B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-914/2013
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Freytag, factum advocatur,
Davidstrasse 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu,
Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Massnahmen zur Unfallverhütung,
Verfügung bfu vom 17. Januar 2013.
C-914/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Han-
del mit und die Produktion von Zivilschutzeinrichtungen, Garagentoren und
Briefkastensystemen sowie den Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte mit
allen dazugehörenden Arbeiten (, abgerufen am 25. Au-
gust 2016).
B.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 (Vorakten 1/12) informierte die Schweize-
rische Beratungsstelle für Unfallverhütung (im Folgenden: bfu oder Vor-
instanz) die X._______ AG, aufgrund der Meldung eines Dritten sei am
16. März 2012 ein Augenschein betreffend das von ihr in Verkehr ge-
brachte Garagen-Sektionaltor Typ G._______ mit elektrischem Antrieb
M._______ Typ 3.2, Produkt-Nr. [...], an der (Adresse), in S._______, er-
folgt. Die Kräfte an diesem Garagentor seien gemäss der Norm SN EN
12445:2000 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Prüfverfahren" ge-
messen worden. Die dynamischen Kräfte hätten den Normwert von 400N
deutlich überschritten, so sei an der Hauptschliesskante eine mittlere Kraft
von 832N bei 50mm über dem Boden gemessen worden. Die zu hohe Kraft
stelle ein hohes Risiko speziell bei Kleinkindern dar. Aus diesem Grund sei
ein Kontrollverfahren im Rahmen der Marktüberwachung eröffnet worden.
Die X._______ AG wurde aufgefordert, der bfu die folgenden Unterlagen
und Informationen einzureichen:
1) Konformitätserklärung für Antrieb und Tor
2) Dokumentation aller notwendigen technischen Unterlagen gemäss Art. 2
Bst. b der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (u.a. Betriebs-
und Wartungsanleitung)
3) Kopie der Risikobeurteilung gemäss Maschinenrichtlinie
4) Kraftmesswerte nach Installation
5) Eine Liste der Kunden (in der Schweiz), bei denen ein solches Garagen-
Sektionaltor mit identischen Schliesskräften eingebaut bzw. montiert
wurde.
C.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2012 (Vorakten 2/170) reichte die nun-
mehr anwaltlich vertretene X._______ AG mehrere Dokumente ein (Beila-
gen 1 - 9) und wies darauf hin, sie habe damit alle von der bfu gewünschten
Unterlagen, mit Ausnahme der Kundenliste, eingereicht. Sie sei nicht be-
reit, vor Erlass einer Verfügung die Kundenliste auszuhändigen, da es sich
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vorliegend um einen Einzelfall handle. Weiter beantragte sie die Wieder-
holung des Augenscheins unter Anwesenheit der X._______ AG, mit der
Begründung, die von der bfu erhobenen Messwerte seien nicht nachvoll-
ziehbar und die vorgenommene Messung der bfu entspreche nicht dem
Standard.
D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (Vorakten 1/15) teilte die bfu der
X._______ AG mit, die eingereichten Dokumente würden nicht genügen,
da mit dem Hinweis auf die Schnellprogrammierung nicht bewiesen sei,
dass das Garagentor nach der Installation "unter normalen Umständen"
richtlinienkonforme Kraftmesswerte aufweise. Die X._______ AG werde
daher erneut aufgefordert, den Nachweis der Kraftmesswerte zu liefern.
Nach Initial Type-Testing Report [...] gebe es den Test Report PX[...]_G,
welcher vermutlich diese Testresultate beinhalte. Andernfalls müsse der
Hersteller des Schnellprogramms (und/oder Antriebs) ein solches Doku-
ment vorweisen können.
Die bfu erklärte sich bereit, einen zweiten Augenschein durchzuführen,
welcher unter Anwesenheit der X._______ AG am 23. Oktober 2012 statt-
fand (Vorakten 1/26).
E.
Am 17. Januar 2013 (Vorakten 1/43, BVGer act. 1/1) erliess die bfu die
folgende Verfügung:
1. Das Produkt Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb
M._______ Typ 3.2 (Produkt-Nr. [...]) entspricht nicht den gesetzlichen
Vorgaben.
2. Das Produkt Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb
M._______ Typ 3.2 darf in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden,
solange die Schliesskräfte nicht der Norm SN EN 12453:2000 entspre-
chen und keine Konformitätserklärung und Betriebs-/Wartungsanleitung
der Maschine beigelegt werden.
3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet bis 26. Juli 2013 die Mängel
unter Ziffer 2 der Verfügung (dynamische Schliesskräfte + technische Un-
terlagen) an allen baugleichen Garagen-Sektionaltoren zu beheben und
uns die Messresultate zusammen mit einer Adressliste dieser baugleichen
Tore auszuhändigen.
4. Die X._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten
Punkte einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1
Bst. c PrSG im Unterlassungsfalle.
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Seite 4
5. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von Fr. 4'268.10 wird
der X._______ AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fäl-
ligkeit zu erfolgen.
Zur Begründung führte die bfu aus, das Garagentor erfülle die Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen nach schweizerischem und europäischem
Recht nicht. Es habe nicht eruiert werden können, ob dem Erwerber des
Garagentors eine Betriebsanleitung und Konformitätserklärung übergeben
worden seien. Die – anlässlich beider Augenscheine – gemessenen
Schliesskräfte sowohl im ursprünglichen Zustand als auch nach mehrfa-
cher Manipulation der Einstellungsparameter lägen über dem zulässigen
Höchstmass.
F.
Hiergegen liess die X._______ AG (im Folgenden auch: Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (BVGer act. 1) Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2013
betreffend Garagen-Sektionaltor G._______ sei aufzuheben; eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, das beanstandete
Garagentor würde vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
(Beschwerde Rn. 12.4, 12.5, 15.9). Weitaus entscheidender als der Kraft-
wert seien die Reversierfähigkeit des Tores und der Kraft-Zeit-Verlauf.
Durch die Reversierfähigkeit werde der Kraftwert relativiert (Beschwerde
Rn. 10.6).
Ausserdem könne die strikte Einhaltung der in der Norm SN EN
12453:2000 genannten Kraftmesswerte für Garagen-Sektionaltore mit
elektrischem Antrieb nach dem heutigen Stand der Technik nicht garantiert
werden (Beschwerde Rn. 10.9). Es bestehe ein breiter Konsens, dass
diese Kraftwerte zwar im Labor, aber nicht in der Praxis eingehalten wer-
den könnten (Beschwerde Rn. 13.2). Als Beweis für diese Behauptung be-
antragte die Beschwerdeführerin das Einholen einer Gerichtsexpertise
zum Stand der Technik betreffend die Einhaltung der Kraftwerte gemäss
der Norm SN EN 12453:2000 im Betrieb (Beschwerde Rn. 10.9, 13.2).
Das Garagentor G._______ habe nach der Durchführung der Messungen
und Einstellungen der Servicetechniker einen Wert von 464N aufgewiesen,
welcher vom zuständigen Mitarbeiter der Vorinstanz N._______, nicht als
unzulässig erachtet worden sei (Beschwerde Rn. 10.7). In diesem Zusam-
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Seite 5
menhang beantrage die Beschwerdeführerin, die Einvernahme der Perso-
nen, welche am Augenschein vom 23. Oktober 2012 anwesend waren, als
Zeugen (Beschwerde Rn. 15.5).
Die Vorinstanz habe ihre Verfügung einzig auf die gemessenen Kraftwerte
eines einzigen, seit über 10 Monaten in Betrieb stehenden Garagentors
abgestützt (Beschwerde Rn. 14.1). Sie könne daher nicht wissen, ob das
Garagentor bei der Inbetriebnahme normenkonforme Kraftwerte aufgewie-
sen habe (Beschwerde Rn. 15.6). Das Produktsicherheitsgesetz erfasse
nur die Sicherheit in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich des Inverkehr-
bringens, und nicht während einer bestimmten Zeitdauer nach dem Inver-
kehrbringen. Der Hersteller könne nicht zur Verantwortung gezogen wer-
den, wenn der Eigentümer des Garagentors seine Pflichten in Bezug auf
die Wartung nicht wahr nehme (Beschwerde Rn. 12.3).
Ausserdem sei es unverhältnismässig, von einem Einzelfall auf die Ge-
samtheit der Garagen-Sektionaltore G._______ zu schliessen (Be-
schwerde Rn. 14.5, 15.7). Zudem würden andere Vertreiber desselben
konstruktiven Tordesigns von der Vorinstanz nicht belangt (Beschwerde
Rn. 18.3)
Konformitätserklärung und Betriebs-/Wartungsanleitung seien dem Käufer
übergeben worden (Beschwerde Rn. 16.4). Die angeordneten Massnah-
men eines Inverkehrbringungsverbots sowie der Behebung der angebli-
chen Mängel an sämtlichen baugleichen Garagentoren mitsamt Aushändi-
gung der Messresultate und Adressen an die Vorinstanz seien widerrecht-
lich, unzumutbar, unverhältnismässig, willkürlich und verletzten das Gleich-
behandlungsgebot (Beschwerde Rn. 16.5, 17.1, 18.2, 18.3).
Zudem sei die Verfügung nicht hinreichend begründet worden, um eine
drastische Massnahme wie ein Inverkehrbringungsverbot zu rechtfertigen
(Beschwerde Rn. 14.3).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 (BVGer act. 2) einver-
langte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ging am
11. März 2013 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (BVGer act. 8) beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
C-914/2013
Seite 6
Als Begründung brachte sie vor, auch beim zweiten Augenschein seien
trotz zusätzlichen Anpassungen am Antrieb zu hohe Schliesskräfte gemes-
sen worden, womit die Beschwerdeführerin die Norm SN EN 12453 nicht
oder nur teilweise angewendet habe (Vernehmlassung S. 2, 5). Die Risiko-
beurteilung der Beschwerdeführerin sei ungenügend, womit der Nachweis
nicht erbracht worden sei, dass die Alternativlösung den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie ent-
spreche (Vernehmlassung S. 5).
Vorliegend beziehe sich die Konformitätsbewertung auf eine Erstprüfung
nach Kapitel 6.2 der Norm SN EN 13241-1, womit werkseigene Produkti-
onskontrollen durchgeführt werden müssten. Das bedeute, die Beschwer-
deführerin hätte nach der Installation des Tores eine stichprobenartige Kon-
trolle vornehmen müssen, was sie jedoch versäumt habe. Eine Schnellpro-
grammierung genüge hierfür nicht, vielmehr hätte nach der Installation und
Schnellprogrammierung eine Messung der Schliesskräfte durchgeführt
werden müssen (Vernehmlassung S. 10).
Gemäss Auskunft des Betreibers sei ihm keine Konformitäts- und Bedie-
nungsanleitung abgegeben worden (Vernehmlassung S. 11).
Weiter erklärte die Vorinstanz, die Bemerkung ihres Mitarbeiters
N._______ müsse relativiert werden. Wenn die dynamischen Kräfte von
400N nur geringfügig überschritten würden, bestehe zwar die Vermutungs-
wirkung nicht, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor-
derungen eingehalten worden seien, aber durch eine Risikobeurteilung
könnte die Situation unter Umständen dennoch als sicher beurteilt werden.
Eine solche habe die Beschwerdeführerin aber nicht vorgenommen (Ver-
nehmlassung S. 8, 14).
I.
Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung (BVGer act. 10). Ergänzend
brachte sie vor, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung erstmals vor-
gebracht, das Tor sei von Anfang an, d.h. schon bei Inbetriebnahme nicht
korrekt eingestellt gewesen und habe neu Ziffer 6 der Norm SN EN 13241-
1 beigezogen, welche für die Konformitätsprüfung eine Erstprüfung sowie
eine werkseigene Produktionskontrolle vorschreibe (Replik S. 3, 4). Sie sei
ein ISO 9001:2008 zertifiziertes Unternehmen. Die Prozesse zur Herstel-
lung von Garagentorprodukten seien genau geregelt und im QS-System
schriftlich festgehalten. Ausserdem verfüge sie über einen werkseigenen
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Seite 7
Prüfstand mit Dauerfunktionstests. Die Produktionskontrolle werde laufend
bewertet, überwacht und evaluiert, was durch ein jährliches Überwa-
chungsaudit sichergestellt werde (Replik S. 4). Aus der Norm SN EN
13241-1 lasse sich nicht ableiten, dass die Kraftwerte bei jedem installiert
Tor vor Ort stichprobenweise gemessen werden müssten (Replik S. 5). Es
sei dem Hersteller überlassen, wie er die werkseigene Produktionskon-
trolle organisiere. Anstelle einer Prüfung des fertigen Produkts könne auch
eine reine Verfahrenskontrolle treten. Die werkseigene Produktionskon-
trolle sei kein Kontrollinstrument für jedes einzelne Produkt (Replik S. 6).
Das Garagen-Sektionaltor sei vor Ort mittels der Schnellprogrammierung
und Lernfahrten eingestellt worden (Replik S. 8). Zusätzlich sei ein soge-
nannter Schulter- und Fusstest durchgeführt worden (Replik S. 9).
Weiter habe die Beschwerdeführerin dem Betreiber des Tores anlässlich
der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2013 im Zivilverfahren FV[…] vor
Bezirksgericht Winterthur die Betriebs- und Wartungsanleitung erneut aus-
gehändigt, woraufhin dieser geantwortet habe, diese Dokumente bereits
erhalten zu haben (Replik S. 11).
J.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 29. Oktober 2013 (BVGer
act. 15) ihre bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung und
brachte ergänzend vor, die Produkte müssten beim Inverkehrbringen die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Für
Maschinen, welche keine Einstellungen vor Ort benötigen würden und die
Montage komplett beim Hersteller erfolgen könne, sei der Nachweis der
Konformität allein anhand der technischen Unterlagen erbringbar. Dies sei
aber für Toranlagen, die bei der Inbetriebnahme gewisse Einstellungsar-
beiten benötigen würden, kaum möglich. Zur Kontrolle, ob alle Einstel-
lungsarbeiten an der Mechanik und am Antrieb korrekt ausgeführt worden
seien, brauche es eine Kontrollmessung zur Überprüfung der Schliess-
kräfte (Duplik S. 3). Die Einstellparameter von Antrieb und Torsionsfedern
der Erstprüfung seien im Test Report nicht aufgeführt. Es sei nirgends er-
sichtlich, dass die Einstellparameter aus der Erstprüfung bereits im Antrieb
programmiert seien, vielmehr sei der Montage- und Bedienungsanleitung
des Antriebs M._______ Typ 3.2 zu entnehmen, dass dieser für verschie-
dene Garagentore (z.B. auch Roll- und Kipptore) einsetzbar sei, womit der
Antrieb jeweils für die entsprechende Toranlage eingestellt werden müsse.
Eine Kontrollmessung sei die einzige Möglichkeit, die Werte zu kontrollie-
ren (Duplik S. 6, 7).
C-914/2013
Seite 8
Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Schulter- und Fusstest sei un-
geeignet und verstosse gegen das Arbeitsgesetz (Duplik S. 7).
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss kommen würde, dass der Nachweis der Konfor-
mität der Toranlage erbracht werden könne, ohne die Messwerte nach der
Inbetriebnahme des Tores zu kontrollieren und zu belegen, oder ohne alle
sicheren Einstellwerte von Antrieb und Mechanik festzuhalten, dann hätte
sie keine Möglichkeit mehr, automatisierte Toranlagen im Rahmen des
PrSG-Auftrages zu kontrollieren (Duplik S. 11).
K.
Mit nachträglicher Eingabe vom 19. November 2013 (BVGer act. 17)
reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein, unter anderem
eine Information des deutschen Händlers H._______, wonach dieser für
seine Tore eine Messtoleranz von +20% festgelegt habe.
L.
Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (BVGer act.
19) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung und hielt ergänzend
fest, die Verbandsrichtlinie "Kraftmessung an Toren" (Revision 1), Stand
März 2013, bestätige die Grenzwerte der Schliesskraft gemäss Norm SN
EN 12453 als anerkannten Stand der Technik (Eingabe S. 2).
M.
Mit nachträglicher Eingabe vom 1. Juli 2015 (BVGer act. 23) erklärte die
Beschwerdeführerin im Detail den Aufbau des Garagen-Sektionaltors
G._______ und legte diverse zusätzliche Unterlagen sowie ein korrigiertes
Beweismittelverzeichnis (im Folgenden: B-act.) ins Recht.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
C-914/2013
Seite 9
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Voll-
zugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit
(PrSG, SR 930.11).
1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, welche gestützt auf das PrSG
erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20
Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Produktesicherheit [PrSV, SR
930.111], Art. 3 und Anhang Bst. a Ziff. 2 der Verordnung des WBF [Depar-
tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den
Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über
die Produktesicherheit [im Folgenden: Verordnung des WBF; SR
930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VGG, soweit das VwVG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl.
auch Art. 10 Abs. 6 PrSG und Art. 23 PrSV).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legi-
timiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Der bfu steht
beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung und Marktüber-
wachung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kogni-
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Seite 10
tion zusteht, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vor-
instanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes-
senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundes-
verwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen
und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbeson-
dere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, speziali-
sierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfor-
dert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzli-
cher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BGE 133 II 35
E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn
das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not
von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung
technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in
denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. dazu
auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90, Rz. 2.154).
2.
Im Folgenden werden – soweit nichts anderes vermerkt – die im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses (17. Januar 2013) anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen und Normen dargestellt.
2.1 Das PrSG hat per 1. Juli 2010 das Bundesgesetz vom 19. März 1976
über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (aSTEG;
[AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010
2573] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicher-
heit von technischen Einrichtungen und Geräten [aSTEV], AS 1995 2770,
aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583) abgelöst, weshalb zu prüfen
ist, welches Recht anwendbar ist.
2.1.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 127 V 466 E. 1). Es steht somit die
Frage der Anwendung des bisher geltenden Rechts im Raum.
2.1.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller
Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Er-
C-914/2013
Seite 11
lasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht Über-
gangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 591 E. 5e/aa
mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte
Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Verfahrens-
vorschriften sind zudem grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens an-
wendbar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 327a). Soweit strafrecht-
liche Bestimmungen zur Diskussion stehen, gilt auch für den Bereich des
Nebenstrafrechts, das heisst der neben dem StGB bestehenden Bundes-
gesetze, der Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior; Urteil des BVGer
C-4660/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf ROLAND WIPRÄCH-
TIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 333 N. 16
StGB).
2.1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Januar 2013, also zeit-
lich nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Aus-
führungsbestimmungen), sodass dieses grundsätzlich anwendbar ist (vgl.
dazu auch Art. 20 Abs. 1 PrSG; Urteil des BVGer C-1177/2012 vom
12. Juni 2014 E. 3).
2.1.4 Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG wei-
ter und das Schutzniveau höher (siehe HANS-JOACHIM HESS, Produktesi-
cherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1 N. 76 ff.). Aus
den Übergangsbestimmungen zum PrSG (Art. 21 PrSG) ergibt sich, dass
Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht
die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezem-
ber 2011 in Verkehr gebracht werden dürfen. Nach Art. 21 Abs. 2 PrSG
muss jeder Hersteller, Importeur oder Händler bis zum 31. Dezember 2011
die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Art. 8 PrSG notwen-
dig sind.
2.1.5 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 (BVGer act.
23) ist zu entnehmen, dass das Garagen-Selektionaltor G._______ an der
(Adresse), in S._______, aus den folgenden Bestandteilen zusammenge-
baut wurde: Paneelen des Herstellers T._______, Torbeschläge System
D._______ Typ 7 der Firma D._______ und dem M._______-Antriebssys-
tem Typ 3.2 der Firma M._______. Aus dem Abnahme-/Übergabeprotokoll
geht hervor (Vorakten 2/14, B-act. 7), dass das besagte Garagen-Sektio-
naltor am 1. Dezember 2011 installiert und damit innerhalb der Übergangs-
frist von Art. 21 PrSG in Verkehr gebracht wurde.
C-914/2013
Seite 12
2.1.6 Für die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse ist der Zeitpunkt des
Inverkehrbringens massgeblich, das heisst, es ist das aSTEG anwendbar,
wobei zu beachten ist, dass Art. 4-7 PrSG dem aSTEG entsprechen. Dem-
gegenüber sind die übrigen Bestimmungen des am 1. Juli 2010 in Kraft
getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen), einschliesslich
der Vorschriften über die Marktüberwachung, Durchführung und das Ver-
fahren (Art. 9ff. PrSG und Art. 19ff. PrSV), sofort anwendbar (vgl. Urteil des
BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 3.3).
2.2 Das aSTEG bezweckte die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten (TEG) und weiter eine Vermeidung von technischen Handels-
hemmnissen, wobei das schweizerische Recht insbesondere auf das
Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden soll (STEG-Kom-
mentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe Juli 2007,
S. 16).
Das PrSG, welches wie erwähnt das aSTEG abgelöst hat, soll die Sicher-
heit von Produkten gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien
Warenverkehr erleichtern, und gilt für das gewerbliche oder berufliche In-
verkehrbringen von Produkten (Art. 1f. PrSG). Dabei soll das schweizeri-
sche Recht auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt wer-
den (Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom
25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine behördliche Zulassung von Produk-
ten ist – entsprechend dem "New Approach" (vgl. HESS, a.a.O., Art. 4 N. 15
ff.) – nicht vorgesehen, sondern vielmehr das System der nachträglichen
Kontrolle beziehungsweise der Marktkontrolle (vgl. Art. 10 PrSG i.V.m. Art.
19 PrSV; vgl. dazu auch Art. 6 aSTEG in Verbindung mit Art. 11 ff. aSTEV;
STEG-Kommentar, S. 15 f. und 26 ff.).
2.3 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und
Dritter nicht gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG, oder, wenn keine
solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens
und der Technik entsprechen (Abs. 2). Für die Gewährleistung der Sicher-
heit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter ist
der Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von Personengruppen
verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind
als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Men-
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schen [Abs. 3 Bst. d]). Anders als nach dem bis zum 30. Juni 2010 gelten-
den Recht, wonach gemäss Art. 3 aSTEG technische Einrichtungen und
Geräte nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie bei ihrer bestim-
mungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der
Benützer und Dritter nicht gefährden, erfasst Art. 3 PrSG somit auch die
vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung; damit ist auch der vorher-
sehbare und übliche, jedenfalls nicht ganz fern liegende Fehlgebrauch er-
fasst (HESS, a.a.O., Art. 3 N. 14 ff.). Ausserdem genügte gemäss Art. 3
aSTEG, wenn ein Produkt nach den anerkannten Regeln der Technik her-
gestellt wurde, während gemäss PrSG auch der Stand des Wissens be-
rücksichtigt werden muss. Mit dem Begriff Stand des Wissens und der
Technik soll ein sicherheitstechnischer Standard festgelegt werden, der
graduell höhere Anforderungen stellt als die Herstellung nach dem Stand
der Technik (vgl. HESS, a.a.O. Art. 3 N. 29). Wie zu zeigen sein wird, ent-
spricht das Garagen-Sektionaltor an der (Adresse) in S._______ bereits
den anerkannten Regeln der Technik nicht, womit vorliegend nicht relevant
ist, dass das PrSG höhere Anforderungen stellt als das aSTEG und auch
gefestigtes Wissen einbezieht.
2.4 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internatio-
nale Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 PrSG; vgl. hierzu die analoge Regelung in
Art. 4 aSTEG).
2.5 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art.
5 Abs. 1 PrSG; vgl. die entsprechende Bestimmung in Art. 4b Abs. 1
aSTEG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6
PrSG hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG; vgl. auch Art. 4b
Abs. 2 aSTEG). Die Vermutung erfasst nur die Herstellung nach Normen,
welche vom zuständigen Bundesamt im Einvernehmen mit dem Staatssek-
retariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet wurden, um die grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Sonstige
technische Spezifikationen sind rein industrielle Standards, denen eine sol-
che Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. HESS, a.a.O., Art. 5 N. 16 f.). Die
Vermutungswirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG gilt nur für jene Nor-
men, welche harmonisiert und im Bundesblatt veröffentlicht wurden (Art. 6
PrSG; Urteile des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni 2014 E. 5.6.3 und C-
4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.8). Für den Konformitätsnachweis ver-
weist Art. 5 Abs. 1 PrSG auf Art. 17 und 18 THG (vgl. E. 2.8 hiernach). Die
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Vermutung von Art. 5 Abs. 2 PrSG kann widerlegt werden durch den Nach-
weis, dass das Produkt gleichwohl die Sicherheit oder Gesundheit gefähr-
det (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407, 7440).
Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staats-
sekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet
sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach
Artikel 4 zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG; vgl. Art. 4a Abs. 1 aSTEG).
Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisierten Normen
(Art. 6 Abs. 2 PrSG; vgl. auch Art. 4a Abs. 2 aSTEG).
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Art.
6 PrSG nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere
Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 3 aSTEG).
2.6 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3-5 PrSG
muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem Inver-
kehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftiger-
weise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10
Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen beibringen
können (Art. 10 Abs. 1 PrSV; vgl. auch die analoge Regelung in Art. 8
Abs. 1 Satz 1 aSTEV).
2.7 Nach Art. 10 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr
gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1).
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbrin-
gen obliegt vorliegend der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallver-
hütung (bfu; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV i.V.m. der Verordnung des WBF
[früher EVD] über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Ab-
schnitt der Verordnung über die Produktesicherheit, SR 930.111.5, Anhang
lit. a Ziff. 2).
Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik
nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen
(Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das Vollzugsor-
gan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen
oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehrbringen
eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines
Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nötigenfalls
selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und
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ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar ma-
chen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum
Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen
(Art. 10 Abs. 5 PrSG).
Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV nä-
her geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichprobenweise
Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte
durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vor-
schriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle
Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt
und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen
vollständig sind, und – sofern erforderlich – eine Sicht- und Funktionskon-
trolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im
Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für
den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und
Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuord-
nen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betre-
ten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten
Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen
den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine
technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inver-
kehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den
Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder
entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so
ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG
an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehr-
bringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der
Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
2.8 Art. 5 Abs. 1 PrSG verweist, wie bereits erwähnt, für den Nachweis der
Konformität auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die techni-
schen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Das THG stellt ein Rahmen-
gesetz zum freien Warenverkehr dar. Es gilt für alle Bereiche, in denen der
Bund technische Vorschriften aufstellt und enthält horizontale Bestimmun-
gen, die sich auf die Sektorgesetze auswirken. Das THG ergänzt die sek-
toriellen Bestimmungen soweit nötig. Entsprechend umfasst das Gesetz
Grundsätze für die Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften
und enthält Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen und Zulassungen
sowie über die Akkreditierung, die Normung und zum Konformitätsnach-
weis (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407,
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7414f.). Das THG und das PrSG sind horizontale Rahmenerlasse, welche
sich gegenüber der produktespezifischen Sektorgesetzgebung abgrenzen.
Sie stellen zwei komplementäre Rahmenerlasse dar: Das THG bezweckt
durch die Schaffung einheitlicher Grundlagen, dass unnötige technische
Handelshemmnisse in allen Phasen und auf allen Stufen der Vorbereitung,
des Erlasses und der Anwendung von Produktevorschriften vermieden
werden. Das PrSG hingegen bezweckt in erster Linie, die Sicherheit von
Produkten zu gewährleisten (vgl. Botschaft zum Produktesicherheitsge-
setz, BBl 2008 7407, 7426).
2.9 Gemäss Art. 4 Abs. 2 THG sind die technischen Vorschriften auf dieje-
nigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. In die-
sem Sinne sind die Sicherheitsanforderungen gemäss Richtlinie 98/37/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Maschinen (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 207 vom 23. Juli
1998, S.1; im Folgenden: MRL 98/37/EG) in Anwendung des aSTEG und
der aSTEV im Schweizer Recht umgesetzt worden. Am 29. Juni 2006 ist
die neue Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 157/87 vom 9. Juni
2006; im Folgenden: MRL 2006/42/EG) in der EU in Kraft gesetzt worden.
Die Anpassung des Schweizer Rechts an die Maschinenrichtlinie MRL
2006/42/EG erfolgte mit der Maschinenverordnung (Verordnung über die
Sicherheit von Maschinen vom 2. April 2008, Maschinenverordnung,
MaschV, SR 819.14; in Kraft seit 29. Dezember 2009, vgl. Art. 8 MaschV,
vgl. Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über die Sicherheit von
Maschinen, ,
im Folgenden: Bericht Maschinenverordnung, besucht am 25. August
2016).
2.10 Nach Art. 1 Abs. 3 PrSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nur
insoweit anwendbar, als nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen be-
stehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Für Maschinen (im Sinne von
Art. 1 Abs. 1 - 3 der MRL 98/37) gelten die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37 (Art. 3 Abs. 1
aSTEV in der bis 28. Dezember 2009 geltend gewesenen Fassung) bezie-
hungsweise ab 29. Dezember 2009 die Maschinenverordnung sowie die
MRL 2006/42/EG. Das PrSG bleibt bei Lücken dieser sektorialen Erlasse
und bezüglich allgemeiner Bestimmungen immer subsidiär anwendbar
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(THEODOR BÜHLER, Die Produktsicherheit als Bestandteil der schweizeri-
schen Rechtsordnung, 2012, S. 36).
2.11 Die Maschinenverordnung bezweckt die Gewährleistung der Sicher-
heit von neu in Verkehr gebrachten Maschinen und die Vermeidung von
Handelshemmnissen (Bericht Maschinenverordnung S. 2). Sinn und
Zweck der Vorschriften bezüglich Maschinensicherheit ist es, die Gefahr,
welche von der Maschine als solche ausgeht, zu reduzieren. Die Sicherheit
vorwiegend mit organisatorischen Vorkehrungen erreichen zu wollen,
würde somit dem Sinn und Zweck der Maschinensicherheit widersprechen,
da die Gefahr, welche von der Maschine selber ausgeht, nicht entspre-
chend dem Stand der Technik eingeschränkt würde (vgl. Urteil des BVGer
C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.1). Gemäss Art. 1 MaschV regelt die
Maschinenverordnung das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung
betreffend Maschinen nach der Richtlinie MRL 2006/42/EG (EU-Maschi-
nenrichtlinie).
2.12 Beim Garagen-Sektionaltor G._______ handelt es sich um eine Ma-
schine im Sinne von Art. 1 Abs. 3 MaschV und Art. 2 Bst. a MRL
2006/42/EG (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015
E. 4.2.1), welche von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebracht wurde.
Art. 2 Abs. 1 MaschV sieht vor, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung
und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer
Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gege-
benenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, sofern für diese Maschinen
in der EU-Maschinenrichtlinie spezifische Umweltvorschriften bestehen,
die Umwelt nicht gefährden (Bst. a); und zudem die Anforderungen nach
den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie (MRL
2006/42/EG) gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a - e sowie Abs. 2 und 3 (Inverkehr-
bringen und Inbetriebnahme) und Art. 12 (Konformitätsbewertung) und Art.
13 (unvollständige Maschine) erfüllen (Bst. b).
2.13 Aufgrund des Verweises in Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV auf Art. 5 Abs.
1 Bst. a MRL 2006/42/EG gelten für Maschinen die im Anhang I der Ma-
schinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen.
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Seite 18
2.13.1 Gemäss MRL 2006/42/EG, Anhang I Ziff. 1, Allgemeine Grundsätze,
hat der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür zu sor-
gen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Ma-
schine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu
ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
2.13.2 Gemäss Ziff. 1.1.1 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG bezeich-
net der Ausdruck "Gefährdung" eine potenzielle Quelle von Verletzungen
oder Gesundheitsschäden und gemäss Bst. i die "vernünftigerweise vor-
hersehbare Fehlanwendung" die Verwendung einer Maschine in einer laut
Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht
absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.
2.13.3 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG ist die Ma-
schine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht
wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berück-
sichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der
Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Per-
sonen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Massnahmen
müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebens-
dauer der Maschine zu beseitigen, einschliesslich der Zeit, in der die Ma-
schine transportiert, montiert, demontiert, ausser Betrieb gesetzt und ent-
sorgt wird.
Nach Ziff. 1.1.2 Bst. b des Anhangs I MRL 2006/42/EG muss der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter bei der Wahl der angemessensten Lösung fol-
gende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration
der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine), Ergreifen der not-
wendigen Schutzmassnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen
lassen, und Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der
nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen; Hin-
weis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbei-
tung und persönliche Schutzausrüstung. Organisatorische Massnahmen
erfolgen somit zuletzt (vgl. E. 2.11 hiervor).
2.13.4 Gemäss Ziff. 1.3.7 des Anhangs I MRL 2006/42/EG müssen die be-
weglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfall-
risiken durch Berührung dieser Teile verhindert werden; falls Risiken den-
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Seite 19
noch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nicht-
trennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Es müssen alle erfor-
derlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren
der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vor-
kehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die
erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezi-
alwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen
lässt. Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in
der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzu-
weisen.
2.13.5 In Anwendung von Art. 3 MaschV bezeichnet das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach
Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.
2.13.6 Dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG ist auf Seite
150 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen technische Spezifikatio-
nen enthalten, die es dem Maschinenhersteller ermöglichen, die grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Da
harmonisierte Normen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den
Beteiligten entwickelt und beschlossen werden, vermitteln ihre Spezifikati-
onen einen guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik zum Zeitpunkt
ihrer Annahme. Die Entwicklung des Stands der Technik findet ihren Nie-
derschlag in späteren Änderungen oder Überarbeitungen harmonisierter
Normen. In dieser Hinsicht setzt das durch die Anwendung einer harmoni-
sierten Norm mögliche Sicherheitsniveau einen Massstab, der von allen
Herstellern der durch die Norm abgedeckten Maschinenkategorie berück-
sichtigt werden muss, und zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die
Verwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden. Ein Herstel-
ler, der sich für Alternativlösungen entscheidet, muss nachweisen können,
dass diese Lösungen, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der
Technik, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde-
rungen der MRL entsprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösun-
gen ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem,
das mit der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisier-
ten Norm erzielt würde (vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinen-
richtlinie 2006/42/EG, 2. Aufl., Juni 2010, im Folgenden: Leitfaden;
nenrichtlinie_2006-42-EG_Deutsche_Uebersetzung.pdf>, abgerufen am
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25. August 2016, vgl. auch Urteil des BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai
2015 E. 4.2.2).
Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle Gliederung der
Normen entwickelt. Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) behandeln
grundlegende Sicherheitsfragen sowie auf sämtliche Maschinen anwend-
bare Grundsätze, die nur einmal festgelegt werden müssen. Dazu gehören
Normen über Grundbegriffe, Gebrauchsanleitungen und Terminologie.
Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) sind Normen mit sicher-
heitstechnischen Aussagen, die nicht nur eine einzelne Maschine betref-
fen, sondern in ähnlicher Weise für eine Gruppe von verschiedenen Ma-
schinen oder Anwendungen gelten. Typ-C-Normen (Maschinensicherheits-
normen) behandeln spezifische Sicherheitsanforderungen für einzelne Ma-
schinen bzw. Maschinengruppen (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 vom
28. Mai 2015 E. 4.2.8 mit Hinweis). Ausschliesslich Typ-C-Normen können
eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG auslösen (vgl.
STEG-Kommentar, S. 12f. zu Art. 4a Abs. 2 aSTEG, welcher weitgehend
Art. 5 Abs. 2 PrSG entspricht).
2.14 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c MRL 2006/42/EG hat der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbe-
triebnahme einer Maschine sicherzustellen, dass die in Anhang VII Teil A
genannten technischen Unterlagen verfügbar sind und insbesondere die
erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung ste-
hen. Die Betriebsanleitung ist der Maschine beizulegen (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a i.V.m. Anhang I Ziff. 1.7.4).
2.15 Art. 5 Abs. 1 Bst. d MRL 2006/42/EG verweist für das Konformitätsbe-
wertungsverfahren auf Art. 12 MRL 2006/42/EG. Bei Toren handelt es sich
um Maschinen, welche nicht in Anhang IV der MRL aufgeführt sind, womit
der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene
Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei
der Herstellung der Maschine durchzuführen hat (Art. 12 Abs. 2 MRL
2006/42/EG). Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat für jedes reprä-
sentative Baumuster der betreffenden Baureihe die in Anhang VII Teil A
genannten technischen Unterlagen zu erstellen (Anhang VIII Ziffer 2 MRL
2006/42/EG) und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit
durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellte Ma-
schine mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen
übereinstimmt und die Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen
(Anhang VIII Ziffer 3 MRL 2006/42/EG).
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Seite 21
2.16 Gemäss Art. 5 Bst. e MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme
einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang II Teil 1 Ab-
schnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.
2.17 Die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Zusammenhang
mit Toren werden in der Typ-C-Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 auf-
geführt, welche harmonisiert und im Bundesblatt publiziert wurde (vgl.
hierzu Verzeichnis der SUVA vom 5. Mai 2014 betreffend die anwendbaren
Richtlinien und Normen für Maschinen, S. 20;
webshop/53/537B292A825C48D0E10080000A63035B.pdf [im Folgen-
den: SUVA-Verzeichnis 2014], abgerufen am 25. August 2016) und damit
verbindlich sind (vgl. dazu Mitteilung der Kommission im Rahmen der
Durchführung der MRL vom 11. Juli 2014,
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0711(01)&from=DE>, abge-
rufen am 25. August 2016; vgl. auch BBl 2004 2594; 2011 9040; 2014
7425). Die Europäische Union hat gegenüber dieser Norm einen Vorbehalt
angebracht, indem sie festhielt, in Bezug auf die Verweisung auf die Norm
EN 12453:2000 begründe deren Anwendung keine Konformitätsvermutung
mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ge-
mäss Ziffer 1.3.7 und 1.4.3 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG (vgl. Amtsblatt der EU vom 15. Januar 2016/C 14/65).
Die Normen EN 12453:2000 und EN 12445:2000, auf welche die Norm EN
13241-1:2003+A1:2011 verweist, wurden nicht harmonisiert (vgl. SUVA-
Verzeichnis 2014, S. 18), womit ihnen keine Bedeutung im Sinne der ge-
setzlichen Vermutung von Art. 5 PrSG (beziehungsweise Art. 4b Abs. 2
STEG) zukommt, jedoch geben sie unter Berücksichtigung des aktuellen
Stands der Technik die nach Auffassung der Experten einzuhaltenden Si-
cherheits- und Gesundheitsanforderungen wieder (vgl. Urteil des BVGer
C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.4).
Anders als die Europäische Union hat die Schweiz gegenüber den Verwei-
sen der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 auf die Norm SN EN
12453:2000 keinen Vorbehalt vorgebracht, womit bei Einhaltung derselben
eine Konformitätsvermutung vorliegt. Dem Leitfaden für die Anwendung
der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist auf Seite 98 zu entnehmen, wenn
auf eine Norm oder einen Teil der Norm durch einen normativen Verweis in
einer europäischen Norm verwiesen wird, werden die Spezifikationen der
Norm oder des Normenteils, auf die/den verwiesen wird, zu einem Teil der
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harmonisierten Norm und deren Anwendung begründet die Konformitäts-
vermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforde-
rungen, die hiermit abgedeckt werden. Daran ändert nichts, dass die Norm
ihrerseits auf nicht harmonisierte Normen verweist.
Hinsichtlich der Kraftbetätigung verweist die Norm SN EN 13241-
1:2003+A1:2011 in Ziffer 4.3.1 (Allgemeines) auf die Norm EN 12453:2000
insgesamt. Für die Beseitigung oder Sicherung von Gefahrenstellen durch
Quetschen, Scheren und Einziehen verweist die Norm SN EN 13241-
1:2003+A1:2011 in Ziffer 4.3.2 für die zu treffenden Sicherheitsmassnah-
men auf die Norm EN 12453:2000 Ziffer 5.1.1, welche verschiedene Mög-
lichkeiten vorsieht, wie zum Beispiel in Lemma fünf die Begrenzung der
Kräfte. Aufgrund der Verweisung in Ziffer 4.3.3 der Norm SN EN 13241-
1:2003+A1:2011 auf die Norm EN 12453:2000 Ziffer 5.1.1.5 und 5.1.3 und
der darin enthaltenen Verweisung auf Anhang A, Tabelle A.2.1, ist bei Si-
cherung der Gefahrenstellen durch eine Kraftbegrenzungseinrichtung die
dynamische Kraft zwischen Schliesskante und Gegenstandschliesskante
auf 400N während 0.75 Sekunden zu beschränken. Nach 0.75 Sekunden
muss die statische Kraft auf unter 150N und nach 5 Sekunden auf unter
25N absinken (Bst. A.2.2). Entscheidet sich der Hersteller, die Gefahren-
stellen durch Kraftbegrenzung zu sichern, sind diese maximalen Werte
zwingend einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer C-4660/2013 E. 4.4.4), da sie
den Stand der Technik wiedergeben, andernfalls liegt keine Konformitäts-
vermutung vor. Die Prüfung der Einhaltung der Betriebskräfte bei Kraftbe-
grenzungseinrichtungen erfolgt entsprechend der Verweisung in Ziffer
4.3.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 nach der Norm EN
12445:2000 Abschnitt 5.
2.18 Nach Ziffer 6.1 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 muss die
Konformitätsbewertung auf einer Erstprüfung nach Ziffer 6.2 oder auf einer
vor Ort durchgeführten Prüfung nach Ziffer 6.3 und auf der werkseigenen
Produktionskontrolle beruhen. Das heisst, neben einer werkseigenen Pro-
duktionskontrolle muss entweder eine Erstprüfung oder eine Prüfung vor
Ort durchgeführt worden sein.
2.18.1 Gemäss Ziffer 6.2 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 muss
eine Erstprüfung die Konformität des Prüfmusters mit sämtlichen in Ziffer
4.2 angegebenen Anforderungen, im Falle von kraftbetätigten Toren mit
den in Ziffer 4.3 angegebenen Anforderungen und den für zusätzliche Ei-
genschaften geltenden Teilen von Ziffer 4.4 nachweisen.
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Ziffer 4.2 beinhaltet mechanische Aspekte und Ziffer 4.3 Anforderungen
hinsichtlich Kraftbetätigung mit Verweis auf EN 12453:2000 und SN EN
12445:2000. Gefahren durch Quetschen, Scheren oder Anstossen müssen
beseitigt oder gesichert werden (Ziff. 4.3.2), zum Beispiel durch Begren-
zung der Schliesskräfte auf für den Benutzer sichere Werte (Ziff. 4.3.3). Die
Norm EN 12453:2000 begrenzt die zulässigen Schliesskräfte.
2.18.2 Eine Prüfung vor Ort gemäss Ziffer 6.3 der Norm SN EN 13241-
1:2003+A1:2011 ist nur bei durch den nachträglichen Einbau einer An-
triebseinheit entstandenen kraftbetätigten Toren durchzuführen und dient
der Erklärung, dass das eingebaute Produkt die in Ziffer 4.2.3, 4.2.8 und
4.3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
2.18.3 Der Hersteller muss in Anwendung von Ziffer 6.4 der Norm SN EN
13241-1:2003+A1:2011 eine permanente interne Kontrolle der Produktion
durchführen. Sämtliche durch den Hersteller festgelegten Elemente, Anfor-
derungen und Vorgaben müssen systematisch in schriftlicher Form als
Richtlinien und Verfahrensanweisungen dokumentiert werden. Das festge-
legte Produktionskontrollsystem muss ein allgemeines Verständnis der
Qualitätssicherung sicherstellen. Es muss ausserdem ermöglichen, dass
die geforderten Eigenschaften wiederholt erreicht werden. Sämtliche unter
Befolgung eines festgelegten Prüfplanes erzielten Prüf- und Inspektionser-
gebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle müssen aufgezeichnet
werden. Diese Aufzeichnungen müssen eindeutige Angaben dazu enthal-
ten, ob das Produkt die festgelegten Annahmekriterien erfüllt. Erfüllt das
Produkt die Annahmekriterien nicht, so gelten die Vorschriften zum Um-
gang mit nichtkonformen Produkten. Das festgelegte Produktionskontroll-
system muss ausserdem die Überprüfung der Wirksamkeit des Produkti-
onskontrollsystems sicherstellen. Die Dokumentation muss die in Ziffer 6.4
aufgelisteten Mindestangaben enthalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen
sind zehn Jahre aufzubewahren. Für Hersteller, die den Einbau ihrer Pro-
dukte selbst fertigstellen, gilt, dass das System zur Kontrolle des Einbaus
Teil der werkseigenen Produktionskontrolle sein muss.
3.
Zunächst ist die Frage der Beweislast zu klären. Im Folgenden ist daher zu
prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bele-
gen, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______
Typ 3.2 nach der Typ-C-Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2001 hergestellt
wurde und damit die Vermutung greift, dass die grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m.
C-914/2013
Seite 24
Art. 4 Abs. 1 PrSG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 MaschV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c
sowie Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 12 MRL 2006/42/EG i.V.m. Art. 3 MaschV
und Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 PrSG).
3.1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen bzw.
der die Konformitätsvermutung auslösenden technischen Normen ist in ei-
nem sogenannten Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen (vgl. Art.
7 PrSG). Es handelt sich dabei um ein Instrument zum Abbau technischer
Handelshemmnisse, welches den Herstellern in Anpassung an die europä-
ischen Vorschriften ermöglicht, die Konformität ihrer Produkte in Eigenver-
antwortung mit einem flexiblen und effizienten Verfahren nachzuweisen
(vgl. zum Ganzen Art. 4 und Art. 5 THG und die Botschaft des Bundesrates
vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Han-
delshemmnisse, BBl 1995 II 521, 579 ff., insb. 585 ff.).
Wie bereits erörtert (vgl. E. 2.15 hiervor) erfolgt die Bewertung der Konfor-
mität von Garagen-Sektionaltoren mit interner Fertigungskontrolle (Art. 5
Abs. 1 Bst. d MRL i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. a MRL i.V.m. Anhang VIII MRL
2006/42/EG). Konkretisiert wurde das entsprechende Verfahren in der
Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011, welche in Ziffer 6.1 eine Erstprüfung
oder eine Prüfung vor Ort und eine werkseigene Produktionskontrolle vor-
schreibt (vgl. E. 2.18 hiervor).
3.2 Beim umstrittenen Garagen-Sektionaltor (Produkt Nr. [...]) wurde nicht
nachträglich eine Antriebseinheit eingebaut, womit keine Prüfung vor Ort
im Sinne von Ziffer 6.3 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 durchge-
führt werden muss. Die Vorinstanz verlangte denn auch keine solche Prü-
fung, sondern die Kontrolle der Schliesskräfte am eingebauten Objekt vor
Ort im Sinne einer internen Produktionskontrolle (Verfügung E. 3.2, Ver-
nehmlassung BVGer act. 8 S. 10). Ziffer 6.3 der Norm SN EN 13241-
1:2003+A1:2011 ist vorliegend somit nicht einschlägig.
3.3
3.3.1 Während die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Feb-
ruar 2013 (BVGer act. 1) auf Seite 12 ausführte, die Konformität für das
Produkt G._______ in Verbindung mit dem Torantrieb M._______ Typ 3.2
ergebe sich aus der Konformitätserklärung des Antriebherstellers (B-act.
2), den Erstprüfberichten des schwedischen Instituts SP Swedish National
Technical Research Institut (B-act. 3a und 3b) und dem Test Report
PX[...]_G (B-act. 10), hielt sie in der nachträglichen Eingabe vom 1. Juli
2015 fest (BVGer act. 23), der Nachweis der Konformität ergebe sich aus
C-914/2013
Seite 25
dem Prüfbericht des schwedischen Instituts SP Swedish National Technical
Research Institut (B-act. 3a), der Konformitätserklärung inklusive Kombi-
nationsmuster des Antriebherstellers (B-act. 34, B-act. 39) sowie den TÜV-
NORD- bzw. SP-Prüfberichten (B-act. 35-38).
Sie stützt die Konformität damit auf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
zusätzlich zu den Akten gegebenen Beweismittel. Neue Tatsachen und Be-
weismittel können auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch gel-
tend gemacht werden und sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie verspä-
tet vorgebracht werden. Massgebend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheides (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl., Zürich 2013, N. 1021 mit Hinweisen). Die erst im Beschwerdeverfah-
ren nach Schluss des Schriftenwechsels eingereichten Dokumente sind
bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin nahm die Erstprüfung nicht selber vor, son-
dern überliess dies unter anderem der anerkannten schwedischen Prüf-
stelle SP Technical Research Institute of Sweden (vgl. hierzu Urteil des
BVGer A-5814/2009 vom 24. August 2010 E. 2.5), welche eine Prüfung
nach europäischen Rechtsvorschriften vornahm und die Konformität mit
der Norm EN 13241-1:2003 bestätigte (Vorakten 2/162, B-act. 3a). Geprüft
wurden Tore mit den folgenden Bestandteilen:
– Masse: Breite 5000mm, Höhe 3000mm, Torgrösse maximal 11m2, "[…]
panels“ maximale Breite 3500mm.
– Paneelen: diverse Paneelen u.a. von T._______
– Beschläge: D._______ Typ 5, Typ 6, Typ 7
– Torgewicht: 97kg bis 180kg, wobei mit Antrieb M._______ Typ 3.0 ein
Torgewicht von 162kg vorlag (vgl. Tabelle 3a)
– Torantriebe (Tabelle 3a): diverse Torantriebe u.a. M._______ Typ 1.0,
Typ, 2.0, und Typ 3.0
3.3.3 Das vorliegend umstrittene Tor, Produkt Nr. [...], an der (Adresse) in
S._______, ist ein Garagen-Sektionaltor des Typs G._______ (vgl. Auf-
tragsbestätigung B-act. 40 Position 4/2) mit elektrischem Antrieb
M._______ Typ 3.2 (vgl. Auftragsbestätigung B-act. 40 Position 10/2). Die
Bezeichnung G._______ definiert die Torbestandteile, vorliegend
T._______ Paneelen (B-act. 31 Positionen 20 und 70 in Verbindung mit B-
act. 32) und Beschläge System D._______ Typ 7 (B-act. 31 Positionen 370
C-914/2013
Seite 26
und 380 in Verbindung mit B-act. 33/1 und 33/2). Aus dem Augenschein-
protokoll (B-act. 13) geht hervor, dass das Produkt Nr. [...] eine Torgrösse
von 2500mm x 2125mm und ein Torflügelgewicht von 165kg aufweist.
Das Produkt Nr. [...] enthält somit dieselben Paneelen und Torbeschläge
wie das Prüfmuster B-act. 3a. Soweit entspricht es diesem, jedoch wurde
als Torantrieb M._______ Typ 3.2 eingebaut und das Flügelgewicht beträgt
nicht wie beim Prüfmuster 162kg, sondern 165kg. Der Prüfbericht B-act.
3a allein genügt somit nicht, um die Konformität zu belegen.
3.3.4 Im Auftrag der D._______ führte die schwedische Prüfstelle SP eine
weitere Prüfung von Sektionaltoren durch (B-act. 3b). Getestet wurde ein
Sektionaltor mit den Abmessungen 2500mm x 2125mm, einem Torgewicht
von 165kg, einem Torantrieb M._______ Typ 3.2, Torpaneelen von
T._______ und Torbeschlägen von D._______ (B-act. 10). Statt den Sys-
temen D._______ Typ 5, Typ 6 Typ 7 wurden jedoch die Systeme
D._______ Typ 8, Typ 9, Typ 10 verwendet. Somit kann dieser Bericht nicht
als Beweis für die Konformität dienen.
3.3.5 Die TÜV NORD CERT GmbH & Co. KG (B-act. 36) verglich im Jahr
2008 die Antriebe M._______ Typ 1.0, Typ 2.0 und Typ 3.0 mit den neuen
Antrieben M._______ Typ 1.2, Typ, 2.2 und Typ 3.2 und kam zum Schluss,
die neuen Antriebe in Kombination mit Toren, bei denen die Einhaltung der
Betriebskräfte schon mit dem jeweiligen Vorgängermodell erfüllt worden
seien, würden die Betriebskräfte in gleicher Weise einhalten können. Die
Herstellerin des Antriebs M._______ bestätigte mit Konformitätserklärung
vom 24. Oktober 2008 (B-act. 34), dass die Torantriebe M._______ Typ
1.0, Typ 2.0 und Typ 3.0, Typ 1.2, Typ, 2.2 und Typ 3.2 und 2.2 speed mit
den Sektionaltoren des Herstellers D._______ kombinierbar seien und die
Betriebskräfte gemäss der Norm EN 13241-1 übereinstimmen würden.
Dies ist nachvollziehbar, wie ein Vergleich der technischen Daten der An-
triebe M._______ Typ 3.0 (vgl. […]pdf, abgerufen
am 25. August 2016) und M._______ Typ 3.2 (B-act. 4) zeigt. Die Zug- und
Druckkraft 1000N und die Torlaufgeschwindigkeit 0.14m/s sind bei beiden
Antrieben gleich. Unterschiedlich ist einzig der Stromverbrauch im Stand-
by-Modus, der beim Antrieb M._______ Typ 3.0 3.9W und beim Antrieb
M._______ Typ 3.2 1,7W beträgt. Die Austauschbarkeit der Antriebe
M._______ Typ 3.0 und Typ 3.2 ist damit belegt.
3.3.6 Die D._______ B.V. beauftragte das Prüflabor TÜV NORD CERT
GmbH mit der Prüfung des Sektionaltors D._______ mit Beschlägen Typ 7
C-914/2013
Seite 27
und Torantrieb M._______ Typ 3.0 (B-act. 38). Die Abmessung des Torflü-
gels betrug 2500mm x 2125mm und das Torgewicht wurde auf 180kg er-
höht. Hieraus ergibt sich, dass die Kombination von Antrieb M._______ Typ
3.0 mit Torbeschlägen von D._______ Typ 7 bei einem Torgewicht bis zu
180kg der Norm EN SN 13241-1:2003 entspricht. Die Austauschbarkeit der
Antriebe Typ 3.0 und Typ 3.2 wurde mit dem Bericht B-act. 36 bestätigt. Da
die Paneelen T._______ mit den Beschlägen von D._______ Typ 7 kombi-
nierbar sind (B-act. 3a), ist die Konformität für das Gesamtsystem belegt.
3.3.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund der obengenannten einge-
reichten Prüfberichte und Konformitätserklärungen die Anforderungen an
eine Erstprüfung im Sinne von Ziffer 6.2 der Norm SN EN 13241-
1:2003+A1:2011. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten, viel-
mehr hielt sie am 30. Mai 2013 selber fest, die Erstprüfung sei durch das
Labor erfolgreich durchgeführt worden (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 8
S. 17).
3.4 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin genügt für die An-
nahme einer Konformitätsvermutung eine Erstprüfung allein nicht (Be-
schwerde BVGer act. 1 S. 12, 13), vielmehr ist zusätzlich eine werkseigene
Produktionskontrolle notwendig (vgl. E. 2.18 hiervor).
3.4.1 Die Vorinstanz erachtet eine werkseigene Produktionskontrolle nur
dann als ausreichend, wenn eine stichprobenweise Messung der Schliess-
kräfte am vor Ort installierten Tor vorgenommen wurde (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 2). Sie begründet dies damit, dass die Normen nicht nur
für die Messung im Labor bestimmt seien, sondern auch in der Praxis dazu
dienten, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen. Aufgrund
der bauseitigen Einflüsse müsse vor der Inbetriebnahme des Antriebs das
Torsystem den Gegebenheiten angepasst werden (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 6).
Sie würde das folgende Vorgehen für sachgerecht erachten: Zunächst
müsse überprüft werden, ob die mechanischen Aspekte gemäss Ziffer 4.2
der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 eingehalten würden. Sobald fest-
stehe, dass die Toranlage mechanisch in Ordnung sei, könne der Antrieb
in Betrieb genommen werden (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 6). Da-
nach müsse eine Messung zur Kontrolle vorgenommen werden. Eine ein-
fache Schnellprogrammierung, ohne Messung der Kräfte vor dem Inver-
kehrbringen, sei nicht ausreichend und entspreche nicht den Vorgaben von
C-914/2013
Seite 28
Ziffer 6.1 Abs. 1 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 (Vernehmlas-
sung BVGer act. 8 S. 7). Dieses Vorgehen ergebe sich aus Ziffer 6.1 Abs. 1
der Norm SN EN 13241-1 und sei zudem in der Montage- und Betriebsan-
leitung des Antriebherstellers vorgeschrieben (Vernehmlassung BVGer
act. 8 S. 10, 11, 12).
Für Maschinen, die keine Einstellungen vor Ort benötigen würden und die
Montage komplett beim Hersteller erfolge, sei meistens der Nachweis der
Konformität allein anhand der technischen Unterlagen erbringbar. Dies sei
aber für Toranlagen, die bei der Inbetriebnahme gewisse Einstellungsar-
beiten benötigen würden, kaum möglich. Zur Kontrolle, ob alle Einstel-
lungsarbeiten an der Mechanik und am Antrieb korrekt ausgeführt worden
seien, brauche es eine Kontrollmessung zur Überprüfung der Schliess-
kräfte. Eine Konformitätserklärung und Testberichte i.V.m. der Schnellpro-
grammierung würden nicht genügen (Duplik BVGer act. 15 S. 3).
Gemäss Test Report PX[...]_G seien die Kräfte, welche in der vom Bun-
desrat festgelegten Norm EN 12453:2000 vorgegeben seien, in der Erst-
prüfung eingehalten worden. Im Test Report seien aber die Einstellungs-
parameter des Antriebs und der Torsionsfeder, bei welchen die konformen
Messwerte erreicht worden seien, nicht angegeben (Duplik BVGer act. 15
S. 4). Es sei nirgends ersichtlich, dass die Einstellparameter aus der Erst-
prüfung bereits im Antrieb programmiert seien (Duplik BVGer act. 15 S. 6).
In der Montageanleitung der Beschwerdeführerin seien keine Vorgaben
vorhanden, wann das Tor richtig ausbalanciert sei, respektive wie das über-
prüft werde. Im Gegensatz zu der Erstprüfung, wo das Tor sicher richtig
ausbalanciert gewesen sei, um die tiefen Kraftmesswerte zu erreichen,
könne nun eine Diskrepanz zwischen den beiden Toranlagen bestehen
(Duplik BVGer act. 15 S. 4).
Der Hersteller müsse im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle
eine Prüfanweisung haben, in welcher festgelegt sei, wie die gesetzlichen
Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten werden
könnten (Duplik BVGer act. 15 S. 5).
Im Abnahmeprotokoll werde nicht festgehalten, dass die sogenannten
Lernfahrten auch durchgeführt worden seien, sondern nur ein Probelauf
erwähnt, um zu zeigen, dass sich das Tor öffne und schliesse (Duplik
BVGer act. 15 S. 5). Den Ablauf der Inbetriebnahme, der unter Ziffer 16 der
C-914/2013
Seite 29
Replik beschrieben sei, sei in den zugestellten Dokumenten nicht enthal-
ten. Angaben zu einem Prüfbericht und entsprechende Aufzeichnungen
der werkseigenen Produktionskontrolle vor Ort seien nicht vorhanden. Es
gebe weder einen Prüfplan noch eine Prüfanweisung (Duplik BVGer act.
