Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C908/2010
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Kroatien),
vertreten durch Procap, Schweizerischer InvalidenVerband,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Januar 2010.
C908/2010
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1953 (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), ist Schweizer Staatsangehöriger, seit 1986 mit einer
Kroatin verheiratet und lebt seit Oktober 1997 (mit längeren Unterbrüchen
während Tätigkeiten in der Schweiz, vgl. act. SUVA/14, 22) in Kroatien
(act. IV/1). Der ausgebildete Elektromonteur und Koch arbeitete seit
Januar 1989 hauptberuflich als Rettungssanitäter bei der
Berufsfeuerwehr B.________ (act. SUVA/1, IV/153 S. 2 f.). Ab März 2002
war er zu 100% bei der Firma C._______ (Chauffeur/Pneumontagen)
angestellt. Im November 2004 gab er diese Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen auf (act. SUVA/26, IV/153 S. 3).
B.
B.a Am 23. November 2004 stellte der Versicherte einen Antrag auf
Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung und machte geltend, er
könne wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Herzfehler und
Angina pectoris, insulinpflichtiger Diabetes mellitus [diagnostiziert 1973
{act. IV/51}], Status nach Hodenkarzinom, Status nach Barotrauma,
Knietraumen, Hypertonie, Degenerationsschäden der Brustwirbelsäule
und mehrere Schulteroperationen rechts und links nach Schultertraumen)
nicht mehr arbeiten (act. IV/1, 7). Es sei ihm auch nicht gelungen, sich in
der Heimat seiner Frau in Kroatien etwas Neues aufzubauen.
B.b Die Vorinstanz prüfte den Leistungsantrag, holte bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA Akten ein und liess
den Gesundheitszustand des Versicherten durch ihren medizinischen
Dienst am 20. Februar 2006, am 5. Juni 2006 und am 14. November
2006 beurteilen (vgl. act. IV/63, 69, 79).
B.c Nachdem die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom
23. November 2006 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht
gestellt hatte (act. IV/80), teilte der Versicherte am 2. Dezember 2006 mit,
er sei mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, schickte weitere
medizinische Akten und verlangte Akteneinsicht sowie die Untersuchung
durch
einen Vertrauensarzt oder einen Berufsberater sowie die Zustellung der
Korrespondenz an sein Domizil in Kroatien (act. IV/81, 9193, 9597, 100
109). Am 28. März 2007 und am 25. Juli 2007 (gestützt auf weitere in der
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Schweiz eingeholte Akten act. IV/117, 123129, 136) nahm der
medizinische Dienst nochmals Stellung (act. IV/110, 137).
B.d Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 wies die IVSTA das
Leistungsgesuch mit der Begründung ab, beim Versicherten liege weder
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor, auch wenn dem Versicherten seine letzte
gewinnbringende Tätigkeit seit dem 22. Mai 2005 nicht mehr zumutbar
sei. Es sei ihm jedoch eine leichtere angepasste Tätigkeit wie z.B. als
Pförtner, Hauswart, Aufseher, im Versandverkauf (sitzende Tätigkeit),
Verkäufer im Detailhandel, Reparaturen von kleineren
Haushaltapparaten, als Kassier und Billettverkäufer, Registrier und
Klassierungsarbeiten, interne Postverteilung, als Telefonist (sitzende
Tätigkeit), Datenerfassung, Scannage (sitzende Tätigkeit) noch in
rentenausschliessender Weise zumutbar (act. IV/138). Gemäss den
Akten stützte sich die Vorinstanz auf einen Invaliditätsgrad von 24.46%
(vgl. Erwerbsvergleich vom 15. August 2006 sowie Stellungnahme des
RAD vom 25. Juli 2007, act. IV/73, 137 S. 3).
C.
Der Versicherte focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. August
2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 10. Dezember
2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies
die Angelegenheit zur erforderlichen Sachverhaltsabklärung und zur
Neuverfügung an die Vorinstanz zurück (Verfahren C5824/2007; act. 1,
11).
D.
D.a Die Vorinstanz holte in der Folge ein pluridisziplinäres Gutachten des
Instituts D._______ (nachfolgend: MEDAS, Gutachten vom 11. November
2008, act. IV/174), ein. Am 15. Dezember 2008 und am 24. Februar 2009
nahm der medizinische Dienst nochmals Stellung (act. IV/179, 182).
D.b Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 teilte die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit, gestützt auf die ergänzten Akten bestehe in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur/Rettungssanitäter eine
Arbeitsunfähigkeit von 70%. Indessen sei die Ausübung einer leichteren,
dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden
Tätigkeit wie zum Beispiel Tätigkeiten in der Industrie (qualifizierter
Arbeiter/Hilfsarbeiter in
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einem(r) Werk/Fabrik/Produktionsstätte), Tätigkeiten im Bereich
allgemeine und persönliche Dienstleistungen (Park/MuseumsAufseher),
Tätigkeiten im Grosshandel (Verkauf auf dem Korrespondenzweg/via
Telefon/ Internet, wenn die versicherte Person die notwendigen
Kenntnisse dafür habe), Tätigkeiten im Detailhandel (Kassier,
Billettverkäufer), einfache
Tätigkeiten in der Verwaltung bzw. im Bürobereich ohne spezielle
Qualifikation (Datenerfassung, Scannage), jedoch im Umfang von 100%
zumutbar; dies mit einer Erwerbseinbusse von 22% (vgl. act. IV/189).
Dieser Invaliditätsgrad ergebe keinen Rentenanspruch, weshalb das
Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (act. IV/192).
D.c Am 19. Mai 2009 teilte der Versicherte – nunmehr vertreten durch die
procap – mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (act.
IV/199). Nach erfolgter Akteneinsicht beantragte er in seiner Einwendung
vom 9. Juli 2009 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sowie
eventualiter die Anordnung einer augenärztlichen Beurteilung seiner
Visusschwankungen. Er begründete dies damit, dass das
Zusammenwirken seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der
MEDAS nicht als Ganzes beurteilt worden sei, insbesondere sei die
Einschränkung wegen der immer wieder auftretenden massiven
Visusschwankungen nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die
Verwertbarkeit der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit im
ausgeglichenen Arbeitsmarkt von der Vorinstanz nicht geprüft worden,
diese sei vorliegend nicht gegeben. Auch sei der maximale Leidensabzug
von 25% zu gewähren. Gleichzeitig reichte er Beurteilungen
behandelnder Ärzte ein (act. IV/205208).
D.d Die Vorinstanz holte nochmals eine Stellungnahe des ärztlichen
Dienstes vom 24. Juli 2009 sowie weitere Akten des in der Schweiz
behandelnden Arztes ein (act. IV/210, 214217) und führte am 17.
Dezember 2009 einen internen Rapport unter Teilnahme dreier Ärzte
durch (act. IV/223).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren ab und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
gleich wie im Vorbescheid vom 6. April 2009. Sie ergänzte bezüglich der
nach Zustellen des Vorbescheides eingereichten Arztzeugnisse, diese
würden die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und
enthielten keine neuen Elemente (act IV/224, act. 1.2).
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E.
E.a Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2010 erhob der
Beschwerdeführer – wiederum vertreten durch den Rechtsdienst der
procap – am 15. Februar 2010 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2010, die Zusprache einer
Invalidenrente, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten und alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Er begründete seine
Hauptanträge im Wesentlichen damit, dass er mit dem eingeholten
MEDASGutachten nicht einverstanden sei. Im Übrigen könne durch das
bestehende Gesamtbild und Zusammenwirken der gesundheitlichen
Einschränkungen (internistisch, orthopädisch und durch die
Einschränkung wegen der Augen) sowie seine fehlende berufliche
Qualifikation im Büro eine allenfalls noch bestehende medizinisch
theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
verwertet werden. Die Gesamtsicht fehle im MEDASGutachten, die
einzelnen Gutachter hätten jeweils nur ihre eigene Disziplin
berücksichtigt, zudem sei es Aufgabe der IVStelle, die Verwertbarkeit der
medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Unter den
vorliegenden Umständen sei ein maximaler Leidensabzug von 25% zu
berücksichtigen. Eventualiter beantragte er die Anordnung einer
augenärztlichen Beurteilung und stellte in Aussicht, selbst veranlasste
ärztliche Berichte einzureichen, sobald sie vorlägen.
Am 7. Mai 2010 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung zurück (act. 10). Am 28. Juli 2010
ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 300.
ein (act. 14).
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2010 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie begründete ihre Anträge gestützt auf das
eingeholte Gutachten des MEDAS, die Stellungnahmen ihres ärztlichen
Dienstes und den durchgeführten Erwerbsvergleich. Sie hielt fest, die
Gutachter des MEDAS hätten entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers sehr wohl eine gesamtheitliche Beurteilung
vorgenommen. Ausserdem habe eine ophtalmologische Beurteilung im
Rahmen der Begutachtung stattgefunden, indessen beurteile der
Gutachter die Einschränkungen aufgrund der Augenerkrankung als nicht
so einschränkend, wie geltend gemacht werde. Eine Verschlimmerung
des Leidens würde nicht geltend gemacht. Die Verwertung der vollen
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Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sei dem
Beschwerdeführer möglich und zumutbar, auch in Berücksichtigung von
gelegentlichen Krankenständen. Der leidensbedingte Abzug von 15%
erweise sich vorliegend als angemessen (act. 11).
E.c Am 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein
und hielt an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte er neue Berichte
zu Spitalaufenthalten und Untersuchungen von April bis Juli 2010 ein. Er
beantragte deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren, da die
darin dokumentierten Beschwerden ihren Ursprung bereits im hier zu
beurteilenden Zeitraum hätten (act. 15).
E.d Die Vorinstanz nahm in ihrer Duplik vom 6. September 2010 von der
Replik Kenntnis und hielt an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, dass die
replikweise eingereichten Akten sich auf die neue medizinische
Entwicklung bezögen und verwies auf die diesbezügliche Gerichtspraxis.
Allenfalls sei die Replik als neues Leistungsgesuch zu betrachten (act.
17).
E.e Mit Verfügung vom 10. September 2010 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht die Duplik dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 18). Die am 29.
Oktober 2010 vom Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen
Akten leitete es am 4. November 2010 der Vorinstanz zur Kenntnis weiter
(act. 19 f.).
E.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV
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Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat mit Vollmacht vom 19. Mai
2009 den Rechtsdienst der
procap mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Die von
Fürsprecher lic.iur. Daniel Schilliger der procap unterzeichnete
Beschwerde vom 15. Februar 2010 ist demnach rechtsgültig.
1.3. Die Beschwerde wurde form und fristgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
Kroatien. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).
Gleiches ergibt sich aus der schweizerischen Staatsangehörigkeit.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchsbeginns
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.
3.1.
3.1.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Januar 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen
medizinischen Akten zu Behandlungen, Spitalaufenthalten und
Untersuchungen ab April 2010 (vgl. act. 15, 19) sind deshalb im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen. Dies gilt auch
für die ärztlich attestierte Zunahme der Herzbeschwerden; gemäss
Bericht des Spitals E.________ vom 19. Mai 2010 sind Einschränkungen
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der Gehstrecke und Angina pectorisSymptomatik unter mittlerer
Belastung seit "Beginn diesen Jahres [2010]" festzustellen und stellen
damit keine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 dar.
3.1.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445). Trat hingegen der Versicherungsfall – wie hier – vor
dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31.
Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV
Revision und Intertemporalrecht]).
Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2010 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IVRevision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IVRevision [AS 2003 3859 und
2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG
in der Fassung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
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Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in
Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht
modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.4. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis
auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.6. Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen
wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16
ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines
ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei muss
zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und zwar sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er berücksichtigt
demnach nicht die konkrete Arbeitsmarktlage und umfasst in
wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene
Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen
Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab
(BGE 134 V 64 E. 4.2.1 sowie BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E.
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Seite 12
3B, ZAK 1989 322 E. 4a am Ende; ThOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 124, UELI KIESER,
ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7, je mit
weiteren Hinweisen, und ULRICH MEYER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 323 ff.).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene
Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht
darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
3.7. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
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Seite 13
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie U. KIESER, ATSGKommentar, Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Invalidenrente sowie eventualiter
die Anordnung einer augenärztlichen Untersuchung. Er rügt, der
medizinische Sachverhalt sei nicht im Sinne einer Gesamtsicht seiner
verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen erhoben worden.
Ausserdem habe die Vorinstanz seine allfällig verbleibende
Leistungsfähigkeit nicht korrekt in Berücksichtigung des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes bewertet.
Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in
gesundheitlicher Hinsicht in korrekter Weise erhoben und daraus
sachgerechte Schlüsse gezogen hat (E. 4.1 ff.). Anschliessend wird auf
den vorliegend massgebenden Beginn der Leistungseinschränkung (E. 6)
sowie die Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch
die Vorinstanz eingegangen (E. 7).
4.1. Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
auf das eingeholte MEDASGutachten vom 11. November 2008 (act.
IV/174), die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 15. Dezember
2008, 24. Februar 2009 und 24. Juli 2009, eine Stellungnahme des in der
Schweiz behandelnden Arztes inkl. Beilagen vom 27. Oktober 2009 sowie
einen internen Rapport vom 17. Dezember 2009, an welchem gemäss
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Seite 14
Protokoll neben Vertretern der Vorinstanz drei Ärzte anwesend waren
(act. IV/179, 182, 210, 214217, 223). Den Akten ist im Wesentlichen
Folgendes zu entnehmen:
4.1.1. Das MEDASGutachten vom 11. November 2008 (act. IV/174)
stützt sich auf Untersuchungen während eines stationären Aufenthalts
des Beschwerdeführers vom 22. bis 25. September 2008. Es finden sich
eine durch Dr. F.________, Pädiater, verfasste Aktenzusammenfassung
und Anamnese (S. 1 ff.), je ein internistisches (Dr. G._______, innere
Medizin, S. 14 ff.), ein orthopädisches (Dr. H._______, orthopädische
Chirurgie, S. 22 ff.), ein ophtalmologisches (Dr. I._______,
Augenheilkunde, S. 28 ff.) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten (Dr.
J._______, Psychiatrie S. 31 ff.) sowie die Resultate einer
interdisziplinären Sitzung der Dres. G._______, H._______ und
J._______ vom 25. September 2008 mit Diagnostik, Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsbereich sowie Möglichkeiten zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (S. 35 ff.).
4.1.2. Dr. G._______ stellte aus internistischer Sicht fest, dass gestützt
auf den diagnostizierten Diabetes Typ II keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe, indessen Schichtarbeit wegen der Gefahr der
Unterzuckerung ungünstig sei. Wegen den intermittierenden
Sehstörungen (Doppelbilder, diabetische Komplikation) seien keine
Tätigkeiten, bei welchen Stereosehen erforderlich sei (Fahrtätigkeiten,
Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr, Tätigkeiten an laufenden Maschinen)
mehr zumutbar. Da die Sehstörungen intermittierend, attackenweise
auftreten würden, sei die Arbeitsfähigkeit nur während der Attacken
eingeschränkt. Aus kardialer Sicht sei der Explorand für körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt, körperlich schwere
Tätigkeiten seien wegen der Gefahr von Angina pectorisAnfällen nicht
zulässig. Bezüglich des Bluthochdrucks sei die medikamentöse Therapie
anzupassen.
4.1.3. Dr. H._______ stellte aus orthopädischer Sicht trotz einer Vielzahl
von Gelenksverletzungen nur geringe objektivierbare klinische
Veränderungen fest. Massgebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
ergäben sich wegen der rechten Schulter und des rechten Knies.
Schwere Tätigkeiten, wie der Explorand sie früher ausgeübt habe
(Chauffeur, Rettungssanitäter, Pneumontage), seien nicht mehr
zumutbar. Aus orthopädischrheumatologischer Sicht seien leichte, den
verschiedenen Leiden adaptierte Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im
C908/2010
Seite 15
Stehen, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten,
ohne in die Hocke gehen zu müssen, vollschichtig möglich.
4.1.4. Dr. I._______ stellte aus ophtalmologischer Sicht fest, im Zeitpunkt
der Untersuchung sei keine Diplopie (Doppelsehen) nachgewiesen
worden. Der Explorand habe seit der Diagnosestellung des Neurologen
Dr. Walser vom 11. Mai 2007 (vgl. act. IV/136) regelmässig immer wieder
Attacken von Doppelbildern zirka ein bis zweimal im Monat. Hinter die
Diagnosen einer Makulopathie, einer diabetischen Retinopathie und
Fundus arterioskleroticus (act. IV/97, diagnostiziert vom Hausarzt,
angegeben für das Jahr 2005) setze er ein Fragezeichen. Es sei von
einer gesicherten Diagnose einer passageren Trochlearisparese
auszugehen, welche unabhängig vom Blutzuckerspiegel auftrete, die
intermittierend auftreten könne, den Exploranden im Alltag stark
verunsichere und ihn in dieser Zeit arbeitsunfähig werden lasse. Die
Prognose sei unsicher, die Trochlearisparese könne jederzeit auftreten.
Eine Abheilung sei bisher jeweils vollständig gewesen. Mit einem
vollständigen Verschwinden der Pareseattacken sei wahrscheinlich nicht
zu rechnen.
4.1.5. Dr. J._______ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine
Dipsomanie (episodisches Alkoholabhängigkeitssyndrom ICD10 F 10.26)
gegenwärtig abstinent, bei (narzisstisch) akzentuierten
Persönlichkeitszügen (ICD10 Z 73.1). Die durch diese Persönlichkeit
geprägte erhöhte Selbstbeobachtung begründe wohl eine Verstärkung
der Schmerzsymptomatik mit. Der kurze in der Exploration gezeigte
Gefühlsausbruch entspreche eher einer Affektinkontinenz bei
chronischem Aethylismus als einer depressiven Verstimmung. Darauf
gestützt beständen aus psychiatrischer Sicht keine invalidisierenden
Faktoren bzw. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
4.1.6. Zusammenfassend stellten die Gutachter G._______, H._______
und J._______ fest, aus orthopädischer Sicht bestehe eine
Einschränkung für körperliche Schwerarbeit, ferner Überkopfarbeiten und
häufiges in die Knie Gehen. Internistisch sei wegen der koronaren
Herzkrankheit keine schwere Arbeit wegen der Gefahr einer Angina
pectoris zumutbar, aus ophtalmologischer Sicht bestehe während der
Attacken von Doppelbildern eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft sei
der Explorand unter Berücksichtigung der somatischen und
psychiatrischen Faktoren in der angestammten Tätigkeit als
C908/2010
Seite 16
Rettungssanitäter vollschichtig arbeitsunfähig. Die Tätigkeit sei aus
orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Ferner sei wegen der
koronaren Herzkrankheit das Risiko der Provokation von Angina pectoris
bei körperlicher Schwerarbeit vorhanden. Diese Einschränkung bestehe
seit Mai 2005.
Wegen der intermittierend auftretenden Sehstörungen seien dem
Exploranden seit Januar 2007 keine Tätigkeiten mehr zumutbar, bei
welchen er auf Stereosehen angewiesen sei, ebenso keine Tätigkeiten
mit Verletzungsgefahr und an laufenden Maschinen. Zur Zeit finde sich
ein normaler Visus mit normalem Augenmuskelstatus, problematisch
seien Situationen, in denen plötzlich Sehstörungen mit Doppelbildern
aufträten. Während solcher Anfälle sei der Explorand in den meisten
Tätigkeiten, bei denen Binokularsehen erforderlich sei, stark
eingeschränkt. Wegen der nicht voraussehbaren Dauer (Stunden bis
Tage) solcher Anfälle, könne das Ausmass der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit grosse Schwankungen aufweisen. Im beschwerdefreien
Intervall (Abwesenheit von Doppelbildern) bestünden keine
Einschränkungen von einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit in Berücksichtigung der genannten Einschränkungen. Der
Explorand müsse jedoch die Möglichkeit haben, bei Auftreten von
Doppelbildern die Arbeit zu unterbrechen und/oder den Arbeitsplatz
verlassen. Es bestehe eine gute Prognose, falls der Explorand eine
adaptierte Stelle finde.
4.2. Dr. K._______ (Facharzt für allgemeine Innere Medizin) vom
ärztlichen Dienst der IVSTA stellte am 15. Dezember 2008 fest, dem
Versicherten sei eine Verweisungstätigkeit zumutbar, ganztags, in
sitzender und wechselnder Arbeitsposition, mit Heben von Gewichten bis
maximal 15 kg und einer Gehstrecke von 200 – 300 m. Körperlich leichte
(und mittelschwere) Tätigkeiten könnten vollschichtig ausgeübt werden,
ohne Notwendigkeit von Stereosehen und ohne Lenken von Fahrzeugen,
ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in der Hocke. Die reduzierte
Leistungsfähigkeit beginne im Januar 2007. Zur Differenz im Gutachten
bezüglich der jeweiligen Dauer der Doppelbilderattacken (oben E. 4.1.4)
befand er,
"eine Woche bis zehn Tage" sei vorher nie gesagt worden und erscheine
eher lang. Am 24. Februar 2009 präzisierte er, das zeitweise fehlende
Stereosehen führe zu einem Verbot für alle beruflichen
Fahrausweiskategorien, weshalb eine Unzumutbarkeit für Tätigkeiten als
Chauffeur/Rettungssanitäter ab dem 1. Januar 2007 bestehe. Vor diesem
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Seite 17
Zeitpunkt könne keine permanente (Teil)Arbeitsunfähigkeit festgestellt
werden. Am 24. Juli 2009 riet er der IVSTA, gestützt auf die Vorbringen
des Versicherten abzuklären, ob bezüglich der Augensituation eine
Verschlechterung eingetreten sei.
4.3. Den vom in der Schweiz behandelnden Arzt Dr. L._______,
praktischer Arzt, am 27. Oktober 2009 eingereichten Angaben ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien
einen behandelnden Augenarzt habe und im März und Oktober 2009 in
der Schweiz fachärztliche Knieuntersuchungen sowie eine
Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt
worden seien. Derselbe Arzt hatte am 7. Juli 2009 zu Handen der procap
ausgeführt, der Patient leide wieder an massiven Visusschwankungen,
die ihn massiv einschränkten, eine erneute Untersuchung durch einen
Augenarzt dränge sich auf. Er verstehe nicht, wie der Patient in diesem
Zustand – zusätzlich zu den multiplen anderen Einschränkungen
(Diabetes und multiple Gelenkbeschwerden) – einer Tätigkeit nachgehen
solle (act. IV/207).
4.4. Beim Rapport der IVSTA vom 17. Dezember 2009 waren neben den
Vertretern der IVSTA die Ärzte Dres. M._______, N._______ und
O._______ zugegen. Es wird festgehalten, dass gestützt auf das
MEDASGutachten die frühere Tätigkeit als Rettungssanitäter/Chauffeur
seit Mai 2005 nicht mehr zumutbar sei, keine Arbeitsunfähigkeit hingegen
für angepasste Tätigkeiten bestehe, ausser während den Phasen mit
Doppelbildern. Die Angaben vom 27. März 2009 zu Rücken und Knie und
vom 22. Oktober 2009 des rechten Knies (act. IV/206 f., 214) würden
beweisen, dass schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Der
Bericht von Dr. L._______ ergebe nichts Neues. Das neu angeführte
Leiden (Wiederauftreten der Doppelbilder) lasse die Ausübung von
Verweistätigkeiten zu 100% zu, in Berücksichtigung der Sehprobleme,
trotz zeitweise erforderlichen Arbeitsunterbrüchen. Demnach sei der
Vorbescheid zu bestätigen (act. IV/223).
5.
Das vorliegend zu beurteilende (medizinische) Dossier insgesamt, aber
auch die hier zitierten medizinischen Akten erweisen sich als sehr
umfangreich, aber auch widersprüchlich, unvollständig und in ihrer
Gesamtheit als unklar, was insbesondere auch für das MEDAS
Gutachten vom 11. November 2008 gilt, wie nachfolgend dargelegt wird.
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Seite 18
5.1. Aus orthopädischer Sicht werden im Gutachten umfangreiche
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgehalten und wird von einer
zumutbaren leichten adaptierten vollschichtigen Tätigkeit teils im Sitzen,
teils im Stehen, mit Einschränkungen in Heben und Bücken und Heben
von Lasten bis 10 kg (S. 28) und einer empfohlenen Gehstrecke von 200
– 300 m ausgegangen. Diese zumutbare Tätigkeit mutiert in der
Zusammenfassung des Gutachtens zu einer Einschränkung für
Schwerarbeit aus orthopädischer Sicht (S. 39 Abs. 2). Eine Begründung
für die Abweichung findet sich im Gutachten nicht. Das Gutachten wird
auch nicht vom orthopädischen Gutachter mitunterzeichnet.
Die letztere – von der orthopädischgutachterlichen Beurteilung
abweichende – Einschätzung wurde vom ärztlichen Dienst übernommen,
weshalb unzutreffende Schlüsse aus der orthopädischen Begutachtung
gezogen wurden (vgl. act. IV/179 S. 2, 189).
5.2.
5.2.1. Aus ophthalmologischer Sicht wird von einer gesicherten Diagnose
einer diabetisch bedingten passageren rezidivierenden Trochlearisparese
(Folge einer Läsion des IV. Hirnnervs) ausgegangen. Unbestritten ist,
dass der Explorand im Untersuchungszeitpunkt vom 22. – 25. September
2008 keine Doppelbilder hatte. Unklar und vorliegend als relevant erweist
sich, in welchem Rhythmus diese Doppelbilder auftreten, und wie lange
sie jeweils dauern. Gemäss dem Facharzt Dr. I._______ habe der
Explorand regelmässig immer wieder Attacken von Doppelbildern ein bis
zweimal pro Monat, die Attacken könnten Stunden bis Tage dauern (S.
28, 29). Später führt er aus, die Attacken könnten zirka eine Woche bis
zehn Tage dauern (S. 31).
5.2.2. Den weiteren Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
der Vorinstanz am 5. Februar 2007 erstmals mitteilte, er leide unter einer
Apoplexie. Der Sehnerv sei geschädigt und er habe Doppelbilder.
Deswegen habe er sich bei einem Fehltritt auf der Treppe einen
Beinbruch zugezogen (act. IV/95, 109). Weiter findet sich in den Akten
der Hinweis auf einen Spitalaufenthalt in Kroatien wegen Diplopie seit
dem 10. Januar 2007 (neurologische und augenärztliche Beurteilungen,
act. IV/103 – 108). Der Neurologe Dr. P._______, welcher die Diagnose
der Trochlearisparese links stellte und in seinem Bericht vom 11. Mai
2007 angab, die Doppelbilder hätten erstmals im Januar 2007 begonnen
und seien Ende März 2007 vollständig zurückgegangen, hätten sich
indessen vor einigen Tagen wieder manifestiert und bisher noch nicht
C908/2010
Seite 19
gebessert. Erwartungsgemäss würden sie sich in einigen Wochen
zurückbilden (act. IV/136). In seiner Einsprache vom 26. August 2007
führte der Beschwerdeführer aus, seit dem Bericht von Dr. P._______
habe er bereits dreimal wieder über längere Zeit diese Doppelbilder
gehabt (act. IV/139). Im MEDASGutachten führt der Ophthalmologe aus,
seit der Diagnosestellung am 11. Mai 2007 habe der Explorand
regelmässig immer wieder Attacken von Doppelbildern ca. ein bis
zweimal pro Monat; die Attacken könnten Stunden bis Tage andauern
(act. IV/174 S. 28). Später ergänzt er, die Prognose sei unsicher, die
passagere Trochlearisparese könne jederzeit auftreten; mit einem
vollständigen Verschwinden der Pareseattacken sei wahrscheinlich nicht
zu rechnen (S. 31). Weitere Hinweise auf das Wiederauftreten der
Doppelbilder und weitere Sehstörungen finden sich im Juli 2009 bzw.
wurden am 9. Juli 2009 geltend gemacht (act. IV/207 f.).
5.2.3. Gemäss dieser Darlegung erweist es sich als überwiegend
wahrscheinlich, dass die gesundheitliche Einschränkung durch die
Trochlearisparese beim Beschwerdeführer ab Januar 2007 jeweils
mindestens mehrere Tage anstatt nur Stunden bis wenige Tage dauerte
und wiederkehrend auftritt. Jedenfalls finden sich zwischen Januar 2007
und Mai 2007 zwei dokumentierte längerdauernde Phasen. Zudem ist
aufgrund der Beurteilung der entsprechenden Fachärzte nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer während den Attacken nicht arbeitsfähig ist.
Somit ergibt sich auch, dass die diesem Schluss entgegenstehenden
Beurteilungen der im Gutachten zeichnenden Ärzte (Dr. G._______ und
Dr. J._______) sowie Dr. K._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA,
die weder Neurologen noch Augenärzte sind und welche die
Einschränkung durch die Doppelbilder als unwesentlich bzw. nur
kurzzeitig einschränkend einzuschätzen scheinen, weder rechtsgenüglich
begründet noch nachvollziehbar sind. Zu ergänzen bleibt, dass der für
diesen – vorliegend entscheidenden – Teilbereich kompetente Augenarzt
an der MEDASGesamtbeurteilung vom 25. September 2008 nicht
beteiligt war (S. 35 ff.).
5.3. Aus internistischer Sicht wird im Gutachten die Diagnose Diabetes
mellitus Typ II gestellt, entgegen der Diagnose Diabetes mellitus Typ I in
den Akten behandelnder Ärzte (z.B. act. IV/7, 9, 51 f., 59, 97). Eine
Begründung, weshalb von der Diagnose der behandelnden Ärzte
abgewichen wird, und ob dies Auswirkungen auf das Gesamtbild des
Gesundheitszustands bzw. auf die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers hat, findet sich im Gutachten nicht. Es finden sich
C908/2010
Seite 20
auch keine Erörterungen dazu, dass beim Beschwerdeführer mehrfach
Komplikationen nach Eingriffen und Behandlungen auftraten und damit
Spitalaufenthalte nötig wurden (vgl. z.B. akute Niereninsuffizienz im Mai
2005, Abszess nach Knieoperation im November 2005, Lungenembolie
im Januar 2006; vgl. act. IV/51, 59, 60), und ob diese Häufung von
Krankheitsfällen einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat. Ebenfalls
keine Ausführungen der Gutachter finden sich dazu, dass der
behandelnde Hausarzt in der Schweiz bereits am 30. Oktober 2005 zu
Handen der Vorinstanz einen gesamthaft stetig abnehmenden
Gesundheitszustand beschrieb und am 2. Januar 2007 sinngemäss
angab, sein Patient habe sich trotz Schmerzen und anderen Problemen
immer bemüht zu arbeiten, aus seiner Sicht bestehe jedoch sicher ein IV
Rentenanspruch (act. IV/52, 91, vgl. auch act. IV/207 sowie die
Schätzung des Hausarztes in Kroatien vom 10. Januar 2010, act. IV/97).
5.4. Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich die Diagnose
Dipsomanie (episodisches Alkoholabhängigkeitssyndrom), gegenwärtig
abstinent S. 34). Es wird nicht ausgeführt, ob und wenn ja, in welchem
Rahmen solche Episoden auftreten und welchen Einfluss diese auf den
Gesundheitszustand (auch in somatischer Sicht) haben. Gestützt auf die
Schlussfolgerung des Gutachters, es liege "eher eine Affektinkontinenz
bei chronischem Äethylismus" als eine depressive Verstimmung vor,
scheint dieser von einem (regelmässigeren) Vorkommen solcher
Episoden als von einer Abstinenz auszugehen, womit unklar bleibt, ob bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein
allfälliges Alkoholproblem berücksichtigt wurde und wenn ja, inwiefern.
5.5. Demnach erweist sich das MEDASGutachten als unpräzis, innerhalb
seiner Teilgutachten und Schlussfolgerungen als widersprüchlich und
demnach nicht als nachvollziehbar. Es hat somit als Beweismittel im
vorliegenden Verfahren nur beschränkten Beweiswert. Zusätzlich hat
Dr. K._______, Internist, des ärztlichen Dienstes (act. IV/79, 110, 137,
155, 179, 182, 210) ungenügende und bezüglich der orthopädischen –
und der neurologischophtalmologischen Situation falsche Schlüsse
gezogen, da der Beschwerdeführer schon gemäss der MEDAS
Teilgutachten deutlich stärker in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist,
als von ihm gewürdigt. Er hat auch übersehen, dass die Gutachter bereits
per Mai 2005 eine gesundheitliche Einschränkung feststellten, auch wenn
sie diesen Zeitpunkt nicht weiter begründeten (act. 174 S. 39; siehe unten
E. 6.3).
C908/2010
Seite 21
5.6. Die Vorinstanz hat es zudem jeweils unterlassen, aktuelle Berichte
der behandelnden Ärzte in Kroatien einzuholen, obwohl der
Beschwerdeführer gemäss den Akten überwiegend in Kroatien lebt, dort
ebenfalls medizinisch behandelt worden sein dürfte und aktenkundig ist,
dass er dort in Augen(Fach)ärztlicher Behandlung stand (act. IV/217).
5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers gestützt auf eine ungenügende bzw.
widersprüchliche Aktenlage beurteilt wurde, weshalb die Beurteilung der
Vorinstanz nicht nachvollziehbar ist. Unter diesem Umständen erweist
sich die angefochtene Verfügung als widerrechtlich, ist deshalb
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den für das vorliegende Verfahren relevanten medizinischen Akten
(oben E. 3.1.1) geht eine gesundheitliche Entwicklung bzw.
Verschlechterung hervor. Nachfolgend ist deshalb auch auf den Beginn
einer allfällig invaliditätsrelevanten Gesundheitseinschränkung (E. 6)
sowie auf die Bewertung der Erwerbsfähigkeit (E. 7) einzugehen.
6.
6.1. Den im Dossier vorhandenen SUVAAkten ist zu entnehmen, dass
die SUVA nach Unfällen bzw. Schulteroperationen im Mai/Juni 2003
sowie vom 12. Februar 2004 – 12. März 2004 und vom 6. Juni 2004 –
5. August 2004 Taggelder zu 100% leistete (act. SUVA 1921, 31).
Zudem findet sich eine Notiz vom 18. November 2004, wonach der
Beschwerdeführer versucht habe, seine Arbeit (Pneumontagen und
Transportdienste) wieder aufzunehmen. Er habe diese Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (act. SUVA/26).
Bei seiner Anmeldung bei der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer am
23. November 2004 sinngemäss an, er habe in der Schweiz
Temporärstellen angenommen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
da der Aufbau einer Existenz in Kroatien nicht erfolgreich gewesen sei.
Seit seiner zweiten Schulteroperation vor einem Jahr seien indes
Arbeiten – auch wegen des hohen Medikamentenkonsums – für ihn nicht
mehr möglich und gefährlich geworden (act. IV/1 S. 6). Gegenüber der
IVSTA hat er sich ausführlich zu seinem beruflichen Werdegang
geäussert und dargelegt, dass er seine Tätigkeit als Rettungssanitäter
aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen (act. IV/7).
C908/2010
Seite 22
6.2. Es finden sich in den Akten weder Stellungnahmen der letzten
Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Art und Umfang
der geleisteten Arbeit oder den bezahlten Löhnen, noch Angaben zur
Beschäftigung in Kroatien (z.B. Selbständigkeit, Beschäftigung im
Aufgabenbereich, Haushaltfragebogen). Belegt ist als letzter Arbeitgeber
die C.________ mit einer Tätigkeit bis Oktober 2004 (vgl. Auszug aus
dem individuellen Konto [IKAuszug] act. IV/153, SUVAAkten). Hinweise
für eine nochmalige kurzzeitige (Versuchs)Tätigkeit in der Schweiz im
Jahr 2005 finden sich zwar in den Akten (z.B. act. IV/79 S. 1, 174 S. 15),
im IKAuszug ist jedoch diesbezüglich nichts vermerkt.
6.3. Die MEDASGutachter setzten die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für körperliche mittelschwere bzw. schwere Arbeit per Mai
