B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-899/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
Y._______,
vertreten durch Dr. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-899/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) wurde am
16. Januar 2012 in einem Einkaufszentrum in A._______ vom Personal
beobachtet, wie er gemeinsam mit X._______ Lebensmittel und Batterien
im Wert von rund Fr. 300. entwendete. In der Folge wurden sie von der
Polizei verhaftet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach den
Beschwerdeführer daraufhin mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 des ge-
ringfügigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300..
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons
Zug den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete gestützt
auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die sofortige
Vollstreckung der Wegweisung an. Gleichentags gewährte ihm das Migra-
tionsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme.
Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Kollegin habe nichts mit dem
Diebstahl zu tun. Er habe unüberlegt gehandelt und sei enttäuscht von
sich. Ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum wäre sehr streng, wenn
es ein Verbot für die Schweiz wäre, würde er dies noch verstehen. Er ha-
be mit seinem Diebstahl niemandem ernsthaft geschadet. Am 21. Januar
2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zagreb ausgeschafft.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 verhängte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 22. Ja-
nuar 2012 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde
angeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Ladendiebstahls mit
einer Busse von Fr. 300. bestraft und deshalb aus der Schweiz wegge-
wiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt worden. Die
Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher gestützt auf Art. 67 AuG
angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben
vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wur-
de der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu
einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt und
damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten
bewirkt. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde ei-
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ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das
Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 eröff-
net und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung des von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbots; even-
tualiter sei dieses auf ein Jahr zu beschränken. Er habe sich lediglich we-
gen eines geringfügigen Ladendiebstahls schuldig gemacht, wobei ihn
nur ein leichtes Verschulden treffe. Er sei bis anhin in der Schweiz nicht
negativ aufgefallen, von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung
im SIS seien nicht erfüllt, zumal er sich legal in der Schweiz aufgehalten
und nur eine Übertretung begangen habe. Er führe eine Kleiderladenkette
und sei darauf angewiesen, regelmässig nach Italien reisen zu können,
um dort die neuesten Modekollektionen auszusuchen und einzukaufen.
Aufgrund der Einreisebeschränkung für den gesamten Schengen-Raum
sei er in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 10. April 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Das auf zwei Jahre befristete Einreisever-
bot sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
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Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Dem Antrag
auf Vereinigung mit dem Verfahren C-891/2012 i.S. X._______ wird inso-
fern Rechnung getragen, als über die beiden Beschwerden gleichzeitig
befunden wird.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
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Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies zur Begründung auf das vom Beschwerdeführer begangene
geringfügige Vermögensdelikt sowie die im Anschluss daran sofort voll-
streckte Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A und B).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 16. Januar 2012 einen
Ladendiebstahl begangen hat. Der diesbezügliche Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Januar 2012 ist in Rechts-
kraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm verübte
Straftat gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstossen und
damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichen-
den Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Zu-
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dem wurde er als Folge dieses Verstosses mit Verfügung vom 18. Januar
2012 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung nach
Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG sofort vollstreckt wurde. Damit ist vorliegend
auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
4.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene
Verfügung beziehen sich primär auf deren Verhältnismässigkeit sowie auf
die Zulässigkeit der SIS-Ausschreibung; darauf ist später einzugehen
(s. hinten E. 5.3 und E. 6). Dass es sich beim vom Beschwerdeführer be-
gangenen Ladendiebstahl zufolge des relativ niedrigen Werts der gestoh-
lenen Lebensmittel und Batterien lediglich um ein geringfügiges Vermö-
gensdelikt und damit um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 103 StGB
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB), ändert nichts daran,
dass der Beschwerdeführer auf diese Weise gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
5.
5.1 Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes übernommenen Richtli-
nie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. De-
zember 2008, S. 98-107) geht bei illegal anwesenden Drittstaatsangehö-
rigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei der die betrof-
fene Person nicht innert der angesetzten Frist ausgereist ist, in der Regel
mit einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund
14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur
in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden
(vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Die Rückführungsrichtlinie ist eine so genannte
hybride Richtlinie, welche die Schweiz grundsätzlich nur insoweit bindet,
als sie den Schengener Besitzstand weiterentwickelt (vgl. Erwägungs-
grund 29 RFRL mit Hinweis auf Art. 5 Schengener Grenzkodex [SGK,
Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 9 ff. des Schenge-
ner Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62]; BBl 2009 8923 f.; Art. 7 i.V.m. Art. 2 Schengen-
Assoziierungsabkommen [SAA, SR 0.362.31]; PAUL-LUKAS GOOD, Die
Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss. St. Gallen 2010, S. 57).
Nachdem im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Einreisevoraus-
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setzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäss Art. 5 SGK nicht
mehr erfüllte (s. hinten, E. 5.3), kann offen bleiben, welche Tragweite der
Tatsache beizumessen ist, dass Bundesrat und Parlament bei der Über-
nahme der Rückführungsrichtlinie offenbar von einem umfassenderen
Anwendungsbereich ausgingen (vgl. BBl 2009 8886 ff. und 8903;
AB 2010 S 347; AB 2010 N 723 ff.).
5.2 Muss aufgrund der Rückführungsrichtlinie ein schengenweites Einrei-
severbot ausgesprochen werden, so ist zur Umsetzung dieser Verpflich-
tung die betroffene Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung auszuschreiben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96
SDÜ sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]).
Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Ho-
heitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst d sowie Art. 13 Abs. 1 SGK). Die Mitgliedstaaten können einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in
das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243
vom 15. September 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL).
5.3 Der EU-Beitritt Kroatiens ist für den 1. Juli 2013 vorgesehen. Der Be-
schwerdeführer ist mithin noch nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht
geltend, dass die SIS-Ausschreibung vorliegend nicht auf Art. 96 Abs. 2
Bst. a SDÜ gestützt werden kann, weil er nicht wegen einer Straftat verur-
teilt worden ist, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
bedroht ist, sondern wegen einer Übertretung, die nur mit Busse geahn-
det wird (vgl. Art. 172ter StGB). Die Ausschreibung im SIS kann jedoch
gemäss Art. 96 Abs. 3 SDÜ ebenso darauf beruhen, dass der Drittaus-
länder ausgewiesen worden ist, wobei diese Massnahme von einem Ein-
reiseverbot begleitet worden sein und auf der Nichtbeachtung des natio-
nalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beru-
hen muss. Dieser Ausschreibungsgrund ist vorliegend erfüllt. Der Be-
schwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, weil er die für den
Aufenthalt notwendigen Mittel nicht besass und die öffentliche Ordnung
und Sicherheit gefährdete (vgl. Wegweisungsverfügung vom 18. Januar
2012). Damit erfüllte er die Einreisevoraussetzungen nicht mehr und hielt
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sich illegal in der Schweiz auf (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. b u. c AuG; Art. 9 Abs. 2 VZAE; Art. 5 Abs. 1 SGK sowie Art. 3 Ziff. 2
RFRL). Der in der Ausschreibung im SIS liegende Eingriff wird namentlich
deshalb durch die Bedeutung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 94 Abs. 1
und Art. 96 Abs. 3 SDÜ), weil die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren hat und vorliegend als Folge der sofort
vollzogenen Wegweisung zum Erlass eines schengenweiten Einreisever-
bots verpflichtet war (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwägungsgrund
29 RFRL; BVGE 2011/48 E. 6.1; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, s. hinten
E. 6.3). Die Voraussetzungen für den Erlass eines schengenweiten Ein-
reiseverbots resp. für die Ausschreibung im SIS waren demnach erfüllt.
6.
6.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen.
Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Ent-
schliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur in
Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzuse-
hen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist – namentlich im Hinblick auf
die Dauer des Einreiseverbots – stets im Einzelfall zu prüfen, ob die
Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträch-
tigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer beging in der Schweiz ein geringfügiges Ver-
mögensdelikt und musste aus der Schweiz weggewiesen werden, weil er
die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllte (vgl. Sachverhalt Bst. A
und B). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird
auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlos-
sen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um
weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vor-
instanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Als
gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv
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motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Andererseits liegt eine
spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme darin, dass sie
den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten und keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen
(vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom
3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht demnach im vorliegenden Fall ein er-
hebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er führe
eine Kleiderladenkette und sei darauf angewiesen, regelmässig in den
Schengen-Raum reisen zu können, um dort die neusten Modekollektio-
nen auszusuchen und einzukaufen. Er werde in seiner wirtschaftlichen
Freiheit erheblich eingeschränkt. In Bezug auf diese Vorbringen belässt
es der Beschwerdeführer jedoch bei nicht substantiierten Behauptungen.
Selbst wenn man diese als glaubhaft einstuft, rechtfertigen es die geltend
gemachten persönlichen Interessen jedoch nicht, von einem Einreisever-
bot abzusehen. Der Beschwerdeführer hat die mit der Fernhaltemass-
nahme einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, zumal das dar-
gelegte öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht fällt. Das Einreisever-
bot wirkt sodann nicht absolut. Sollte der Beschwerdeführer während
dessen Dauer zwingend in einen Schengen-Staat reisen müssen, so
stünde ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl.
Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG).
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befris-
tete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf sei-
ne Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
C-899/2012
Seite 10
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 500. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Zug (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: