Abtei lung II I
C-91/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______,
vertreten durch Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-91/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende P._______ (geb. 1982, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 10. September 2008
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab er an, seine im Kanton Zug wohnhaften Eltern, die er
seit 1989 nicht mehr gesehen habe, besuchen zu wollen. Nach formlo-
ser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an
das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stam-
me aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute
versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im
Heimatland weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Ver-
antwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 beantragt der Vater des
Gesuchstellers, M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
nachgesuchten Besuchervisums an seinen Sohn. Zur Begründung
lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise des Eingeladenen nach einem Be-
suchsaufenthalt wäre nicht gesichert, verfüge dieser doch im Heimat-
land über eine gute Arbeitsstelle; ausserdem verwalte er das Haus sei-
ner Mutter in Batticaloa. Er (der Gastgeber) lebe seit 20 Jahren in der
Schweiz und habe während all dieser Zeit seinen Sohn nie gesehen.
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Den Familiennachzug seiner Ehefrau habe er vor einigen Jahren recht-
mässig und auf eigene Kosten organisiert.
Der Eingabe waren Kopien verschiedener Dokumente beigelegt, die
den Hausbesitz in Batticaloa belegen sollen.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar
2009, unter Bezugnahme auf die im Zusammenhang mit dem Schen-
gen-Assoziierungsabkommen in Kraft getretenen Rechtsänderungen,
die Abweisung der Beschwerde und führt im Weitern aus, gemäss ak-
tueller Lagebeurteilung habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka wie-
der dramatisch verschlechtert. Der Auswanderungsdruck – auch auf-
grund der wirtschaftlichen Lage – sei daher als sehr hoch einzustufen.
Laut Asylstatistik bildeten sri-lankische Staatsangehörige eine der
Hauptgruppen von neu einreisenden Antragstellern. Im Hinblick auf die
politische Lage, das wirtschaftliche Umfeld sowie die schlechten sozia-
len Absicherungen im Heimatland vermöge auch eine feste Arbeits-
stelle den Gesuchsteller nicht davon abzuhalten, ins Ausland zu emig-
rieren.
E.
In seiner Replik vom 30. März 2009 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
F.
Am 4. Mai 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Am-
tes für Migration des Kantons Zug bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
Seite 4
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und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
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5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
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und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, , Länder,
Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November
2008).
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Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April
2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009
die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in
Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Meh-
rere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrie-
ben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und
im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima
bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe
mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortset-
zung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter
Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und
Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise >
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
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hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-
lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdop-
pelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses
Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri
Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeit-
raum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl.
BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatis-
tiken 2008 und 2009, im Internet unter: ,
Themen > Statistiken).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine beson-
deren Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei dem ursprünglich aus dem Osten Sri Lankas (Batticaloa)
stammenden und offenbar seit längerer Zeit in Colombo lebenden Ge-
suchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen Mann, der als Litho-
Grafiker bei einem tamilischen Tageszeitungsverlag angestellt ist. Ge-
mäss der eingereichten Arbeitsbestätigung vom 18. Juli 2008 soll er
ein monatliches Gehalt von 9'300 LKR (srilankische Rupien) beziehen,
was dem Gegenwert von ungefähr 90 CHF entspricht. Damit dürfte der
Eingeladene kaum in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen le-
ben, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht
von ihm selber, sondern von seinem in der Schweiz lebenden Vater
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übernommen würden (vgl. Ziff. 20 des persönlichen Einreisegesu-
ches).
8.3 Der Gesuchsteller ist ledig und gemäss Angaben des Beschwer-
deführers alleinstehend, soll doch sein einziger Bruder in Frankreich
leben (vgl. den vom Gastgeber am 14. Oktober 2008 ausgefüllten kan-
tonalen Fragebogen). Es kann demnach nicht davon ausgegangen
werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingelade-
nen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die be-
sondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten.
Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit seinen hierzulande le-
benden Eltern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In
diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass sämtliche Familienangehörige des Gesuchstellers ihr
Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz,
Frankreich) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrations-
willen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlossen werden
kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Be-
schwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte
Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeich-
net werden.
An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, wonach sein Sohn das Haus seiner Mutter in Batticaloa verwalten
und unterhalten müsse, nichts zu ändern. Vielmehr lässt der Umstand,
dass der Eingeladene eine Auslandabwesenheit von mehreren Wo-
chen plant, jedoch auch die Tatsache, dass sich der fragliche Grund-
besitz an der Ostküste Sri Lankas mithin weit entfernt vom Wohn- und
Arbeitsort des Gesuchstellers befindet, darauf schliessen, dass der
Unterhalt der besagten Liegenschaft auch auf andere Weise sicherge-
stellt werden kann.
8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht
hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei-
ner gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis des Be-
schwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund nichts zu ändern.
Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar
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nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos
einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung
und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögli-
che Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in
der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit
der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 14. Oktober 2008
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter-
haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für
Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren (vgl. anstelle vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hin-
weisen). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau, ihrem Sohn das Lebensumfeld in der Schweiz zei-
gen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vor-
wurf an die Vorinstanz, ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt zu
haben, sind nicht geeignet, zu einer vom BFM abweichenden rechtli-
chen Würdigung zu gelangen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch
den Hinweis der Vorinstanz, sich zwecks umfassender Akteneinsicht
an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden, in seinen Rechten
verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich.
8.5 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Ein-
reiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienle-
bens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser
Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung
des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Eh-
renzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem
rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn über-
haupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung
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familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Ge-
suchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht
zutrifft.
Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau steht als Jah-
resaufenthaltern grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihren in Colombo
lebenden Sohn – zu gegebener Zeit – im Heimatland zu besuchen.
Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen
dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte.
9.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Zug (mit den kantonalen Akten)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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