Abtei lung II I
C-919/2008/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
B._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Bernhard Stadelmann, 6048 Horw,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Prämientarif BUV und NBUV 2008
(Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-919/2008
Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG (bis November 2009: G._______ AG [im
Folgenden: Gartenbau AG]), mit Sitz in A._______, beschäftigt sich
gemäss Handelsregister mit der Ausführung von Gartenbau- und
Gartenunterhaltsarbeiten. Seit dem 1. Januar 2006 ist sie für die
obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Einreihung in
die Prämientarife der Suva der Klasse 41A, Unterklasse C0 (Garten-
bau) zugeteilt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 reihte die Suva
den Betrieb per 1. Januar 2008 im Prämientarif für die Berufsunfall-
versicherung (BUV) neu in der Stufe 98 und im Prämientarif für die
Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Stufe 096 ein (Akt. 10/2).
In der BUV erhöhte sich der Nettoprämiensatz damit von 1.963 %
(Stufe 95) auf 2.272 %, in der NBUV stieg der Bruttoprämiensatz von
2.23 % (Stufe 94) auf 2.38 %.
Am 22. November 2007 liess die Gartenbau AG gegen die erwähnte
Verfügung Einsprache erheben und beantragen, sie sei in eine Klasse
und Stufe einzureihen, deren Bruttoprämiensatz in der BUV höchstens
2.335 % und in der NBUV höchstens 2.267 % betrage (Akt. 10/3). Mit
Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008 wies die Suva die Einspra-
che ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Betrieb sei
nach der Ablösung vom Privatversicherer für die Jahre 2006 und 2007
in eine Stufe eingereiht worden, deren Prämiensatz am nächsten bei
demjenigen des Privatversicherers gelegen habe. Im dritten Jahr
müssten nun die Prämien schrittweise in die Richtung des risiko-
gerechten Satzes des Betriebes gemäss seiner Klasseneinteilung bei
der Suva angepasst werden (Akt. 10/4).
B.
Die Gartenbau AG liess, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Stadelmann, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Beschwerdeführerin sei in eine Klasse und Stufe einzureihen,
deren Bruttoprämiensatz in der BUV höchstens 2.335 % und in der
NBUV höchstens 2.267 % betrage (Akt. 1). Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Prämiensatz bei der Suva um 17 % (in der BUV) bzw. 1.9 % (in der
NBUV) höher sei als beim früheren Privatversicherer. Weiter sei in der
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Einsprache vorgebracht worden, die Suva habe offen zu legen, wie sie
die Prämiensätze berechne und die einzelnen Klassen und Stufen
seien darzulegen. Aufgrund des Einspracheentscheides könne die
Prämienfestsetzung nach wie vor nicht nachvollzogen und überprüft
werden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
Zudem verletze der Entscheid Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), weil die
Massnahmen zur Unfallverhütung nicht berücksichtigt würden. Die
festgesetzte Klasse und Stufe sei auch deshalb zu hoch bzw. ent-
spreche der Unfallgefahr nicht, weil lediglich ein Drittel der Mitarbeiter
im Gartenbau beschäftigt sei. Je ein Drittel sei im Bereich Garten-
pflege und im Büro tätig.
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 ein-
verlangten Kostenvorschusses von Fr. 800.- (Akt. 4 und 6), reichte die
Suva am 29. Mai 2008 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 10). Sie erläuterte die
Grundsätze zur Klassenzuteilung, die besonderen Regeln für die
Einreihung von Betrieben oder Betriebskategorien, welche früher bei
einem Privatversicherer versichert waren, und nahm zu einzelnen
Rügen Stellung.
D.
Mit Replik vom 11. Juli 2008 (Akt. 12) und Duplik vom 7. Oktober 2008
(Akt. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
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gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versi -
cherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109
Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde,
der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungs-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemes-
sene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl
unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35
E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der
unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen
(vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessens-
ausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische,
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35
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E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fach-
gericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wis-
senschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen
[Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.;
RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts – Probleme der praktischen Umsetzung, Schweize-
risches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009
S. 442 ff.).
2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1
UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr.
U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüch-
liche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge
haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genom-
men diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht
zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt
werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE
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2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung [nachfolgend Rekurskommission bzw. REKU] vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf -
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
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wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als
behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende
Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich
der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung
nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil BVGer A-5466/2008
vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-676/2008
vom 21. Juli 2009 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 29 N. 118).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe zum
Vorbringen in der Einsprache, die Suva habe offen zu legen, wie sie
die Prämiensätze berechne und die einzelnen Klassen und Stufen
seien darzulegen, im Einspracheentscheid nicht hinreichend Stellung
genommen. Die Beschwerdeführerin könne nach wie vor nicht
überprüfen, auf welcher Grundlage die Suva die Prämien festgesetzt
habe und ob die massgebenden Regeln und Grundsätze richtig
angewendet worden seien (Akt. 1 S. 4). Aufgrund der Publikationen
der Suva sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Betrieb einer
bestimmten Klasse und Unterklasse zugewiesen werde. Zudem sei
das für die Prämienfestsetzung relevante Grundlagenblatt mangelhaft
und erst nach Erlass des Einspracheentscheides nachgeliefert worden
(Akt. 12 S. 4).
3.4 Sofern die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht auch auf
den von der Suva erlassenen Tarif ausdehnen will (vgl. auch Akt. 12
S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf recht-
liches Gehör nur auf Rechtsanwendungsverfahren und nicht auf
Verfahren zum Erlass von generell abstrakten Regeln bezieht (Urteil
BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008 E. 4.1). Grundsätzlich zu
Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr das Grundlagenblatt mit
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der BUV-Prämienberechnung erst nach Erlass des Einspracheent-
scheides zugestellt und die Ermittlung des massgebenden Prämien-
satzes nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Da vorliegend jedoch
das Grundlagenblatt (mit entsprechenden Erläuterungen) nicht ent-
scheiderheblich ist (vgl. nachfolgende E. 6), würde eine Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen
ist.
4.
In materieller Hinsicht streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen
ist die Einreihung in die Prämientarife BUV und NBUV ab 1. Januar
2008. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
beschränkt sich jedoch – jedenfalls im Bereich der BUV – auf den
Nettoprämiensatz.
4.1 Die von den Versicherern erhobenen Prämien bestehen aus einer
dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und Zuschlägen, unter ande-
rem für die Verwaltungskosten (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Der Verwal-
tungskostenzuschlag ist ein Teil der Prämie, welcher zwar prozentual
von der verfügten Nettoprämie abhängt, dessen Rechtsgrundlage
indes nichts mit der in Art. 109 Bst. b UVG genannten und die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründenden „Einreihung in
die Stufen und Klassen“ zu tun hat. Daher ist das Bundesverwaltungs-
gericht auch nicht befugt, diesen Prämienzuschlag zu überprüfen
(Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 1.3 mit Hinweisen).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Überprüfung bzw. Neufest-
setzung des Bruttoprämiensatzes in der BUV verlangt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
5.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
Seite 8
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5.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
5.3 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversi-
cherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen
nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft
werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
5.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem
Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein
soll.
5.5 Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien müssen
sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
5.5.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung
zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi-
cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil REKU vom 28. Juni 1996,
publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen
nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert wer-
den.
5.5.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Recht-
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sprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt,
wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf
Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinwei-
sen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Glei-
ches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw.
Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131
V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht
auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos
ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
5.5.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen fest-
gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbe-
handlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungs-
gleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für
eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebs-
arten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter -
schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Ver-
hältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich-
heit nicht Identität zu verstehen ist.
5.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech-
tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre
durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen,
während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus
dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es
fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe
für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE
2007/27 E. 5.6).
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6.
Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob die Suva die generell-
abstrakten Regeln und Grundsätze richtig angewendet hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei ihr um
einen Gartenbaubetrieb handelt, der nach der Rechtsprechung als
Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren ist (vgl.
Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV
Nr. 58] E. 4, Urteil EVG U 16/04 vom 15. September 2004 [RKUV 2005
Nr. U 534] E. 5 und 6) und daher in den Zuständigkeitsbereich der
Suva fällt.
6.2 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge-
meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung
Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden.
In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statis-
tischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammen-
gefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile
mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden. In der NBUV
entsprechen die Risikogemeinschaften in der Regel den Klassen der
BUV (zum Ganzen siehe Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November
2009 E. 5.6 mit Hinweisen, vgl. auch Prämienbemessung – Berufs-
und Nichtberufsunfallversicherung, Suva-Broschüre 2736.d – 2009 [im
Folgenden: Broschüre Prämienbemessung] S. 7).
6.2.1 In der Klasse 41A werden die Betriebe des Bauhauptgewerbes
zusammengefasst. Die Unterklasse C „Gartenbauarbeiten“ wird in
zwei Unterklassenteile gegliedert: C0 „Gartenbau“ und C4A „Garten-
bau mit überwiegend Gärtnerei“. Die Suva hat die Beschwerdeführerin
der Klasse 41A, Unterklasse C, Unterklassenteil C0 zugeteilt.
6.2.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse
und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebs-
merkmale. Eine Risikoeinheit besteht – abgesehen von hier nicht
massgebenden Ausnahmefällen – grundsätzlich in der Gesamtheit
aller Arbeitnehmenden eines Betriebes. In der Regel sind für die Zu-
weisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administra-
tion überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen,
Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so
wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen,
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der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei
werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere
Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-Wegleitung der Suva für
das Jahr 2008 [nachfolgend: Prämien-Wegleitung], Grundsätze BUV,
Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln).
6.2.3 Gemäss der Betriebsbeschreibung vom 22. Dezember 2005
(Akt. 10/1) bestehen die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu 40 %
aus Gartenbau / baugewerblichen Tätigkeiten, zu 35 % aus Gärtner-
arbeiten und zu 25 % aus Administration / kaufmännischen Tätigkei-
ten. Es erscheint daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass nicht eine
Zuteilung in den Unterklassenteil C4A „Gartenbau mit überwiegend
Gärtnerei“ erfolgte, sondern in den Unterklassenteil C0 „Gartenbau“.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, die drei Tätig-
keitsbereiche würden je einen Drittel ausmachen, nicht und legt auch
keine Beweise vor. Aufgrund der Akten und ihrem Auftritt im Internet
(vgl. www._______ [besucht am 29. Dezember 2009]) ist nicht
ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Betriebsbeschreibung unrichtig sein soll oder inwiefern sich die
Verhältnisse seit dem 1. Januar 2006 massgeblich verändert haben
sollen. Im Übrigen wäre der Betrieb der Beschwerdeführerin auch
dann nicht als Gartenbaubetrieb mit überwiegend Gärtnerei zu
qualifizieren, wenn die Behauptung zutreffen würde, dass die beiden
Bereiche Gartenbau und Gärtnerei je einen Drittel der gesamten
Tätigkeiten bildeten, weil der Anteil Gärtnerei damit nur gleich gross
wäre wie der Anteil Gartenbau, jedoch – auch nach allgemeinem
Sprachgebrauch (vgl. Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November
2009 E. 6.1.4 f.) – nicht „überwiegend“ wäre.
6.2.4 Es trifft zwar zu, dass für einen Betrieb allenfalls nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb er dem Unterklassenteil C0 und nicht dem
Unterklassenteil C4A zugeteilt wurde, was das Bundesverwaltungs-
gericht im erwähnten Urteil C-376/2008 (E. 6.1.5) auch kritisiert hat.
Dies betrifft aber nur diejenigen Fälle, in welchen nicht bereits auf -
grund der Bezeichnung der Klassen, Unterklassen und Unterklassen-
teile ersichtlich ist, wo ein bestimmter Betrieb (oder eine bestimmte
Betriebskategorie) zuzuordnen ist, insbesondere Betriebe, bei welchen
der Anteil Gärtnereiarbeiten grösser ist als der Anteil Gartenbau-
tätigkeiten. Wie soeben ausgeführt, erscheint die Zuordnung bei der
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Beschwerdeführerin ohne Weiteres klar, weshalb die diesbezügliche
Rüge einer Gehörsverletzung fehl geht.
6.3 Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht
dem Unterklassenteil C0 der Klasse 41A zugeteilt.
6.3.1 Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif der Suva ein
Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt, bei der NBUV erhält
in der Regel eine ganze Klasse den gleichen Basissatz. Ein Betrieb
wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn
nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung
(ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der Suva
versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risikoerfahrungen
infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese wegen
mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum Basissatz
eingereiht (Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 5.7).
