Abtei lung III
C-917/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Imoberdorf
(Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 16. August 2006 beantragte X._______, geboren 1972, bei der
Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Visum für einen 30-tägigen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber nannte er den in Zürich
lebenden Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Ver-
tretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 25.
Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstel-
lung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei,
wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstel-
lenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Fol-
ge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökono-
mischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die
in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere
Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuch-
steller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch
weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr bieten würden.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber Y._______, geboren 1927,
am 24. November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er beantragt die Aufhe-
bung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums.
Er habe – wie bereits gegenüber dem Migrationsamt dargelegt – den Ge-
suchsteller im Jahre 1987 in Marrakesch als stark gehbehinderten Frem-
denführer kennen gelernt. Aus Anteilnahme an seiner Behinderung habe
er auch Kontakte zu dessen Familie geknüpft und ihm schliesslich eine
Operation zur Verbesserung der Gehfähigkeit finanziert. Er habe
X._______ zwei Jahre nach dem ersten Aufenthalt in Marrakesch erneut
besucht. Seitdem werde der Kontakt telefonisch und brieflich gepflegt. Er,
der Beschwerdeführer, könne aufgrund seines Alters und einer
Hautkrebserkrankung nicht mehr nach Marokko reisen, habe aber den
Wunsch, X._______ gegen Ende seines Lebensabends noch einmal zu
sehen.
Die angefochtene Verfügung diskriminiere den Gesuchsteller aufgrund sei-
ner Herkunft und sozialen Stellung und sei überdies willkürlich, weil sie
dessen Bereitschaft zur Wiederausreise allein unter Hinweis auf die
Staatsangehörigkeit und den Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion
in Frage stelle. Willkürlich sei es auch, wenn aus dem Fehlen zwingender
gesellschaftlicher Verpflichtungen oder familiärer Verantwortlichkeiten auf
mangelnden Willen zur Wiederausreise geschlossen werde. Im Falle des
Gesuchstellers sei zu berücksichtigen, dass er zusammen mit seinem Bru-
3der eine Möbelschreinerei betreibe, wodurch er seinen Lebensunterhalt in
Marokko aus eigener Kraft bestreiten könne. Aufgrund seines Gesund-
heitszustandes und seiner Sprachkenntnisse sei demgegenüber nicht
ersichtlich, dass er in der Schweiz ein Auskommen finden und seine Le-
benssituation verbessern könnte. Dass der beabsichtigte Besuchsaufent-
halt dazu dienen könnte, sich hier festzusetzen, sei auch deshalb un-
wahrscheinlich, weil er damit die Grosszügigkeit seines Gastgebers miss-
brauchen würde.
Die angefochtene Verfügung lasse aber auch die Interessen des
Beschwerdeführers ausser Acht und sei deshalb unangemessen. Dem
aufgrund genereller Erfahrungen möglichen Missbrauchsrisiko stehe das
gewichtige persönliche Interesse von Gast und Gastgeber gegenüber, sich
ein letztes Mal persönlich begegnen zu können. Dies sei einzig in der
Schweiz möglich.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 spricht sich die Vorins-
tanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller verfüge in seiner Heimat zwar
über eine feste Anstellung; da er jung und unverheiratet sei, halte ihn dies
aber im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die sozialen Absiche-
rungen im Heimatland möglicherweise nicht davon ab, ins Ausland zu
emigrieren.
E. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 1. Februar 2007 wiederholt
der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein vorhergehendes Vorbringen
die Ansicht, dass die von der Vorinstanz als massgeblich herangezogenen
Kriterien den konkreten Umständen des Gesuchs und dessen Motivlage
nicht gerecht würden.
F. Mit Eingabe vom 10. September 2007 reichte der Beschwerdeführer u.a.
einen Spital-Austrittsbericht zu den Akten. Auf den Inhalt wird, soweit ent-
scheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung (Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht end-
gültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
4genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbe-
teiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfü-
gung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen
von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3
ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA),
welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsord-
nung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen beson-
deren Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Gei-
ser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspra-
xis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht so-
mit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrau-
ensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis
zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterlie-
gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestim-
mungen).
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
und über genügend finanzielle Mittel verfügen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d
VEA). Schliesslich dürfen keine begründeten Zweifel am geltend gemach-
ten Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller, der aufgrund seiner Natio-
nalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum benötigt, die
Visumserteilung mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.1 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor,
sich nicht hinreichend mit der speziellen Situation des Gesuchstellers aus-
einandergesetzt, sondern auf die allgemeine Situation im Heimatland ab-
5gestellt zu haben. Insofern sei die angefochtene Verfügung diskriminierend
und willkürlich.
3.2 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausrei-
se, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesi-
cherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In
diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bezie-
hungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen,
da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuch-
stellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in den Vorder-
grund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt
werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den
einschlägigen Gesetzesbestimmungen selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG).
Die Tatsache schliesslich, dass Angehörige gewisser Staaten – im Rah-
men der generellen Visumspflicht gemäss Art. 3 VEA – grundsätzlich einer
Einreisebewilligung bedürfen und andere gestützt auf Art. 4 VEA davon
befreit sind, widerspiegelt die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene
unterschiedliche Beurteilung der Angehörigen der verschiedenen Her-
kunftsländer.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen Interes-
se liegen kann, gewisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht
einreisen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, wenn
er annimmt, es bedürfte „zumindest klarer Indizien oder Gründe, die durch
den Einreisewilligen gesetzt worden sind, die den Schluss nahe legen,
dass die Wiederausreise nicht gesichert erscheint“ (Seite 6 der Rechtsmit-
teleingabe vom 24. November 2006). Aufgrund des grossen Ermessens,
das der entscheidenden Behörde zukommt, kann jeder gegen das öffentli-
che Interesse an einer Einreise sprechende Umstand den Ausschlag ge-
ben, ein Gesuch abzulehnen.
4. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berück-
sichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
4.1 Marokko ist nach wie vor mit einer hohen Arbeitslosigkeit konfrontiert, die
auch in absehbarer Zeit trotz der von der Regierung seit dem Jahr 2002
angestrengten Reformen und Modernisierungsbestrebungen nicht abneh-
men wird. Der Grund liegt darin, dass das Wirtschaftswachstum insbeson-
dere von der Entwicklung in der Landwirtschaft und den von ihr abhängi-
gen wichtigen Industriezweigen geprägt wird; es reicht nicht aus, um den
Anteil der armen bzw. arbeitslosen oder unterbeschäftigten Bevölkerung
dauerhaft zu senken (Quellen: > Länder- und
Reiseinformationen>Marokko>Wirtschaft, Stand 23. Juli 2007; NZZ vom
2./3. Juni 2007 S. 31). Der dadurch entstehende Migrationsdruck zeigt sich
erfahrungsgemäss bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch
6die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein sozia-
les Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die
Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue)
Existenz aufzubauen.
4.2 Die geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers deuten
zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin;
sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Be-
urteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
5. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 35-jährigen, ledigen Mann,
dem zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber Familienange-
hörigen obliegen, der aber insofern ein familiäres Umfeld hat, als er in der
Möbelschreinerei seines Bruders arbeitet. Der Umstand, dass er als
Schreiner beschäftigt ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, weist
darauf hin, dass er über eine gewisse materielle Sicherheit verfügt. Ge-
mäss den vorgelegten Bestätigungen vom Mai 2006 („Attestation de tra-
vail“ und „Attestation de salaire“), an denen nicht zu zweifeln ist, erzielt er
ein Monatsgehalt von 5000 DH, was aktuell einem Betrag von ca. 740
Franken entspricht. Setzt man dieses dem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen
von rund 2000 Franken gegenüber, kann davon ausgegangen werden,
dass er ein überdurchschnittliches Gehalt erzielt. Gesamthaft betrachtet,
lassen sein Alter sowie seine familiäre und berufliche Einbindung die
Absicht einer möglichen Emigration als gering erscheinen. Nichts anderes
ergibt sich aus dem angegebenen Reisegrund („But principal: je suis invité
par un grand ami“, vgl. Visumsformular Ziff. 16). In diesem Zusammen-
hang ergibt sich aus den Akten, dass die Initiative zum geplanten Besuch
offenbar vom Gastgeber ausging. Dieser gab an, dem Gesuchsteller vor
Jahren eine Operation zur Verbesserung der Gehfähigkeit ermöglicht zu
haben, was auch zu nachfolgenden Kontakten zur Familie geführt habe.
Aufgrund seines Alters sei ihm eine Reise nach Marokko nicht mehr
möglich (Telefax Beschwerdeführer/Schweizer Botschaft in Rabat vom 16.
Mai 2006 und Schreiben Beschwerdeführer/Migrationsamt des Kantons
Zürich vom 3. Oktober 2006).
6. Auf Rechtsmittelebene wiederholt der Beschwerdeführer die Gründe, die
ihn dazu geführt haben, den Gesuchsteller zu einem Besuchsaufenthalt
einzuladen. Die diesbezüglichen Ausführungen (die Bekanntschaft zwi-
schen Gast und Gastgeber geht auf das Jahr 1987 zurück, vom Gastgeber
finanzierte Operation von X._______, zwei Jahre später erneute
persönliche Kontakte anlässlich einer weiteren Marokkoreise, seither re-
gelmässige briefliche und telefonische Kontakte) machen nachvollziehbar,
dass zwischen den Beteiligten eine Beziehung entstanden ist, die über
eine übliche Ferienbekanntschaft hinausgeht. Auch wenn es sich vorlie-
gend nicht um die Pflege einer engen privaten oder gar familiären Bezie-
hung handelt, die schon deshalb die Erteilung eines Visums rechtfertigt
(vgl. PETER UEBERSAX, a.a.O., Rz. 5.30), muss doch das Interesse an einer
Begegnung in der Schweiz als hoch eingestuft werden. Dazu kommt ein
7Weiteres. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer gel-
tend, bei ihm sei vor kurzer Zeit eine Hautkrebserkrankung diagnostiziert
worden. Dieses Leiden hat sich in der Zwischenzeit offenbar verschlim-
mert, weshalb er in der Zeit vom 17. Juli bis zum 6. August 2007 hospitali-
siert werden musste. Dem zu den Akten gereichten Spital-Austrittsbericht
vom 7. August 2007 kann entnommen werden, dass er nach einem
operativen Eingriff im Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung in
gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, jedoch auf
weitere Therapien (Bestrahlung) angewiesen ist. Für den Alltag stehen ihm
Spitex und Mahlzeitendienst zur Verfügung. Dem genannten Bericht ist
unschwer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften
Krankheit leidet, die sich noch verschlimmern wird. Mit Blick auf diesen
Umstand und in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters lässt sich
ermessen, welche Bedeutung der Besuch des Gastes für den Be-
schwerdeführer haben muss. Vergleichbares gilt auch für den Gesuch-
steller. Der Wunsch bzw. das Bedürfnis, eine nahe stehende Person zu
besuchen, kann sich noch verstärken, wenn man diese krank und leidend
weiss und annehmen muss, dass ein solcher Besuch möglicherweise der
letzte ist. Vor dem Hintergrund des geringen Risikos, der Gesuchsteller
könnte nicht fristgerecht ausreisen, und dem vorhandenen privaten In-
teresse von Gast und Gastgeber erscheint die Verweigerung der Einreise-
bewilliung als unangemessen.
7. Abgesehen vom Erfordernis der gesicherten Wiederausreise (Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA) muss auch feststehen, dass genügend finanzielle Mittel vor-
handen sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Ob der Gesuchsteller über Erspar-
nisse verfügt und insofern auch etwas an die Kosten seines Aufenthaltes
beträgt, ist nicht bekannt, kann aber aus folgenden Gründen offengelassen
werden. Laut Einreisegesuch vom 16. August 2006 und Garantieerklärung
vom 18. September 2006 ist der Beschwerdeführer bereit, für sämtliche
Kosten aufzukommen bzw. hierfür Garantie zu leisten. Den eingereichten
Unterlagen kann entnommen werden, dass er dazu in der Lage ist. Mit
AHV-Rente und Pensionskassenleistungen erreicht er ein Einkommen von
rund 5000 Franken pro Monat (Stand August 2006). Im Jahr 2004 versteu-
erte er zudem ein Vermögen von 81'000 Franken; im Betreibungsregister
ist er nicht verzeichnet. So bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine
Gründe, dem Einreisegesuch nicht stattzugeben. Der Vollständigkeit hal-
ber ist festzuhalten, dass auch bezüglich des Aufenthaltszweckes keinerlei
Zweifel bestehen. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob der Gesuchsteller
Hausarbeiten verrichten oder bei der Pflege seines Gastgebers herange-
zogen werden könnte. Beides ist indessen nicht zu befürchten. Wie oben
(E. 6) erwähnt, stehen dem Beschwerdeführer entsprechende Dienste zur
Verfügung.
8. Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsteller – obwohl ein gewisses Risi-
ko naturgemäss nicht ganz ausgeschlossen werden kann – insgesamt eine
gute Prognose gestellt werden. Hinzu kommt, dass das private Interesse
an einer persönlichen Begegnung von Gast und Gastgeber hoch einzu-
schätzen ist und demgegenüber keine öffentlichen Interessen ersichtlich
8sind, die Einreise zu verweigern.
9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung als
unangemessen erweist. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller die Einreise in
die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizeri-
sche Botschaft in Rabat zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, X._______ die Einreise in die Schweiz zu
gestatten und die Schweizer Botschaft in Rabat zur Ausstellung des
gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 248 856 retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Haake
Versand am: