Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C899/2010
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Advokatin MarieChristine MüllerGerster,
Joerin Hopf, Advokatur Notariat Mediation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1968, reiste am 19. Dezember 2004 im
Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem sie einige Monate zuvor in
ihrer Heimat den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann
B._______ – 14 Jahre jünger als sie – geheiratet hatte. Der Kanton
Waadt erteilte ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig
verlängert wurde.
B.
Am 1. August 2005 nahm sie in Basel eine Anstellung in einem
Restaurantbetrieb auf, ohne den Kantonswechsel zu melden und ohne
über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Nach einer
Personenkontrolle am 13. Oktober 2005 wurde sie deswegen vom
Sicherheitsdepartement des Kantons BaselStadt an das Strafgericht
verzeigt, welches sie mit Urteil vom 30. November 2005 zu einer
Geldbusse von Fr. 300.verurteilte.
C.
Am 30. Januar 2008 wurde die am 19. August 2004 geschlossene Ehe
von A._______ und B._______ vor dem Gericht Gjilan/Kosovo
geschieden. Am 15. Mai 2008 stellte A._______ ein Gesuch um
Kantonswechsel nach BaselStadt, welches von den dortigen Behörden
genehmigt wurde. Diese verlängerten auch letztmals ihre
Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Dezember 2009. Am 16. Oktober
2009 stellte A._______ ein Gesuch um weitere Verlängerung. Da die
zuständige Behörde die hierfür erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt
betrachtete, unterbreitete sie dem BFM am 27. November 2009 einen
entsprechenden Antrag zur Zustimmung.
D.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr
hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 das rechtliche Gehör. In
diesem Rahmen äusserte sich A._______ am 5. Januar 2010 durch ihren
Rechtsvertreter und machte insbesondere geltend, die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung würde für sie schwere Nachteile zur Folge
haben. Vor allem sei äusserst fraglich, ob sie sich in ihrer Heimat
beruflich integrieren könne. Dies sei deshalb wichtig, weil sie dort auf sich
allein gestellt wäre und als geschiedene Frau in diesem Kulturkreis erst
recht Schwierigkeiten hätte.
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E.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung von A._______ verfügt und es wurde ihr eine
Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
eingeräumt.
E.a Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Vorgehen der
Gesuchstellerin – Heirat mit einem 14 Jahre jüngeren Landsmann,
Einreise in die Schweiz erst vier Monate später, illegaler Kantonswechsel
ohne Nachzug des Ehemannes, Mitteilung der Scheidung erst nach
Aufforderung durch die kantonale Behörde – deute auf eine Scheinehe
hin. Diese Frage könne aber offen bleiben, da die Ehegatten nur 14
Monate zusammengelebt hätten und damit die – in Art. 50 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) genannte – Voraussetzung der
mindestens dreijährigen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt sei. Vom
Zeitpunkt der Einreise der Gesuchstellerin an bis zur Ehescheidung habe
die Ehe zwar etwas mehr als drei Jahre gedauert, aus dem
Scheidungsurteil vom 30. Januar 2008 gehe allerdings hervor, dass die
Ehegatten sich bereits zwei Jahre zuvor getrennt hätten. Angesichts
dessen komme es im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht mehr
auf das zusätzliche Erfordernis der erfolgreichen Integration an.
E.b Für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bestünden auch keine
wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG.
Die Gesuchstellerin sei zwar wirtschaftlich unabhängig; doch auch wenn
in persönlicher und beruflicher Hinsicht eine gewisse Integration
stattgefunden habe, so lasse dies nicht auf eine überaus enge Beziehung
zur Schweiz schliessen. Sie sei erst im Alter von 36 Jahren in die
Schweiz eingereist, so dass es ihr jetzt, nach fünf Jahren, zumutbar sei,
wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Entgegen ihrer eigenen
Ausführungen sei auch davon auszugehen, dass sie dort Unterstützung
von ihren Familienangehörigen erhalten werde. Der Vollzug der
Wegweisung sei in ihrem Fall auch möglich, zulässig und zumutbar.
F.
