Abtei lung II I
C-904/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Erbschaft des A._______ sel., gestorben am (...) 2009,
handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Hämmerle,
Verlassenschaftskurator,
Hämmerle Häusle Schwendinger Rechtsanwälte,
Z._______ (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 21. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-904/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1948, war österreichischer Staats-
angehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer bzw.
Kläger im österreichischen Gerichtsverfahren). Der gelernte Metzger
arbeitete in den Jahren 1972 bis 1973 und 1979 bis 1993 (während
insgesamt 99 Monaten, act. IV/19, 55) mit Unterbrüchen im Schweizer
Tunnelbau und entrichtete obligatorische Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Bei
Unfällen in den Jahren 1993 und 1995 erlitt er zweimal Wirbelkörper-
brüche im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule TH12/L1 und
L5/S1 (act. IV/4, 5). Nach seiner Rückkehr nach Österreich stand er
nicht mehr im Erwerbsleben (Beschwerdeakten 1.2, act. IV/20, 51, 55).
B.
Mit Bescheid vom 20. März 1998 wies die Pensionsversicherungsan-
stalt für Arbeiter (nachfolgend: PVA), X._______, einen Antrag des
Versicherten auf eine österreichische Invaliditätspension ab (act. IV/6).
Eine dagegen eingereichte Klage zog der Kläger am 23. Juli 1998
zurück (act. IV/13).
C.
Der Versicherte stellte über die PVA X._______ am 5. Dezember 1997
einen Antrag auf Abklärung eines Schweizer Invalidenrentenanspruchs
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz; act. IV/1, 2). Diese klärte den Anspruch aufgrund der Angaben
des letzten Arbeitgebers in der Schweiz (act. IV/20 – 20.3) sowie der
weiteren eingereichten Akten (act. IV/ 3 –11, 16, 18; inklusive medizini-
sche Beurteilungen (Ärztlicher Entlassungsbericht, W._______, Institut
für Rheumatologie, Rehabilitation und Sportmedizin, Dr. B._______,
vom 16. September 1995 [act. IV/3]; Ärztliches Gutachten zu Handen
der PVA, Dr. C._______, Facharzt für Orthopädie, vom 16. Februar
1998 [act. IV/5] und Dr. D._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom
27. Februar 1998 [act. IV/4]; Dr. E._______, Facharzt für
Unfallchirurgie, V._______, vom 14./20. April 1998 [act. 8./9],
Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
Z._______, vom 10. Juni 1998 [act. IV/10]), ab. Die IVSTA berechnete
eine Erwerbseinbusse von 38% (act. IV/21, 22) unter Berücksichtigung
von der Rückenproblematik angepassten Verweistätigkeiten wie Haus-
wart, Pförtner, Wächter, Tankwart, Kioskverkäufer, Verkauf im Detail-
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handel, Kassier, bei voller Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten. Dem-
gemäss teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2000
mit, es bestehe weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsfähigkeit während eines
Jahres. Die letzte Tätigkeit als Mineur sei zwar nicht mehr zumutbar,
aber in anderen leichteren Tätigkeiten könne noch mehr als die Hälfte
des Erwerbseinkommens erzielt werden, das erzielt werden könnte,
wenn keine Invalidität vorliegen würde. Somit wies sie das Leistungs-
gesuch ab (act. IV/27).
D.
Nach einer neuerlichen Begutachtung in Österreich lehnte die PVA
X._______ mit Bescheid vom 19. Juli 2001 den Antrag auf Zuerken-
nung der Invaliditätspension infolge fehlender Invalidität ab (act. IV/30).
Der Ablehnungsbescheid wurde nicht angefochten (act. IV/34).
E.
Am 18. Juli 2001 liess der Beschwerdeführer bei der IVSTA einen
neuen Antrag auf Invaliditätsleistungen stellen (act. IV/31 – 33).
Mit Verfügung vom 4. November 2002 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren vom 25. April 2001 (recte: 18. Juli 2001) ab (act. IV/43).
Die Verfügung erlangte Rechtskraft (vgl. act. IV/59).
F.
F.a Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 lehnte die PVA U._______
gestützt auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 30. August 2005
(act. IV/51) eine Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, da der Be-
schwerdeführer nicht invalid sei (act. IV/53).
F.b Aufgrund einer weiteren, umfassenden ärztlichen Begutachtung im
Rahmen des Klageverfahrens in Österreich (act. IV/60 – 65), stellte
das Landesgericht T._______ als Arbeits- und Sozialgericht mit Ent-
scheid vom 16. November 2006 fest, der Beschwerdeführer sei invalid,
da ein Verweisungsberuf nicht mehr zumutbar sei. Es sprach sodann
die PVA U._______ schuldig, dem Kläger ab dem 1. Juli 2005 eine
Invaliditätspension zu gewähren (act. 1.2).