15 S. 6, 7). Ein Schulter- und Fusstest verstosse gegen das Arbeitsgesetz
(Duplik BVGer act. 15 S. 6). Wenn die Anleitung für die Inbetriebnahme
darin bestehen würde, dass der Antrieb mit den Laboreinstellwerten einge-
stellt werde, dann würden die Normwerte der Schliesskräfte in den meisten
Fällen eingehalten. Dies sei auch möglich mit den Einstellungen vom Prüf-
stand der Beschwerdeführerin, aber die Prüfresultate, insbesondere die
Einstellwerte des Antriebs und der Mechanik, seien ihr nicht zugestellt wor-
den (Duplik BVGer act. 15 S. 7).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, es existiere für die Hersteller
von Garagentoren keine gesetzliche Verpflichtung zur Messung der Kraft-
werte im Einzelfall. Die Schnellprogrammierung, welche bei der ersten In-
betriebnahme durchgeführt werden müsse, führe unter normalen Umstän-
den zu einem richtlinienkonformen Kraftwert von weniger als 400N (vgl.
Beschwerde BVGer act. 1 S. 18). Die Messwerte gemäss der Norm SN EN
12453:2000 müssten nur im Rahmen der Erstmusterprüfung gemäss der
Toreproduktenorm SN EN 13241-1 nachgewiesen werden. Diese Vorgabe
sei vorliegend erfüllt (Beschwerde BVGer act. 1 S. 21). Aus dem in Ziffer
6.4 der Norm SN EN 13241-1 enthaltenen Begriff der werkseigenen Pro-
duktionskontrolle lasse sich nicht ableiten, dass Kraftwerte bei jedem in-
stallierten Tor vor Ort stichprobenweise gemessen werden müssten (Replik
BVGer act. 10 S. 5). Die im Rahmen der Konformitätsbewertung dem Her-
steller im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle zugewiesene
Aufgabe beinhalte keine Messung von Betriebskräften, diese Aufgabe sei
dem anerkannten Prüfinstitut zugewiesen. Durch die werkseigene Produk-
tionskontrolle müsse aber sichergestellt werden, dass die Eigenschaften
des durch die Erstprüfung geprüften Produktes auch für die Folgeprodukte
gelten würden. Dies müsse jedoch nicht dadurch sichergestellt werden,
dass jedes einzelne Produkt nochmals auf die gleiche Weise auf alle Ei-
genschaften geprüft werde, wie dies schon im Rahmen der Erstprüfung
gemacht worden sei. Es müssten also gerade nicht nochmals die gleichen
Verfahren angewendet werden, ansonsten die Erstprüfung überflüssig sei.
Es liege vielmehr im Ermessen des Herstellers, wie er die werkseigene
Produktionskontrolle organisiere. Anstelle einer Prüfung des fertigen Pro-
dukts könne somit auch eine reine Verfahrenskontrolle treten, durch die der
Nachweis der verlangten Eigenschaften ebenfalls erbracht werden könne.
Die werkseigene Produktionskontrolle sei kein Kontrollinstrument für jedes
C-914/2013
Seite 30
einzelne Produkt (Replik BVGer act. 10 S. 6). Es gehe bei der werkseige-
nen Produktionskontrolle vielmehr um die Kontrolle der Produktionsverfah-
ren und -abläufe. Durch die Kontrolle der Produktion werde sichergestellt,
dass die Produkte nach einem immer gleichen Verfahren und mit gleich-
bleibender Qualität produziert würden (Replik BVGer act. 10 S. 7).
Durch die Erstprüfberichte (B-act. 3a und 3b) werde nachgewiesen, dass
die Schnellprogrammierung im Zusammenspiel mit den verwendeten Kom-
ponenten zu Kraftwerten führen würde, welche mit den Normen in Einklang
stünden (Replik BVGer act. 10 S. 2, 3). Die bei der Montage zwingend vor-
zunehmende Schnellprogrammierung führe unter normalen Umständen zu
einem richtlinienkonformen Wert, das heisse, es dürfe bei der Montage ei-
nes mit Erstprüfung gemäss Ziffer 6.2 der Norm SN EN 13241-1 geprüften
Tores darauf vertraut werden, dass die Schliesskräfte auch vor Ort einge-
halten würden, nachdem das Tor – mit sämtlichen baugleichen Komponen-
ten – diesen Nachweis im Rahmen des ITT-Tests bereits vollständig er-
bracht habe. Hinweise auf ein Vorliegen von abnormalen Umständen, wel-
che diese grundsätzliche Konformitätsvermutung in Frage stellen könnten,
würden keine vorliegen und seien auch nicht behauptet worden (Replik
BVGer act. 10 S. 7, 8).
Die Garagen-Sektionaltore G._______ würden, wie dies von der Vor-
instanz verlangt werde, den Gegebenheiten vor Ort angepasst. Als erster
Arbeitsschritt erfolge die Schnellprogrammierung, mit welcher der Antrieb
eingestellt werde. Im Anschluss an die Schnellprogrammierung würden
Lernfahrten durchgeführt. Danach werde das Tor ausgekuppelt und somit
vom Antrieb getrennt. Das Tor müsse sich dann in einem Schwebezustand
befinden. Sei dies nicht der Fall, erhöhe oder vermindere der Monteur die
Federspannung, bis sich das Tor im Schwebezustand befinde. Damit sei
sichergestellt, dass der Antrieb das Tor mit einem Minimum an Kraftauf-
wand öffnen und schliessen könne. Der Antrieb reguliere sich durch die
Lernfahrten selbst. Dabei würden die werkseitig vom Antriebhersteller
M._______ eingestellten Kraftwerte des Antriebs von den Monteuren nicht
verstellt. Wenn das Tor wie vorstehend beschrieben durch Schnellprogram-
mierung, Lernfahrten und allfälliger Justierung der Federkräfte installiert
werde, befinde es sich im Gleichgewicht und sei so den individuellen Ge-
gebenheiten vor Ort angepasst. Wenn sich das Tor im Gleichgewicht be-
finde, dürfe aufgrund der Erstprüfung davon ausgegangen werden, dass
die Schliesskräfte den in der Norm genannten Wert einhalten würden, ohne
dies noch einmal mit einem Messgerät formell korrekt nachmessen zu
müssen (Replik BVGer act. 10 S. 8, 9).
C-914/2013
Seite 31
Es sei unzutreffend, dass in der Montage- und Betriebsanleitung des An-
triebs eine Kraftmessung durch den Hersteller zur Kontrolle der Schliess-
kräfte vorgeschrieben sei (Replik BVGer act. 10 S. 10).
Die Monteure hätten eine Risikobeurteilung vor Ort vorgenommen, indem
sie den „Schulter- und Fusstest“ durchgeführt und die Werte als in Ordnung
befunden hätten (Replik BVGer act. 10 S. 14).
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ein nach ISO
9001:2008 zertifiziertes Unternehmen und verfüge über eine umfassende
interne Produktionskontrolle, welche Teil des internen Qualitätssicherungs-
systems sei. Durch die B._______ finde jährlich ein Überwachungsaudit
und jedes dritte Jahr ein Rezertifizierungsaudit statt. Diese Audits absol-
viere die Beschwerdeführerin regelmässig und seit Jahren mit Bestnoten,
das heisse ohne Beanstandungen. Die Prozesse in der Garagentorproduk-
tion bei der Beschwerdeführerin seien genau geregelt und im QS-System
schriftlich festgehalten. Darüber hinaus verfüge sie über einen werkseige-
nen Prüfstand, auf dem Dauerfunktionstests durchgeführt würden. Die
werkseigene Produktionskontrolle werde laufend bewertet, überwacht und
evaluiert, was durch die jährlichen Überwachungsaudits sichergestellt
würde (Replik BVGer act. 10 S. 4).
3.4.3
3.4.3.1 Die Vorinstanz will ihre Forderung nach einer zusätzlichen
Schliesskraftmessung am vor Ort installierten Produkt auf Ziffer 6.1 Abs. 1
der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 stützen, die lautet:
„Die Konformitätsbewertung muss auf einer Erstprüfung nach 6.2 oder auf ei-
ner vor Ort durchgeführten Prüfung nach 6.3 und auf der werkseigenen Pro-
duktionskontrolle beruhen, um sicherzustellen, dass die bei der Fertigung auf-
tretenden Schwankungen innerhalb der geregelten Grenzwerte bleiben.“
In Abs. 1 der Ziffer 6.1 wird somit gefordert, dass die bei der Fertigung
auftretenden Schwankungen innerhalb geregelter Grenzwerte bleiben
müssen. Wie dies sicherzustellen ist, wird in diesem Absatz jedoch nicht
festgelegt, bzw. es wird einzig eine Erstprüfung oder Prüfung vor Ort und
eine werkseigene Produktionskontrolle vorgeschrieben. Dabei ist zu be-
achten, dass Ziffer 6.3 („vor Ort durchzuführende Prüfung“) nur auf Tore
anwendbar ist, bei denen eine Antriebseinheit nachträglich eingebaut
wurde, was vorliegend nicht zutrifft. Etwas anderes wird von der Vorinstanz
denn auch nicht behauptet. Vielmehr ist sie der Ansicht, die Überprüfung
der Schliesskräfte sei im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle
C-914/2013
Seite 32
durchzuführen. Unbestritten ist, dass die werkseigene Produktionskontrolle
sicherstellen soll, dass das eingebaute Garagentor der Erstprüfung ent-
spricht und damit auch die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der
mechanischen Aspekte und der Kraftbetätigung eingehalten sind.
Während sowohl in Ziffer 6.2 „Erstprüfung“ als auch in Ziffer 6.3 „vor Ort
durchzuführende Prüfung“ auf Ziffer 4.3 „Kraftbetätigung“ verwiesen wird,
die ihrerseits hinsichtlich Kraftbegrenzungseinrichtungen in Ziffer 4.3.3
„Betriebskräfte“ auf die SN EN Norm 12453:2000 Ziffer 5.1.1.5 „Kraftbe-
grenzung“ (mit Verweis auf Anhang A: Schliesskraft bei vertikal bewegtem
Tor 400N) verweist, ist ein entsprechender Hinweis in Ziffer 6.4 „Produkti-
onskontrolle“ nicht enthalten. Für die Forderung der Vorinstanz, die
Schliesskräfte seien nach Installation des Tores vor Ort erneut zu messen,
kann somit nicht Ziffer 6.1 der SN EN Norm 13241-1:2003+A1:2011 her-
beigezogen werden. Es liegen auch keine anderen Normen oder Rechts-
vorschriften vor, auf welche die Vorinstanz ihre Ansicht stützen könnte.
3.4.3.2 Die Vorinstanz weist weiter auf die Montage- und Bedienungsanlei-
tung des Antriebs M._______ Typ 3.2 hin. Die Montage- und Bedienungs-
anleitung der Firma M._______ betreffend Antrieb Typ 3.2 und diejenige
der Beschwerdeführerin sind hinsichtlich dem Verweis auf die EN Normen
wörtlich gleich ( bauanleitungen Auf Seite 3 wird unter Hinweis zur Inbetriebnahme des Antriebssystems
auf die Norm EN 13241-1:2003+A1:2011 insgesamt verwiesen. Auf Seite
25 bzw. 26 wird festgehalten, nach dem Ausschalten oder Höhersetzen der
Abschaltautomatik-Stufen (Menü 3 und 4) müsse, um eine Verletzungsge-
fahr auszuschliessen, die in EN 12453:2000 und EN 12445:2000 vorgege-
benen Messungen zum Nachweis der korrekten Kraftabschaltung durch-
geführt werden.
Da die Beschwerdeführerin replikweise vorbrachte (vgl. Replik BVGer act.
10 S. 8), die Kraftwerte des Antriebs würden von den Monteuren nicht ver-
stellt und keine anderweitigen Hinweise aktenkundig sind, ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin die Abschaltautomatik-Stufen nicht
höhersetzt oder sogar ausschaltet. Die Anforderung einer Überprüfung der
Schliesskräfte beim Garagen-Sektionaltor vor Ort lässt sich somit auch
nicht aus dem Handbuch ableiten.
C-914/2013
Seite 33
3.4.3.3 Die interne Produktionskontrolle ist in Ziffer 6.4 der Norm SN EN
13241-1:2003+A1:2011 geregelt, welche in Absatz 2 festhält, dass der Her-
steller Elemente, Anforderungen und Vorgaben für die interne Produktions-
kontrolle festlegt. Verlangt wird in Absatz 3, dass das durch den Hersteller
festgelegte Produktionssystem ein allgemeines Verständnis der Qualitäts-
sicherung sicherstellt und ermöglicht, dass die geforderten Eigenschaften
wiederholt erreicht werden. Mit dem von der Beschwerdeführerin gewähl-
ten Qualitätssicherungssystem unter Beizug eines regelmässigen Überwa-
chungsaudits durch die B._______ (vgl. E. 3.3.2 hiervor, B-act. 21) ist diese
Anforderung erfüllt.
Wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, genügt dies vorliegend jedoch
nicht, vielmehr muss eine Prüfung des erstellten Garagentors durchgeführt
werden. Ziffer 6.4 Absatz 8 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 hält
hierzu fest, für Hersteller, die den Einbau ihrer Produkte selbst fertigstellen,
gilt, dass das System zur Kontrolle des Einbaus Teil der werkseigenen Pro-
duktionskontrolle sein muss. Eine Kraftmessung ist jedoch, wie bereits er-
wähnt, nicht vorgeschrieben.
3.4.3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz verlangte
Überprüfung der Schliesskräfte vor Ort in einem Verfahren mit vorange-
gangener Erstprüfung keine Stütze findet, da eine entsprechende Rechts-
grundlage fehlt.
3.4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine werkseigene Produktionskon-
trolle im Sinne von Ziffer 6.4 der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 vor-
liegt.
3.4.4.1 Im gesetzlich zulässigen Rahmen ist es der Herstellerin überlas-
sen, wie sie die werkseigene Produktionskontrolle, welche sich auf den
Einbau des Produktes erstreckt, festlegt. Eine Prüfung des eingebauten
Produkts durch einen „Schulter- und Fusstest“ ist jedoch nicht zulässig, da
dies die Monteure in Gefahr bringt und ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ar-
beitsgesetz, ArG, SR 822.11) darstellt. Sollte dieses Vorbringen nicht nur
eine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin sein, sondern solche
Tests tatsächlich durchgeführt werden, hat die Beschwerdeführerin ihre
Monteure umgehend anzuweisen, diese „Schulter- und Fusstests“ zu un-
terlassen.
C-914/2013
Seite 34
3.4.4.2 Die Beschwerdeführerin entschied sich, die werkseigene Produkti-
onskontrolle durch Schnellprogrammierung, Lernfahrten und Justierung
der Torsionsfedern zusammen mit einem fremdüberwachten, zertifizierten
Qualitätsmanagementsystem sicherzustellen. Beim Vorgehen mit Schnell-
programmierung, Lernfahrten und Justierung der Torsionsfedern findet
eine Kontrolle des Einbaus im Sinne von Ziffer 6.4 Abs. 8 der Norm SN EN
13241-1:2003+A1:2011 statt.
Die Schnellprogrammierung ist in Ziffer 8.4 und die Lernfahrten in Ziffer
8.5.1 der Montage- und Betriebsanleitung der Beschwerdeführerin be-
schrieben (B-act. 4). Die Ausbalancierung des Tores ist beispielsweise in
den Ziffern 5.12, 5.13 und 8 des Handbuches „Montageanleitung Sektio-
naltor“ aufgeführt (B-act. 5). Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin
über detaillierte Arbeitsbeschreibungen (B-act. 22).
Die Vorinstanz brachte dagegen vor, die Einstellungsparameter des An-
triebs und der Torsionsfeder seien nicht angegeben (Duplik BVGer act. 15
S. 4, 5). Es sei nirgends ersichtlich, dass die Einstellparameter aus der
Erstprüfung bereits im Antrieb programmiert seien (Duplik BVGer act. 15
S. 6).
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.4.2 hiervor), verändert die Beschwer-
deführerin die Einstellungen am Antrieb nicht, womit dieselben Einstel-
lungsparamater wie bei der Erstprüfung gegeben sind.
3.4.4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über
eine hinreichende werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von Ziffer
6.4 SN EN 13241-1:2003+A1:2011 verfügt, bestehend aus einem fremd-
überwachten, zertifizierten Qualitätsmanagementsystem und dem Vorge-
hen vor Ort mittels Schnellprogrammierung, Lernfahrten und Justierung
der Torsionsfedern.
3.4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die werkseigene Produktionskontrolle
auch beim vorliegend umstrittenen Produkt Nr. [...] durchgeführt wurde.
3.4.5.1 Die Beschwerdeführerin legte das Abnahme-/Übergabeprotokoll
(B-act. 7) ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass eine Probefahrt stattfand.
Die Vorinstanz hielt dagegen, aus dem Abnahme-/Übergabeprotokoll sei
nicht ersichtlich, dass Lernfahrten stattgefunden hätten (Duplik BVGer act.
15 S. 5). Das ist zutreffend, lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Monteur
hätte das Tor nicht fachmännisch installiert und keine Lernfahrten durchge-
führt.
C-914/2013
Seite 35
3.4.5.2 Die Vorinstanz brachte nicht substantiiert vor, warum sie davon
ausgeht, dass der Monteur das Tor mit der Produktnummer [...] nicht fach-
männisch installiert haben soll. In den Akten finden sich denn auch keine
Hinweise für diese Behauptung. Der Verdacht, dass die Schliesskräfte zu
hoch sind, genügt nicht für die Annahme, der Monteur habe die werksei-
gene Produktionskontrolle nicht durchgeführt. Die Problematik der
Schliesskräfte wird erst im Rahmen des Gegenbeweises der Vorinstanz für
die Umstossung der Konformitätsvermutung relevant sein (vgl. E. 4.2 hier-
nach).
3.4.5.3 Die Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. I
und Erwägung 3.4.3.3 hiervor), ein nach ISO 9001:2008 zertifiziertes Un-
ternehmen und die Produktion der Beschwerdeführerin wird durch die
B._______ fremdüberwacht. Diese kontrollierte das Qualitätsmanage-
mentsystem der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rezertifizierung am
5. Juli 2011 (B-act. 21) und somit kurze Zeit vor der Installation des umstrit-
tenen Garagentors. Die Kontrolle der B._______ beinhaltet zwar nicht die
Kontrolle des Einbaus des konkreten Garagentors, jedoch die Überwa-
chung des Qualitätsmanagementsystems als solches, zu welchem auch
die Herstellung und Inbetriebnahme eines Garagentores gehört. Die Norm
ISO 9001:2008 fordert bei vollständiger Anwendung und Einhaltung vom
Anwender die umfassende Überprüfung aller Produktionsphasen, den
Nachweis sowohl der personellen wie technischen Qualifikation sowie ei-
nen Nachweis über die Wirksamkeit aller die Qualität beeinflussenden
Massnahmen (vgl. HESS, a.a.O., Teil III, N. 81). Gemäss Ziffer 6.2.1 der
Norm ISO 9001:2008 muss das Personal, dessen Tätigkeiten die Erfüllung
der Produktanforderungen beeinflussen, aufgrund der angemessenen
Ausbildung, Schulung, Fertigkeiten und Erfahrungen kompetent sein. Es
ist somit mangels anderweitiger Hinweise vorerst davon auszugehen, dass
der Monteur, der das Garagentor Nr. [...] installierte, über die notwendige
Qualifikation verfügte und die werkseigene Produktionskontrolle fachmän-
nisch durchführte. Der Vorinstanz steht der Gegenbeweis zu (vgl. E. 4.2
hiernach).
3.4.5.4 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass
die werkseigene Produktionskontrolle auch beim hier umstrittenen Pro-
duktnummer [...] durchgeführt wurde.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den
Nachweis einer Erstprüfung im Sinne von Ziffer 6.2 und einer werkseige-
nen Produktionskontrolle im Sinne von Ziffer 6.4 der SN EN Norm 13241-
C-914/2013
Seite 36
1:2003+A1:2011 erbracht hat und damit für das Garagen-Sektionaltor
G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 und insbesondere für das Pro-
duktnummer [...] eine gültige Konformitätsbewertung vorliegt. Hieraus
ergibt sich eine Konformitätsvermutung, das heisst, es wird vermutet, dass
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehal-
ten werden. Die Vorinstanz trägt die Beweislast für den Gegenbeweis.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht in Dispositivziffer 1
verfügte, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem An-
trieb M._______ Typ 3.2 (Produktnummer [...]) den gesetzlichen Vorgaben
nicht entspricht.
4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni
2012, die Produktnummer [...] sei mit dem Kunden verknüpft (Vorakten
2/170).
Die Vorinstanz wies am 30. Mai 2013 daraufhin, Dispositivziffer 1 ihrer Ver-
fügung vom 17. Januar 2013 beziehe sich nur auf das Tor, welches sich an
der (Adresse), in S._______, befinde. Deshalb sei die Produktnummer an-
gegeben worden, die mit dem Kunden verknüpft sei (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 15).
Dispositivziffer 1 betrifft somit nicht sämtliche Garagen-Sektionaltore
G._______, sondern nur das Produkt Numnmer [...] an der (Adresse) in
S._______.
4.2
4.2.1 Wie unter Erwägung 3.5 hiervor erörtert, gilt für das Garagen-Sektio-
naltor Typ G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2, Produktnummer [...],
die Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG (beziehungs-
weise Art. 4b Abs. 2 aSTEG), das heisst, es wird vermutet, dass das Gara-
gen-Sektionaltor G._______ den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese
Vermutung kann widerlegt werden durch den Nachweis, dass das Produkt
gleichwohl die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet (vgl. Botschaft zum
Produktesicherheitsgesetz, BBl 2008 7407, 7440). Die Vorinstanz trägt
hierfür die volle Beweislast.
Sie nahm am 16. März 2012 eine erste Messung des Garagen-Sektio-
naltors G._______ an der (Adresse) in S._______ vor, welche zu hohe
Schliesskräfte ergab (Vorakten 1/1). Da die Beschwerdeführerin die Kor-
rektheit dieser Messung in Frage stellte (Vorakten 2/170), wurde am
C-914/2013
Seite 37
23. Oktober 2012 (Vorakten 1/26) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
eine zweite Messung vorgenommen, welche wiederum zu hohe Schliess-
kräfte ergab. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Messwerte mittels Un-
terschrift auf dem Messprotokoll (Vorakten 1/25, 1/26).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Werte seien nur knapp über-
schritten worden (Beschwerde BVGer act. 1 S. 18). Diese minimale Kraft-
überschreitung könne keine Gefahr darstellen (Beschwerde BVGer act. 1
S. 19). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den
Schliesskräften gemäss SN EN 12453:2000 Anhang A.2, wie bereits unter
Erwägung 2.17 hiervor erwähnt, um Maximalwerte handelt (vgl. Urteil des
BVGer C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.4.4), das heisst, werden diese
Werte auch nur geringfügig überschritten, wird die Konformitätsvermutung,
welche im vorliegenden Fall auf der Erstprüfung beruht, umgestossen. Hie-
ran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin wiederholt vorbringt (Be-
schwerde BVGer act. 1 S. 19, Replik BVGer act. 10 S. 11), der Mitarbeiter
der Vorinstanz habe ihr zugesichert, eine geringfügige Überschreitung der
Messwerte würde nicht mehr als beanstandungswürdig taxiert. Das Ergeb-
nis der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantrag-
ten Zeugenbefragung von N._______, K._______ und L._______ würde
nichts daran ändern, dass bei Überschreitung der zulässigen Messwerte
die Konformitätsvermutung umgestossen wird. Der Beweisantrag ist daher
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2014 vom
2. September 2014 E. 3.2 und 1C_193/2010 vom 4. November 2010
E. 2.8). Ebenso abzuweisen, ist der Antrag der Beschwerdeführerin (Be-
schwerde BVGer act. 1 Rn. 13.2), es sei eine Expertise zum Stand der
Technik betreffend Einhaltung der Kraftwerte im Betrieb einzuholen, da es
vorliegend nicht um die Kraftwerte im Betrieb, sondern bei Inverkehrbrin-
gung geht.
4.2.3
4.2.3.1 Die Vorinstanz wies zurecht daraufhin, Produkte müssten beim In-
verkehrbringen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforde-
rungen erfüllen (Duplik BVGer act. 15 S. 3). Sie schloss aus der Über-
schreitung der Schliesskräfte beim Augenschein vom 16. März 2012 und
vom 23. Oktober 2012, dass diese bereits bei der Inverkehrbringung vom
1. Dezember 2011 nicht eingehalten worden seien (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 12, 14, Duplik BVGer act. 15. S. 10).
C-914/2013
Seite 38
4.2.3.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, ein Garagentor, bei wel-
chem die Schliesskräfte nach zehnmonatiger ununterbrochener Betriebs-
dauer gemessen würden, sei mit entsprechenden Messungen unter Labor-
bedingungen nicht mehr vergleichbar (Beschwerde BVGer act. 1 S. 7). Die
Beschwerdeführerin weist zurecht daraufhin, dass sich ein Tor aufgrund
von Umwelteinflüssen verändert und daher gewartet werden muss (Be-
schwerde BVGer act. 1 S. 6ff., Replik BVGer act. 10 S. 13). Vorliegend geht
es jedoch in Anwendung von Art. 3 PrSG (bzw. Art. 3 aSTEG) um die Ein-
haltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens beziehungsweise der Inbetriebnahme und nicht um die
Einhaltung der Werte im Betrieb.
4.2.3.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann vorliegend
mit den Schliesskräften im Augenscheinzeitpunkt vom 23. Oktober 2012
auf die Werte bei der Inbetriebnahme geschlossen werden, da das Gara-
gen-Sektionaltor G._______, Produktnummer [...], an der (Adresse) in
S._______ während den Nachmessungen auch auf Werkeinstellung zu-
rückgestellt wurde, wodurch die Umwelteinflüsse eliminiert worden sind.
Die Schliesskraftmessung nach Rückstellung auf Werkeinstellung lässt so-
mit den Schluss auf die Gegebenheiten bei der Inbetriebnahme zu, womit
der Beweis erbracht ist, dass das umstrittene Garagen-Sektionaltor bei In-
betriebnahme nicht normenkonform war, da die Schliesskräfte nicht einge-
halten wurden.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der im
zweiten Augenschein durchgeführten und dokumentierten Schliesskraft-
messung nach Zurücksetzung des Tores auf Werkeinstellung bewies, dass
die Werte im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht normenkonform waren.
Die Vorinstanz hat damit den Beweis erbracht, dass das Tor Produkt Num-
mer. [...] den Schliesskräften gemäss Norm SN EN 12453:2000 und damit
der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011 nicht entspricht, womit die Kon-
formitätsvermutung entfällt und die Beschwerdeführerin damit die Beweis-
last trägt, dass die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere
Weise erfüllt werden.
4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis
gelingt, dass das Produkt Nr. [...] die Sicherheits- und Gesundheitsanfor-
derungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PrSG (beziehungsweise 4b Abs. 1 aSTEG)
auf andere Weise, als in den technischen Normen festgelegt (Art. 6 PrSG
beziehungsweise 4a aSTEG), erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 3 PrSG beziehungs-
weise 4b Abs. 3 aSTEG).
C-914/2013
Seite 39
4.3.1
4.3.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, technische Normen müssten
nicht zwingend beachtet werden (Beschwerde BVGer act. 1 S. 4). Die Be-
achtung technischer Normen ziehe zwar die sogenannte produktsicher-
heitsrechtliche Konformitätsvermutung nach sich; der Hersteller könne
aber frei wählen, ob er auf harmonisierte Normen zurückgreife (Be-
schwerde BVGer act. 1 S. 5).
4.3.1.2 Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
müssen zwingend eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Gemäss dem
System des „New Approach“ (vgl. Botschaft PrSG BBl 7407, 7439) ist es
dem Inverkehrbringer überlassen, wie er sicherstellt, dass sein Produkt ge-
setzeskonform ist. So kann er entweder sein Produkt nach Typ-C-Normen
herstellen (vgl. Art. 6 PrSG, E. 2.13.6, 2.17 hiervor), was eine Konformi-
tätsvermutung auslöst (vgl. Art. 5 Abs. 2 PrSG) oder er erbringt den Nach-
weis der Konformität auf andere Weise als durch den Beizug von Typ-C-
Normen (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Dabei muss die Alternativlösung mindestens
dasselbe Schutzniveau aufweisen, wie in den technischen Normen festge-
halten wurde (vgl. E. 2.13.6 hiervor).
Hierzu ist dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG auf Seite
68 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen wichtige Werkzeuge zur An-
wendung der Maschinenrichtlinie sind. Ihre Anwendung ist nicht verpflich-
tend. Wenn jedoch die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden, ergibt sich durch die Anwen-
dung ihrer Spezifikationen eine Konformitätsvermutung mit den von ihnen
abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde-
rungen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c THG sind technische Normen nicht rechtsver-
bindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln,
Leitlinien oder Merkmale. Technische Normen sind in ihrer Anwendung
stets freiwillig (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die technischen
Handelshemmnisse (THG) vom 15. Februar 1995, BBl 1995 II 521 S. 527).
Der Beschwerdeführerin ist somit dahingehend beizupflichten, dass die In-
verkehrbringerin nicht gezwungen werden kann, die technischen Normen
einzuhalten, soweit sie sich beim Nachweis der Konformität nicht darauf
beruft, sondern diesen auf andere Weise erbringt. Behauptet sie jedoch,
wie vorliegend, in der EG-Konformitätsvermutung (vgl. B-act. 1) die techni-
schen Normen (hier SN EN 13241-1) eingehalten zu haben, muss sie
C-914/2013
Seite 40
diese, wie von der Vorinstanz zurecht vorgebracht wurde (vgl. Vernehm-
lassung BVGer act. 8 S. 9), zwingend einhalten, da sonst keine gültige
Konformitätserklärung vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer EG-Konformitätserklärung fest (B-act.
1), die SN EN Norm 13241-1 sei eingehalten. Im Kapitel „Kraftbetätigung“
(Ziffer 4.3) wird unter Ziffer 4.3.1 „Allgemeines“ festgehalten, dass alle
kraftbetätigten Tore die Anforderungen von EN 12453 erfüllen müssen.
Konkretisiert wird dies unter anderem durch Ziffer 4.3.2 „Schutz gegen
Quetschen, Scheren und Einziehen“ und Ziffer 4.3.3 „Betriebskräfte“. In
Ziffer 4.3.3. Abs. 1 steht „falls [Hervorhebung durch BVGer] die Gefahren
durch Quetschen, Scheren oder Anstossen mithilfe von Kraftbegrenzungs-
einrichtungen gesichert werden“; daraus folgt, dass die Norm selber an-
dere Möglichkeiten vorsieht als die Kraftbegrenzung. In Ziffer 4.3.2 Abs. 4
werden druckempfindliche oder berührungsloswirkende Schutzeinrichtun-
gen genannt und auf EN 12453:2000 Ziffer 5.1.1.6 „schaltende Schutzein-
richtungen“ verwiesen. Druckempfindliche Schutzeinrichtungen sind bei-
spielsweise Kontaktleisten und berührungsloswirkende Schutzeinrichtun-
gen zum Beispiel Lichtschranken
bfu_2.005.01_T%C3%BCren%20und%20Tore.pdf, besucht am 25. August
2016).
Ein Tor entspricht somit der SN EN Norm 13241-1:2003+A1:2011, wenn es
entweder die Schliesskräfte von SN EN 12453:2000 Anhang A einhält oder
über eine druckempfindliche oder berührungsloswirkende Schutzeinrich-
tung verfügt.
4.3.1.3 Wie unter Erwägung 4.2 hiervor erörtert, sind die Schliesskräfte
beim Produkt Nummer [...] grösser als die Maximalwerte von SN EN
12453:2000 Anhang A. Da das Produkt weder über eine druckempfindliche
noch berührungsloswirkende Schutzeinrichtung verfügt, entspricht es so-
mit nicht der Norm SN EN 13241-1:2003+A1:2011. Die Beschwerdeführe-
rin muss somit in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 PrSG (beziehungsweise 4b
Abs. 3 aSTG) nachweisen, dass das Produkt Nummer [...] die grundlegen-
den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die geringe Über-
schreitung der Schliesskräfte zusammen mit der Reversierfähigkeit des
Tores und dem Kraft-Zeit-Verlauf ergebe die Einhaltung der Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen (Beschwerde BVGer act. 1 S. 8ff.). Dem
kann nicht gefolgt werden, denn mit der Reversierfähigkeit und dem Kraft-
C-914/2013
Seite 41
Zeit-Verlauf wird die Gefahr durch Einklemmen einer Person, wie dies in
der Risikobeurteilung Ziffer 4.4 und 4.5 festgehalten wurde (vgl. Risikobe-
urteilung B-act. 8) nicht gebannt, da nicht verhindert wird, dass das Tor mit
den über der Norm liegenden Kräften auf einen Menschen trifft. Dies kann
insbesondere bei Kleinkindern zu erheblichen Verletzungen führen. Wenn
die Beschwerdeführerin die Gefahr durch Begrenzung der Kräfte erreichen
will, wie vorliegend durch die Reversierfähigkeit und den Kraft-Zeit-Verlauf,
so muss sie zwingend die Schliesskräfte des Anhangs A der Norm SN EN
12453:2000 einhalten.
4.3.3 Eine Alternative zur Kraftbegrenzung wäre, wie erwähnt (vgl.
E. 4.3.1.2 hiervor), beispielsweise die Verwendung einer Lichtschranke,
wie dies auch von der Beschwerdeführerin vertrieben, aber vorliegend
nicht eingesetzt wurde (vgl.
tore/zubehoer-und-verkehrsregelsysteme-fuer-torantriebe/, besucht am
25. August 2016).
Die Beschwerdeführerin erklärte selber, sie habe nie behauptet, eine Alter-
nativlösung anstelle der normgemässen Lösung zu haben (Replik BVGer
act. 10 S. 16). Damit räumt sie ein, die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Art. 4b Abs. 1 STEG, Art. 5 Abs. 1 PrSG
und Art. 3 Abs. 1 MaschV nicht gemäss Art. 5 Abs. 3 PrSG auf andere
Weise erbracht zu haben.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Garagen-Sektionaltor
G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2, Produktnummer [...], an der
(Adresse) in S._______, nicht normenkonform ist, womit keine Konformi-
tätsvermutung gemäss Art. 5 Abs. 2 PrSG vorliegt. Zudem ist der Be-
schwerdeführerin der Beweis für die Einhaltung der Sicherheits- und Ge-
sundheitsanforderungen auf andere Weise (Art. 5 Abs. 3 PrSG) nicht ge-
lungen. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar
2013 ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die angeordneten Verwaltungsmassnahmen
gemäss Ziffer 2-3 des Dispositivs rechtmässig sind. Für die Beantwortung
dieser Frage ist zunächst zu klären, was die Vorinstanz in den Dispositiv-
ziffern 2 und 3 verfügen wollte, da dies aus dem Wortlaut nicht zweifelsfrei
erkennbar ist (vgl. E. 5.1 hiernach). Danach ist zu untersuchen, ob die An-
ordnungen zurecht verfügt wurden (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiernach).
C-914/2013
Seite 42
5.1
5.1.1 Das Dispositiv einer Verfügung muss die Rechte und Pflichten des
Adressaten in der Sache bestimmen oder – bei Feststellungsverfügungen
– klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Die Behörde
soll dabei ihre Worte so wählen, dass der Adressat nicht lange nach dem
Sinn suchen muss (BGE 132 V 74 E. 2). Bedarf die Verfügungsformel
gleichwohl der Auslegung, kann auf die Begründung der Verfügung zurück-
gegriffen werden (BGE 110 V 222). Das Dispositiv ist so zu deuten, wie es
vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 16 mit Hinweisen).
5.1.2 In Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die
Kontrolle habe ergeben, dass das Garagen-Sektionaltor G._______ mit
elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 die Anforderungen nicht erfülle. In
Alinea eins wird auf das Abnahme-/Übergabeprotokoll […] verwiesen, wel-
ches das Produkt Nummer [...] betrifft, und in Alinea drei wird der Augen-
schein vom 23. Oktober 2012 erwähnt, der bei diesem konkreten Produkt
vorgenommen wurde. In Alinea drei wird erwogen, es seien bei allen bau-
gleichen Toren die Schliesskräfte zu kontrollieren und falls nötig zu redu-
zieren. In Erwägung 3.3 der angefochtenen Verfügung wird festgehalten,
es sei gemäss Art. 10 PrSG ein Verkaufsverbot für das „obengenannte Pro-
dukt“ auszusprechen und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Mass-
nahmen zur Reduzierung der Schliesskräfte am bereits in Verkehr ge-
brachten Produkt vor Ort zu veranlassen. Alle Eigentümer müssten im Be-
sitz einer gültigen Konformitätserklärung und einer Betriebs- und War-
tungsanleitung sein. Was mit „obengenannte Produkt“ gemeint ist, wurde
nicht erörtert.
Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (BVGer
act. 8, S. 15), Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung bedeute,
dass keine baugleichen Sektionaltore des Typs G._______ mit elektri-
schem Antrieb M._______ Typ 3.2 von der Beschwerdeführerin in Verkehr
gebracht werden dürften, solange diese Tore die gleichen Mängel (Anmer-
kung Bundesverwaltungsgericht: Nichteinhaltung der Schliesskräfte, keine
gültige Konformitätserklärung und keine Betriebs- und Wartungsanleitung)
aufweisen würden. Wenn sie keine Mängel aufweisen würden, seien sie
durch die Verfügung nicht betroffen und könnten von der Beschwerdefüh-
rerin ohne weiteres weiterhin in Verkehr gebracht werden.
C-914/2013
Seite 43
5.1.3 Ein Inverkehrbringungsverbot ist nur für noch nicht in Verkehr ge-
brachte Produkte sinnvoll. Daher kann das Inverkehrbringungsverbot nicht
das bereits in Verkehr gebrachte Produkt Nummer [...] betreffen, sondern
nur die noch nicht installierten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______
mit dem Antrieb M._______ Typ 3.2.
Hinsichtlich dem bereits in Verkehr gebrachten Produkt Nr. [...] wollte die
Vorinstanz die Reduktion der Schliesskräfte auf die gemäss SN EN
12453:2000 zulässigen Maximalwerte verfügen und sicherstellen, dass der
Maschine eine gültige Konformitätserklärung sowie eine Betriebs- und
Wartungsanleitung beiliegt.
Weiter ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Schliesskräfte beim in Ver-
kehr gebrachten Produkt vor Ort zu kontrollieren sind. Demensprechend
ordnete sie die Messung der Schliesskräfte durch die Beschwerdeführerin
und das Festhalten der Resultate in einer Adressliste an.
Schliesslich verfügte sie eine Frist, bis wann die Mängel zu beheben und
die Anordnungen umzusetzen sind.
5.1.4 Aus dem hiervor Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die
Vorinstanz das Folgende verfügen wollte:
– Inverkehrbringungsverbot für sämtliche Garagen-Sektionaltore des
Typs G._______ mit elektrischen Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl.
E. 5.2.1 hiernach)
– Messung der Schliesskräfte an sämtlichen in Verkehr gebrachten Ga-
ragen-Sektionaltoren G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl.
E. 5.2.2 hiernach)
– Adressliste der in Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltore des Typs
G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 zusammen mit den Resul-
taten der Schliesskraftmessung (vgl. E. 5.2.3 hiernach)
– Reduktion der Schliesskräfte beim Produkt Nr. [...] an der (Adresse), in
S._______ (vgl. E. 5.3.1 hiernach)
– Aushändigung einer Betriebs-/Wartungsanleitung und gültigen Konfor-
mitätserklärung an den Betreiber der Maschine Produkt Nr. [...] (vgl. E.
5.3.2 hiernach)
C-914/2013
Seite 44
– Fristsetzung
5.2 Nachfolgend ist zu klären, ob die Vorinstanz zurecht ein Inverkehrbrin-
gungsverbot für Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit Antrieb
M._______ Typ 3.2 (vgl. E. 5.2.1), die Messung der Schliesskräfte der noch
nicht von der bfu kontrollierten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______
mit Antrieb M._______ Typ 3.2 (vgl. E. 5.2.2) und die Aushändigung einer
Adressliste anordnete (vgl. E. 5.2.3).
5.2.1
5.2.1.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), verfügt das Vollzug-
sorgan die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegen-
den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wis-
sens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum
Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwen-
der oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan in Anwendung von
Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG insbesondere das weitere Inverkehrbringen ei-
nes Produkts verbieten.
Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 PrSG haben dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu entsprechen (vgl.
HESS, a.a.O., Art. 10 N. 13 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen
des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünf-
tige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn
das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden
kann (BGE 133 I 77 E. 4.1, Urteile des BVGer C-6342/2013 vom 23. Feb-
ruar 2015 E. 4.3; C-3047/2009 vom 18. September 2012 E. 8.1.3).
Beim Erlass eines Verbots des weiteren Inverkehrbringens gemäss Art. 10
Abs. 3 Bst. a PrSG unabdingbar sind eine genaue und unzweideutige Iden-
tifikation des Produkts sowie die genaue Bezeichnung des Produktesicher-
heitsmangels, denn die Bindungswirkung darf nur das inkriminierte Pro-
dukt, nicht aber andere, ähnliche Produkte desselben Herstellers betreffen.
Es muss zudem zweifelsfrei feststellbar sein, ob ein anschliessend verbes-
sertes, nachgerüstetes Produkt der Verbotsbindung der erlassenen Verfü-
gung unterliegt (vgl. HESS, a.a.O., Art. 10 N. 17 mit Hinweisen).
C-914/2013
Seite 45
5.2.1.2 Das Produkt Nr. [...] hält nachweislich die Maximalwerte für
Schliesskräfte gemäss der Norm SN EN 12453:2000 nicht ein (vgl. E. 4.2.4
hiervor). Wie die Beschwerdeführerin zurecht geltend machte, kann von
diesem Einzelfall nicht auf die Gesamtheit der Garagen-Sektionaltore des
Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 geschlossen werden (Be-
schwerde BVGer act. 1 S. 19 und 24), da kein genereller Produktfehler
vorliegt (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 23). Dies wurde von der Vor-
instanz bestätigt, wies sie doch daraufhin, es liege nicht am Produkt selber,
sondern an der unvollständigen Ausführung der Arbeit der Beschwerdefüh-
rerin während der Installation des Torsystems (vgl. Vernehmlassung BVGer
act. 8 S. 17 und 18).
Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass von den noch nicht in Verkehr
gebrachten Garagen-Sektionaltoren Typ G._______ mit Antrieb
M._______ Typ 3.2 eine Gefahr ausgeht, da kein genereller Produktfehler
nachgewiesen wurde, gilt für diese weiterhin die Konformitätsvermutung.
Ein Inverkehrbringungsverbot ist somit nicht erforderlich und würde den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen.
5.2.2 Die Vorinstanz sieht den Grund für die zu hohen Schliesskräfte beim
Produkt Nr. [...] in der unvollständigen Ausführung der Arbeit der Beschwer-
deführerin während der Installation des Torsystems (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 17), räumte aber selber ein, daraus die Schlussfolgerung
zu ziehen, dass alle Mitarbeiter das auch falsch machen würden, sei will-
kürlich (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 18).
Bei den bereits in Verkehr gebrachten, von der bfu bisher nicht kontrollier-
ten Garagen-Sektionaltoren G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 be-
steht die Möglichkeit, dass die Installation nicht korrekt vorgenommen wor-
den ist und die Schliesskräfte eventuell nicht eingehalten sind. Die Glaub-
haftmachung der Möglichkeit eines Installationsfehlers genügt jedoch
nicht, um eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG
umzustossen. Von der Beschwerdeführerin kann nicht verlangt werden,
dass sie bei den installierten, von der bfu noch nicht überprüften Garagen-
Sektionaltoren des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 eine
Messung der Schliesskräfte vornimmt, da aufgrund der Konformitätsver-
mutung nicht sie, sondern die Vorinstanz die Beweislast trägt.
5.2.3 Hinsichtlich dem Einfordern einer Kundenliste ist vorab festzuhalten,
dass dies im Bereich der Marktkontrolle grundsätzlich eine zulässige Mass-
nahme der Kontrollbehörde darstellt (vgl. Urteil des BVGer C-3024/2007 E.
C-914/2013
Seite 46
4.2.2), sofern sie im konkreten Fall verhältnismässig ist (vgl. E. 5.2.1.1 hier-
vor).
5.2.3.1 Im Bereich der Wirtschaftsfreiheit genügt nicht jedes öffentliche In-
teresse für eine Einschränkung. Ohne Rechtfertigung durch die Bundes-
verfassung oder ein kantonales Regalrecht sind Abweichungen vom
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV), das heisst wirt-
schafts- oder standespolitische Massnahmen, unzulässig, welche den
freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirt-
schaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Grundsätzlich zulässig
sind dagegen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen,
wie namentlich gewerbepolizeilich oder sozialpolitisch begründete Ein-
schränkungen (BGE 131 I 223 E. 4.2).Vorliegend geht es um den Schutz
von Polizeigütern, weshalb das öffentliche Interesse zweifellos zu bejahen
ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3024/2007 E. 4.3).
5.2.3.2 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise nachträgliche Kontrol-
len über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch und
sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften
nicht entsprechen (Art. 22 Abs. 1 PrSV). Nachdem die bfu beim von der
Beschwerdeführerin installierten Garagen-Sektionaltor G._______ mit An-
trieb M._______ Typ 3.2 Produktnummer [...] an der (Adresse) in
S._______ feststellte, dass die Schliesskräfte zu hoch sind, forderte sie die
Beschwerdeführerin auf, ihr eine Liste derjenigen Kunden auszuhändigen,
die eine Anlage des gleichen Typs erworben haben.
Eine Adressliste ist geeignet, um eine Kontrolle der baugleichen Garagen-
Sektionaltore durch die bfu zu ermöglichen, und erforderlich, da die bfu die
Standorte der Tore kennen muss, um diese kontrollieren zu können. Die
Beschwerdeführerin hat die Aufträge elektronisch gespeichert (vgl. B-act.
32), womit die Erstellung einer entsprechenden Liste mit geringem Auf-
wand verbunden und zumutbar ist.
Das öffentliche Interesse, dass Garagentore den Sicherheitsvorschriften
entsprechen, überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Kun-
denliste geheim zu behalten bzw. bei ihren Kunden kein Misstrauen gegen-
über den von ihr erworbenen Produkten aufkommen zu lassen bei weitem
und stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots dar (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 24,
vgl. hierzu Urteil des BVGer C-3024/2007 E. 4.4.2).
C-914/2013
Seite 47
5.2.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 PrSG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 3 Bst. a PrSV eine Adressliste der Kunden auszuhändigen hat, welche
ein Garagen-Sektionator des Typs G._______ mit Antrieb M._______ Typ
3.2 erworben haben. Die Liste hat nur die Adresse der Kunden aufzuwei-
sen und muss nicht Schliesskraftwerte enthalten, da die Messung der
Schliesskräfte vor Ort der beweisbelasteten Vorinstanz obliegt (vgl. E. 5.2.2
hiervor).
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht verfügte, beim
Garagen-Sektionator G._______ mit Antrieb M._______ Typ 3.2 Produkt
Nr. [...] seien die Schliesskräfte auf das zulässige Mass zu reduzieren (vgl.
E. 5.3.1 hiernach) und der Maschine eine Betriebs-/Wartungsanleitung so-
wie eine gültige Konformitätserklärung beizulegen (vgl. E. 5.3.2 hiernach).
5.3.1 Wie unter Erwägung 4.2.4 hiervor erörtert, greift für das Garagen-
Sektionaltor an der (Adresse) in S._______ die Konformitätsvermutung
nicht mehr, da die Vorinstanz nachgewiesen hat, dass die Schliesskräfte
zu hoch sind. Ein Inverkehrbringungsverbot für ein Garagentor, welches
bereits in Betrieb ist, ist nicht sinnvoll, vielmehr sind notwendige Siche-
rungsmassnahmen zu verfügen. Eine mögliche Massnahme ist die Anord-
nung der Vorinstanz, wonach die Schliesskräfte gemäss der Norm SN EN
12453:2000 einzuhalten seien, da in diesem Fall die Konformitätsvermu-
tung wieder greift. Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss selber vor,
sie wolle keine Alternativlösung anstelle der normgemässen Lösung anbie-
ten (vgl. Replik BVGer act. 10 S. 16). Es liegt somit auch im Interesse der
Beschwerdeführerin, dass das Produkt Nr. [...] als normgemäss betrachtet
wird. Die Anordnung erfolgte also zurecht.
Die Beschwerdeführerin weist zurecht auf den Zivilstreit mit dem Betreiber
des Tores hin und darauf, dass sie auf die Mithilfe desselben angewiesen
wäre, da sie ohne dessen Einverständnis die Liegenschaft nicht betreten
dürfe (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 24). Die Reduktion der Schliess-
kräfte ist die mildeste verfügbare Massnahme. Wenn jedoch die Beschwer-
deführerin bevorzugen sollte, das Produkt aus dem Verkehr zu ziehen, in-
dem sie vom Vertrag mit dem Betreiber zurücktritt (immerhin hat dieser so-
weit aktenkundig den Kaufpreis nicht bezahlt) steht ihr dies frei. In diesem
Fall hat sie der bfu rechtzeitig Mitteilung zu machen; ebenso, falls der Be-
treiber des Tores ihr den Zutritt verweigern sollte.
5.3.2
C-914/2013
Seite 48
5.3.2.1 Wie unter Erwägung 2.14 hiervor erörtert, ist der Maschine eine
gültige Konformitätserklärung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. e MRL 2006/42/EG i.V.m. Anhang II Teil 1) und eine Be-
triebs/Wartungsanleitung beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c MRL 2006/42/EG i.V.m. Anhang I Ziff. 1.7.4
und Anhang VII Teil A).
5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Konformitätserklärung
für das Produkt G._______ mit dem Torantrieb M._______ Typ 3.2 liege
vor und werde den Kunden immer zusammen mit einer Betriebsanleitung
abgegeben (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 S. 12). Auch dem Betreiber des
Tors Produktnummer [...] seien diese Dokumente ausgehändigt worden
(Beschwerde BVGer act. 1 S. 22), was er anlässlich des Zivilverfahrens
FV[…]-K vor dem Bezirksgericht Winterthur mündlich bestätigt habe (Rep-
lik BVGer act. 10 S. 11). Er habe die Konformitätserklärung (B-act. 1), und
die Montage- und Bedienungsanleitung (B-act. 4) zurückgewiesen, da er
diese bereits habe (Replik BVGer act. 10 S. 11). Die Konformitätserklärung
der Beschwerdeführerin verweise auf die aufgehobene alte Maschinen-
richtlinie 98/37/EG, da die neue Maschinenrichtlinie beim erstmaligen In-
verkehrbringen des Garagentors G._______ noch nicht in Kraft gewesen
sei (Beschwerde BVGer act. 1 S. 13). Die Konformitätserklärung sei nur
einmal bei der erstmaligen Inverkehrsetzung auszustellen. Das Tor sei
zwar im Jahr 2011 geliefert worden, die erstmalige Inverkehrsetzung sei
jedoch im Jahr 2008 erfolgt. Verweisungen auf die alte Maschinenrichtlinie
würden als Verweisung auf die neue Richtlinie gelten (Replik BVGer act.
10 S. 12).
5.3.2.3 Die Vorinstanz hielt dagegen, der Betreiber des Tores mit der Pro-
duktnummer [...] habe ihr mitgeteilt, er habe keine Konformitätserklärung
und keine Betriebs- und Wartungsanleitung erhalten (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 1 und S. 11). Es habe nicht festgestellt werden können,
welche Dokumente abgegeben worden seien, da im Abnahme-/Übergabe-
protokoll (B-act. 7) zwar festgehalten werden, es seien Dokumente gemäss
Prüfbuch abgegeben worden, jedoch kein Prüfbuch mehr existiere. Die Be-
schwerdeführerin habe nicht nachweisen können, welche Unterlagen tat-
sächlich abgegeben worden seien (Vernehmlassung BVGer act. 8 S. 11,
12, 13).
Aus dem Protokoll des Bezirksgerichts Winterthur gehe nicht hervor, wel-
che Dokumente dem Betreiber des Garagentors Produktnummer [...] über-
geben worden seien (Duplik BVGer act. 15 S. 8).
C-914/2013
Seite 49
Weiter sei die eingereichte Konformitätserklärung (B-act. 1) aus formellen
Gründen nicht gültig, da sie sich auf die alte Maschinenrichtlinie (98/37/EG)
und nicht auf die neue Maschinenrichtlinie (2006/40/EG) beziehe. Die neue
Maschinenrichtlinie sei in der Schweiz in Kraft getreten, bevor das Sektio-
naltor im Jahr 2011 in Verkehr gebracht worden sei (Vernehmlassung
BVGer act. 8 S. 11, 13). Ein Garagentor mit elektrischem Antrieb gelte als
in Verkehr gebracht, wenn es vor Ort installiert sei. Daher müsse sich die
Konformitätserklärung betreffend das Gesamtpaket auf die neue Maschi-
nenrichtlinie 2006/40/EG beziehen, die seit dem 29. Dezember 2009 an-
wendbar sei (Duplik BVGer act. 15 S. 8).
5.3.2.4 Wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, kann vorliegend nicht ab-
schliessend geklärt werden, welche Unterlagen dem Betreiber des Tores
Produktnummer [...] übergeben worden sind, da die Beschwerdeführerin
keine hinreichenden Beweise vorlegen konnte. Es fehlt somit nach wie vor
am Beweis, dass die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung der
Maschine beigelegt worden sind. Hinzu kommt, dass es nicht genügt,
wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Replik BVGer act. 10
S. 11), eine Betriebs- und Wartungsanleitung zum Antrieb M._______ Typ
3.2 (B-act. 4) übergeben wird, vielmehr muss eine Betriebs- und Wartungs-
anleitung betreffend das Gesamtsystem, das heisst Tor und Antrieb, der
Maschine beigelegt werden.
Weiter ist die Konformitätserklärung der Beschwerdeführerin ungenügend,
da sie einzig eine generelle Erklärung beinhaltet, welche sich nicht auf den
massgebenden Standort bezieht und aus welcher auch nicht ersichtlich ist,
welcher Antrieb beim Tor eingesetzt wurde (vgl. Urteil des BVGer C-
4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.3.2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Konformitätser-
klärung nicht auf den Zeitpunkt der Erstprüfung, sondern auf den Zeitpunkt
der Inverkehrbringung zu beziehen (Art. 2 Abs. 3 PrSG). Beim Garagen-
Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 han-
delt es sich nicht um ein Serienprodukt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. b
THG, da das Tor auf die Verhältnisse vor Ort angepasst bzw. zugeschnitten
wird. Das heisst, die Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit An-
trieb M._______ Typ 3.2 weisen keine identischen Masse hinsichtlich der
Beschläge und hinsichtlich des Gewichts des Tores auf, womit keine seri-
elle Fertigung vorliegt. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht
vorgebracht, es handle sich um ein Serienprodukt. Die erstmalige Inver-
kehrbringung erfolgte somit bei der Installation des konkreten Tores vor Ort,
C-914/2013
Seite 50
womit sich die Konformitätserklärung für das Produkt Nr. [...] auf die Ma-
schinenrichtlinie 2006/42/EG beziehen muss.
5.3.2.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht ver-
fügte beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit Antrieb M._______ Typ
3.2, Produktnummer [...], seien die Schliesskräfte auf das zulässige Mass
zu reduzieren, sowie der Maschine eine gültige Konformitätserklärung und
Betriebs- und Wartungsanleitung beizulegen.
5.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Dispositivziffern 2 und
3 wie folgt zu ändern:
2. Beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb M._______
Typ 3.2 (Produkt Nr. [...]) sind die Schliesskräfte auf die gemäss SN EN
12453:2000 zulässigen Maximalwerte zu reduzieren und eine gültige Konfor-
mitätserklärung sowie eine Betriebs- und Wartungsanleitung für die Gesamt-
heit der Maschine beizulegen.
3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet, bis ein halbes Jahr nach Rechts-
kraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren C-914/2013 die Män-
gel unter Ziffer 2 der Verfügung (dynamische Schliesskräfte und technische
Unterlagen) am Produkt Nr. [...] zu beheben und der Schweizerischen Bera-
tungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu belegen. Der bfu ist innerhalb von zwei
Wochen nach Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren
C-914/2013 eine Adressliste der in Verkehr gebrachten Garagen-Sektional-
tore des Typs G._______ mit elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 auszu-
händigen.
6.
In Ziffer 4 des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin unter Androhung
von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG verpflichtet, die in Ziffer 2
und 3 aufgeführten Punkte einzuhalten. In der erwähnten Strafbestimmung
wird die vorsätzliche Übertretung einer Ausführungsvorschrift unter Strafe
(Busse bis Fr. 40'000.-) gestellt. Die Androhung der Strafe bezweckt die
Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung und ist vorliegend nicht zu bean-
standen.
7.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die auferlegte Gebühr von Fr. 4'268.10.-
(Ziffer 5 des Dispositivs) rechtmässig ist.
Art. 14 PrSG sieht vor, dass der Bundesrat die Finanzierung des Vollzugs
regelt, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Abs. 1). Die Voll-
zugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug
C-914/2013
Seite 51
von Massnahmen Gebühren erheben (Abs. 2). In Ausführung dieser Kom-
petenz hat der Bundesrat in Art. 27 PrSV bestimmt, dass die Behörden
Gebühren erheben für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt
nicht den Vorschriften entspricht (Bst. a), für Verfügungen über die Edition
von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen (Bst. b) sowie
für Verfügungen und Massnahmen nach Art. 10 PrSG, welche der Inver-
kehrbringer veranlasst (Bst. c). Die Gebühren nach Art. 27 PrSV werden
dabei nach dem Zeitaufwand bemessen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a PrSV). Der
Stundensatz beträgt Fr. 200.- (Art. 28 Abs. 2 PrSV).
Mit Blick auf die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen erweist
sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Stunden als angemessen,
ebenso die Reisespesen von Fr. 268.10 (Vorakten 1/38). Die von ihr in
Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 4'268.10.- (Fr. 268.10 + 20 Stunden à
Fr. 200.-) ist daher nicht zu beanstanden.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der zu einem
grösseren Teil unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Als zu einem geringe-
ren Teil unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten
teilweise zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt
und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 2'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
8.2 Die zu einem grösseren Teil obsiegende Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
C-914/2013
Seite 52
aktenkundigen Aufwandes des eingesetzten Rechtsvertreters, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 12'600.- gerecht-
fertigt, welche unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf
Fr. 8'400.- reduziert wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ziffern
2 und 3 der angefochtenen Verfügung durch folgende Anordnungen ersetzt
werden:
"2. Beim Garagen-Sektionaltor G._______ mit elektrischem Antrieb
M._______ Typ 3.2 (Produkt Nr. [...]) sind die Schliesskräfte auf die ge-
mäss SN EN 12453:2000 zulässigen Maximalwerte zu reduzieren und
eine gültige Konformitätserklärung sowie eine Betriebs- und Wartungsan-
leitung für die Gesamtheit der Maschine beizulegen.
3. Die Firma X._______ AG wird verpflichtet, bis ein halbes Jahr nach
Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Verfahren C-
914/2013 die Mängel unter Ziffer 2 der Verfügung (dynamische Schliess-
kräfte und technische Unterlagen) am Produkt Nr. [...] zu beheben und der
Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu belegen.
Der bfu ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bundesver-
waltungsgerichtsurteils im Verfahren C-914/2013 eine Adressliste der in
Verkehr gebrachten Garagen-Sektionaltore des Typs G._______ mit
elektrischem Antrieb M._______ Typ 3.2 auszuhändigen."
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Seite 53
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 8'400.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: