftlichen Befähigungsausweis verfügten, der von der zuständigen
Stelle des Bundes – nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände –
als gleichwertig anerkannt worden war. Die Anerkennung der Gleichwertig-
keit ausländischer Befähigungsausweise konnte von der Bedingung ab-
hängig gemacht werden, dass auch der ausstellende Staat die eidgenössi-
schen Medizinaldiplome anerkannte.
3.2 Mit Inkrafttreten des FZA und der Revision des FMPG per 1. Juni 2002 hat
sich die Rechtslage grundlegend geändert. Gemäss Art. 2a Abs. 2 FMPG
ist eine Person, die das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt
erworben hat, berechtigt, bis zum Erwerb eines eidgenössischen Weiterbil-
dungstitels unter der Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines ent-
sprechenden Weiterbildungstitels ärztliche Handlungen vornehmen (vgl.
Art. 11 Abs. 1 FMPG). Darüber hinaus können die Kantone – entspre-
chend ihrer weiterhin bestehenden Kompetenz zur Regelung der Berufs-
ausübung – eine derartige unselbständige ärztliche Tätigkeit auch Perso-
nen erlauben, die (noch) nicht im Besitze eines eidgenössischen Diploms
sind (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Ärzteverordnung des Kantons Zürich vom
6. Mai 1998 [LS 811.11]).
Gemäss Art. 2b FMPG sind den eidgenössischen Diplomen jene ausländi-
schen Diplome gleichgestellt, die vom LA anerkannt werden. Die Aner-
kennung ausländischer Diplome setzt voraus, dass sie auf Grund eines
Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem ausstellenden
Staat als gleichwertig gelten. Eine Anerkennung ausländischer Diplome ist
damit nur noch möglich, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen eines
Staatsvertrages festgestellt worden ist. Dies bedeutet, dass seit dem
61. Juni 2002 die einzelfallweise Anerkennung von ausländischen Diplomen
ohne entsprechenden Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung
ausgeschlossen ist (vgl. ERIKA SCHMIDT, Die Medizinalberufe und das Ab-
kommen über die Freizügigkeit der Personen, in: DANIEL FELDER/CHRISTINE
KADDOUS, Accords bilatéraux Suisse-UE [Commentaires] – Bilaterale Ab-
kommen Schweiz EU [Erste Analysen], Basel 2001, S. 408). Die Gleich-
wertigkeit eines ausländischen Diploms wird demnach nicht auf Grund
einer Überprüfung im konkreten Einzelfall, sondern generell-abstrakt, im
Rahmen der staatsvertraglichen Verhandlungen anerkannt (vgl. ARIANE
AYER, Les effets des accords bilatéraux entre la Suisse et la Communauté
européenne dans les cantons, en particulier en matière de reconnaissance
des diplômes de professions de santé, Deuxième partie, Institut de droit de
la santé, Université de Neuchâtel, Neuchâtel 2000, S. 17). Die Regelung
des Gesetzgebers ist eindeutig und die Formulierung von Art. 2b Abs. 1
FMPG lässt keinen Zweifel drüber offen, dass seit dem 1. Juni 2002 aus-
ländische Diplome vom LA nur anerkannt werden können, wenn sie auf
Grund eines entsprechenden Staatsvertrages als gleichwertig gelten (vgl.
BGE 132 II 135 E. 4).
3.3 Sowohl das FZA, das eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 2b
Abs. 1 FMPG darstellt, als auch Art. 3 VO FMPG regeln die Anerkennung
von Medizinaldiplomen aus EU-Staaten durch Verweis auf die entspre-
chenden EU-Richtlinien – für Arztdiplome auf die Richtlinie 93/16/EWG. Da
Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und seit dem 1. April 2006
auch dem FZA angeschlossen ist, sind im vorliegenden Verfahren, in
welchem über die Anerkennung eines polnischen Arztdiploms zu befinden
ist, die Vorschriften der Richtlinie 93/16/EWG anwendbar (vgl. Art. 1 und
Anhang III Ziff. 4 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Re-
publik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Re-
publik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als
Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union [im
Folgenden: Protokoll zum FZA, AS 2006 995]).
Dies gilt ungeachtet dessen, dass Schweizerbürger mit Wohnsitz in der
Schweiz an sich gegenüber den schweizerischen Behörden aus dem FZA
keine Rechte ableiten können. Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA
besagt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich recht-
mässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der
Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht
auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2b FMPG
verlangt aber einzig, dass die Schweiz in einem Staatsvertrag eine be-
stimmte Diplomart als gleichwertig anerkannt hat (vgl. Art. 3 VO FMPG).
Ist dies der Fall, so haben auch Schweizer und nicht nur Staatsangehörige
der übrigen Vertragsstaaten Anspruch auf Anerkennung eines durch einen
EU-Staat ausgestellten Diploms durch die Schweizer Behörden. Die Her-
7kunft des Diploms bildet einen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt,
der im Interesse der Vermeidung einer Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit und eines Verstosses gegen den Grundsatz der Inlän-
dernichtdiskriminierung ausreichend erscheint (vgl. dazu BGE 131 V 209
E. 6, BGE 129 II 249 E. 4.3). Abgesehen davon, dass sich die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer fortbestehenden polnischen Staatsbürgerschaft
ohnehin auf das FZA berufen kann, steht der Anwendung dieses Abkom-
mens auch nicht entgegen, dass sie heute zusätzlich Schweizerbürgerin
ist.
3.4 Die Richtlinie 93/16/EWG schreibt vor, dass bestimmte, in ihrem Anhang A
ausdrücklich genannte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise eines Mitgliedstaates von anderen Mitgliedsstaaten bzw.
der Schweiz anerkannt werden, und dass ihnen die gleiche Wirkung in Be-
zug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten einer Ärztin bzw.
eines Arztes verliehen werden muss, wie eigenen Ausweisen (Art. 1 und 2
Richtlinie 93/16/EWG).
3.4.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, die vor der Ver-
bindlichkeit der Richtlinie 93/16/EWG für den betreffenden Staat erworben
worden sind, sind in ihrem Art. 9 festgelegt. Danach sind auch Diplome
jener Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, zu an-
erkennen, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem
1. Mai 2004 begonnen wurde – selbst dann, wenn diese Ausbildung nicht
allen Mindestanforderungen nach den Vorschriften der Richtlinie 93/16/
EWG genügt. Die Anerkennung derartiger Diplome setzt aber voraus, dass
ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt wird, dass sich die Diplomin-
haberin bzw. der Diplominhaber "während der letzten fünf Jahre vor Aus-
stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat"
(Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG).
3.4.2 Der klare Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG lässt es nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, in jenen Fällen auf
den Nachweis einer praktischen Tätigkeit zu verzichten, in denen die
Vermutung der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
im Einzelfall wiederlegt wird, wie dies in einem Dokument der Euro-
päischen Kommission, GD Binnenmarkt, vom 9. Januar 2007 postuliert
wird (vgl.
_reports_de.htm). Dieses Dokument, das laut ausdrücklichem Hinweis
keinerlei rechtlichen Wert haben und keine Rechte gewähren soll, ist für
Schweizer Behörden in keiner Weise verbindlich. Nach dem schweize-
rischen System soll die automatische Anerkennung von Arztdiplomen
aufgrund der staatsvertraglich, generell-abstrakt festgestellten Gleich-
wertigkeit von Diplomen und damit Ausbildungen erfolgen, und nicht etwa
aufgrund eines einzelfallweisen Nachweises der Gleichwertigkeit (vgl. E.
3.2 hiervor) – wie dies offenbar auch Praxis gewisser EU-Staaten ist (vgl.
etwa für Österreich die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen vom 14. September 2004 betreffend die ärztlichen und zahn-
ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach-
8weise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (im Folgenden: EWR-ÄZV 2004, Bundesgesetzesblatt
für die Republik Österreich III Nr. 359/2004). Es ist daher nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Nachweis
einer ausreichenden praktischen Tätigkeit verlangt hat.
3.4.3 Als "betreffende Tätigkeiten" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/
EWG haben für Ärztinnen und Ärzte nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jene medizinisch-beruflichen Tätigkeiten zu gelten, für
welche im Rahmen der ärztlichen Ausbildung die erforderlichen Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind und zu deren
Ausübung das Diplom berechtigt. Die zusätzlich geforderte berufliche
Tätigkeit dient als Ergänzung zu den (allenfalls nicht vollumfänglich ein-
gehaltenen) Anforderungen an die Ausbildung zur Erlangung eines ärzt-
lichen Diploms gemäss Art. 23 Richtlinie 93/16/EWG. Es ist daher in Über-
einstimmung mit der Regelung in EU-Staaten (vgl. etwa § 6 EWR-ÄZV
2004) zu fordern, dass durch eine Bescheinigung belegt wird, dass die
Diplominhaberin bzw. der Diplominhaber während drei Jahren ununter-
brochen tatsächlich und rechtmässig als Ärztin bzw. Arzt gearbeitet hat.
3.4.4 Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG stellt eine Übergangsbestimmung dar,
die sicherstellen soll, dass die betreffende Person nicht nur eine (allenfalls
nicht den Minimalanforderungen entsprechende) ärztliche Ausbildung ab-
solviert hat, sondern auch tatsächlich über die erforderlichen praktischen
und insbesondere aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen als Ärztin bzw.
als Arzt verfügt. Angesichts des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der zehn
neuen Mitgliedstaaten – darunter auch Polens – zur Europäischen Union
ist die Ausstellung einer richtlinienkonformen Bescheinigung über eine
dreijährige ärztliche Tätigkeit während der letzten fünf Jahre frühestens ab
diesem Zeitpunkt möglich, da andernfalls vor langer Zeit erworbene
Diplome zu anerkennen wären, die in keiner Weise Art. 23 Richtlinie
93/16/EWG entsprechen, und deren Inhaber möglicherweise seit längerer
Zeit nicht mehr ärztlich tätig gewesen ist – und daher nicht (mehr) über die
den heutigen medizinischen und technischen Anforderungen entspre-
chenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Deshalb kann im Verfahren
um Anerkennung eines Diploms nur eine aktuelle Bescheinigung berück-
sichtigt werden, welche eine ärztliche Tätigkeit belegt, die während der
letzten fünf Jahre vor ihrer Ausstellung ausgeübt worden ist.
3.4.5 Die Anerkennung eines "altrechtlichen" polnischen Arztdiploms setzt damit
voraus, dass dieses in Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG aufgeführt ist,
und dass zudem durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung bewiesen
wird, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in den letzten fünf
Jahren vor ihrer Ausstellung während mindestens drei Jahren ununterbro-
chen tatsächlich und rechtmässig als Arzt bzw. Ärztin tätig war. Es ist Sa-
che der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, eine derartige Beschei-
nigung beizubringen (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
3.5 Das an der Medizinischen Akademie in X._______ erworbene Arztdiplom
der Beschwerdeführerin entspricht unbestrittenermassen den in Anhang A
9der Richtlinie 93/16/EWG genannten polnischen Ausweisen, was auch
durch die Bescheinigung vom 24. Juli 2006 der Regionalen Ärztekammer
in X._______ bestätigt wird (Vorakten pag. 28). Das Diplom wurde
allerdings am 12. November 1985, also vor dem Beitritt Polens zur EU
ausgestellt, so dass es nur dann als gleichwertig gelten und anerkannt
werden könnte, wenn ihm die erwähnte Bescheinigung über eine drei-
jährige, ununterbrochene und rechtmässige Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin als Ärztin beigefügt wäre. Eine solche Bescheinigung liegt indessen
nicht vor.
3.5.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (unselbständigen)
ärztlichen Tätigkeiten erfolgten allesamt in den Jahren 1985 bis 1998. Sie
werden durch Bescheinigungen belegt, die (teilweise lange) vor dem Bei-
tritt Polens zur EU ausgestellt worden und nicht mehr aktuell sind. Für die
Jahre nach 1998 kann die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit als Ärztin
nachweisen. Eine selbstständige ärztliche Tätigkeit ist ihr mit Verfügung
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2001 aus-
drücklich untersagt worden, so dass sie seither ausschliesslich als nicht-
ärztliche Homöopathin beruflich tätig ist. Eine unselbständige ärztliche
Tätigkeit (etwa als Assistenzärztin) nach dem Jahr 1998 macht sie nicht
geltend.
3.5.2 Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin über eine mehr-
jährige medizinische Berufserfahrung verfügt, da sie – aufgrund der Aus-
nahmebewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9.
Oktober 2001 – im Bereich der nichtärztlichen Homöopathie tätig war und
auch diverse Fortbildungsprogramme absolviert hat. Diese Tätigkeiten
vermögen aber den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 93/16/EWG
in keiner Weise zu genügen, wird doch eine tatsächlich und rechtmässig
ausgeübte Tätigkeit als Ärztin verlangt (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Auch wenn in
den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten eine gewisse
Nähe zum Arztberuf auszumachen ist, können diese die geforderte Berufs-
erfahrung als (selbstständig oder unselbstständig) praktizierende Ärztin
zweifellos nicht ersetzen. Die anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Ju-
ni 2007 nachgereichten Unterlagen zur Tätigkeit als Homöopathin können
daher nicht entscheidrelevant oder gar ausschlaggebend sein, so dass sie
nicht zu berücksichtigen sind (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
3.6 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Diploms vom 12. Novem-
ber 1985 sind mangels des Nachweises einer ausreichenden ärztlichen
Tätigkeit offensichtlich nicht erfüllt.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Gesamtdauer
der geforderten dreijährigen ärztlichen Tätigkeit auch auf Teilzeitbasis er-
bracht werden kann, wie dies für die ärztliche Weiterbildung vorgesehen ist
(vgl. Art. 25 und Anhang I, Ziff. 2 Richtlinie 93/16/EWG).
4. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, vor sechs Jahren sei ihr
mitgeteilt worden, sie könne in der Schweiz nicht als selbstständige Ärztin
arbeiten, weil sie kein eidgenössisches Diplom besitze und – da Polen
10
noch nicht zur EU gehöre – auch kein Staatsvertrag über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome existiere. In der Zwischenzeit sei jedoch Polen
Mitgliedstaat der EU, und ihr Diplom werde trotzdem nicht als gleichwertig
anerkannt, obschon sie in den letzten Jahren sehr wohl in ihrem Beruf ge-
arbeitet habe. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von
Treu und Glauben.
Den Argumenten der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es
grundsätzlich ihr obliegt, sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine
selbstständige ärztliche Tätigkeit über die geltende Rechtslage zu infor-
mieren und abzuklären, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit ein
ausländisches Diplom anerkannt wird, oder unter welchen Voraussetzun-
gen ärztliche Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung ab-
gerechnet werden können – was letztlich Ziel der Beschwerdeführerin ist.
Es wäre ihr zudem durchaus möglich und zuzumuten, die erforderliche
berufliche Tätigkeit als Ärztin nachzuholen.
Auch wurde der Beschwerdeführerin nie von einer zuständigen Behörde
ausdrücklich und verbindlich zugesichert, dass ihr Diplom nach dem Beitritt
Polens zur EU ohne weiteres anerkannt werden würde. Unter diesen Vor-
aussetzungen kann sie im vorliegenden Verfahren aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der LA die Anerkennung des
polnischen Arztdiploms der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen, und werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der finanziellen Lage
der Parteien sowie dem Umstand, dass das Gericht eine Parteiverhand-
lung durchzuführen hatte, im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr.
1'400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Sie sind
teilweise mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr.
800.-- zu verrechnen.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 1'400.-- festgelegt.
Sie werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und teilweise
mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.--
verrechnet.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, den Restbetrag in der Höhe von
Fr. 600.-- mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-761, als Gerichtsurkunde)
- dem eidgenössischen Departement des Innern (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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