B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-908/2011
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
B._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung AHV/IV-Beiträge; Einspracheentscheid der
SAK vom 18. Januar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 1. Januar 1964 geborene, kosovarische Staatsangehörige
und in Kosovo wohnhafte B._______am 6. Juli 2010 bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachstehend SAK oder Vorinstanz) einen Antrag
auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingereicht hat (Vorakten 14),
dass die SAK mit Verfügung vom 18. August 2010 das Gesuch von
B._______um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten
Beiträge abwies mit der Begründung, seine drei Kinder
M._______(geboren 15. Oktober 1993), A._______ (geboren 15. Februar
1995 und D._______ (geboren 14. Dezember 1996) haben Wohnsitz in
der Schweiz Wohnsitz (Vorakten 32),
dass B._______gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. September
2010 (Vorakten 33 - 38) Einsprache bei der SAK durch seinen Vertreter
J._______ erheben liess und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
sowie die Rückerstattung der AHV-Beiträge beantragte mit der Begrün-
dung, seine Ehe mit N._______ sei am 8. Mai 2002 gerichtlich geschie-
den und die drei Kinder, welche in der Schweiz wohnen, seien unter die
elterliche Sorge der Mutter gestellt und er am 4. Februar 2005 wieder ge-
heiratet habe,
dass die SAK mit Entscheid vom 18. Januar 2011 (Vorakten 48) die Ein-
sprache von B._______abwies mit der Begründung, dass die drei Kinder
aus erster Ehe noch Wohnsitz in der Schweiz haben, weshalb der Versi-
cherte noch nicht endgültig aus der Versicherung ausgeschieden sei,
dass B._______(Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid
mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben liess (act. 1) und die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids sowie die Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragte mit der
Begründung, er habe mit den Kindern aus erster Ehe, welche in der
Schweiz wohnen, keinen Kontakt mehr und wolle mit dem Betrag der
Rückvergütung für den Unterhalt seiner drei Kinder aus zweiter Ehe sor-
gen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 (act. 5)
die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Schriftenwechsel am 25. Mai 2011 abgeschlossen wurde (act. 8)
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb dar-
auf einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution, vgl.
BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240,
Rz. 677), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis),
dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den
Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die
Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art.
18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 2 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
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senenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Bei-
träge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraus-
sicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl
sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-
jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen,
dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine
Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern so-
wie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen der
schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18
Abs. 3 AHVG e contrario),
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo wei-
terhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend somit
bereits nicht möglich ist, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers
eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass sich dem anwendbaren Abkommen der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung entnehmen
lässt,
dass daher nicht weiter geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer
wie vorliegend bestritten, endgültig aus der Versicherung ausgeschieden
ist und sowohl er selber als auch seine noch nicht 25-jährigen Kinder
nicht mehr in der Schweiz wohnen,
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dass die Vorinstanz implizit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass kein
Abkommen mit der Schweiz besteht,
dass vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz in
Motivsubstitution im Ergebnis zu schützen ist, weshalb die dagegen er-
hobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario]
und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; )
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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