Abtei lung III
C-897/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Bernard Vaudan; Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
K._______,
Beschwerdeführerin, Zustelldomizil:
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 24. August 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin (geboren 1976, thai-
ländische Staatsangehörige) bei der Schweizerischen Botschaft in Bang-
kok um ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Schwester und ihrem Schwager (Gastgeber) in Boniswil (AG). Die Schwei-
zerische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz
zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 29. September 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne ange-
sichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland so-
wie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als gesi-
chert betrachtet werden.
C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 3. November 2006 beantragt die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung der Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Aufenthalt, um die
Familie ihrer Schwester zu besuchen und die Schweiz kennen zu lernen.
Danach werde sie nach Thailand zu ihrem kleinen Lebensmittelgeschäft
und ihrem neunjährigen Sohn zurückkehren.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, auf-
grund der gemachten Erfahrungen werde eine restriktive Visumspolitik ver-
folgt und das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise grundsätzlich
hoch eingeschätzt. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem oder der Be-
treffenden im Herkunftsland besondere familiäre, berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen oblägen. Die in der Beschwerdeschrift in die-
sem Zusammenhang gemachten Ausführungen und Zusicherungen er-
reichten die an diese Obliegenheiten zu stellende Intensität nicht.
E. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 10. März 2007 an ihrer Be-
schwerde fest und verweist auf ihr Lebensmittelgeschäft, welches während
ihre Abwesenheit durch ihren Bruder und dessen Ehefrau weitergeführt
werde. Ihr Sohn werde in der Zeit ihres Auslandaufenthaltes ebenfalls von
ihrem Bruder versorgt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die
Gastgeber schon zwei andere Gäste während 90 Tagen zu Besuch gehabt
hätten, welche rechtzeitig wieder ausgereist seien.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
44. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem
haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdefüh-
rerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
5.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen,
dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirt-
schaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rück-
läufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangrei-
che Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche In-
vestitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst
haben (Quelle: , Stand: Oktober 2006). Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevöl-
kerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und so-
zialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro
Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelan-
gen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits
ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
5haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 31-jährige Frau und
Mutter eines neuneinhalb Jahre alten Kindes. Auf den ersten Blick könnte
der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz ihr Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine ge-
wisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zu-
rückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftli-
cher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid
für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von
der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter
unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
6.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. So soll sie in
ihrer Heimat ein kleines Lebensmittelgeschäft betreiben. Schon die Be-
zeichnung "klein" weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem
Lebensmittelgeschäft keine besonderen finanziellen Erträge erwirtschaftet.
Sie macht denn auch keine Angaben über ihre Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse. Breite finanzielle Verhältnisse dürften aber nicht vorhan-
den sein, ist doch vorgesehen, dass die Gastgeber sämtliche mit dem Be-
suchsaufenthalt verbundenen Kosten übernehmen würden. Alles in allem
kann damit nicht von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen ausgegangen
werden, die die Beschwerdeführerin verlässlich von einer Emigration ab-
halten könnten.
6.4 In der Replik wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Gastgeber noch nie
Probleme mit den Behörden gehabt hätten. An deren Integrität ist sicher-
lich nicht zu zweifeln. Für die Risikobeurteilung ist aber in erster Linie die
Situation des Gastes in dessen Heimatland massgebend. Die Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-771/2006 vom 4. April
2007). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden
Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in
der Schweiz haben darauf keinen Einfluss.
Soweit vorgebracht wird, die Gastgeber hätten bereits Gäste aus dem Hei-
matland der Beschwerdeführerin zu Besuch gehabt, welche fristgerecht
wieder zurückgekehrt seien, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels
näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen
diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. An-
dererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene
und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit ande-
ren, angeblich gleichgelagerten Fällen verglichen werden kann.
7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
6die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daraus folgt, dass die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das
ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in An-
wendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Dispositiv Seite 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 12. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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