2005 fest (act. IV/174 S. 27 bzw. 39). Begründet wurde dieser Zeitpunkt
nicht. Allenfalls besteht ein Zusammenhang mit der behaupteten letzten
Arbeitstätigkeit im Jahr 2005. Auch die Vorinstanz bzw. ihr medizinischer
Dienst hat eine allenfalls bereits früher bestehende relevante
Leistungseinschränkung nicht in Erwägung gezogen (vgl. act. IV/79, 110
S. 4, 137 S. 4, 179 S. 3, 182).
Demnach ist festzuhalten, dass der Beginn der gesundheitlich bedingten
Leistungseinschränkung aufgrund der vorliegenden Akten ungeklärt
bleibt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass anlässlich der Anmeldung bei
der Invalidenversicherung im November 2004 (act. IV/1) – im Nachgang
zur letzten Schulteroperation im Juni 2004 (act. SUVA/25) – eine gewisse
Leistungseinbusse bestand, konnte der Beschwerdeführer doch die letzte
Tätigkeit nicht wieder aufnehmen (act. SUVA/26). Ob zu diesem
Zeitpunkt die Einschränkung bereits invaliditätsrelevant war, ist – in
Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Ermittlung der
Erwerbsfähigkeit – von der Vorinstanz zu klären.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die
die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Chauffeur/Rettungssanitäter seien
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für die Berechnung des
Valideneinkommens legte sie das letzte Einkommen der Temporärstelle
bei der C._______ im Jahr 2004 zu Grunde (vgl. act. IV/73, 189,
SUVA/22). Sie hat dabei ausser Acht gelassen, dass zwischen diesen
beiden Berufen sowie der tatsächlich zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der
Pneumontage grosse anforderungs und einkommensrelevante
Unterschiede bestehen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass
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Seite 23
dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung der MEDAS alle drei
Tätigkeiten spätestens ab Januar 2007 nicht mehr zumutbar waren. Bei
der Pneumontage handelt es sich um eine körperliche Schwerarbeit mit
Heben und Bücken, die ihm aus orthopädischer und kardiologischer Sicht
spätestens ab Mai 2005 (siehe oben hievor) nicht mehr zumutbar war.
Die Ausübung der Tätigkeit als Chauffeur – die nicht zwingend eine
körperliche Schwerarbeit darstellt – war dem Beschwerdeführer wegen
den orthopädischen Einschränkungen (Knie, Schultern), aber vor allem
wegen der plötzlich auftretenden Doppelbilder nicht mehr möglich. Was
den ursprünglichen Beruf als Rettungssanitäter betrifft, welche der
Beschwerdeführer schon im Jahr 2000 aufgab (vgl. act. 153 S. 3),
verkennt die Vorinstanz, dass es sich hierbei um eine körperlich und
mental deutlich anspruchsvollere Tätigkeit als die Vorgenannten handelt
(medizinische Behandlung von Personen, Umgang mit Notfallsituationen,
Fahren von Ambulanzen, Tragen von Personen), was auch bezüglich des
Einkommens relevant ist (vgl. act. IV/153). Diese Aspekte hat die
Vorinstanz bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht
ansatzweise berücksichtigt.
7.2. Was die Berechnung des Invalideneinkommens (act. IV/179 S. 4,
189) durch die Vorinstanz betrifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer Tätigkeiten in der Industrie wegen der plötzlich
auftretenden Doppelbilder und der Gefahr durch Maschinen – soweit
solche Tätigkeiten nicht ohnehin wegen der Schwere (mittlere und
schwere Tätigkeiten) ausgeschlossen wären – seit Januar 2007 nicht
mehr zumutbar sind. Was die weiteren zu Grunde gelegten –
grundsätzlich leichten – Tätigkeiten angeht, hat die Vorinstanz zu prüfen
– wie der Beschwerdeführer zu Recht bereits im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens monierte (act. IV/208) – ob für einen
Arbeitnehmer, welcher jeweils plötzlich und ein bis zweimal pro Monat
wegen auftretender Doppelbilder, die während Tagen anhalten können,
krankheitshalber ausfällt, ein ausgeglichener Arbeitsmarkt vorhanden ist
(siehe oben E. 3.6).
8.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der
Verfügung vom 6. Januar 2010 bei der Vorinstanz rügte, diese habe
seine Rügen zur Verwertbarkeit der medizinischtheoretischen
Arbeitsfähigkeit im Vorbescheidverfahren weder geprüft noch die
gegenteilige Entscheidung ansatzweise begründet. Sie habe damit das
rechtliche Gehör verletzt (act. IV/225).
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Seite 24
Gemäss Art. 74 Abs. 2 IVV hat sich die IVStelle mit den im
Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.
Zudem sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7730/2007 vom 18. Mai
2009 E. 3.2.2 ff. mit Hinweis).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt hat
und damit zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Indessen ist hierauf, beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, nicht
weiter einzugehen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine unvollständige und
widersprüchliche Aktenlage gestützt hat und zudem die gesetzlichen
Grundlagen nicht rechtsgemäss angewendet hat. Die angefochtene
Verfügung verletzt somit Bundesrecht und ist deshalb aufzuheben. Die
Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Akten
gemäss den vorgängigen Erwägungen vervollständige, anschliessend
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den Regeln zur
Ermittlung des Gesundheitszustands vollumfänglich abkläre und die
zeitliche Entwicklung seines Gesundheitszustands bzw. seiner
Leistungsfähigkeit mitberücksichtige (oben E. 3.8, inkl. Beurteilung durch
Fachärzte, allenfalls durch Einholung eines ergänzenden MEDAS
Gutachtens). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
medizinischen Akten sind dabei einzubeziehen (act. 15, 19 [je Beilagen]).
Anschliessend hat die Vorinstanz nach Klärung der beruflichen Situation
des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum in Berücksichtigung
der Erwägungen neue Erwerbsvergleiche für die verschiedenen
Zeitperioden zu erstellen und über einen allfälligen Rentenanspruch neu
zu verfügen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall eine
Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt, da die Verwaltung den
Sachverhalt trotz der erstmaligen Rückweisung durch das
Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2007 noch nie vollständig
abgeklärt bzw. ergänzend abzuklären hat. Daher ist die Erstellung eines
Gerichtsgutachtens nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
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10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1. Weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der
unterliegenden Vorinstanz sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. ist
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
10.2. Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint
eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'200. als angemessen. Nicht zu
entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die
Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 6. Januar 2010 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese gemäss E. 9 den Sachverhalt neu ermittle und
anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200. (exkl. MwSt.)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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