Abtei lung III
C-907/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterinnen Beutler und Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Mäder.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1966 geborene dominikanische Staatsangehörige C._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Auslandvertre-
tung in Santa Domingo am 7. Juni 2006 ein Visum für einen zweiwöchigen
Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und ihrem Ehemann (nachfol-
gend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Oekingen (SO). Nach formlo-
ser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an
das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Ent-
scheid weiter.
B. Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abtei-
lung Ausländerfragen, bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen
hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit
Verfügung vom 18. Oktober 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe
nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt, weil dem Gesuchsteller keine
persönlichen oder familiären Verpflichtungen im Heimatstaat obliegen wür-
den und seine Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit nicht mit den
eingeholten Informationen übereinstimmten.
C. Mit Eingabe vom 17. November 2006 reichte der Gastgeber Beschwerde
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für
einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinnge-
mäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. In der Schweiz hät-
ten sich schon die Eltern und zwei Geschwister seiner Ehefrau zu Besuch
aufgehalten, ohne dass es dabei Probleme gegeben hätte. Die Tatsache,
dass sich Landsleute missbräuchlich verhielten, könne dem Gesuchsteller
nicht entgegengehalten werden; dies sage nichts aus über seine persönli-
che Situation oder sein Verhalten.
D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 auf
Abweisung der Beschwerde.
E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
31.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Janu-
ar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29, mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Be-
schwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist auf-
grund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerde-
führer die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
4sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.4.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Domini-
kanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Si-
tuation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der
grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der
dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten
weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf
etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus und die Inflationsrate betrug al-
lein in diesem Jahr 42.7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Be-
völkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der
unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa
582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Ein-
wohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug
Ende 2003 zwischen 73 USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (grosse
Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zu-
rückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuier-
lich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste Einnahme-
quelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland
lebenden Dominikaner. Gerade in der jungen Bevölkerung ist denn auch
aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck
festzustellen (Quelle: , Stand März 2006).
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfä-
higen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine
Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freun-
den bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsrege-
lung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
53.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen, unverheirateten
Mann. Gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung soll er
Vater von fünf Kindern sein. Aus letzterem Umstand könnte auf den ersten
Blick durchaus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Ande-
rerseits ist nicht bekannt, wer diese Kinder betreut bzw. ob der Gesuch-
steller mit allen oder einzelnen von ihnen in familiärer Gemeinschaft lebt.
Dessen unbesehen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige
gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht ver-
lässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fäl-
len. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getra-
gen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und
allenfalls später nachziehen zu können.
3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu,
in denen sich ein Gesuchsteller befindet. Der Gesuchsteller machte gel-
tend, er sei seit 2003 bei einer Unternehmung als Verkäufer angestellt,
und legte eine entsprechende schriftliche Bestätigung vor. Eine Überprü-
fung führte die Schweizerische Vertretung in Santa Domingo jedoch zum
Schluss, dass die Bestätigung Gefälligkeitscharakter habe und nicht mit
den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Diesem Vorhalt entgegne-
te der Beschwerdeführer nichts. In Bezug auf die Berufstätigkeit (und da-
mit auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Gesuch-
steller befindet) bestehen demnach weitgehende Unklarheiten. Unter die-
sen Umständen kann jedenfalls nicht von besonders guten, stabilen beruf-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nach-
haltig geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten.
3.5.4 Auf der anderen Seite besteht ganz offensichtlich ein starker sozialer Be-
zug zur Schweiz, leben doch hier nebst der einladenden Schwester noch
zwei weitere Geschwister. Der Beschwerdeführer hat nichts besonderes
dargetan, was darauf schliessen liesse, dass beim Gesuchsteller im Ge-
gensatz zu diesen drei Geschwistern keine Bereitschaft zur Emigration
vorhanden ist.
3.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt
sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdich-
ten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen.
3.7 Die Gastgeber haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhalts-
kosten des Beschwerdeführers während seines geplanten Besuchsaufent-
haltes aufzukommen. Weiter garantieren sie für eine anstandslose und
fristgerechte Rückkehr des Beschwerdeführers. Die Integrität der Gastge-
ber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr der Wille und die Haltung eines Gastgebers von Bedeutung, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst. Nur Letzterer ist
6in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse
finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
3.8 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass sowohl die
Eltern als auch andere Geschwister des Gesuchstellers in der Schweiz zu
Besuch gewesen seien und es nie Probleme gab. Bezüglich eines Ver-
gleichs mit der Visumserteilung an nahe Verwandte des Gesuchstellers in
den Jahren 2003 und 2004 durch die Schweizerische Vertretung in Santa
Domingo muss Folgendes beachtet werden: Die Risikoanalyse hat - wie
der Beschwerdeführer selbst betont - jeweils aufgrund einer Beurteilung
des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Dritt-
personen ein Besuchervisum ausgestellt wurde und diese in der Folge
auch tatsächlich die damit verbundene Pflicht der fristgerechten und an-
standslosen Wiederausreise nicht verletzten, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 30. Januar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 240 588 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
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