Abtei lung II I
C-906/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-906/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1958 geborene Beschwerdeführerin spanischer Nationali-
tät arbeitete von 18. Mai 1992 bis 31. Dezember 1999 als Fabrikarbei-
terin in der Schweiz. Nach mehreren krankheitsbedingten Ausfällen
seit dem 10. Februar 1998 war sie ab 11. Oktober 1999 infolge anhal-
tender Schmerzen durchgehend zu 100% krank geschrieben. Das Ar-
beitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 30. Juni 2000 aus wirt-
schaftlichen Gründen aufgelöst (act. 6). Mit Gesuch vom 22. November
2000 (act. 2) meldete sie sich am 27. November 2000 bei der IV-Stelle
Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Der behandelnde Arzt Dr. med. H._______ nannte in dem am 11. Feb-
ruar 2001 unterzeichneten Arztbericht der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung (act. 13) folgende Diagnosen:
• Chronisches Zervikobrachialsyndrom und zervikocephales Syndrom
links bei Osteochondrose C 5/6 mit Protrusion dieser Bandscheibe
im MRI 95
• Dekonditionierter weichteilempfindlicher thorakolumbaler Flachrü-
cken bei Fibromyalgiesyndrom und sekundärem depressiven Zu-
standsbild
• Status nach Laparaskopischer Rectosigmoidresektion wegen massi-
ver Sigmadiverticulitis 99
Dr. med. R._______, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumato-
logie, nannte im Arztbericht der Eidgenössischen Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 2001 (act. 17) dieselben Diagnosen sowie eine de-
pressive Entwicklung. In Übereinstimmung mit Dr. med. H._______
stufte er die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin zu 100% und als
Hausfrau zu 50% arbeitsunfähig ein.
B.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 (act. 21) legte die IV-Stelle Zürich den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 100% fest. Ein Einkom-
mensvergleich wurde nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 9. Novem-
ber 2001 (act. 32) sprach die IV-Stelle Zürich der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100% zu.
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C.
Ende August 2002 kehrte die Beschwerdeführerin nach Spanien zu-
rück (vgl. act. 27). Die Akten wurden am 21. September 2004 der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen
(act. 36). Eine Revision der Rente wurde für Oktober 2004 in Aussicht
genommen.
D.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens erklärte der IV-Stellenarzt Dr.
med. A._______ mit Bericht vom 20. Februar 2006 (act. 52) leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeiten im Detailhandel oder im Bereich Büro
und Administration zu 70% für zumutbar. Der am 6. Juni 2006 durchge-
führte Einkommensvergleich (act. 56) ergab eine Einkommenseinbu-
sse von 47.11%. Dementsprechend hob die Vorinstanz mit Verfügung
vom 15. Dezember 2006 (act. 86) die bisher ausgerichtete ganze Ren-
te auf und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar
2007 eine Viertelsrente zu.
E.
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 erhob die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 2. Februar 2007, der spanischen Post über-
geben am 7. Februar 2007, Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Antrag, ihren Fall anhand neu eingereichter ärztlicher
Unterlagen nochmals zu überprüfen. Zur Begründung machte sie gel-
tend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Sie reichte
folgende medizinische Unterlagen ein:
• Attest von F._______ (Servicio Andaluz de Salud, Servicio de Reu-
matologia) vom 30. August 2006
• Attest des Hausarztes L._______ vom 26. September 2006
• Attest von Dr. V._______ vom 3. Oktober 2006
• Attest von E._______ (Servicio Andaluz de Salud, Equipo Comunita-
rio Salud Mental) vom ... (Datum nicht lesbar) 2006
• Atteste von B._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
vom 11. Juli 2006 und vom 12. September 2006
• Attest von Dr. C._______, Traumatologie und orthopädische Chirur-
gie, vom 2. Februar 2007
F.
Mit Hinweis auf den Bericht des IV-Stellenarztes Dr. med. A._______
vom 11. Mai 2007 (act. 95) schloss die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 11. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde.
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G.
Mit Replik vom 17. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Be-
richt des Psychiaters E._______ vom 9. Juli 2007 ein und machte ge-
stützt darauf geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlech-
tert.
H.
Mit Duplik vom 17. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz unter Be-
zugnahme auf die revidierte Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr.
med. A._______ vom 5. Oktober 2007 die Gutheissung der Beschwer-
de sowie die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklä-
rungen.