Die entsprechenden Renten wurden dem Versicherten mit Bescheid
vom 30. Januar 2007 zugesprochen (act. IV/66).
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G.
G.a Am 6. Juli 2005 und 17. August 2005 stellte der Versicherte,
wiederum via zwischenstaatliches Verfahren durch die PVA
X._______, bei der Vorinstanz einen neuen Antrag auf eine
Invalidenrente (act. IV/44 – 47). Am 29. Oktober 2005 reichte er den
Fragebogen für den Versicherten ein (act. IV/50).
G.b Die IVSTA holte in der Folge eine Stellungnahme des regional-
ärztlichen Dienstes (RAD) Rhône ein (act. IV/55, 56) und berechnete
eine Erwerbseinbusse von 12.24% (act. IV/57).
Am 21. Dezember 2006 lehnte sie – in Unkenntnis der neuen Gut-
achten (act. IV/60 – 65) und des mittlerweile ergangenen österreichi-
schen Urteils – das Leistungsgesuch vom 29. Juni 2005 (recte: 6. Juli
2005) ab, da die Bedingungen für die Gewährung einer Invalidenrente
auch nach dem Datum der Verfügung vom 4. November 2002 nicht
erfüllt seien (act. IV/59).
G.c Am 29. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Hämmerle, beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 21. Dezem-
ber 2006 ein. Er beantragte bezugnehmend auf das Urteil des Landes-
gerichts T._______ vom 16. November 2006, dem Leistungsbegehren
vollumfänglich stattzugeben (act. 1).
G.d Gestützt auf das österreichische Gerichtsurteil vom 16. November
2006 liess die PVA X._______ in der Schweiz am 31. Januar 2007
(Eingang bei der IVSTA: 14. Februar 2007) unter Beilage der im öster-
reichischen Gerichtsverfahren erstellten Gutachten abklären, ob eine
Leistung gewährt werde (E 001 act. IV/67 und 60 – 65, siehe unten
E. 7.1).
G.e Die IVSTA holte beim RAD eine Stellungnahme zu den neuen
Gutachten ein. Der RAD äusserte sich am 31. März 2007 (act. IV/68,
69).
Die Vorinstanz stellte am 5. April 2007 in ihrer Vernehmlassung fest,
dass die im österreichischen Gerichtsurteil festgestellte Invalidität für
das Verfahren der Schweizer Invalidenversicherung nicht bindend sei.
Unter Verweis auf die neu eingeholte Beurteilung des RAD beantragte
sie die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
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G.f Mit Replik vom 1. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest. Er führte aus, auch die Deutsche Rentenversiche-
rung S._______ stelle jetzt eine Leistungszahlung in Aussicht. Unter
Berücksichtigung der Ausführungen der deutschen und österreichi-
schen Ärzte sei die vernehmlassungsweise Beurteilung der IVSTA un-
richtig und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stellte er Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung, Gutachterkostenbefreiung und Verbei-
ständung durch einen Schweizer Verfahrenshelfer (act. 6, 7).
G.g In ihrer Duplik vom 29. Juni 2007 stellte die Vorinstanz fest, der
Umstand, dass die deutsche Rentenversicherung zwischenzeitlich die
österreichische Beurteilung übernommen habe, ergebe keine wesent-
lichen neuen Gesichtspunkte und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest (act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht schloss mit Verfügung vom 11. Juli
2007 den Schriftenwechsel ab (act. 11).
G.h Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vertreter des Beschwerdeführers auf, das
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt mit den
entsprechenden Beweismitteln und eine Vertretungsvollmacht nachzu-
reichen (act. 12).
G.i Am 25. Februar 2009 teilte die IVSTA dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, der Beschwerdeführer sei am (...) 2009 verstorben (act.
13).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 gab der Vertreter des Beschwer-
deführers den Tod seines Klienten am (...) 2009 bekannt und bat um
Fristerstreckung bezüglich der Verfügung vom 20. Februar 2009 (act.
14).
G.j Am 29. Mai 2009 (Poststempel) reichte er aufforderungsgemäss
das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ sowie den Be-
scheid der Bezirkshauptmannschaft V._______ betreffend Übernahme
der Bestattungskosten für den Beschwerdeführer aus Mitteln der So-
zialhilfe sowie den Beschluss des Bezirksgerichts V._______, demge-
mäss Rechtsanwalt Dr. Stefan Hämmerle zum Verlassenschaftskurator
des verstorbenen Beschwerdeführers bestellt wurde, unter anderem
zur Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung einer Invalidenrente in
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der Schweiz, ein (act. 16). Mit Eingabe vom 10. August 2009 beantrag-
te er die Fortführung des laufenden Gerichtsverfahrens (act. 19).
G.k Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Durch die angefochtene Verfügung war der Beschwerdeführer be-
sonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind für den
Zeitpunkt der Beschwerdeführung zu bejahen (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Gestützt auf die Eingabe vom 10. August 2009 des Rechts-
vertreters des Beschwerdeführers (und gleichzeitig durch das Bezirks-
gericht V._______ eingesetzten Verlassenschaftskurators) ist erstellt,
dass dieser das Verfahren in Vertretung der Erbschaft weiterführen
will. Er gibt an, Rentenberechtigte gebe es nicht. Der Verstorbene
habe allerdings zwei Kinder. Er werde als Verlassenschaftskurator die
Angelegenheit weiterverfolgen, um allenfalls berechtigte Forderungen
gegen die IVSTA einbringlich zu machen. Den Akten ist zu entnehmen,
dass die Sozialhilfe der Stadt V._______ eine Forderung von
€ 2'631.99 gegen den Nachlass des Beschwerdeführers geltend
macht (act. 16.1).
Die allfälligen Berechtigten aus der Erbschaft, seien es die beiden Kin-
der, weitere Berechtigte oder der Staat, vorliegend vertreten durch den
eingesetzten Verlassenschaftskurator, haben zweifellos ein schützens-
wertes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens, in welchem
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festzustellen ist, ob der verstorbene Beschwerdeführer bis zu seinem
Tod einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.
Es kann hier jedoch offengelassen werden, welchen Berechtigten aus
der Erbschaft vorliegend Parteistellung zukommt, weil – wie unten auf-
gezeigt wird – der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva-
lidenrente zu verneinen ist und keine Kosten aufzuerlegen sind.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer war österreichischer Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
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sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Inva-
lidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72) be-
rücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die In-
validität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in An-
hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was
für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie
für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes, hier der Verfügung vom 21. Dezember 2006, ein-
getretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen
des ATSG anwendbar.
Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen,
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welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im
Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht die
Zusprechung einer Invalidenrente verweigert hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
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C-904/2007
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ist ein in seinem bisherigen Beruf dauernd arbeitsunfähiger Ver-
sicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen
Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235
E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein
Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach sol-
chen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorlie-
gen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein-
satzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3b; sowie UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 7 Rz 26 und THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 9 Rz. 15). Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicher-
ten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE
110 V 273 E. 4b, ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer-
den kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze
dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291
E. 3b).
Seite 10
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4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6). Der Rentenanspruch erlischt mit
dem Tod des Versicherten (Art. 30 IVG).
4.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts-
grad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Seite 11
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Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Abänderung der angefochtenen
Verfügung in dem Sinne, als dass eine Rente ausgerichtet werde.
Gestützt auf die neuen österreichischen medizinischen Gutachten und
das österreichische Gerichtsurteil sowie das Schreiben der deutschen
Invalidenversicherung rügt er, die Beurteilung der Schweizer In-
validenversicherung sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.
5.1
5.1.1 Nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Ände-
rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten
ist, im Neuanmeldungsverfahren bei der materiellen Prüfung – analog
zur Rentenrevision nach Art. 41 aIVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17
ATSG) – durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung. Das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass die zum Rentenrevisions-
verfahren nach Art. 41 aIVG entwickelten Grundsätze über die zeitlich
zu vergleichenden Sachverhalte analog auch im Falle einer Neuan-
meldung Geltung hätten (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweis auf
BGE 105 V 29 E. 1b sowie AHI 1999 S. 84 E. 1b und BGE 117 V 198
E. 3a mit vielen weiteren Hinweisen).
5.1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hin-
weisen).
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5.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Neuanmeldung ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach erfolgten An-
meldungen vom 5. Dezember 1997 (Verfügung vom 21. März 2000)
und vom 1. Juli 2001 (Verfügung vom 4. November 2002), wobei ein
Rentenanspruch jeweils abgewiesen wurde (siehe oben Sachverhalt
C. und E.). Den Referenzpunkt bildet die erste Verfügung vom 21. März
2000, da im zweiten Verfahren weder der Sachverhalt im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis umfassend abgeklärt noch ein Ein-
kommensvergleich durchgeführt wurde. Somit ist zu prüfen, ob sich die
Gesundheit des Beschwerdeführers seit der rechtskräftig gewordenen
Verfügung vom 4. März 2000 bis zum 21. Dezember 2006 in einem
Mass verschlechtert hatte, dass er bis zu seinem Tod am (...) 2009
über einen Rentenanspruch der Schweizer Invalidenversicherung ver-
fügt hätte.
6.
6.1 Gemäss den Akten erlitt der Beschwerdeführer 1993 einen Wirbel-
körperbruch (BWS) und gab seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf.
Anschliessend war er nicht mehr erwerbstätig (act. IV/20, 45 S. 2). Im
Jahr 1995 erlitt er einen zweiten Wirbelkörperbruch (LWS, vgl. act. 3).
6.1.1 Die im Auftrag der PVA untersuchenden Gutachter
Dr. C._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie
sowie Dr. D._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellten im Februar
1998 ein oberes und unteres Cervikalsyndrom ICD 721 0, sowie eine
chronisch rezidivierende Dorsolumbalgie bei Zustand nach
Kompressionsfraktur Th 12 und L1 ICD 724/1 724/2 fest.
Dr. D._______ beschrieb ausserdem beim Allgemeinbefund einen
nervösen, beim Denken eher umständlichen, teilweise aufbrausenden
agitierten Probanden, mit Neigung zur Hyperventilation, ohne formale
oder inhaltliche Denkstörungen oder Hinweis für paranoide Ideen, aber
bezüglich Pension sehr begehrlich. Im Ergebnis kamen die beiden
Gutachter zum Schluss, der Untersuchte sei in der Lage, unter
Berücksichtigung einer verminderten Belastung der Wirbelsäule,
leichte und fallweise mittelschwere Arbeit in wechselnder
Körperhaltung zu leisten, unter Vermeidung von Tätigkeiten in zugigem
oder feuchtkaltem Milieu. Aufgrund der herabgesetzten psychischen
Belastbarkeit könnten indes Arbeiten unter Akkord- und Schichtbedin-
gungen nicht ausgeübt werden (act. IV/4, 5).
Seite 13
C-904/2007
6.1.2 Im Rahmen des damaligen Klageverfahrens am Landesgericht
T._______ wurde ein weiteres orthopädisches Gutachten von
Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
vom 10. Juni 1998 eingeholt (vgl. oben Sachverhalt B.). Danach wur-
den vom Probanden mehr oder weniger ständige Rückenschmerzen,
die hauptsächlich in der Kreuzregion lokalisiert seien und nach oben
bis in die Schultern ausstrahlen würden, beschrieben. Die Schmerz-
ausstrahlung führe auch zu Kopfschmerzen. Vor allem Drehbewegun-
gen des Kopfes führten zu Schmerzen sowie Bücken und Heben von
Lasten. Weiter macht er Schmerzen in den Kniegelenken rechts wie
links und in der linken Sprunggelenksregion geltend. Selbst Tätigkeiten
wie Staubsaugen würden starke Rückenschmerzen verursachen und
die Ausführung der Tätigkeit verhindern.
Der Gutachter stellte fest, dass aufgrund der Kompressionsfrakturen
die Wirbel Th 12 und L 1 mit einer vorderen Kantenerniedrigung knö-
chern verheilt und die Wirbel TH 12 bis L 2 durch eine Verknöcherung
des vorderen Längsbandes überbrückt seien. Somit sei ein Blockwirbel
entstanden. Die Belastbarkeit dieser Region sei mässiggradig redu-
ziert. Es beständen keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen.
In der übrigen Wirbelsäule seien leichte degenerative Veränderungen
vorhanden ohne Hinweise auf Wirbelkompressionen.
Dr. F._______ beurteilte zum damaligen Zeitpunkt leichte und
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in abwechseln-
der Stellung, im Freien und in geschlossenen Räumen, acht Stunden
täglich, ohne längere als die üblichen Unterbrechungen als zumutbar,
unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 25 kg
bzw. 15 kg, Zwangsstellungen des Oberkörpers oder des Kopfes in
Vorneigung von mehr als 45°, häufiges Bücken und Arbeiten, die
längere Zeit über Kopf durchgeführt werden müssten sowie Fliess-
bandarbeiten mit sehr monotonen Bewegungseinschränkungen (act.
IV/10).
6.2
6.2.1 Dem in Österreich im Juli 2001 erstellten medizinischen Gutach-
ten ist zu entnehmen, dass sich das Leistungskalkül seit dem Schieds-
gerichtsverfahren 1998 nicht verändert habe. Es sei zwischenzeitlich
auch wenig Physiotherapie durchgeführt worden und der Patient neh-
me selten Schmerzmedikamente ein. Der Oberbegutachter stellt ab-
schliessend fest, das Problem für den seit 1993 arbeitslosen Mann sei,
Seite 14
C-904/2007
eine passende Tätigkeit zu finden. Die Hauptgutachterin
Dr. D._______ macht geltend, die jahrelange Arbeitslosigkeit mache
ihn nervös und er schlafe jeweils nur ca. drei Stunden. Eine dies-
bezügliche nervenfachärztliche Behandlung habe er jedoch noch nicht
in Anspruch genommen. Ausserdem findet sich ein Hinweis auf einen
„starken, eher demonstrativen Tremor im Bereich der Hände“ (act.
IV/28, 29).
6.2.2 Der RAD (Dr. G._______) stellte darauf gestützt am 15. August
2002 zu Handen der IVSTA fest, bezüglich der ersten RAD-Beurteilung
vom 27. September 1999 (act. IV/21) habe sich nichts verändert.
7.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 29. Januar
2007 insbesondere mit der durch das Sozialgericht in Österreich fest-
gestellten vollen Invalidität und der Bereitschaft der Deutschen
Rentenversicherung S._______, die bisherige Entscheidung zu über-
prüfen.
7.1 Das obgenannte Gerichtsurteil stützte sich insbesondere auf
folgenden Gutachten:
- Neurologisch-psychiatrisches Gutachten, Dr. H._______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, Z._______, vom 13. April 2006
(act. IV/60);
- Hauptgutachten, Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und ortho-
pädische Chirurgie, Z._______, vom 18. April 2006 (act. IV/61);
- Internistisches Gutachten, Dr. I._______, Facharzt für innere Medizin,
V._______, vom 11. Mai 2006 (act. IV/62);
- Berufskundliches Gutachten, J._______, R._______, vom 23. August
2006 (act. IV/63);
- Ergänzungsgutachten, Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin,
vom 16. Oktober 2006 (act. IV/64);
- Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2006 (act. IV/65).
7.2 Ausserdem nahm der RAD am 27. Juli 2006 (act. IV/56) und am
31. März 2007 (act. IV/69) zu Handen der Vorinstanz Stellung.
7.2.1 Der Neurologe und Psychiater Dr. H._______ stellt ein Wirbel-
säulenschmerzsyndrom LWS und BWS aufgrund der Unfalltraumata
1993 und 1995 ohne zusätzliche neurologische Auffälligkeiten mit
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leichtem intermittierendem cervikogenem Kopfschmerz fest. Er vermu-
tet zudem ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit vermutlich ständigem
Substanzgebrauch (ICD 10-F10.25) und schliesst eine mögliche
diskrete äthyltoxische Encephalopathie nicht aus. Er stellt jedoch fest,
es beständen diesbezüglich weder Krankheitseinsicht noch Behand-
lungsstrategien. Er beurteilt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers auf eine körperlich leichte Halbtagstätigkeit, fallweise bis zu
sechs Stunden täglich im Gehen, Stehen oder Sitzen, mit der Möglich-
keit zum Wechsel der Position und kurzen Pausen, ohne Tragen von
mittelschweren Lasten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne
Nacht- oder Akkordarbeit, ohne Arbeit in Zugluft.
7.2.2 Im Gutachten des Orthopäden Dr. F._______ werden subjektiv
vom Probanden angegebene seit einigen Jahren starke Rücken-
schmerzen, hauptsächlich in der Kreuzregion mit Ausstrahlung in die
Beine und immer wieder starken Schmerzen in die Nackenregion mit
Ausstrahlung in den Hinterkopf angegeben, welche zeitweise uner-
träglich seien und in die linke Schulter ausstrahlten, weshalb er
manchmal den Arm nicht mehr anheben könne. Er sei in keiner Weise
mehr belastbar und könne keine Lasten heben und müsse auch häufig
seine Körperstellung wechseln.
Aufgrund der Röntgenbilder und der persönlichen Untersuchung be-
schreibt der Gutachter Rückenschmerzen vorwiegend in der Kreuz-
und Nackenregion und rezidivierende Schulterschmerzen. Die Kom-
pressionsfrakturen Th 12 und L 1 seien mit ventraler Kantenerniedri-
gung vollkommen konsolidiert und knöchern überbrückt, ohne Instabi-
litätszeichen, infolge der Keilwirbelbildung komme es zu einem leich-
ten Rundrücken. Vermehrte axiale Belastung der Wirbelsäule könne zu
Belastungen führen, indes lasse sich für die Schulterschmerzen kein
objektiv pathologisches Substrat nachweisen. Er schätzt die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers auf acht Stunden täglich mit den übli-
chen Pausen, mit stündlichem Wechsel der Arbeitshaltung, im Freien
und drinnen. Gleichzeitig stellt er Einschränkungen bezüglich Schwere
der Arbeit, Heben von Gewicht, Vorüberbeugen und Drehbewegungen
der Wirbelsäule fest.
7.2.3 Anlässlich der internistischen Begutachtung von Dr. I._______
gab der Beschwerdeführer Atemnot bei Anstrengungen, linkes thora-
kales Stechen unabhängig von körperlicher Belastung, Schmerzen im
Bereich der ganzen Wirbelsäule, vorwiegend im Sitzen und im Stehen,
Seite 16
C-904/2007
aber auch im Liegen und im Gehen an, das Vorliegen einer depressi-
ven Verstimmung sowie von der Halswirbelsäule ausgehende Kopf-
schmerzen an, wobei der Schlaf wegen der von der Wirbelsäule aus-
gehenden Schmerzen gestört sei.
Im Gutachten wird weiter eine ungenügend eingestellte arterielle
Hypertonie mit bereits bestehender Organmanifestation am Herzen
und im Bereich der Halsschlagader festgestellt und ausgeführt, dass
eine Optimierung der medizinischen Therapie dringend notwendig sei.
Im Belastungstest sei nur eine eingeschränkte Leistung erbracht wor-
den. Weiter wird eine obstruktive restriktive Ventilationsstörung über
den Lungen, vermutlich bedingt durch die frühere Staubbelastung im
Tunnelbau und den langjährigen Nikotinkonsum festgestellt. Die bei
der OB-Sonographie gefundene Steatosis hepatis ergebe in Kombina-
tion mit der erhöhten HS- und Fettwerten den Verdacht auf eine alko-
holische Mitbeteiligung.
Dr. I._______ beurteilt die noch verbleibende Arbeitsfähigkeit für leich-
te Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, vorwiegend im Sitzen,
während acht Stunden täglich, mit Vermeidung ausgesprochener
Verkühlungsmöglichkeiten ohne Heben und Tragen schwerer und
mittelschwerer Lasten als zumutbar.
7.2.4 Da der Kläger geltend machte, sein Gesundheitszustand habe
sich seit der letzten Untersuchung stark verschlechtert, wurden zwei
Ergänzungsgutachten eingeholt:
Im internistischen Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2006 stellt
Dr. I._______ seit 1. Juli 2006 wegen einer manifesten Hyperthyreose
eine volle Arbeitsunfähigkeit fest, gibt aber auch an, mit kurativen Ab-
klärung und Einleitung einer Therapie sei eine Normalisierung der
Schilddrüsenfunktion zu erreichen, dann würde vermutlich wieder das
Leistungskalkül vom Mai 2006 (siehe oben E. 7.2.3) gelten.
Dr. F._______ stellt mit seinem orthopädischen Ergänzungsgutachten
mit gleichem Datum fest, es habe sich seit dem letzten Gutachten vom
18. April 2006 keine Änderung des Befundes, weder eine Verschlech-
terung noch eine Verbesserung ergeben.
7.2.5 Das Landesgericht T._______ kam aufgrund einer Analyse der
gesundheitlich noch möglichen Tätigkeiten wie Reinigungskraft, Por-
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C-904/2007
tierdienste etc. (vgl. auch berufskundliches Gutachten act. IV/63), un-
ter Abwägung von konkret denkbaren Verweistätigkeiten zum Schluss,
dass der Kläger noch eine Tätigkeit als Bürohilfskraft wahrnehmen
könnte, dafür aber umgeschult werden müsste. Es folgerte indes wei-
ter, dass angesichts seines Alters, seiner stark angeschlagenen Ge-
sundheit und der Tatsache, dass der Kläger nie an einem Computer
gearbeitet habe, ihm eine Umschulung nicht mehr zumutbar sei. Da
weitere Halbtagsberufe innerhalb des Leistungskalküls nicht existieren
würden, sei der Kläger invalid.
7.3 Zusammenfassend ist im Vergleich der medizinischen Akten der
Jahre 1998 – 2000 und 2006 wegen der Wirbelbrüche keine Ver-
schlechterung ersichtlich. Indes werden in den neuen internistischen
und neurologisch-psychiatrischen Gutachten Gesundheitsverschlech-
terungen (arterielle Hypertonie mit Folgeschäden am Herzen und im
Bereich der Halsschlagader, obstruktive und restriktive Ventilationsstö-
rung, Steatosis Hepatis) festgestellt. Diese werden jedoch als behan-
delbar betrachtet und von den Gutachtern in ihren Angaben zu der
zumutbaren Verweistätigkeit berücksichtigt. Insbesondere
Dr. I._______ betonte, es sei dringend nötig, die medizinische Thera-
pie zu optimieren. Bezüglich der diagnostizierten Hyperthyreose,
welche er am 16. Oktober 2006 diagnostizierte, gab er im Ergänzungs-
gutachten an, der Patient sei zwar seit 1. Juli 2006 zu 100% arbeits-
unfähig. Unter Therapie könne jedoch innert 6 – 8 Wochen eine
Normalisierung der Schilddrüsenfunktion wiederhergestellt werden.
Dann würde auch wieder die im ersten Gutachten festgestellte
Arbeitsfähigkeit gelten. Grundsätzlich wird von den österreichischen
Ärzten eine leichte Tätigkeit in wechselnder Position ohne Aussetzung
in Zugluft von bis zu acht Stunden (Dr. F._______, Dr. I._______) bzw.
eine Halbtagstätigkeit oder maximal fallweise vier bis sechs Stunden
pro Tag (Dr. H._______) als zumutbar erachtet.
Den Gutachten aus dem Jahr 2006 ist im Übrigen zu entnehmen, dass
als dringend notwendig erachtete Behandlungen nicht durchgeführt
würden und bezüglich einer Behandlung offenbar auch wenig Einsicht
des Patienten bestehe (act. IV/60 S. 4, und 6; 62 S. 4 und 6, 64).
Neben dem dokumentierten Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich
wurde ein hinreichender Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeitsprob-
lematik mit beginnender körperlicher Sekundärschädigung beschrie-
ben.
Seite 18
C-904/2007
8.
Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt (vgl.
auch oben E. 2.2.3 f.), ist im vorliegenden Fall ausschliesslich Schwei-
zer Recht anwendbar. Die Beurteilungen des österreichischen Ver-
sicherungsträgers sowie des Sozial- und Arbeitsgerichts unterliegen
der freien Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts und sind für die-
ses nicht verbindlich.
8.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt Dezember
2006 in einem schlechten Gesundheitszustand war. Was die am
16. Oktober 2006 diagnostizierte Hyperthyreose und die deshalb fest-
gestellte volle Arbeitsunfähigkeit betrifft, halten jedoch sowohl der
diagnostizierende Arzt als auch der RAD fest, dass diese Erkrankung
innert 6 bis 8 Wochen behandelbar und deshalb als vorübergehende
Krankheit zu beurteilen ist und der Beschwerdeführer im Dezember
2006 wieder eine Arbeitsfähigkeit im festgestellten Rahmen (Stand:
Frühling 2006) hätte erlangen können (vgl. act. 64 S. 2 f.). Bei den vom
Internisten und vom Neuropsychiater festgestellten Krankheiten han-
delte es sich um behandelbare Leiden, welche unter Therapie die
Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen, aber aus neuropsychiatrischer
Sicht eingeschränkt hätten, wie dies die drei Ärzte ausführlich dar-
legen. Bezüglich der Rückenproblematik ist seit dem Zustand im Jahr
2000 keine Verschlechterung erkennbar, auch wenn der Beschwerde-
führer gegenüber den Gutachtern eine Verschlechterung der Rücken-
schmerzen geltend machte.
8.2 Die hier vorliegende Hauptproblematik liegt darin, dass der Be-
schwerdeführer nach seinen Unfällen in den Jahren 1993 und 1995 –
trotz wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Ver-
weistätigkeiten ab 1998 – nicht mehr erwerbstätig war. Nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb die festgestellten Krankheiten anscheinend nicht
oder kaum therapiert wurden und sich der Gesundheitszustand des-
halb auch nicht verbesserte.
Wie der RAD zu Recht ausführt, war es dem Beschwerdeführer im
Beurteilungszeitpunkt Dezember 2006 – unter entsprechender medizi-
nischer Therapie – gemäss der oben dargelegten Schweizer Rechts-
lage zumutbar, eine leichte Verweistätigkeit wie Concierge, Parkauf-
sicht oder Museumsaufsicht auszuüben. Dabei ist invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht von Belang, dass im konkreten Fall die tatsäch-
Seite 19
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liche Chance, eine solche Stelle zu finden, sehr klein war. Dies lag
aber nicht an den zu wenig vorhandenen Stellen dieser Art (oben
E. 4.2), sondern an invaliditätsfremden Gründen wie der langen Abwe-
senheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt und der für ihn
kaum denkbaren Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, der damit
verbundenen schwierigen Situation als Nothilfebezüger und der allen-
falls auch damit verbundenen kaum durchgeführten medizinischen Be-
handlung. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht entgegen
der Einschätzung des RAD zum Schluss, dass im Vergleich zur Beur-
teilung aus dem Jahr 2000 vorliegend von einer Beschränkung des
Tagespensums auf sechs Stunden bzw. 75% eines Vollpensums und
somit einer leichten Gesundheitsverschlechterung aus neuropsychiat-
rischer Sicht auszugehen ist. Der begutachtende Dr. H._______ geht
von einer Arbeitsfähigkeit von maximal fallweise vier bis sechs Stun-
den täglich aus. Demgegenüber stellen der Orthopäde und der Inter-
nist, in deren Fachgebiet die hauptsächliche Behinderung des Be-
schwerdeführers fällt, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leich-
ten, ausnahmsweise mittelschweren Tätigkeit in vollem Umfang fest.
Im Weiteren ist anzumerken, dass die von der Schweizer Invalidenver-
sicherung angenommenen Verweistätigkeiten allesamt körperlich
leicht und auch psychisch nicht anspruchsvoll sind. Unter diesen Um-
ständen ist von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25%
auszugehen, womit sich vorliegend eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten von 75% ergibt.
8.3 Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen berechnet sich der
Invaliditätsgrad wie folgt: Ausgegangen wird von einem für das Jahr
2004 indexierten Valideneinkommen von Fr. 4'548.61 und einem mög-
lichen Einkommen in Verweistätigkeiten von Fr. 4'435.26 (im Vollpen-
sum von wöchentlich 41.6 Stunden). Die Ermittlung dieser Ausgangs-
werte durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Bei einem Pen-
sum von 75% ergibt sich ein Zwischenergebnis von Fr. 3'326.45. Unter
Berücksichtigung des von der Vorinstanz angenommenen Leidens-
abzugs von 10% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2'993.80.
Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 34% ([4'548.61 –
2'993.80] x 100 / 4'548.61 = 34.18%) und besteht damit kein Anspruch
auf eine Invalidenrente. Da dem Beschwerdeführer nur noch eine Ver-
weistätigkeit zumutbar war, wäre gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung (vgl. Urteil I 870/05 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007,
E. 9) hier auch die Annahme eines Leidensabzugs von 15% vertretbar.
Es ist jedoch vorliegend nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzu-
Seite 20
C-904/2007
greifen, zumal weder eine Ermessensüberschreitung/-unterschreitung
noch ein Ermessensmissbrauch festzustellen ist und sich auch bei ei-
nem leidensbedingten Abzug von 15% kein anspruchsbegründender
IV-Grad von mindestens 40% ergeben würde (3'326.45 x 85% =
2'827.48; [4'548.61 – 2'827.48] x 100 / 4'548.61 = 37.83%.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen der rechtskräf-
tigen Verfügung vom 21. März 2000 und der angefochtenen Verfügung
vom 21. Dezember 2006 zwar eine leichte Gesundheitsverschlechte-
rung festzustellen ist, diese sich aber nicht rentenrelevant auswirkt.
Die diesbezüglich abweichende Beurteilung des Landesgerichts
T._______ ist – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht bindend.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
9.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und über eine
allfällige Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer beantragte für
das Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie den Beizug eines Schweizer Verfahrenshelfers.
9.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 2 in Vebindung mit
Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten können indes einer Partei, der
keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt
wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache
oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird deshalb verzichtet. Unter
diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege –
soweit es die Befreiung von der Erhebung von Verfahrenskosten be-
trifft – als gegenstandslos abzuschreiben.
9.2 Der Beschwerdeführer beantragte die „Beigebung eines schweize-
rischen Verfahrenshelfers“ und damit sinngemäss die Verbeiständung
durch einen schweizerischen Anwalt oder Anwältin. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen-
der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
Seite 21
C-904/2007
erforderlich machen (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, BGE 122 I 275
E. 3a S. 276; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Vorliegend
ist der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde von
Rechtsanwalt Stefan Hämmerle vertreten worden und führt dieser das
Verfahren als Vertreter der Erbschaft fort. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass der Fall in tatsächlicher und insbeson-
dere in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, die zusätzlich
zur Vertretung durch Rechtsanwalt Stefan Hämmerle eine Verbeistän-
dung durch einen schweizerischen Anwalt oder Anwältin erforderlich
machen würden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist deshalb abzu-
weisen.
9.3 Weder der unterliegenden Erbschaft des Beschwerdeführers noch
der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 22
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6.
Dieses Urteil geht an:
- die Erbschaft des Beschwerdeführer sel. (Einschreiben mit
Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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