B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-915/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand
im Verwaltungsverfahren;
Verfügung IVSTA vom 12. Januar 2015.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1952, deutscher Staatsangehöriger) stellte
am 8. Februar 2010 bei der Thurgauer IV-Stelle einen Antrag auf Ausrich-
tung von IV-Leistungen (IV act. 1). Nach Vornahme diverser Abklärungen
stellte ihm die Thurgauer IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Mai 2012 die
Zusprechung einer befristeten Invalidenrente in Aussicht (IV act. 55). Nach
dem hiergegen erhobenen Einwand (IV act. 56) verfügte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA; Vorinstanz) am 30. August 2012 wie von
der Thurgauer IV-Stelle angekündigt (IV act. 67).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das vom Beschwerdeführer gegen
die Verfügung der IVSTA eingereichte Rechtsmittel mit Urteil B-5261/2012
vom 13. August 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies
die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück.
C.
Die Thurgauer IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. September 2014 mit, man werde ein polydisziplinäres Gutachten in Auf-
trag geben (IV act. 88). Der Beschwerdeführer formulierte mit Schreiben
vom 10. September 2014 vier Zusatzfragen zuhanden der medizinischen
Gutachter (IV act. 89). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (IV act. 81; 90). Die
medizinischen Abklärungen fanden am 18./19. November 2014 in der Me-
das Ostschweiz in St. Gallen statt (IV act. 99).
D.
Die Thurgauer IV-Stelle wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit
Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ab. Betreffend die behauptete Bedürftigkeit seien zudem keine
Beweismittel eingereicht worden (IV act. 100).
E.
Der Beschwerdeführer erhob am 12. Februar 2015 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragt, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und
die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung im Beschwerdever-
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fahren zu gewähren. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich um ein Revisi-
ons- und Rückweisungsverfahren handle. Zudem sei er in Bezug auf den
Beweisantrag zur Bedürftigkeit nicht kontaktiert worden. Er lebe von einer
geringen monatlichen Rente und habe kein Vermögen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 (BVGer
act. 4) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf
die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 26. Februar 2015. Das
Begehren sei mangels Notwendigkeit der Vertretung abgewiesen worden.
Das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit habe nicht geprüft werden müs-
sen. Im Rückweisungsverfahren sei die Notwendigkeit einer Vertretung
eher noch weniger gegeben als im normalen Verfahren.
G.
Die Vorinstanz erliess am 10. März 2015 eine neuerliche Verfügung betref-
fend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, welche dieser erneut
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Verfahren C-2656/2015).
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2015 aufforde-
rungsgemäss das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit
diversen Beilagen ein (BVGer act. 6), hielt mit Replik vom 26. März 2015
an den gestellten Anträgen fest (BVGer act. 7) und reichte mit Eingabe vom
4. Mai 2015 zusätzliche Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhält-
nisse ein (BVGer act. 12). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom
8. Oktober 2015 auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 16).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
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IVG [SR 831.20]). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten
ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/4 E. 1.2). Verfügungen der IVSTA
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Verfügun-
gen der kantonalen IV-Stellen sind vor dem kantonalen Versicherungsge-
richt anfechtbar (vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG; Art. 31 ff. VGG). Die angefochtene
Verfügung wurde von der Thurgauer IV-Stelle erlassen, welche in der
Rechtsmittelbelehrung ausführte, es könne beim Thurgauer Versiche-
rungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dessen ungeachtet gehen so-
wohl der Beschwerdeführer als auch die IVSTA ohne weiteres von der Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. Sachverhalt Bst. E
und F). Diese Zuständigkeit ist im Ergebnis zu bejahen. Die angefochtene
Zwischenverfügung hätte richtigerweise von der IVSTA und nicht von der
Thurgauer IV-Stelle erlassen werden sollen (vgl. Art. 55 IVG; Art. 40 Abs. 2
IVV [SR 831.201]; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Urteil B-5261/2012 E. 3; URS MÜL-
LER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010,
Rz. 806). Dieser Mangel ist aber aus prozessökonomischen Gründen als
geheilt einzustufen, weil er nicht gerügt wurde, die IVSTA sich im Rahmen
ihrer Vernehmlassung dem Entscheid der Thurgauer IV-Stelle angeschlos-
sen hat und aufgrund der Akten in der Sache entschieden werden kann
(vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 und
Urteil des BVGer C-1442/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.3 f. je m.H.). Der
Beschwerdeführer ist sodann als Adressat einer praxisgemäss anfechtba-
ren Zwischenverfügung betreffend die grundsätzliche Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zur Anfechtung
legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 31 ff. VGG; Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer C-4999/2013 vom 10. September
2014 E. 1.1 und E. 1.3).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzu-
treten (vgl. Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2 m.H.).
2.3 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher
Staatsangehöriger. Dessen ungeachtet ist schweizerisches Recht anwend-
bar (vgl. Urteil des BVGer B-5261/2012 vom 13. August 2014 E. 4 m.H.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer-
deführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfah-
ren zu Recht abgewiesen hat. Der gesuchstellenden Person wird im Ver-
waltungsverfahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be-
willigt, sofern die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Wie im
Beschwerdeverfahren muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht
aussichtslos erscheinen und die Vertretung sachlich geboten sein (vgl.
Art. 65 VwVG; BGE 132 V 200 E. 4.1 m.H.).
3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch mangels Notwendigkeit der Vertretung
abgewiesen, dies mit Hinweis auf die grundsätzlich restriktive Praxis be-
treffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (vgl. etwa
Urteil des BGer 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.1 m.H.). Der Be-
schwerdeführer macht geltend, dass es sich um ein komplexes Verfahren
nach einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung handle, und verweist
auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BGer
9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3 sowie 9C_676/2012 vom
21. November 2012 E. 3.2 je m.H.). Diese Streitfrage ist zu entscheiden,
sofern der Beschwerdeführer bedürftig ist, was nicht offensichtlich ist und
deshalb vorgängig geprüft wird.
3.3 Prozessual bedürftig ist, wer die Kosten eines Verfahrens nicht aufzu-
bringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des notwen-
digen Lebensunterhalts für sich und seine Familie benötigt. Zu berücksich-
tigen ist die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers, d.h. sowohl
die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht
schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen,
sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Die familien-
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rechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 119 Ia 11 E. 3a;
BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015,
Art. 29 N. 77; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 72 ff. je m.H.).
3.3.1 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier erwachsener
Söhne (A._______, geb. 1994; B._______, geb. 1996). Die Ehegatten le-
ben getrennt, ohne dass eine Scheidung erfolgte (IV act. 99 S. 23). Die
Ehefrau kümmert sich denn auch nach wie vor um ihren Gatten (vgl. hinten
E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer bewohnt alleine eine 2-Zimmer-Eigen-
tumswohnung in Konstanz. Die Ehefrau wohnt gemeinsam mit dem jünge-
ren Sohn, der sich noch in Ausbildung befindet, in einer 4-Zimmer-Miet-
wohnung ebenfalls in Konstanz. Der ältere Sohn lebt und studiert in Kiel
und erhält staatliche Ausbildungsförderungsbeiträge (vgl. BVGer act. 6;
Beilagen des Beschwerdeführers [nf.: BF Beilage] 6 f.; IV act. 99 S. 33).
3.3.2 Die Einnahmen der Ehegatten belaufen sich gemäss ihrer eigenen
Deklaration, die im Wesentlichen nachvollziehbar belegt wird, auf insge-
samt netto rund 2'270 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer bezieht eine
Rente von rund 220 Euro, seine Ehefrau erzielt das restliche Einkommen
der Familie (Haupterwerb rund 1650 Euro; Nebenerwerb rund 400 Euro;
vgl. BVGer act. 6). Zu berücksichtigen ist freilich nicht nur das Einkommen,
sondern auch das Vermögen (vgl. E. 3.3). Den Wert der vom Beschwerde-
führer bewohnten Wohnung schätzen die Ehegatten auf ca. 60'000 Euro
(die Eheleute kauften die Wohnung 1992 für 130'000 Deutsche Mark; vgl.
BF Beilage 7). Zu berücksichtigen ist sodann eine von der Ehefrau abge-
schlossene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von derzeit rund
40'000 Euro (vgl. BVGer act. 6 Beilage 5). Belegt sind sodann Schulden
von insgesamt rund 25'000 Euro (Eheleute: Darlehen der Sparkasse Bo-
densee, Restschuld 9'624 Euro, vgl. BF Beilage 8; Beschwerdeführer: Pri-
vatdarlehen der Schwester über 15'000 Euro, BF Beilage 9).
3.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers schildert glaubhaft, dass sie seit
der Erkrankung ihres Ehemannes viel arbeitet, um die Familie zu ernähren
(vgl. ihr Schreiben vom 14. September 2015, BVGer act. 14). Ob sämtliche
geltend gemachten Auslagen hinreichend belegt sind, braucht nicht ein-
lässlich geprüft zu werden. Es geht aus den Akten klar hervor, dass die
Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch auf das in der Vergan-
genheit angesparte Vermögen zurückgreifen muss. Für das vorliegende
Verfahren entscheidend ist aber, dass bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
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auch das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner ungeachtet des
Getrenntlebens unterstützungspflichtigen Ehefrau zu berücksichtigen ist.
Das Vermögen der Eheleute beläuft sich auf netto ca. 75'000 Euro (vgl.
E. 3.3.2). Diese Schätzung stellt auf die Angaben der Eheleute ab, welche
den Wert der sich in ihrem Eigentum befindlichen Eigentumswohnung auf
60'000 Euro beziffern. Sowohl diese Immobilie wie auch der Rückkaufswert
der Lebensversicherung sind als Vermögensbestandteile zu berücksichti-
gen. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit möglich und
zumutbar, zur Finanzierung des Verfahrens liquide Mittel erhältlich zu ma-
chen, zumal ihr Vermögen deutlich über einen rechtsprechungsgemäss
nicht anzutastenden «Notgroschen» hinausgeht (vgl. zum Ganzen MEICHS-
SNER, a.a.O., S. 85 ff. m.H.; MÜLLER, a.a.O., Rz. 1994 f. m.H.; Urteil des
BVGer C-1711/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.1.4 m.H.).
3.4 Der Beschwerdeführer ist somit nicht prozessual bedürftig, weshalb die
Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Ver-
waltungsverfahren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Frage der
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung kann offen bleiben (vgl. E. 2.2
und E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteient-
schädigung und das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege samt Verbeiständung.
4.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. BGE 132 V 200 nicht publi-
zierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5). Das Gesuch um Befreiung von
den Verfahrenskosten ist deshalb als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben (vgl. Urteil BVGer C-6792/2013 vom 23. April 2014 E. 6.2 m.H.).
4.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, weil der Beschwerdeführer wie dar-
getan nicht bedürftig ist (vgl. E. 3.3; Art. 61 Bst. f ATSG; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 177 ff.).
4.4 Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrens-
kosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik der
Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 zur Kenntnis)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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