B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-914/2015
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Hans Peter Roth,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-914/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer) beantragte am
14. August 2014 mit einer schriftlichen Eingabe (Akten der
Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 3/57 und 59) und am 10. September
2014 mit dem entsprechenden Antragsformular (SEM act. 3/91-94) bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Tochter B._______ und sei-
nem Schwiegersohn C._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Gastge-
ber) im Kanton Zürich.
B.
In einem Einladungsschreiben – ebenfalls datiert vom 14. August 2014 –
bestätigte die Gastgeberin gegenüber der Schweizer Vertretung, dass sie
den Gesuchsteller für zwei Monate bei sich zu Besuch empfangen möchte.
Ihr selbst sei es aufgrund ihres asylrechtlichen Status nicht erlaubt, nach
Sri Lanka zu reisen. Ihren Vater habe sie seit mehr als fünf Jahren nicht
mehr gesehen. Da sie und ihr Ehemann im Oktober 2013 Eltern einer Toch-
ter geworden seien, möchten sie deren ersten Geburtstag zusammen mit
dem Vater bzw. Grossvater feiern. Sie und ihr Ehemann übernähmen die
volle Verantwortung für den Besuch und sie garantierten für die fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem geplanten Besuchs-
aufenthalt (SEM act. 3/53 f.).
C.
Mit Formularentscheid vom 11. September 2014 lehnte es die schweizeri-
sche Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit einer ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum
nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/89 f.).
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben in der Folge sowohl die Gastgeberin (mit
Eingabe vom 5. Oktober 2014; SEM act. 1/1 f.) als auch der Gesuchsteller
(mit Eingabe vom 14. Oktober 2014; SEM act. 1/6 f.) Einsprache beim Bun-
desamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 in Staatssekretariat für Mig-
ration SEM unbenannt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt,
dass die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nicht gerechtfertigt seien. Dieser sei verwitwet und lebe alleine in sei-
nem eigenen Haus in Jaffna. Trotz fortgeschrittenen Alters sei er immer
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noch als Geschäftsmann im Import-Bereich tätig und unternehme als sol-
cher immer wieder Auslandreisen. Daneben arbeite er ehrenamtlich als
Präsident eines lokalen Tempelkomitees. Er sei bei guter Gesundheit, habe
keine finanziellen Nöte und ziehe das Leben in seinem eigenen Haus ei-
nem solchen in der Fremde vor. In der Einsprache des Gesuchstellers
selbst wurde darauf hingewiesen, dass nebst der Tochter in der Schweiz
ein Sohn in Sri Lanka (Kilinochchi) lebe, und dass Tochter und Sohn ins-
gesamt vier Kinder hätten. Die Gastgeberin ihrerseits gab in ihrer Eingabe
zu den familiären Verhältnissen unter anderem an, ihr Bruder lebe in Eng-
land. Ihr Vater habe in der Zeit nach 1980 bereits einmal in Frankreich ge-
lebt und kenne die Sitten und das Klima in Europa. Gerade deshalb sei sie
sicher, dass er wieder in seine Heimat zurückkehre, da er sich dort wohler
fühle.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zürich am 25. November 2014 einen Fragenkatalog an die Gastgeber,
den diese am 5. Dezember 2014 schriftlich beantworteten. Gleichzeitig ver-
pflichtete sich die Gesuchstellerin mittels des hierfür vorgesehenen Formu-
lars zur Erklärung, für die Kosten des geplanten Besuchsaufenthalts auf-
zukommen (SEM act. 5/107 f.).
F.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert be-
trachtet werden könne. Dieser stamme aus einer Region, aus der als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinen berufli-
chen und persönlichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form be-
sonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzuneh-
mende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend re-
lativieren könnten. Der Gesuchsteller sei 68 Jahre alt, verwitwet und seine
Nachkommen lebten nicht mehr in der Heimat. Er gehe einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nach, wobei die Dauer der geplanten Landesabwesenheit
in diesem Zusammenhang als "ungewöhnlich" erscheine. (SEM act. 6/110
ff.).
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G.
Dagegen gelangte der Gesuchsteller mit einer Beschwerde vom 12. Feb-
ruar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Visum sei ihm aus-
zustellen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er gehöre weder zur Kategorie der
unmittelbar bedrohten Personen in Sri Lanka, noch leide er Not, welche ihn
zur Migration verleiten könnte. Er führe ein selbständiges Leben, sei immer
noch im Geschäftsleben aktiv und habe weder gesundheitliche noch finan-
zielle Probleme. Die Vorinstanz habe zudem den rechtserheblichen Sach-
verhalt nur unvollständig erfasst: er lebe in Sri Lanka nicht alleine. Vielmehr
sei dort noch ein Sohn wohnhaft, mit dem er regelmässigen Kontakt pflege.
Schliesslich habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss wahr-
genommen. Beim Entscheid über das Einreisegesuch wäre zu berücksich-
tigen gewesen, dass die Gastgeberin (seine Tochter) ihn in Sri Lanka nicht
besuchen könne, weil sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden
sei. Ein Familientreffen in einem Drittland wäre kein Ersatz für den in der
Schweiz geplanten Anlass und würde zudem eine grosse finanzielle Belas-
tung für die Gastgeber mit sich bringen.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 26. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer seinerseits an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 6
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
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Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
C-914/2015
Seite 8
5.
5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl.
L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote
zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als
nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Si-
cherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber
ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht als stabil
eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Welt-
bank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohl-
standsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Ent-
wicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2014 71,6 Mrd. USD (3'414 USD
pro Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 7%
dar, und die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslo-
sigkeit liegt bei ca. 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich – wie bei den
Einkommen – ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte
der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Region um Colombo kon-
zentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin
verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Lan-
des (inkl. Halbinsel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheits-
versorgung dürftig ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behand-
lungsmöglichkeiten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhal-
tend hohen Emigration (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen
Amtes: , Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im
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Seite 9
November 2015 sowie Urteil des BVGer C-871/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5.4 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo – wie im Fall des Beschwerdeführers – bereits Verwandte
im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt.
Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
des Beschwerdeführers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Vi-
sums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile 69-jähr-
gen Mann; offenbar schon seit vielen Jahren verwitwet. Er wohnt alleine in
einem eigenen Haus in Jaffna. Seine Tochter – die Gastgeberin – lebt seit
Dezember 2008 in der Schweiz. Daneben hat der Beschwerdeführer offen-
bar noch einen Sohn bzw. die Gastgeberin einen Bruder.
6.2 Gestützt auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers in des-
sen Visumsantrag vom 14. August 2014 (SEM act. 3/59) ging die Schwei-
zerische Auslandvertretung davon aus, dass es sich bei den erwähnten
beiden um die einzigen Kinder des Beschwerdeführers handle und beide
im Ausland lebten; die Tochter in der Schweiz und der Sohn in Grossbri-
tannien (Aktennotiz vom 11. September 2014; SEM act. 4/87). In gleicher
Weise hatte sich die Gastgeberin in ihrem Asylverfahren geäussert (Anhö-
rung vom 2. Oktober 2009; Frage und Antwort Nr. 8). Im Gegensatz dazu
lässt der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (SEM act. 1/7) und im
Beschwerdeverfahren geltend machen, ein Sohn lebe in Sri Lanka
(Kilinochchi). Die Gesuchstellerin ihrerseits hielt im Einspracheverfahren
daran fest, dass ihr Bruder in England lebe. Ob diese Divergenz damit zu
erklären ist, dass besagter Sohn bzw. Bruder in der Zwischenzeit von
Grossbritannien nach Sri-Lanka zurückgekehrt ist, oder etwa damit, dass
doch zwei Söhne bzw. Brüder existieren, lässt sich den Akten nicht schlüs-
sig entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offengelassen
werden. Denn es ist – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – schon aus
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Seite 10
anderen Gründen kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zum Anlass nehmen könnte, länger
als geplant bei den Gastgebenden zu bleiben.
6.3 Gemäss den Darlegungen der Gastgeberin in ihrer schriftlichen Ein-
sprache vom 5. Oktober 2014, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht,
ist es bis anhin noch gar nicht zu Kontakten zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem Schwiegersohn (dem Gastgeber) gekommen. Der
Schwiegersohn gehört offenbar nicht zur gleichen Kaste wie die Tochter,
weshalb der Beschwerdeführer die Heirat missbilligt und den Kontakt zu
seiner Tochter sogar vorübergehend abgebrochen habe. Erst nach einer
Fehlgeburt, welche die Gastgeberin im Jahre 2012 erlitten habe, sei es
wieder zu einer Annäherung zwischen Vater und Tochter gekommen. Die
Gesuchstellerin verbindet den geplanten Besuchsaufenthalt denn auch mit
der Hoffnung, dass ihr Vater ihren Ehemann endlich akzeptieren würde
(SEM act. 1/2). Vor diesem Hintergrund ist eher unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer die Absicht haben könnte, zu seiner in der Schweiz
lebenden Tochter und deren Ehemann zu übersiedeln. Tritt hinzu, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements für eine Religionsge-
meinschaft eng mit seiner Wohnregion verbunden zu sein scheint. Er selbst
und die Gastgeberin haben übereinstimmend und von Beginn des Vorver-
fahrens weg betont, dass er Präsident des lokalen Tempelkomitees sei und
in dieser Eigenschaft die Verantwortung für den Finanzbereich und den
Jahresabschluss habe. Eine vom Sekretär der betreffenden Tempelge-
meinschaft ausgestellte Bestätigung wurde bereits bei der Schweizer Ver-
tretung als Beweismittel eingereicht (SEM act. 3/41).
6.4 Der Beschwerdeführer ist trotz seines fortgeschrittenen Alters nach wie
vor erwerbstätig. Gemäss den Einträgen in seinem Reisepass reist er re-
gelmässig nach Indien und wieder zurück. Obwohl nur gerade bekannt ist,
dass er im Import-Bereich tätig ist, und über Art und Umfang seiner Ge-
schäftstätigkeit sowie über das damit erzielte Einkommen kein schlüssiges
Bild gewonnen werden kann, ist dennoch davon auszugehen, dass er in
stabilen und soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dies schon des-
halb, weil es ihm andernfalls kaum möglich wäre, seine häufigen geschäft-
lichen Reisen nach Indien zu finanzieren. Kommt hinzu, dass er bereits bei
der Schweizer Vertretung eine Bankbestätigung der Commercial Bank in
Jaffna, datiert vom 2. September 2014, eingereicht hat, die ihm per 29. Au-
gust 2014 ein Guthaben von Rs. 658'686.36 (umgerechnet rund CHF
4'692) bescheinigte (act. 3/40). Diese Ersparnis entspricht immerhin deut-
lich mehr als dem für das Jahr 2013 angenommenen durchschnittlichen
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Seite 11
jährlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von USD 3'170 (vgl. Urteil des
BVGer C-4845 vom 7. Mai 2015 E. 6.5 mit weiterem Hinweis). Vor diesem
Hintergrund sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände zu er-
kennen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer den ge-
planten Besuch dazu missbrauchen könnte, sich in die Schweiz bezie-
hungsweise in den Schengen-Raum abzusetzen.
6.5 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Nor-
men nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend
doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es be-
stünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG
für die Erteilung des beantragten Visums.
7.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung geht
zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht, so dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten und
insbesondere in Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 VGKE eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 700.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist.
(Dispositiv S. 12)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der eingezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […] sowie N […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: