B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-901/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Boris Züst, Rechtsanwalt, Züst &
Gmünder, Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 14,
9430 St. Margrethen SG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 15. Januar 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der […] 1959 geborene Schweizerbürger A._______ mit Wohnsitz in
B._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete
seit […] als selbständiger Buchhalter, Steuerberater und Immobilienmakler
und im Jahr […] als Taxifahrer in der Schweiz. Während dieser Zeit entrich-
tete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 1. März 1986 erlitt er bei ei-
nem Skiunfall eine Meniskusruptur am linken Knie, welche mehrere Ope-
rationen und am 4. Januar 2008 schliesslich die Implantation einer Kniepro-
these nach sich zog. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte
als obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen und erstattete die
Heilkosten (Akten der IV-Stelle Schwyz, [nachfolgend: IVS-act.], IVS/2-act.
1).
B.
Wegen starker Schmerzen im linken Knie meldete sich der Beschwerde-
führer am 24. September 2009 bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend:
IVS) zum Leistungsbezug an (IVS/1-act. 2). Am 1. Dezember 2009 teilte
die IVS dem Beschwerdeführer mit, sie leiste Kostengutsprache für einen
Kurs und Software im Betrag von Fr. 4'135.00 für "Einfache Webseiten mit
Adobe Dreamweaver CS4" (IVS/1-act. 19). Am 11. Januar 2010 wechselte
der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach D._______ / Spanien (IVS/1-
act. 32).
C.
Nach Einholen eines Gutachtens bei der E._______ AG vom 9. November
2010 (IVS/2-act. 3 S. 13 ff.) stellte die Zürich Versicherung ihre Leistungen
per 30. Oktober 2010 ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschä-
digung für Integritätseinbusse von Fr. 16'320.00 zu (IVS/2-act. 1]). Eine da-
gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
C._______ mit Entscheid vom 18. November 2011 ab (IVS/2-act. 4).
D.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 überwies die IVS zuständigkeitshalber
die Akten des Beschwerdeführers der Invalidenversicherungs-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), worüber die
IVSTA den Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 orientierte (Akten der IV-
STA, [nachfolgend: IV-act.] IV-act. 1; act. 2). Mit Vorbescheid vom 11. Mai
2012 und Verfügung vom 25. Juli 2012 orientierte die IVSTA den Beschwer-
deführer, er habe aufgrund seines Wohnsitzwechsels keinen Anspruch auf
C-901/2014
Seite 3
berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 4; act. 8). Mit Vorbescheid
vom 21. November 2012 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, es
liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge (IV-act. 50). Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche neue medi-
zinische Unterlagen eingereicht hatte, erliess die IVSTA am 17. Juli 2013
nach Einholung von Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (nach-
folgend: RAD; IV-act. 87 und 97) einen neuen Vorbescheid, in dem sie das
Leistungsbegehren erneut ablehnte (IV-act. 98). Die IVSTA legte die da-
raufhin vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten medizinischen Un-
terlagen dem RAD vor, der am 4. Dezember 2013 dazu Stellung nahm (IV-
act. 111). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 lehnte die IVSTA das Leis-
tungsbegehren ab (Akten im Beschwerdeverfahren, [nachfolgend: BVGer-
act.] Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, es habe
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorgelegen. Trotz Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinn-
bringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar. Somit
liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor. Der medizinische Sach-
verhalt sei vollständig abgeklärt und abschliessend beurteilt worden, wes-
halb eine vom Beschwerdeführer geforderte pluridisziplinäre Abklärung
von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nicht notwendig sei.
E.
Der Beschwerdeführer reichte hiergegen am 21. Februar 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den Begehren, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Er-
gänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei ihm eine IV-Rente von mindestens 50% zuzusprechen (BVGer-act. 1).
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Be-
schwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide an einer schlecht
sitzenden Knieprothese und an einem Lumbovertebralsyndrom bei dege-
nerativer Veränderung der Wirbelsäule und Skoliose. Seit 2012 sei noch
eine koronare Mehrgefässerkrankung dazugekommen, die sich als Prinz-
metal-Angina herausgestellt habe. Aktuell leide er an einer instabilen An-
gina pectoris; es habe sich während der letzten Monate eine Verschlech-
terung seines Zustands eingestellt. Der Beschwerdeführer wirft der Vo-
rinstanz vor, den Sachverhalt nicht gehörig geklärt und seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, dass sie Berichte von
nicht genügend qualifizierten Ärzten eingeholt habe und ihrer Pflicht zur
Einholung von Unterlagen der spanischen Sozialversicherung nicht nach-
gekommen sei. Es sei deshalb ein externes medizinisches Gutachten ein-
zuholen.
C-901/2014
Seite 4
F.
Mit Eingaben vom 10. März und 27. März 2014 reichte der Beschwerde-
führer Arztberichte ein (BVGer-act. 4; act. 7). Mit Zwischenverfügung vom
14. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Verbeiständung (BVGer-act. 13).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 un-
ter Beilage von zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes die Ab-
weisung der Beschwerde und machte geltend, die der angefochtenen Ent-
scheidung zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen hätten eine zu-
verlässige Beurteilung erlaubt; eine Notwendigkeit weiterer medizinischer
Abklärungen sei dementsprechend klar zu verneinen. Die erhobenen Be-
funde wiesen eindeutig aus, dass in körperlich nicht belastenden (administ-
rativen) Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (BVGer-act. 11).
H.
Am 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer und
neuerer Arztberichte eine Replik ein (BVGer-act. 16). Sein Gesundheitszu-
stand sei mittlerweile derart kritisch, dass der Kardiologe zu einer Opera-
tion rate. Zwischen der Einschätzung der spanischen Kardiologen und dem
Gutachter des RAD bleibe ein nicht auflösbarer Widerspruch. Dieser lasse
sich nur durch ein polydisziplinäres Gutachten auflösen.
I.
In der Vernehmlassung vom 14. August 2014 blieb die Vorinstanz unter
Hinweis auf die weitere (undatierte) Stellungnahme des RAD (eingegan-
gen am 13. August 2014) bei ihrer ablehnenden Haltung (BVGer-act. 20).
J.
Unter Verzicht auf die Einreichung einer Triplik reichte der Beschwerdefüh-
rer am 11. September 2014 weitere Unterlagen zum aktuellen Gesund-
heitszustand ein (BVGer-act. 22), worauf die Vorinstanz am 30. September
2014 unter Beilage einer weiteren Stellungnahme ihres medizinischen
Dienstes vom 25. September 2014 nochmals ihre ablehnende Position be-
stätigte (BVGer-act. 25).
K.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Dokumente und Ausführungen der
Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-in-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
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Seite 6
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Spanien wohnhafter schweizerischer
Staatsangehöriger, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG).
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung Nr.
574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012
durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
3.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Trä-
ger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Dies trifft im Verhältnis der Schweiz zu
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den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu, weshalb die Frage des Anspru-
ches auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4).
4.
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für die Beur-
teilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember 2007 das
ATSG und das IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; AS
2003 3837], ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[5. IV-Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung
vom 18. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden
Fassungen der IVV [AS 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679] massgebend.
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend: 15. Januar
2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil
des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invali-
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Seite 8
ditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni
2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1).
5.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
6.
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 9
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundalge für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
6.2 Einem Arztbericht kommt Beweiswert zu, wenn dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
6.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur
Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste vgl.
Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E.
1.2.1).
7.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und
den massgeblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
7.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 1. März 1986 beim Skifahren eine Me-
niskusverletzung am linken Knie. Nach insgesamt zehn Operationen wurde
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Seite 10
am 4. Januar 2008 eine Totalprothese im linken Kniegelenk implantiert. Da-
neben ist seit dem Jahr 2010 eine Herzkrankheit dokumentiert. Im Wesent-
lichen ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus
den Akten was folgt:
7.1.1 Bericht Dr. med. Fa._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie,
vom 12. Januar 1993 (IVS/2-act. 2 S. 314), Diagnose: Unklare ventro-me-
diale Knieschmerzen links bei Status nach medialer Meniskektomie und
nach Riesenzelltumor am Ligamentum patellae links.
7.1.2 Bericht Dr. med. Fb._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie,
vom 21. März 2002 (IVS/2-act. 2 S. 312), Diagnose: Verdacht auf mediale
Rest-Meniskus-Läsion links.
7.1.3 Bericht Dr. med. Fb._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie,
vom 19. Juli 2002 (IVS/2-act. 2 S. 312), Diagnose: Beginnende mediale
Gonarthrose.
7.1.4 Operationsbericht Dr. med. Fb._______ vom 12. November 2002
(IVS/2-act. 2 S. 306 ff.), Diagnose: Status nach partieller vorderer Kreuz-
bandruptur mit Zyklopsbildung und Notch-Einengung links. Operation:
Kniegelenksarthroskopie links mit Abtragung des VKB-Zyklops und Notch-
Plastik.
7.1.5 Zwischenberichte Dr. med. Fb._______ vom 16. Dezember 2002 und
4. Juni 2003 (IVS/2-act. 2 S. 301 ff.), Diagnose: Unklare Kniebeschwerden
links mit extensionsnahem Schnappphänomen.
7.1.6 Zwischenbericht Dr. med. Fb._______ vom 12. Februar 2004 (IVS/2-
act. 2 S. 296), Diagnose: Verdacht auf laterale Meniskusläsion.
7.1.7 Zwischenbericht Dr. med. Fb._______ vom 20. Dezember 2004
(IVS/2-act. 2 S. 293 f.), Diagnose: Status nach Kniedistorsion links am 20.
September 2004.
7.1.8 Zwischenbericht Dr. med. Fb._______ vom 29. September 2006
(IVS/2-act. 2 S. 291 f.), Diagnose: Verdacht auf mediale Restmeniskuslä-
sion links.
7.1.9 Berichte Dr. med. Fc._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie,
Spital G._______, vom 10. September und 23. August 2007 (IVS/2-act. 2
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Seite 11
S. 288 ff.), Diagnosen: Anteromediale Gonarthrose links; Status nach sie-
benfacher Voroperation mit Arthroskopie, Teilmeniskektomie, Patellarseh-
nenverlängerung und Entfernung eines Riesenzelltumors.
7.1.10 Operationsbericht Dr. med. Fc._______ vom 13. September 2007
(IVS/2-act. 286 f.), Diagnosen: Narbige Adhäsionen im vorderen Gelenks-
abschnitt; Chondropathie in der Trochlea Outerbridge III; medialer Femur-
kondylus Outerbridge III; Status nach mehrmaligen Arthroskopien; Verlän-
gerungstenotomie der Patellarsehne im linken Knie. Operation: Kniearth-
roskopie links.
7.1.11 Austrittsbericht Dres. Fc._______ und Fd._______, Klinik Chirurgie
G._______, vom 8. September 2007 (IVS/2-act. 2 S. 285 f.), Diagnosen:
Postoperative und posttraumatische narbige Adhäsionen im vorderen Ge-
lenkabschnitt Knie links; Chondropathie femoropatellär und medialer
Femurkondylus.
7.1.12 Bericht Dr. med. Fc._______ vom 4. Januar 2008 (IVS/2-act. 2
S. 280 f.), Diagnosen: Medial und femoropatellär betonte Gonarthrose mit
grossflächiger Chondropathie in den betroffenen Kompartimenten links;
Status nach multiplen Knieeingriffen, u.a. Patellarsehnenverlängerung und
Arthroskopien; Status nach Skiunfall mit medialer Meniskusläsion und an-
schliessend arthroskopische Teilmeniskektomie 1986; Status nach bilan-
zierender KAS links, Adhäsiolyse im vorderen Gelenksabschnitt und Knor-
pelshaving im medialen und femoropatellären Kompartiment. Operation:
Implantation einer zementfreien Knie-Totalprothese links.
7.1.13 Bericht Dres. Fe._______ und Ff._______, Klinik H._______, vom
22. Januar 2008 (IVS/2-act. 2 S. 278 f.), Diagnosen: Knie-Totalprothese
links am 4.1.2008 bei Gonarthrose links; arterielle Hypertonie; Hypercho-
lesterinämie; Adipositas; Schlafapnoesyndrom.
7.1.14 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 26. Februar, 14. April und
28. Mai 2008 (IVS/2-act. 2 S. 272 ff.), Diagnosen: Status nach Implantation
einer zementfreien Kniegelenks-Totalprothese links wegen posttraumati-
scher Gonarthrose; Adipositas; arterielle Hypertonie; Hypercholesterinä-
mie; Varikosis beidseits; Status nach Schulterkontusion und Ellbogenkon-
tusion rechts sowie Prellung des rechten Hemithorax nach Sturz am 12.
Mai 2008. Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% ab 26. Februar 2008
und von 50% ab 14. April 2008.
C-901/2014
Seite 12
7.1.15 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 11. Juli, 28. August und 6. No-
vember 2008 (IVS/2-act. 2 S. 263 ff.), Diagnosen: Status nach Implantation
einer Knie-Totalprothese links; chronisches Schmerzsyndrom links; Schul-
terbeschwerden rechts. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50% für Bürotätigkei-
ten und kurze Gehstrecken, eine Gewichtsreduktion sei wünschenswert.
Längere Gehstrecken über 2 Stunden und Stehen über 30 Minuten seien
nicht zumutbar.
7.1.16 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 14. Januar, 17. April und 23. Juli
2009 (IVS/2-act. 2 S. 256 ff.; IV-act. 26), Diagnosen: Status nach Implan-
tation einer Knie-Totalprothese links; chronisches Schmerzsyndrom links;
Adipositas (BMI > 35). Mit der Knieprothesenoperation sei der Ruhe-
schmerz verbessert worden. Der Versicherte sei jedoch nach wie vor da-
rauf angewiesen, bei Aktivitäten regelmässig Schmerzmittel einzunehmen,
wobei sich die Schmerzmedikation im Rahmen halte. Angesichts des Bo-
dymass-Indexes könnte eine Überbelastungssymptomatik in der Knochen-
struktur durch eine Gewichtsreduktion von 20 kg günstig beeinflusst wer-
den.
7.1.17 Konsiliarärztliche Beratung Dr. med. Fg._______, Klinik I._______,
vom 3. August 2009 (IV-act. 25), Diagnosen: Chronisches Knieschmerz-
syndrom links mit mediolateraler Dysbalance; Status nach Implantation ei-
ner zementfreien Knie-Totalprothese links wegen medial betonter Gonarth-
rose; Status nach multiplen Kniegelenksoperationen, ausgehend von einer
posttraumatischen medialen Meniskusläsion 1986; Adipositas. Gewichts-
reduktion werde empfohlen. Das Zurücklegen längerer Gehstrecken, Trep-
pensteigen, längeres Stehen und Heben von Lasten sei nicht möglich. Der
Versicherte sei in der Tätigkeit als Liegenschaftsverwalter seit 14. April
2008 zu 50%, in einer angepassten Tätigkeit – etwa vermehrter Bürotätig-
keit mit Wechselfunktionen zwischen Sitzen und kurzfristigem Stehen/ Her-
umgehen – zu mindestens 75% arbeitsfähig. Bei einer erfolgreich revidier-
ten Kniegelenksprothese könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden, je-
doch sei mit einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
kaum zu rechnen.
7.1.18 Berichte Dr. med. Fc._______ vom 14. Januar, 6. Juli und 17. Au-
gust 2010 (IVS/2-act. 2 S. 235 ff.), Diagnosen: Status nach Implantation
einer zementfreien Knie-Totalprothese links; chronisches Schmerzsyn-
drom linkes Knie; Status nach multiplen operativen Eingriffen nach Trauma
am linken Knie; Adipositas (BMI > 35). Es bestehe Arbeitsfähigkeit von
50%, welche im Verlauf des Jahres 2010 auf 75% gesteigert werden sollte.
C-901/2014
Seite 13
7.1.19 Bericht Dr. med. Fh._______, Allg. Medizin, vom 21. Januar 2010
(IVS/1-act. 28), Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Hyper-
tensive Herzkrankheit; metabolisches Syndrom; essentielle Hypertonie;
Dyslipidämie und Hypertriglizeridämie; Adipositas. Diagnosen ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knietotalprothese links (2008); Status
nach reaktiver Depression (2004); Status nach sensiblem Sulcus ulnaris
Syndrom rechts (2006). Zumutbarkeitsprofil: Sitzende, wechselbelastende
Tätigkeiten mit Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Heben, Tragen, auf Leitern/
Gerüste Steigen und (bedingt) Treppen steigen, ohne rein stehende und
vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Kauern und Knien.
7.1.20 Bidisziplinäres Gutachten der E._______ AG vom 9. November
2010 (IVS/2-act. 3 S. 13 ff.): Dr. med. Fi._______, Facharzt für Orthopädie
und Traumatologie, führte im orthopädischen Hauptgutachten aus, der Ver-
sicherte leide gemäss subjektiven Angaben an mehr oder weniger intensiv
anhaltenden Kniegelenkschmerzen über den ganzen Tag verteilt, wegen
denen er nachts auch aufwache. Zum Verlauf des 1986 erlittenen Knietrau-
mas sei kritisch anzumerken, das zu einer erheblichen intraartikulären
Druckbelastung des linken Kniegelenks beitragende Übergewicht habe die
Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose beschleunigt und gefördert.
Die am 4. Januar 2008 infolge der rasch voranschreitenden posttraumati-
schen Gonarthrose erfolgte Prothesen-Versorgung sei günstig und mit
weitgehend gutem Erfolg verlaufen. Die Beweglichkeit des linken Kniege-
lenks sei annähernd uneingeschränkt, dessen Belastbarkeit in einem ge-
ringen bis mässigen Mass eingeschränkt. Die Osteochondrose und Facet-
tenarthrose seien zumindest anteilig auf das Übergewicht zurückzuführen.
Knie und Wirbelsäule würden von einer Gewichtsreduktion von 35-40 kg
profitieren.
Zumutbarkeitsprofil: Zumutbare Sitzdauer 30 Minuten, Stehdauer 20 Minu-
ten, Gehdistanz 20 Minuten. Statisch belastende Aktivitäten wie hockende,
kniende oder kauernde Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen, Aufenthalt
auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern sowie unfallgefährdete be-
rufliche Verrichtungen seien dauerhaft zu meiden. In der bisherigen Tätig-
keit als freischaffender Berater und Dolmetscher in Immobilienangelegen-
heiten sei der Versicherte optimal in der Lage, den Beeinträchtigungen des
Kniegelenks Rechnung zu tragen und könne seine Positionen in freiem Er-
messen wechselbelastend ändern. Somit resultiere unter Berücksichtigung
des weitgehend erfolgreich verlaufenen Operationsergebnisses eine Ar-
beitsfähigkeit von 100%.
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Seite 14
Dr. med. Fj._______, Facharzt für Neurologie, konnte bis auf eine Hypäs-
thesie unterhalb der Patella links – welche ohne klinische Relevanz sei und
vom Versicherte nicht beklagt werde – keine neurologischen Defizite eru-
ieren. Die Knieschmerzen seien nicht neurogener Ursache. Auch aus neu-
rologischer Sicht resultiere keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen oder einer Verweistätigkeit.
Unfallabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status
nach operativer Versorgung des linken Kniegelenks mit Prothese vom 4.
Januar 2008 nach umfangreicher operativer und konservativer Vorbehand-
lung; Kniegelenkpathologie beginnend mit Skiunfall vom 1. März 1986;
röntgenologisch aktuell regelrecht liegendes TP-Material, keine Zeichen ei-
ner Prothesenlockerung, kein Erguss.
Unfallunabhängige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit blander linksconvexer lumbaler
Torsionsskoliose sowie fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylose
L3/4, weniger ausgeprägte spondylotische Veränderungen in der oberen
LWS; Facettenarthrose L3/S1; blander Beckentiefstand zu Gunsten von
rechts.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adipositas mit BMI 36
kg/ m2; komplikationslose mittelgradige konvolutartig verlaufende Varico-
sis der linken Oberschenkelinnenseite; Status nach Patellaoperation links
mit subpatellarer Hypästhesiezone ohne klinische Relevanz; myofasciales
Schmerzsyndrom bei Status nach Totalendoprothese linkes Knie (Januar
2008) mit belastungsabhängiger, passagerer Parästhesie linkes Bein ohne
segmentalen Bezug; Schlafapnoe, Hypertonie, Hypercholesterinämie.
7.1.21 Gutachten Dr. med. Fk._______, Facharzt für Orthopädie, vom
26. Januar 2011 (IVS/2-act. 3 S. 10 ff.): Der Versicherte beklage schmerz-
hafte Beschwerden im linken Knie bei einer Gehstrecke unter 20 Minuten
und mediziere sich mit bis zu 100 Tropfen Tarmal und Opiaten. Bei der
Untersuchung hätten sich reizlose Narbenverhältnisse gefunden ohne An-
halt für Mehrwärme, Schwellung oder Gelenkerguss. Unkomplizierter Hei-
lungsverlauf nach implantierter Prothese im Januar 2008. Die Diskrepanz
zwischen objektivierbarem Befund, guter Gelenkbeweglichkeit und der be-
klagten Schmerzsymptomatik lasse sich mit der Entwicklung einer autono-
men Schmerzkrankheit bei 10 Voroperationen, Adipositas mit Überlas-
tungssituation, der Enthesiopathie der linken Patellaspitze und mit Periost-
und Trabekelschmerz von Seiten des linken Tibiakopfes erklären. Eine
C-901/2014
Seite 15
Arthrofibrose sei auszuschliessen und es gebe keinen Anhalt für eine sig-
nifikante Schonungsatrophie der Beinmuskulatur. Aufgrund von Adipositas,
Verdacht auf eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit, ein Patel-
laspitzensyndrom und Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose sei seit
der letzten Operation vom 4. Januar 2008 Arbeitsunfähigkeit in der bishe-
rigen Tätigkeit als Immobilienmakler im Aussendienst zu attestieren. Eine
leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhytmus von Sitzen, Gehen und
Stehen im Innendienst und Bürotätigkeit, ohne Treppensteigen, Heben und
Tragen sei vollschichtig zumutbar. Es sei von einem Gesamtbehinderungs-
grad von 25% ohne Verbesserungstendenz auszugehen.
7.1.22 Bericht Dr. Ka._______ vom 11. Januar 2012 (IV-act. 19), Diagnose
nach Herzkatheteruntersuchung: Verengung der rechten Koronararterie.
7.1.23 Bericht Dr. Kb._______ vom 12. Januar 2012 (IV-act. 21), Diagnose:
Koronare Mehrgefässerkrankung.
7.1.24 Bericht Kc._______ vom 16. Februar 2012 (IV-act. 18), Diagnosen:
Hypercholesterinämie; essentielle Hypertonie; kardiale Arrhytmie; chro-
nisch-venöse Insuffizienz; Parästhesie; Angst-störung; Gastritis; Duodeni-
tis; ischämische Herzkrankheit mit Verdacht auf Koronarsyndrom.
7.1.25 Bericht Kd._______ vom 21. Mai 2012 (IV-act. 17), Diagnose:
Schmerzen in der Knieprothese.
7.1.26 Bericht Kc._______ vom 31. Juli 2012 (IV-act. 14), Diagnose: Inter-
mediäres Koronarsyndrom (ICD-9: 411.1).
7.1.27 Stellungnahmen RAD-Arzt Dr. Fl._______ vom 22. August und
15. November 2012 (IV-act. 36; act. 42): Es lägen folgende gesundheitli-
chen Probleme vor: Koronare Mehrgefässerkrankung mit erhaltener links-
ventrikulärer Funktion bei nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Vor-
derwand; Status nach Einsetzen einer Knieprothese links bei Arthrose
nach Meniskusverletzung 1986 und nachfolgend zahlreichen chirurgischen
Eingriffen am Knie, wobei die Prothese eine femoropatelläre Protrusion
und leichte Varusfehlstellung mit fraglicher Instabilität aufweise; chroni-
sches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wir-
belsäule und Skoliose sowie eine chronische-venöse Insuffizienz der unte-
ren Extremitäten. Hauptdiagnose: Status nach Einsetzen einer Kniepro-
these links mit fraglicher Stabilität. Nebendiagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Koronare Mehrgefässerkrankung; Lumbovertebralsyn-
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Seite 16
drom. Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adiposi-
tas; Hypercholesterinämie; arterielle Hypertonie. Der Versicherte sei in der
angestammten Tätigkeit als Steuerberater im Umfang von 100%, in derje-
nigen als Taxifahrer im Umfang von 20% arbeitsfähig. Weitere mögliche
Tätigkeiten seien Verkauf, Reparatur von Haushaltgegenständen, Kassie-
rer, Billetverkäufer, Aufnehmen, Klassieren, Archivieren, Empfang, Tele-
phonist, Datenbearbeitung. Infolge der vom Versicherten angegebenen
Probleme beim Putzen, Einkaufen und der Wäsche ergebe sich ein Grad
der Arbeitsunfähigkeit für Haushaltarbeiten von 17%.
7.1.28 Bericht Ke._______, Hospital de D._______ vom 25. Oktober 2012
(IV-act. 47), Diagnosen: Atypischer Thoraxschmerz; chronische ischämi-
sche Herzkrankheit; Zweigefässerkrankung; Adipositas; arterielle Hyperto-
nie; Schlafapnoe-Syndrom.
7.1.29 Bericht Kf._______ vom 30. Oktober 2012 (IV-act. 48), Diagnosen:
Chronische ischämische Herzkrankheit; Adipositas. Gewichtsreduktion so-
wie Verzicht auf Nikotin und Rauschmittel werde empfohlen.
7.1.30 Bericht Kg._______ vom 28. Dezember 2012 (IV-act. 57), Diag-
nose: Intermediäres Koronarsyndrom.
7.1.31 Bericht Kh._______, Hospital de D._______, vom 15. März 2013 mit
Ergänzung vom 26. März 2013 (IV-act. 80, 82-83), Diagnosen: Chronische
ischämische Herzkrankheit; arterielle Hypertonie; Schlafapnoe-Syndrom;
Zweigefässerkrankung; Adipositas. Gewichtsreduktion und Verzicht auf Ni-
kotin wird nahegelegt. Die Chirurgie sollte verschoben werden.
7.1.32 Bericht Ki._______ vom 15. März 2013 (IV-act. 91): Eine Katheter-
untersuchung habe, abgesehen von Stents, keine Verletzungen der rech-
ten und linken Koronararterie zutage gebracht.
7.1.33 Bericht Kj._______ vom 9. April 2013 (IV-act. 81): Die kardiologi-
sche Untersuchung sei aufgrund von Brustschmerzen erfolgt. Eine chirur-
gische Intervention werde abgelehnt, bis es das kardiologische Problem
erlaube. Die Klinik des Knies sei unverändert, am rechten Handgelenk be-
stehe ein Ganglion.
7.1.34 Bericht Dr. Kk._______, Hospital de D._______, vom 26. April 2013
(IV-act. 86): Der Versicherte sei Raucher und leide an Allergie auf Pyrazo-
lone sowie Adipositas. Eine Zweigefäss-Erkrankung sei mit 3 Stents ver-
sorgt worden. Seither berichte der Versicherte über Schmerzen in linken
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Hemithorax, der in Ruhe und bei Anstrengung ausstrahle. Eine neue
Coronarographie habe keine neue Pathologie aufgezeigt. Diagnose: Tho-
raxschmerzen; instabile Angina pectoris; Photopsie im rechten Auge.
7.1.35 Bericht Kc._______ vom 5. August 2013 (Beilage 17 zu BVGer-act.
1), Diagnosen: Angststörung; ischämische Herzkrankheit mit Episoden von
Angina pectoris; kardiale Arrhytmie; Thoraxschmerz; Hypercholesterinä-
mie; Gicht; essentielle Hypertonie; morbide Adipositas; intermediäres Ko-
ronarsyndrom.
7.1.36 Bericht Kl._______, Hospital de D._______, vom 10. Dezember
2013 (Beilage 9 zu BVGer-act. 1): Die Konsultation sei wegen Thora-
xschmerzen erfolgt. Diagnose: Angina pectoris; ischämische Herzkrank-
heit; Zweigefässerkrankung.
7.1.37 Bericht Km._______, Hospital de D._______, vom 20. Februar 2014
(Beilage 13 zu BVGer-act. 4): Der Versicherte leide seit drei Monaten an
minutenlangen Episoden von Schmerz in der Brust. Episoden von Angina
im Belastungs- und Ruhezustand. Diagnose: Ischämische Herzkrankheit;
koronare Zweigefässerkrankung.
7.1.38 Berichte Kc._______ vom 13. März und 26. August 2014 (Beilagen
zu BVGer-act. 7 und 22), Diagnosen: Hypercholesterinämie; essentielle
Hypertonie, morbide Adipositas; intermediäres Koronarsyndrom; Hyper-
triglyceridämie; Extrasystolen; kardiale Arrhytmie; Synkope.
7.1.39 Bericht Dr. Kj._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, vom 21. Mai 2014 (Beilage 25 zu BVGer-act. 16): Eine Re-
visionsoperation des linken Knies sei ausstehend. Der Versicherte weise
eine Vorgeschichte und Symptomatik einer ischämischen Herzkrankheit
und deshalb ein sehr hohes chirurgisches Risiko aus. Aus traumatologi-
scher Sicht sei von einer chirurgischen Intervention abzuraten.
7.1.40 Bericht Dr. Kn._______ vom 27. Juni 2014 (Beilage 22 zu BVGer-
act. 16), Diagnose: Ischämische Herzkrankheit; Zweigefässerkrankung;
Synkopen. Kammerflimmern während Katheterisierung, Defibrilierung
durch Elektroschock. Der Versicherte habe erneute Synkopen mit Be-
wusstseinsverlust erlitten. Er sei stark gefährdet, einen plötzlichen Tod
durch Kammerflimmern zu erleiden. Es werde angeraten, eine Referenz-
klinik aufzusuchen, um nach elektrophysiologischer Untersuchung einen
Kardioverter-Defibrillator (ICD) zu implantieren.
C-901/2014
Seite 18
7.1.41 Stellungnahme von Dr. Ko._______, Vertrauensarzt des Schweize-
rischen Generalkonsulats, vom 3. September 2014 (Beilage zu BVGer-
act. 22): Das Herzleiden des Versicherten sei gravierend, ernsthaft, von
hoher Morbidität und polysymptomatisch. Eine Unterstützung für die un-
entbehrlichsten Haushaltarbeiten sei empfehlenswert, da der Zustand des
Herzkreislaufs keine Anstrengungen erlaube. Andererseits sei der Versi-
cherte auch nicht total invalid, weshalb nur eine teilweise Hilfe notwendig
sei. Eine Langzeituntersuchung des Herzrhytmus sowie je nach Befund
angezeigte Implantation eines intrakardialen Defibrillators sei angezeigt.
8.
8.1 Die Vorinstanz legte die Akten dem RAD zur versicherungsmedizini-
schen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
8.2 RAD-Arzt Dr. Fm._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, äusserte
sich in den Stellungnahmen vom 3. Mai und 4. Dezember 2013 (IV-act. 87;
act. 111) dahingehend, gemäss medizinischer Dokumentation sei mit einer
operativen Sanierung des linken Knies zuzuwarten. Aufgrund der Behinde-
rung am Knie sei die Tätigkeit als Taxifahrer unzumutbar. Die von der Vo-
rinstanz angenommenen Verweistätigkeiten seien nicht mit einer Belas-
tung für das Knie verbunden. Die spanischen medizinischen Dokumente
äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Bei der neu gestellten Diagnose
Prinzmetal-Angina handle es sich um eine Sonderform der Angina pectoris,
welche einer medikamentösen Behandlung besonders gut zugänglich sei.
Zusätzliche Beeinträchtigungen würden nicht daraus resultieren. Die ge-
sundheitliche Situation erscheine genügend klar, von einer unvollständigen
Aktenlage könne nicht gesprochen werden.
8.3 RAD-Arzt Dr. Fn._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt in den
Stellungnahmen vom 19. April und 25. September 2014 (Beilagen zu
BVGer-act. 11, 20 und 25) fest, der Versicherte leide an belastungsabhän-
gigen Kniegelenksschmerzen links bei Zustand nach Kniegelenksverlet-
zung 1986 mit 10 Folgeoperationen und Implantation einer Totalprothese
am 4.1.2008, an wiederholten Episoden von Brustschmerzen bei am
11.1.2012 erfolgreich behandelten Einengungen der Herzkranzgefässe
und erhaltener Pumpfunktion, an Rückenbeschwerden sowie an einer
nächtlichen Atemstörung, die mit einer Überdruckbeatmung behandelt
werde. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare Zwei-
gefässerkrankung (I 120); chronische Schmerzen linkes Knie (M 17); chro-
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Seite 19
nisches Lumbovertebralsyndrom (M 47); obstruktives Schlaf-Apnoe-Syn-
drom (G 47.3). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Mor-
bide Adipositas; chronisch venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten;
Gicht; Status nach Gastritis und Doudenitis, Operation Nasennebenhöhl-
enzyste (2000), Operation Wasserbruch (1998), Appendektomie und nach
Tonsillektomie; Allergie auf Metamizol/ Pyrazolon und Nicomorphin.
Die Aktenlage sei vollständig und erlaube eine zuverlässige Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
enthielten keine wesentlichen neuen Informationen und bildeten keine Be-
stätigung für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Ultra-
schalluntersuchungen des Herzens wiesen nicht auf eine relevante Durch-
blutungsstörung hin. Betreffend die wiederholten Episoden von Brust-
schmerzen habe die Intervention vom 11. Januar 2012 ein gutes Behand-
lungsresultat ergeben. Es gebe keine Hinweise auf eine signifikante Ein-
schränkung oder drohende Kompromittierung der Kreislauffunktion. Aus
der Stellungnahme von Dr. Ko._______ vom 3. September 2014 ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer offenbar wiederholt Bewusstseinsver-
luste durchlebt habe. Es sei sinnvoll, zunächst zu überprüfen, ob deren
Ursache durch Herzrhytmusstörungen bedingt sei. Zur Behandlung gelte
es – wie beim Beschwerdeführer geschehen – zunächst allfällige relevante
Einengungen der Herzkranzgefässe zu beheben, wobei der anhaltende Er-
folg der Behandlung durch wiederholte radiologische Darstellungen der
Herzkranzgefässe dokumentiert sei. Falls dies nicht zum Erfolg führe, sei
eine Medikation oder je nach Art der Rhytmusstörung die Implantation ei-
nes Herzschrittmachers oder intrakardialen Defibrillators durchzuführen.
Unter diesen Umständen sei eine Tätigkeit als Taxifahrer nicht möglich.
Eine administrative Tätigkeit sei jedoch weder durch die Herzproblematik
bzw. das Auftreten der Bewusstseinsverluste noch die Schmerzmedikation
dauerhaft eingeschränkt und gefährde die Gesundheit des Beschwerde-
führers nicht. Auch in Bezug auf die Kniegelenksschmerzen sei der Be-
schwerdeführer eingehend abgeklärt worden. Es sei sinnvoll, die in den
eingereichten Akten erwähnte anstehende Revisionsoperation der
Knieprothese angesichts der Herzproblematik nicht durchzuführen. Dies
habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit.
Was das geforderte psychiatrische Gutachten angehe, so sei in der ge-
samten medizinischen Dokumentation nie ein psychiatrisches Leiden er-
wähnt worden. Im Ergebnis lasse sich die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die
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Seite 20
vorliegende Dokumentation beurteilen und müsse die Notwendigkeit wei-
terer medizinischer Abklärungen verneint werden. Zudem könne der Be-
schwerdeführer aus den Beurteilungen spanischer Ärzte nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da die schweizerische Invalidenversicherung nicht an
die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger oder Ärzte gebunden
sei.
9.
9.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste
den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Gestützt auf die Stellungnahmen des
RAD kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie
auf diese nur abstellen kann, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Zudem müssen die
Bericht erstattenden Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009
vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2; vgl. zu den Anforderungen an Arztberichte
E. 6 hievor.).
Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, da-
mit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen
ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S.
95 E. 5d; Urteil 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein
Aktengutachten auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil des
BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
9.2 Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. Fm._______ sowie Dr.
Fn._______ handelt es sich um Aktenbeurteilungen. Eine persönliche Un-
tersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt des RAD ist nicht er-
folgt. Die vorstehend genannten Anforderungen an Arztberichte und von
RAD-Ärzten vorgenommene Aktenbeurteilungen sind im vorliegenden Ver-
fahren nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten spanischen
Arztberichte sind teilweise äusserst rudimentär und beschränken sich auf
die Auflistung von Diagnosen und Wiedergabe von Testergebnissen. Ins-
besondere in Bezug auf das Herzleiden liegt kein lückenloser Untersu-
chungsbefund vor. So ist die Ursache der wiederholt auftretenden Be-
wusstseinsverluste noch immer ungeklärt. Insbesondere ist unklar, ob die
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Seite 21
Bewusstseinsverluste auf – möglicherweise gefährliche – Herzrhytmusstö-
rungen zurückgehen und ob die Implantation eines Defibrillators notwendig
ist. Zudem sind die Diagnosen oftmals unpräzise und weichen voneinander
ab. So ist in den Berichten von einer Verengung der rechten Koronararterie
(IV-act. 19), einer koronaren Mehrgefässerkrankung (IV-act. 21, 36, 42),
einer Zweigefässerkrankung (IV-act. 47, 80; Beilage 9 zu BVGer-act. 1),
einer (chronischen) ischämischen Herzkrankheit (IV-act. 18, 47, 48, 80),
einem intermediären Koronarsyndrom (IV-act. 14, 57), atypischem Thora-
xschmerz (IV-act. 47, 86) oder Angina pectoris (IV-act. 86, Beilagen 9, 13
und 17 zu BVGer-act. 1) die Rede. Bei letzterer ist mangels Präzisierung
und Angabe des ICD-10 Codes unklar, ob es sich um eine instabile Angina
pectoris (ICD-10: I20.0), eine Prinzmetal-Angina (ICD-10: I20.1) oder eine
andere Form der Angina pectoris (ICD-10: I20.8, I20.9) handelt. Von einer
abschliessenden Beurteilung der Beschwerden und einem vollständig er-
stellten, klaren Sachverhalt kann unter diesen Umständen keine Rede
sein. Des Weiteren sind die spanischen Arztberichte insofern mangelhaft,
als sie keinerlei fachärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Aus-
führungen zu Dauer und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit enthal-
ten und aus der Mehrheit der Berichte nicht hervorgeht, über welche fach-
liche Qualifikation die Bericht erstattenden Ärzte verfügen.
9.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich auch in
psychiatrischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt. RAD-Arzt
Dr. Fn._______ führte diesbezüglich in seinen Stellungnahmen vom
19. April und 25. September 2014 (Beilagen zu BVGer-act. 11, 20 und 25)
aus, in der gesamten medizinischen Dokumentation werde nie ein psychi-
atrisches Leiden erwähnt, weshalb keine Notwendigkeit für das geforderte
psychiatrische Gutachten bestehe. Diese Feststellung ist jedoch aktenwid-
rig. So findet sich im Bericht von Dr. Fh._______ vom 21. Januar 2010
(IVS/1-act. 28) die Diagnose eines Status nach reaktiver Depression. Dr.
Fk._______ äusserte im Gutachten vom 26. Januar 2011 den Verdacht auf
eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit, wobei aus dem Gutach-
ten nicht hervorgeht, ob es sich hierbei um eine somatisch bedingte Prob-
lematik aufgrund der orthopädischen Beschwerden oder um ein psychiat-
risches Beschwerdebild im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung
handelt. Schliesslich ist im Bericht von Kc._______ vom 16. Februar 2012
(IV-act. 2012) eine Angststörung festgehalten. Somit bestehen durchaus
Hinweise auf psychiatrische Beschwerden, welche von der Vorinstanz
nicht abgeklärt worden sind.
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Seite 22
9.4 In orthopädischer Hinsicht begründet der Beschwerdeführer den Abklä-
rungsbedarf mit der schlecht sitzenden, revisionsbedürftigen Knieprothese
sowie einem Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung der
Wirbelsäule mit Skoliose. Aus dem Bericht von Dr. Kj._______ vom 21. Mai
2014 (Beilage 25 zu BVGer-act. 16) ergibt sich, dass eine Revisionsopera-
tion der Knieprothese links ausstehend sei. Aufgrund der Vorgeschichte
und Symptomatik einer ischämischen Herzkrankheit bestehe jedoch ein
hohes chirurgisches Risiko, weshalb aus traumatologischer Sicht von einer
chirurgischen Intervention abgeraten werde. Dies erscheint glaubhaft,
wurde doch bereits in der konsiliarärztlichen Beratung vom 3. August 2009
(IV-act. 25) festgehalten, eine erfolgreiche Revision der Knieprothese
könne einen Grossteil der Beschwerden eliminieren. Die Beurteilung der
orthopädischen Situation betreffend das Kniegelenk links ohne und prog-
nostisch nach erfolgreich durchgeführter Revisionsoperation (unter der An-
nahme eines üblichen Resultats) erweist sich angesichts der Aktenlage als
notwendig. Bei dieser Gelegenheit ist von einem Facharzt in kardiologi-
scher Sicht zu beurteilen, ob eine Operation der Knieprothese angesichts
des Herzleidens überhaupt zumutbar ist. Eine Abklärung des Gesundheits-
zustands in orthopädischer Hinsicht erweist sich auch im Hinblick auf die
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Arthrosen als un-
umgänglich.
9.5 Mangels Klarheit, Beweiskraft und Vollständigkeit der Aktenlage erlaubt
die Aktenbeurteilung des RAD keine sicheren Rückschlüsse auf die Ge-
sundheitssituation sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die
Stellungnahmen des RAD erweisen sich aber auch aus anderen Gründen
als mangelhaft bzw. nicht verwertbar. So fehlt den konsultierten RAD-Ärz-
ten die vorliegend notwendige fachliche Qualifikation, um eine anforde-
rungsgemässe Leistungsbeurteilung vornehmen zu können, handelt es
sich bei Dr. Fn._______ und Dr. Fm._______ nicht um Fachärzte in Kardi-
ologie, Orthopädie und Psychiatrie, sondern um Fachärzte für Innere bzw.
Allgemeine Medizin. Schliesslich begründen weder der RAD noch die Vo-
rinstanz ihre Beurteilungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der Arbeitstätigkeit und im Haushalt. Die Vorinstanz begnügt sich dies-
bezüglich in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 11) mit einem Verweis auf
das Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom 18. November 2011
(IVS/2-act. 4). Indessen entfaltet das entsprechende Urteil keine Bindungs-
wirkung für das Bundesverwaltungsgericht und ist zudem nicht einschlägig,
da es sich beim in Frage stehenden Anspruch um Versicherungsleistungen
nach UVG handelte. Entsprechend bildete das Herzleiden des Beschwer-
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deführers als unfallfremde Beeinträchtigung nicht Gegenstand des ortho-
pädisch-neurologischen Gutachtens der E._______ AG vom 9. November
2010 (IVS/2-act. 3 S. 13 ff.), wurde auch nicht anderweitig fachärztlich un-
tersucht und nicht in die Invaliditätsbemessung einbezogen. Vielmehr be-
schränkte sich das Urteil auf die Untersuchung der Beeinträchtigung durch
die nach dem Unfall vom 1. März 1986 aufgetretenen Kniebeschwerden.
Aus diesen Gründen können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
C._______ nicht in das vorliegende Verfahren übernommen werden und
wird die Vorinstanz mit dem blossen Verweis ihrer Pflicht zur Sachverhalts-
abklärung nicht gerecht.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz kein umfas-
sendes und präzises Bild der Gesundheitsbeschwerden des Beschwerde-
führers in kardiologischer, psychiatrischer und orthopädischer Sicht ma-
chen konnte. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Gesamtbeurtei-
lung und infolge einer unvollständigen Abklärung der Leistungsfähigkeit in
der Arbeitstätigkeit sowie im Haushalt ist es dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenen-
falls in welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann der Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren
sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) entscheidwesent-
liche, medizinische Aspekte vollständig ungeklärt geblieben, weshalb sich
eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember
2014 E. 3.2). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur gutachterlichen Abklä-
rung der bisher vollständig ungeklärt gebliebenen Frage der kardiologi-
schen, psychiatrischen und orthopädischen Beschwerden mitsamt deren
Auswirkungen auf die Invalidität in der Arbeitstätigkeit und im Haushalt an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die vom Beschwerdeführer geforderte
Durchführung eines rheumatologischen Gutachtens kann jedoch verzichtet
werden, da das Beschwerdebild bereits durch eine orthopädische Untersu-
chung abgedeckt werden kann. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine kardi-
ologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung nach dem Zu-
fallsprinzip zu veranlassen und anschliessend neu in der Sache zu verfü-
gen.
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11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
11.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vo-
rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
11.2 Der durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vo-
rinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen Auf-
wandes wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.– (ohne MWSt, die vor-
liegend nicht geschuldet ist, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes [MWStG] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägung 10, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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