Abtei lung II I
C-897/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Beschwerdegegnerin,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-897/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1960 geborene Beschwerdeführerin bosnischer Natio-
nalität lebte von 1979 bis 1992 in der Schweiz. Gemäss Exposé der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom
30. August 2006 (act. 20) arbeitete sie von 1980 bis April 1992 im Res-
taurant X._______, Y._______, im Service, am Buffet und in der Kü-
che. 1992 kehrte sie nach Bosnien zurück und übte dort keine Er-
werbstätigkeit mehr aus bzw. war als Hausfrau tätig.
B.
Mit Gesuch vom 16. August 2005 (act. 1), eingegangen bei der Vorin-
stanz am 29. August 2005, beantragte die Beschwerdeführerin die Zu-
sprechung einer Invalidenrente.
Mit Schreiben vom 29. September 2005 (act. 5) teilte lic. iur. G. Reljic
der Vorinstanz mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführerin
übernommen.
C.
Die Vorinstanz zog namentlich folgende Unterlagen zu den Akten:
• Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 21. März
2006 (act. 14), unterzeichnet am 4. April 2006
• Dokumentation des Gesundheitszentrums B._______ vom 20. Juli
2005 (act. 19) mit übersetzten Berichten der Dres. med. C._______,
D._______, und E._______ ... (Nachname fehlt), alle Arbeitsmedizin
(act. 19 S. 1-2), sowie der Dres. med. F._______, Physikalische Me-
dizin, vom 13. Juli 2005 (act. 19 S. 7), und G._______, Rheumatolo-
gie, vom 12. Juli 2005 (act. 19 S. 10)
Aufgrund der medizinischen Dokumentation nannte Dr. H._______ im
Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom
4. Dezember 2006 (act. 22) als Hauptdiagnose ein lumbo-vertrebrales
Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie als Nebendiagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine zweiseitige Coxar-
throse und einen Status nach Fraktur des linken Fersenbeins 1984.
Unter Verweis auf den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versi-
cherten vom 21. März 2006 (act. 14), unterzeichnet am 4. April 2006,
schätzte Dr. H._______ die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im
Haushalt ab Juli 2005 als zu 40% eingeschränkt ein. In angepassten
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Verweisungstätigkeiten bestehe jedoch unter Vorbehalt der funktio-
nellen Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
D.
Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (act. 23) teilte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit, es liege keine rentenbegründende Invali-
dität vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste.
E.
Den mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 (act. 24) erhobenen Ein-
wand der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
26. Januar 2007 (act. 27) ab und bestätigte den Vorbescheid vom
13. Dezember 2006 (act. 23). Bei versicherten Personen, die vor der
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig gewesen seien
und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, be-
stimme sich die Invalidität nach den Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1), Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und
Art. 28 Abs. 2bis IVG. Die Invalidität bestehe in der Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich (wie zum Beispiel in der Führung des
Haushalts) zu betätigen. Für die Bemessung der Invalidität werde dar-
auf abgestellt, in welchem Masse die versicherte Person behindert sei,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
F.
Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2007 liess die Beschwerdeführe-
rin, weiterhin vertreten durch lic. iur. G. Reljic, am 1. Februar 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin
sei eine Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzu-
klären. Zur Begründung machte sie geltend, aus der ausführlichen me-
dizinischen Dokumentation der vorinstanzlichen Akten gehe hervor,
dass sie für sämtliche Tätigkeiten und so auch für Arbeiten im Haus-
halt zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund könne
die Beurteilung des RAD Rhone nicht akzeptiert werden. Es hätte die
Beurteilung der Fachgruppe und nicht nur eines Arztes eingeholt wer-
den müssen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Schweiz multidiszip-
linär untersucht werden müssen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte die Vorinstanz die
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Abweisung der Beschwerde. Da sich keine neuen medizinischen Sach-
verhaltselemente ergeben hätten, könne vollumfänglich auf die Stel-
lungnahme des RAD Rhone vom 14. Dezember 2006 (act. 22/21)
verwiesen werden. Demnach vermöchten die funktionellen Einschrän-
kungen des Bewegungsapparates gemäss der spezifischen Methode
des Betätigungsvergleichs gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 40%
zu begründen. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG würden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprächen, nur an versicherte
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz
ausgerichtet.
H.
Mit Replik vom 7. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen festhalten und wiederholte ihre Begründung, wonach ange-
sichts der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden der Invalidi-
tätsgrad bzw. die Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer gemeinsamen
Beurteilung der Fachärzte oder anhand einer Untersuchung in der
Schweiz beurteilt werden könnten.
I.
Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 16. August 2007 mit, mangels neu-
er Sachverhaltselemente beantrage sie weiterhin die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
J.
Der mit Verfügung vom 22. Mai 2007 einverlangte Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt. Der Schriftenwechsel wurde am 23. August
2007 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim ange-
fochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vor-
instanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland di-
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rekt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 26. Januar
2007. Die am 1. Februar 2007 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
(vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernis-
se im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2007 das
Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen
hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
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4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bos-
nien-Herzegovina und hat dort seit 1992 ihren Wohnsitz. Ein Abkom-
men über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Bosnien-Herzegovina wird derzeit ausge-
arbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2
des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten
und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und sei-
nem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Dar-
aus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich
nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
4.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor dem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt aufgrund der neuen Bestimmungen zu prüfen
(BGE 130 V 445 E. 1). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV und der Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorlie-
genden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
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vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5).
5.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend ist somit das Datum der Verfügung vom 26. Januar 2007 mass-
geblich.
6.
6.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä-
higkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat.
6.3 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindes-
tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
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ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1992 nicht mehr berufstätig und
reichte im Jahr 2005 ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente
ein. Somit stellt sich die Frage, nach welcher Methode der Invaliditäts-
grad zu bestimmen sei. Aus der vorliegenden medizinischen Doku-
mentation geht nicht hervor, seit wann die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen der Beschwerdeführerin bestehen. Die Berichte der
behandelnden Ärzte stammen jedoch alle aus dem Jahr 2005. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitsschaden
nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetreten ist. Dementsprechend
qualifizierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstä-
tige (Art. 28 Abs. 2bis IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG, beide in der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betreffenden
Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beant-
wortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufla-
ge, Zürich Basel Genf 2009, Art. 8 Rz. 25). Die Beschwerdeführerin
hat seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz nach Bosnien im Jahr 1992
gemäss den vorliegenden Akten keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt
und war als Hausfrau tätig. Die Akten geben keinen Anlass zur Vermu-
tung, dass die Beschwerdeführerin nicht auch im Gesundheitsfall als
Hausfrau tätig gewesen wäre. Sie ist daher von der Vorinstanz zu
Recht als Nichterwerbstätige eingestuft worden.
7.2 Die Vorinstanz wandte für die Berechnung des Invaliditätsgrades
die spezifische Methode an. Danach wird bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche im Aufgabenbereich – vorliegend im Haushalt – tätig
sind und denen nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemes-
sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt,
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in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis IVG [beide in der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], Art. 27 IVV). Bei der
Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dieser für die Beschwerde-
führerin günstigen Bemessungsmethode kam die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung habe, wie in E. 8 aufzuzeigen ist.
Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin tat-
sächlich nicht zugemutet werden könnte, selbst nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufzu-
nehmen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nach-
vollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte, zumal Dr. H._______
im Schlussbericht RAD Rhone vom 4. Dezember 2006 (act. 22) eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkei-
ten festgestellt hat (vgl. E. 8.1). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung war die Beschwerdeführerin 46 Jahre alt und lebte ohne Betreu-
ungspflichten in einem Zweipersonenhaushalt mit ihrem Mann zusam-
men (vgl. Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 4.
April 2006, act. 14).
8.
8.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Festsetzung der Arbeitsfähig-
keit bzw. der Einschränkung im Aufgabenbereich auf den von Dr.
H._______ verfassten Schlussbericht RAD Rhone vom 4. Dezember
2006 (act. 22). Darin erachtete Dr. H._______ die vorliegenden medi-
zinischen Informationen für ausreichend. Die Versicherte leide unter
Rückenschmerzen, Hüftschmerzen und Schmerzen im linken Bein als
Folge degenerativer Veränderungen, was durch Radiographien und
eine medizinische Untersuchung von Juli 2005 belegt sei. Die Be-
schwerden seien recht stark und rechtfertigten eine teilweise Arbeits-
unfähigkeit in einer schweren Tätigkeit, erlaubten jedoch eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Juli 2005. In
der Beilage zum Schlussbericht RAD Rhone vom 4. Dezember 2006
(act. 22) nannte Dr. H._______ zumutbare Tätigkeiten im Wachdienst,
im Verkauf, in der Dokumentation und im internen Kurierdienst.
Die vorliegenden medizinischen Unterlagen waren im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung 1½ Jahre alt. Grundsätzlich ist dieser Zeit-
raum als obere Grenze zu betrachten, da die tatsächlichen Ver-
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hältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich sind
(vgl. E. 5) und die verfügende Behörde gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Im vor-
liegenden Fall lagen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands vor; insbesondere hat auch die Be-
schwerdeführerin auf die Einreichung aktueller Arztberichte verzichtet
und in der Beschwerdeschrift die vorhandenen Unterlagen als "aus-
führliche medizinische Dokumentation" bezeichnet. Vor diesem Hinter-
grund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärun-
gen auf Dr. H._______, Beurteilung abgestellt hat.
8.2 Nach Einschätzung von Dr. H._______, war die Beschwerdeführe-
rin im Haushalt zu 40% eingeschränkt (vgl. Beiblatt zum Schlussbe-
richt RAD Rhone "Versicherte im Haushalt – Einschätzung der Invalidi-
tät" vom 4. Dezember 2006, act. 21). Die Vorinstanz hat diese Ein-
schätzung übernommen und den Grad der Invalidität, der bei nichter-
werbstätigen Versicherten bei Anwendung der spezifischen Bemes-
sungsmethode infolge Wegfalls der Einkommenseinbusse mit dem
Grad der Behinderung im Aufgabenbereich zusammenfällt (vgl. Art. 28
Abs. 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung), auf 40% festgesetzt. Aus der angefochtenen Verfügung bzw.
den ihr zugrunde liegenden Akten geht nicht hervor, ob und inwieweit
die Vorinstanz die Schadensminderungspflicht, welcher bei im Aufga-
benbereich tätigen Versicherten erhebliche Relevanz zukommt, be-
rücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person
Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behin-
derungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine
möglichst unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen.
Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeit-
aufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine
Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige
vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V
97 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die Einschränkung von 40% in Bezug auf
Arbeiten im Haushalt erscheint vor diesem Hintergrund eher als hoch.
Jedenfalls aber wäre für die Beschwerdeführerin als bosniakische
Staatsangehörige ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% erforder-
lich, um in den Genuss einer Rente zu kommen (vgl. E. 6.3). Aufgrund
des Invaliditätsgrades von 40% hat sie daher keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente.
Seite 10
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9.
Aufgrund der klaren medizinischen Situation erübrigt sich eine interdis-
ziplinäre Untersuchung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
10.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin keine Invalidität in einem rentenrelevan-
ten Ausmass zu begründenden vermag. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
11.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten zu
auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG contrario).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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