Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C913/2009
U r t e i l v om 2 4 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien N._______,
vertreten durch lic. iur. Pascal Veuve, Rechtsanwalt,
Lutherstrasse 4, Postfach 1268, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, ist ukrainische Staatangehörige.
Am Morgen des 14. Januars 2009 wurde sie von Mitarbeitenden der
Kantonspolizei Schwyz in den Räumlichkeiten des X.SaunaClubs
angetroffen und wegen des Verdachts der illegalen Ausübung der
Prostitution noch gleichentags einvernommen. Die Beschwerdeführerin
bestritt dabei alle Vorhaltungen.
B.
Mit Strafverfügung vom 15. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin
vom Bezirksamt Küssnacht wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Busse von Fr. 500. bestraft.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2009 Einsprache.
C.
Ebenfalls am 15. Januar 2009 erliess die Vorinstanz gegen die
Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme
wurde damit begründet, dass die Betroffene durch illegalen Aufenthalt
und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe.
Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die
aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.
Februar 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
Einreiseverbots sowie die vollständige Revokation der Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS). In prozessualer Hinsicht beantragt
sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe ihren verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf
angemessene, nachvollziehbare Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verletzt, indem sie in ihrer Verfügung lediglich
angäbe, die Beschwerdeführerin habe wegen illegalen Aufenthalts und
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei im
Besitze eines bis zum 10. Dezember 2018 gültigen ukrainischen
Reisepasses sowie einer bis zum 28. April 2010 gültigen
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Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Litauen. Demzufolge sei ihr
Aufenthalt in der Schweiz ohne Visum legal gewesen. Sie sei in
Begleitung ihrer Freundin ferienhalber in die Schweiz eingereist und habe
auch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester besuchen wollen. Im X.
SaunaClub habe sie sich lediglich aufgehalten, um sich Wellness zu
gönnen und zusammen mit ihrer Freundin den russischen Sylvester zu
feiern. Wegen des ausgiebigen Alkoholkonsums hätten sie zu später
Stunde spontan beschlossen, im Club zu übernachten. Ferner brachte sie
vor, das Einreiseverbot sei in krasser Verletzung der verfassungsrechtlich
geschützten Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht nur
erlassen worden, bevor die Strafverfügung in Rechtkraft erwachsen sei,
sondern bevor sie dieselbe am 16. Januar 2009 überhaupt erst zur
Kenntnis habe nehmen können.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2009 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Dem Gesuch um Revokation der
Ausschreibung der Beschwerdeführerin im SIS wurde nicht stattgegeben.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin die
Einstellungsverfügung des Bezirksamtes Küssnacht vom 13. März 2009
zu den Akten und ersucht um Gutheissung ihrer Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der gültigen
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Litauen löschte sie die
Ausschreibung im SIS und beschränkte das Einreiseverbot auf das
Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
I.
Mit Replik vom 31. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren und deren Begründung fest und rügt erneut die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beantragt den
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Beizug der Akten des Bezirksamtes Küssnacht sowie die gerichtliche
Befragung des in der fraglichen Nacht anwesenden Personals des X.
Clubs.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale
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Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des
Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in
BGE 129 II 215).
3.
3.1 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme
beantragten Beizugs der Akten des Bezirksamtes Küssnacht sowie der
gerichtlichen Befragung des Personals des X.Clubs ist Folgendes
festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien
angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Bei nicht
anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im
Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 33 N 36).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Von dem beantragten Beizug der Akten des Bezirksamtes Küssnacht
sowie der beantragten Befragung des Personals des X.Clubs kann daher
in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abgesehen werden.
4.
In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe die im Rahmen der
Ausübung des rechtlichen Gehörs am 14. Januar 2009 vorgetragenen
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Vorbringen überhaupt nicht gewürdigt, denn das Befragungsprotokoll der
Kantonspolizei Schwyz sei erst am 21. Januar 2009 beim BFM
eingegangen.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und
Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art.
29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.
202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern
2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S.
207 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff.
und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches
den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen
Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung
zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der
betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten
(vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.2 Einen weiteren wichtigen Teilgehalt des Anhörungsrechts bildet die
Pflicht der Behörden, die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und
begründung sachgerecht auseinanderzusetzen. Diese Prüfungs oder
Berücksichtigungspflicht liegt bereits Art. 30 VwVG zu Grunde, kommt
aber besonders deutlich in Art. 32 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der
bestimmt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 80 ff. u. Art. 32 N 7 ff.;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O. S. 119). Daraus folgt schliesslich die grundsätzliche
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Pflicht der Behörden, ihren Entscheid entsprechend zu begründen (siehe
BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen).
4.3 Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden.
Ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren von
Amtes wegen zu überprüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER. a.a.O., S. 46).
5.
5.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht erhielt die Beschwerdeführerin
Gelegenheit, zu der von der Vorinstanz ins Auge gefassten
Fernhaltemassnahme vorgängig Stellung zu nehmen. Aus Frage 56 des
Einvernahmeprotokolls vom 14. Januar 2009 ergibt sich eindeutig, dass
ihr die Möglichkeit der Äusserung zu einer allfälligen Verhängung eines
Einreiseverbots geboten wurde. Die Vorinstanz hat von diesem Protokoll
jedoch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis
genommen, ging dieses doch erst am 21. Januar 2009 beim BFM ein.
Der Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Schwyz um Erlass eines
Einreiseverbots wurde am 15. Januar 2009 um 10.47 Uhr per Telefax an
das BFM übermittelt. Inhalt des Antrages waren lediglich sieben Zemis
Nummern sowie die Bemerkung "Antrag gemäss Telefon, Unterlagen
folgen". Das BFM verhängte die beantragte Massnahme noch am
gleichen Tag. Besagtes Vorgehen befremdet sehr, wies der Kanton
Schwyz in der Übermittlung doch ausdrücklich darauf hin, die Unterlagen
würden folgen. Die diesbezüglichen Unterlagen (Einvernahmeprotokoll
vom 14. Januar 2009) gingen – wie bereits erwähnt – am 21. Januar
2009 bei der Vorinstanz ein. Diese wäre deshalb gehalten gewesen,
entweder selbst die Beschwerdeführerin über das laufende Verfahren zu
orientieren und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und diese
Äusserung zur Kenntnis zu nehmen, was nicht geschah. Andernfalls hätte
das Bundesamt mit der Verhängung des Einreiseverbotes zuwarten
müssen und es hätte die kantonalen Akten zuvor zur Kenntnis nehmen
und berücksichtigen sollen.
5.2 Obwohl aufgrund einer Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2009 betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Anlass
dazu bestanden hätte, äusserte sich die Vorinstanz selbst in ihrer
Vernehmlassung nicht zur Frage einer allfälligen Gehörsverletzung.
Darauf, dass die vorgängige Gewährung des Anhörungsrechts nicht
erforderlich oder aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich gewesen
wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a – e VwVG), könnte sie sich unter den
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vorliegenden Begebenheiten allerdings kaum berufen. Die
Beschwerdeführerin reiste am 17. Januar 2009 in ihr Heimatland zurück,
worüber das betroffene Migrationsamt Schwyz informiert war. Jedenfalls
ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, warum es der Vorinstanz
nicht hätte möglich sein sollen, das Verfahren auf Erlass einer allfälligen
Fernhaltemassnahme so zu terminieren, dass alle Voraussetzungen der
sachgerechten Gewährung des rechtlichen Gehörs erfüllt gewesen
wären. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung
bestand daher keine zeitliche Dringlichkeit bzw. war keine Gefahr im
Verzuge, welche es dem BFM erlaubt hätte, so vorzugehen, wie es dies
tat. Es liegt mithin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang
der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die
Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt
also keine Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16 zu Art.
29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern
2008, S. 153 Rz. 3.110; BGE 132 V 387 E. 5 S. 390; BGE 127 V 431 E.
3d.aa; BVGE 2007/30 E. 5.5.1).
Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung
des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz
geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung
zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts
und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten
unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen
Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen
werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und
damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und
ebenso bereits BGE 116 V 182 E. 1b S. 185 f. mit Hinweisen sowie E. 3d
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S. 187). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine Heilung dabei
nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verletzungen von
Parteirechten in Betracht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 115 f. zu Art.
29; SUTTER, a.a.O., Rz. 21 ff. zu Art. 29; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.112). Demgegenüber hat das Bundesgericht in jüngeren
Entscheiden die eben dargelegten Grundsätze auch im Zusammenhang
mit schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs anwendbar
erklärt und damit grundsätzlich die Auffassung vertreten, auch solche
Verletzungen seien einer Heilung zugänglich (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f. mit Hinweis). Diesen Entscheiden ist seitens der Lehre teilweise
heftige Kritik erwachsen (vgl. insb. SUTTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 29; vgl.
auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 116 sowie N 125 ff. zu Art. 29). Den
verfahrensökonomischen Überlegungen ist aber jedenfalls dann kein
entscheidendes Gewicht beizumessen, wenn ein Verfahren keinen
Einzelfall belegt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit
vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Es gilt zu verhindern,
dass die Vorinstanz darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte
würden systematisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade
für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien
ihren Sinn (vgl. SUTTER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 29 VwVG; vgl. ebenso
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.113 mit weiteren Hinweisen;
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 126 zu Art. 29; BGE 126 II 111 E. 6b/aa
S. 123 f. mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1181/2009 vom 8. September 2010 E. 4.3,
C1098/2009 vom 10. Mai 2010, C6862/2010 vom 26. April 2010,
C31/2007 vom 14. Oktober 2009 E. 5.3.1, C8304/2007 vom 2.
September 2009 E. 4.2, C8027/2008 vom 2. September 2009 E. 5.3,
C1618/2007 vom 27. Februar 2009 E. 3.3, C3985/2007 vom 2. Februar
2009 E. 4.3 und C7180/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung
aller Sachverhalts und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für die
(ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör wäre somit gegeben. Andererseits ist hier von einer
schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte auszugehen. Mit ihrem
Vorgehen (Kenntnisnahme der Gehörsgewährung im Nachhinein und
nurmehr pro forma) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen
wesentlichen Bestandteil des Gehörsrechts vorenthalten. Dass sich das
BFM auf Vernehmlassungsstufe doch noch punktuell mit einzelnen
relevanten Fragen (nicht aber mit dem rechtlichen Gehör) befasste,
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Seite 10
vermag an der Schwere der Verletzung nichts zu ändern. Gegen die
Zulässigkeit der Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner der
Umstand, dass der Entscheid betreffend Anordnung und Dauer des
Einreiseverbots eine grosse Ermessenskomponente beinhaltet (vgl. BGE
104 Ib 129 E. 7 S. 137). Die Gehörsverletzung stellt sodann keinen
Einzelfall dar (siehe etwa die oben unter E. 5.3 in fine erwähnten Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts).
6.
Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen formellen und materiellen Rügen
nicht weiter einzugehen. Fest steht, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde – soweit sie
nicht gegestandslos geworden ist (Bst. H oben) ist daher gutzuheissen,
die Verfügung vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten ist
ihr zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2009 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 14. April 2009
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800. wird der Beschwerdeführerin
zurück erstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: