Abtei lung III
C-893/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter
Vuille; Gerichtsschreiberin Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 8. August 2006 beantragte der mazedonische Staatsangehörige
X._______, geboren 1980, bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje
ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als
Gastgeber benannte er seinen im Kanton Bern lebenden Bruder
Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizer Ver-
tretung das Gesuch – unter Hinweis darauf, dass die fristgerechte Wieder-
ausreise nicht gesichert erscheine – zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über den Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 9.
Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Aus-
stellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei,
wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuch-
stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als
Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozio-
ökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht.
Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der
Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Hei-
mat auch keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflich-
tungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten würden.
C. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 5. November 2006 Be-
schwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe
seinen Bruder für ein bis drei Monate zu sich eingeladen, da dieser noch
nie Mazedonien habe verlassen können und sich bisher vergeblich um ein
Visum für ein anderes europäisches Land bemüht habe. Sein Bruder sei
verheiratet, habe zwei Kinder und verfüge in seiner Heimat über eine
Arbeitsstelle.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf
Rechtsmittelebene deuteten auf Migrationsabsichten des Gesuchstellers
hin.
E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mit-
beteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der
Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA),
welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechts-
ordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen be-
sonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
4möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller, der aufgrund seiner Na-
tionalität zur Einreise in die Schweiz nebst Pass ein Visum benötigt, die
Visumserteilung mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In
diesem Rahmen rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung
zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
4. In Mazedonien gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen nach wie vor schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum
seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, kommt
es zu keinem echten Aufholprozess der sich immer noch in der
Transformation befindlichen Volkswirtschaft. Hierfür müsste die Wachs-
tumsrate, die im ersten Halbjahr 2006 nur 2,6 Prozent betrug, nach
Einschätzung von Experten deutlich höher liegen. Die Arbeitslosenquote
betrug im Jahr 2005 37,3 Prozent und war damit im europäischen
Vergleich weiterhin überdurchschnittlich hoch (vgl. www.auswaertiges-
, Stand: März 2007). Zudem lebten – gemäss World Bank Report –
im Jahr 2005 rund 22 Prozent der mazedonischen Bevölkerung in
absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Auf
entsprechendem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emi-
gration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungs-
gemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte, Be-
kannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort
etabliert haben.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur die allgemeinen Umstände im
Heimatland, sondern auch die persönlichen Verhältnisse der gesuch-
stellenden Person zu berücksichtigen. Obliegt ihr im Heimatland eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an
die fremdenpolizeilichen Regeln halten, als hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen Ehemann und
Vater von zwei Kindern. In seinem Einreisegesuch hat er sich zunächst als
5berufstätig bezeichnet; diese Bezeichnung ist allerdings durch die Angabe
„arbeitslos“ ersetzt worden. Demgegenüber wird in der Beschwerde
vorgebracht, X._______ verfüge in seiner Heimat über eine Arbeitsstelle,
wobei es sich – entsprechend den beigefügten Unterlagen und den
kantonalen Abklärungen – offenbar um eine Beschäftigung als Kellner im
Lokal (Café-Bar bzw. Restaurant) seines Vaters handelt. Die divergieren-
den Angaben lassen jedenfalls darauf schliessen, dass die behauptete
Beschäftigung entweder gefälligkeitshalber attestiert wurde oder zu-
mindest nicht ausreicht, um den Unterhalt für die Familie des Gesuch-
stellers sicherstellen zu können.
5.3 Deutlich wird damit, dass die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers-
führers in seiner Heimat alles andere als sicher sein dürfte. In Anbetracht
dessen bietet der Umstand, dass seine engsten Familienangehörigen
während des geplanten Besuchs in Mazedonien zurückbleiben würden,
keine Gewähr dafür, dass er nach seinem hiesigen Besuch die Schweiz
wieder verlassen wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch,
dass ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele
Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum
Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern.
Für eine derartige Einschätzung spricht im vorliegenden Fall, dass sich der
Gesuchsteller offensichtlich wiederholt und vergeblich um Einreisebe-
willigungen für andere europäische Länder bemüht hat. Dafür, dass nun-
mehr die Schweiz das Zielland für einen dauerhaften Verbleib sein könnte,
spricht schliesslich auch die Tatsache, dass bereits mehrere Verwandte
des Gesuchstellers hier leben.
6. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht
als gesichert erscheint. Diese negative Annahme lässt sich zwar nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht – abzulehnen.
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref.-Nr. 2 246 529 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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