Am 15. Februar 2010 erhob A._______ Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es sei dem Antrag der Migrationsbehörde des
Kantons BaselStadt auf Zustimmung zur Verlängerung der
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Aufenthaltsbewilligung stattzugeben. Sie macht geltend, sie lebe seit bald
sechs Jahren in der Schweiz, sei finanziell unabhängig und wirtschaftlich
sowie sozial hervorragend eingegliedert. Seit mehreren Jahren sei sie im
Service eines Restaurants tätig und habe von dieser Seite ein
hervorragendes Arbeitszeugnis erhalten. Zudem verfüge sie über einen
Freundes und Bekanntenkreis, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie
mittlerweile gut schweizerdeutsch spreche. Angesichts ihrer mehr als
dreijährigen Ehedauer und ihrer erfolgreichen Integration erfülle sie die
für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen
Voraussetzungen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragt die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die bisher dargelegten Gründe die Abweisung der
Beschwerde. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass es im Rahmen
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht auf die Ehedauer – die Zeitspanne
des Verheiratetseins – ankomme, sondern auf eine vorher mindestens
drei Jahre bestehende Familiengemeinschaft, die im Falle der
Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe.
H.
In der darauffolgenden Replik vom 7. Juni 2010 führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe nahezu während der gesamten
Ehedauer mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Im Scheidungsverfahren
sei zwar vorgebracht worden, dass bereits zwei Jahre zuvor die Trennung
stattgefunden habe, dies aber nur deshalb, weil ansonsten die Scheidung
nach kosovarischem Recht nicht hätte ausgesprochen werden können.
I.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art.
33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
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so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.1. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch mit Gesuch vom 16.
Oktober 2009 die zur Frage stehende Verlängerung dieser Bewilligung
beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 ( >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
5.
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie habe aufgrund
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ihrer mehr als drei Jahre dauernden Ehe und ihrer Integration Anspruch
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
5.1. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft
ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und
vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen
werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der
Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens
angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben
objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2.
aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht
insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8.
März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum
anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe
bezeichnet werden.
5.2. Im vorliegenden Fall bestehen – so auch die Vorinstanz –
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb einen in
der Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet hat, um hier ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten (vgl. Sachverhalt E.a). Allerdings braucht auf
die Aspekte einer eventuellen Scheinehe – die den Bestand einer
ehelichen Gemeinschaft von vornherein ausschliessen würde –
angesichts der weiteren Erwägungen nicht mehr eingegangen zu werden.
5.3. Aus dem in französischer Übersetzung vorliegenden
Scheidungsurteil vom 30. Januar 2008 geht hervor, dass die Trennung
der Ehegatten (…) bereits zwei Jahre zuvor stattfand. Ihr am 19.
Dezember 2004 in der Schweiz beginnendes eheliches Zusammenleben
dauerte demzufolge nur rund 14 Monate. Zwar hat die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Wahrheit habe sie mit ihrem
Ehemann nahezu während der gesamten Ehedauer zusammengelebt;
diese Behauptung ist allerdings nicht zu berücksichtigen. Vielmehr muss
sich die Beschwerdeführerin die im Scheidungsverfahren gemachten
Angaben anrechnen lassen, besteht doch kein Anspruch darauf, je nach
dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes
Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002, E. 2b dd, nicht
publiziert in BGE 128 II 97; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
1180/2006 vom 11. März 2008 E. 6.3.1). Davon abgesehen erscheint die
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Berufung auf eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft aber auch
deshalb unglaubhaft, weil sie erst erfolgte, nachdem die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass die rein formelle
Ehedauer nicht mit dem Bestand der ehelichen Gemeinschaft
gleichgesetzt werden kann.
5.4. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass
die Ehegatten (…) – im Sinne von Art. 49 AuG – wichtige Gründe für ein
Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens
drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen,
dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin vor Ablauf von
drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in ihrem Fall
folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf
die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht
mehr an.
6.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Familien bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art.
50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere
wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe –
können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende
Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl.
MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
6.1. Im Falle der Beschwerdeführerin sind jedoch keine spezifischen, auf
ihrer Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihr
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen
könnten. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Auch der
Umstand, dass ihre Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass ihre
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kosovo) stark gefährdet
wäre. Soweit sie geltend macht, sie wäre dort, ohne Ehemann, auf sich
allein gestellt, entspräche diese Situation nur derjenigen, die bereits
bestand, als sie Ende 2004, im Alter von 36 Jahren ihre Heimat verlassen
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hat. Ihr Hinweis auf die angeblich in ihrem Kulturkreis schwierige Position
geschiedener Frauen kann schon deshalb kaum ins Gewicht fallen, weil
die damalige Eheschliessung mit einem 14 Jahre jüngeren Landsmann
kaum den heimatlichen Gepflogenheiten entsprochen und ein – bewusst
in Kauf genommenen – Stabilitätsrisiko für die Ehe dargestellt haben
dürfte.
6.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige
persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31
Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für
die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE
2C_784/2010 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort
aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
6.3. Eigenen Angaben zufolge hat sich die Beschwerdeführerin in privater
und beruflicher Hinsicht gut integriert; auch die Vorinstanz hat nicht in
Abrede gestellt, dass ihre bisherige Integration den Umständen
entsprechend verlaufen ist und ihr eine finanzielle Unabhängigkeit
verschafft hat.
6.3.1. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz
offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die
erworbenen Sprachkenntnisse und der angeblich bestehende Freundes
und Bekanntenkreis zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung
der Beschwerdeführerin einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber
einer besonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz
hinweisenden – Integrationsleistung entspricht.
6.3.2. Festzustellen ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin noch
nicht sehr lange, d.h. erst seit Dezember 2004, in der Schweiz aufhält,
und dass mit der Trennung von ihrem Ehemann – die laut
Scheidungsurteil spätestens im Januar 2006 erfolgte – kein weiteres
Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr bestand. Der damals geltende Art.
17 Abs. 2 ANAG – gleiches gilt für Art. 43 Abs. 1 AuG – macht die
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Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den
ausländischen Ehepartner nämlich davon abhängig, dass dieser mit dem
niederlassungsberechtigten Ehegatten zusammenwohnt. Die
Beschwerdeführerin war sich dieser Rechtsfolge offensichtlich auch
bewusst, hätte sie doch ansonsten die kantonale Ausländerbehörde nicht
erst im November 2009 und erst auf entsprechende Aufforderung hin
über die fast zwei Jahre zurückliegende Scheidung – und damit inzidenter
auch über die weitere zwei Jahre zuvor erfolgte Trennung – informiert.
6.3.3. Bereits im Sommer 2005 hatte es die Beschwerdeführerin
versäumt, die zuständigen Behörden über die Änderung in ihren
persönlichen Verhältnissen zu informieren. Ab dem 1. August 2005
wohnte und arbeitete sie nämlich in Basel, ohne dass ihr der
Kantonswechsel und die Arbeitsaufnahme bewilligt worden wäre; erst
eine polizeiliche Kontrolle am 13. Oktober 2005 beendete ihre illegale
Beschäftigung. Diese – gerichtlich durch eine Geldbusse geahndete –
Verfehlung macht immerhin auch deutlich, dass sich die
Beschwerdeführerin in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die
hiesigen Verhältnisse eingefügt hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass sie sich 1992 illegal in der Schweiz aufhielt und als
Kindermädchen arbeitete, weswegen sie mit Strafverfügung des
Bezirksamts Weinfelden vom 4. August 1992 zu einer bedingt
aufgeschobenen fünftägigen Haftstrafe verurteilt wurde. Aus gleichem
Anlass verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute:
Bundesamt für Migration, BFM) am 10. Juli 1992 über sie eine dreijährige
Einreisesperre.
6.3.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat noch über Familienangehörige – ihre Eltern und einen Bruder –
verfügt. Hierauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen
und festgestellt, dass das Verhältnis zueinander offensichtlich intakt sei.
Dem hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Angesichts dessen
kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland, das sie erst vor wenigen Jahren verlassen und zuletzt im
Jahr 2009 besucht hat, wieder integrieren kann. Ohne Belang ist es,
wenn sie dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen
der Schweiz entsprechen.
6.3.5. Da die Beschwerdeführerin keine gravierenden gesundheitlichen
Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen
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persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
erfordern würden.
7.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte,
bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen
auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht
gekommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts
2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.7). Dass die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
kann daher nicht beanstandet werden.
8.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst.
c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug
der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das
BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
8.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
8.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgericht C6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit
Hinweisen).
8.3. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur
Situation in ihrem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den
Lebensumständen, die sie bei ihrer Rückkehr in den Kosovo vorfinden
würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Vollzug ihrer Wegweisung sie dort in eine existenzbedrohende
Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten
wäre. Dass die Beschwerdeführerin im Kosovo andere
Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits
gesagt, unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als
zumutbar zu erachten.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten retour)
– das Justiz und Polizeidepartement des Kantons BaselStadt,
Migrationsamt (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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