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin
die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Die Frist
zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 6. Dezember 2007
unbenutzt abgelaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent-
scheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des
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Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin nach
ihren Angaben am 5. Januar 2007 zugestellt. Unter dieser Annahme
hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 6. Januar 2007 zu
laufen begonnen (Art. 20 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 ATSG
in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) und am 5. Februar 2007 geen-
det (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Unter Be-
rücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c
VwVG bzw. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG bis zum 2. Januar 2007 ist die Faxeingabe vom 2. Februar 2007
jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Nachdem die Beschwerdeführerin der
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2007,
innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine eigenhändig un-
terzeichnete Beschwerdeschrift der Post zu übergeben, bereits am 7.
Februar 2007 nachgekommen war, ist die Beschwerde als gemäss Art.
50 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
frist- und formgerecht eingereicht zu qualifizieren. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses
vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des
Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die
neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderer-
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seits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden
Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS
2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.2 Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) sowie des IVG in der Fassung vom 21. März 2003, in Kraft seit
1. Januar 2004 (AS 2003 3837) und der entsprechenden Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201)
in der Fassung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS
2003 3859), anwendbar.
4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent-
scheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Da es
sich vorliegend um eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserheb-
liche Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Verfügung vom 9. No-
vember 2001 als Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung des Invaliditätsgrades einerseits (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts I 465/05 vom 20. Mai 2005 E. 5.4) und den angefochtenen
Entscheid vom 15. Dezember 2006 andererseits bestimmt.
5.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes we-
gen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab-
gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Renten-
bezügers erheblich ändert.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 15. Dezember 2006 aufgrund ihrer Sachverhaltsabklärungen zu
Recht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für eine Revisi-
on der Rente seien erfüllt.
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5.2 Der IV-Stellenarzt Dr. med. A._______ hatte in seiner Stellungnah-
me vom 11. Mai 2007 (act. 95) zuhanden der Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 11. Juni 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bejaht, da der
Nachweis einer invalidisierenden psychischen Störung bei einem chro-
nischen Schmerzsyndrom nicht erbracht sei. In der zuhanden der Du-
plik vom 17. Oktober 2007 verfassten Stellungnahme vom 5. Oktober
2007 würdigte Dr. med. A._______ das neu eingereichte psychiatri-
sche Attest von E._______ vom 9. Juli 2007 wie folgt: Das Arztzeugnis
sei widersprüchlich, indem darin angegeben werde, die Beschwerde-
führerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung, was nicht mit Da-
ten von Konsultationen dokumentiert sei; mit Zeugnis vom 3. Novem-
ber 2006 habe der Psychiater die Beschwerdeführerin zum Hausarzt
geschickt. Des Weiteren würde eine prolongierte depressive Störung
genannt sowie eine Dysthymie, letztere jedoch falsch kodiert mit F
33.1 anstatt mit F 34.1, die episodisch auftretenden Bilder von „mayor
depression“ bedeuteten mit anderen Worten eine rezidivierende de-
pressive Störung mit somatischem Syndrom F 33.11. Erwähnt werde
ferner eine Fibromyalgie; die Krankheit werde als chronisch, schwer
und invalidisierend bezeichnet, wobei nicht klar werde, welche Krank-
heit damit gemeint sei. Definitionsgemäss sei die Dysthymie chronisch
und prolongiert, die rezidivierenden depressiven Episoden schlössen
aber eine Dysthymie aus. Diesfalls hätte diese sich zu einer rezidivie-
renden Depression verschlechtert. Benötigt werde eine unabhängige
psychiatrische Expertise, welche folgende Angaben enthalten müsse:
Nachweis der andauernden Behandlung in einer psychiatrischen Insti-
tution, Beginn und Dauer der jeweiligen depressiven Episoden, aktuel-
ler Schweregrad der Depression z. B. nach Hamilton oder diskutiert
anhand der Kriterien in der ICD 10, Diagnose F 34.1 (Dysthymie) oder
33.1.
5.3
In Anbetracht dieser Ausführungen erscheint der Antrag der Vorinstanz
auf Gutheissung der Beschwerde und auf Rückweisung der Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung gerechtfertigt. Da die Beschwerde-
führerin sich zur Duplik vom 17. Oktober 2007 nicht hat vernehmen
lassen und aufgrund der Akten, insbesondere der Stellungnahme von
Dr. med. A._______ vom 5. Oktober 2007, davon ausgegangen werden
muss, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde, ist vor-
liegend dem Antrag der Vorinstanz stattzugeben. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen und die Sache zur Erstellung einer unabhängi-
gen psychiatrischen Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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6.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als be-
gründet erweist und dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der
Beschwerdesache zur weiteren medizinischen Abklärung gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG stattgegeben wird. Die Beschwerde wird daher
gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
7.
Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren obsiegt, werden ihr
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird in Anwen-
dung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2006 wird aufgeho-
ben.
3.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 23. Juli 2007 ein-
gegangene Kostenvorschuss von CHF 400.- wird der Beschwerdefüh-
rerin zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit AR)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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