6.3.2 Unter das für die BUV entwickelte BMS 03 fallen Betriebe mit ei-
ner durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000.- und 300'000.-
pro Jahr. Bei diesem Prämienbemessungsmodell wird – neben den
allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch der
finanzielle Aufwand für die Versicherungsleistungen der letzten sechs
Unfalljahre jedes individuellen Betriebes berücksichtigt (vgl. dazu
Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, Suva-Bro-
schüre Nr. 2846. d – 2007 [im Folgenden: Broschüre BMS 03]).
6.3.3 Im Bereich der NBUV wird das BMS 07 angewendet, sofern die
durchschnittliche Basisprämie pro Jahr zwischen Fr. 60'000.- und
300'000.- beträgt (Bonus-Malus-System BMS 07 Nichtberufsunfallver-
sicherung, Suva-Broschüre Nr. 2868.d – 2007).
6.4 Der beschwerdeführende Betrieb ist für die obligatorische Unfall -
versicherung seit dem 1. Januar 2006 der Suva unterstellt. Aufgrund
seiner Grösse (für das Jahr 2006 wird eine BUV-Basisprämie von
Fr. 29'572.- ausgewiesen) wird der Betrieb bei entsprechender Versi-
cherungsdauer unter das für die BUV massgebende BMS 03 fallen.
Solange noch keine aussagekräftigen individuellen Risikoerfahrungen
für eine Anwendung des BMS 03 vorliegen, wäre er grundsätzlich zum
Basissatz im BUV-Prämientarif einzureihen. In der NBUV fällt der
Betrieb – unabhängig von der Versicherungsdauer – hingegen nicht in
den Anwendungsbereich des BMS 07, weil die Basisprämie weit unter
Fr. 60'000.- pro Jahr liegt.
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6.4.1 Für den Unterklassenteil 41A C0 – welchem die Beschwerde-
führerin zugeteilt wurde – gilt für das Jahr 2008 (vgl. Prämientarif
2008, Suva-Broschüre Nr. 335.d, November 2007) als Basissatz ein
Netto-Prämiensatz BUV von 3.2 % (Stufe 105) und für die NBUV ein
Bruttosatz von 2.62 % (Stufe 98). Die Beschwerdeführerin wurde für
die BUV in der Stufe 98 (Netto-Prämiensatz von 2.272 %) und für die
NBUV in der Stufe 96 (Brutto-Prämiensatz von 2.38 %) eingereiht.
Trotz Erhöhung liegt der verfügte Prämiensatz damit in der BUV um
sieben und in der NBUV um zwei Stufen unter dem massgebenden
Basissatz.
6.4.2 Im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung führte die
Suva aus, für Gartenbaubetriebe, die früher bei einer Privatversiche-
rung versichert waren, seien besondere Regeln geschaffen worden,
um bei der Überführung ins Prämiensystem der Suva Härtefälle zu
vermeiden bzw. einen – allenfalls erheblichen – Prämienanstieg über
mehrere Jahre zu verteilen. In den ersten zwei Jahren nach dem
Wechsel zur Suva werde der Prämiensatz gegenüber demjenigen des
Privatversicherers grundsätzlich nur bei einem schlechten Schaden-
rendement angehoben. Bei gutem Schadenrendement werde der
Betrieb zu demjenigen Brutto-Prämiensatz im Suva-Grundtarif einge-
reiht, welcher dem zuletzt gültigen Brutto-Prämiensatz des Privatver-
sicherers am nächsten liege. Im dritten Jahr werde in der BUV der
Netto-Prämiensatz um einen Drittel der Differenz zwischen dem
Zielsatz und dem zuletzt verfügten Netto-Prämiensatz verändert,
höchstens aber um drei Stufen (in der Klasse 41A), sofern nicht eine
raschere Anpassung vereinbart worden sei. Der Zielsatz entspreche
dem Prämienbedarf gemäss BMS, aufgerechnet auf sechs Jahre, oder
dem Basissatz. Im vierten Jahr der Suva-Unterstellung werde der
Netto-Prämiensatz um die Hälfte der Differenz zwischen dem Zielsatz
und dem zuletzt verfügten Netto-Prämiensatz verändert, wiederum um
maximal drei Stufen.
6.4.3 Bei der Beschwerdeführerin kam der Grundsatz zur Anwendung,
dass die Prämiensätze in den ersten beiden Jahren nach der Suva-
Unterstellung kaum erhöht werden. Für das Jahr 2008 sollten die
Prämiensätze nun – entsprechend der Regel zum dritten Jahr – ange-
hoben werden, um diese schrittweise den Prämiensätzen, welche dem
Risiko der neuen Risikogemeinschaft bei der Suva entsprechen, anzu-
passen. Im Zeitpunkt, in dem die Suva die Prämiensätze für das dritte
Jahr nach der Ablösung von einem Privatversicherer verfügt, liegen in
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der Regel erst die Schadenerfahrungen eines Jahres vor. Das BMS 03
beruht hingegen auf den Erfahrungszahlen der letzten sechs Jahre.
Die Suva hat die Werte des Jahres 2006 auf sechs Jahre hoch-
gerechnet und nach den Grundsätzen des BMS 03 den Bedarfssatz
ermittelt.
6.5 Die Beschwerdeführerin wäre – wie bereits ausgeführt – grund-
sätzlich zum Basissatz für die Klasse 41A C0 im BUV-Prämientarif
(Stufe 105) einzureihen. Gegenüber dem Jahr 2007 würde sich damit
der Netto-Prämiensatz von 1.963 % (Stufe 95) auf 3.2 % (Stufe 105),
mithin um 63 % erhöhen. Eine solche Erhöhung wäre mit dem Gebot
der Verhältnismässigkeit kaum zu vereinbaren. Daher muss der Prä-
miensatz schrittweise angepasst werden.
6.5.1 Nach der Rechtsprechung kann eine Prämienerhöhung von
20 % noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Bei einer
Tarifänderung kann allenfalls auch eine über 20 % liegende Prämien-
erhöhung zulässig sein (Urteil BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008
E. 5.4.1, Urteil BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.5.2, je mit
Hinweisen). Die Grenzen einer noch als verhältnismässig zu quali-
fizierenden Erhöhung lassen sich nicht allgemein mit einer bestimmten
Prozentzahl festlegen. Unverhältnismässig könnte eine Prämien-
erhöhung beispielsweise auch dann sein, wenn ein einziger Unfall mit
Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem
Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die
Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr
Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre
(Urteil BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.2).
6.5.2 Mit dem Grundsatz, wonach die jährliche Prämienerhöhung in
der Klasse 41A (bzw. in den Stufen 101 bis 150) – sofern die
Prämienänderung nicht aufgrund einer Änderung der Betriebsart oder
der Betriebsverhältnisse erfolgt – maximal drei Stufen im BUV-
Grundtarif betragen darf (vgl. Broschüre Prämienbemessung, S. 9),
hat die Suva eine in der Regel verhältnismässige Begrenzung des
Prämienanstiegs vorgesehen. Im vorliegenden Fall beträgt die Erhö-
hung der BUV-Nettoprämie von 1.963 % auf 2.272 % etwas weniger
als 16 %. Eine solche Erhöhung ist nach der Rechtsprechung ver-
hältnismässig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führerin nach der Neueinreihung immer noch sieben Stufen unter der
für ihre Branche massgebenden Stufe eingereiht ist. Ein im Vergleich
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zu gleichartigen Betrieben zu tiefer Prämiensatz steht grundsätzlich im
Widerspruch zum Prinzip der Risikogerechtigkeit bzw. dem Gleichbe-
handlungsgebot (vgl. vorstehende E. 4.5). Die Anpassung an den
risikogerechten Prämiensatz hat zwar schrittweise, aber zugleich
innerhalb einer nützlichen Zeitperiode zu erfolgen. Die Erhöhung des
BUV-Prämiensatzes auf 2.272 % ist demnach rechtens.
6.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Instruktion zur
Frage, ob sich eine – wenn auch nur teilweise – Berücksichtigung des
Schadenverlaufs eines einzelnen Versicherungsjahres nach analogen
Prinzipien des BMS 03 aufgrund statistischer Werte rechtfertigen lässt.
Nach der Rechtsprechung können signifikant nicht mehr im Bereich
der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Kosten
der Unfälle vom statistisch zu erwartenden Wert als sekundäres
Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für einen Betrieb berück-
sichtigt werden (siehe BGE 112 V 316 E. 3, Urteil BVGer C-3189/2006
vom 5. Mai 2008 E. 8.4). Vorliegend würde sich die Frage stellen, ob
diese Signifikanz gegeben wäre, wenn ein einziges Versicherungsjahr
massgebend wäre, weil das System des BMS 03 für die Berücksichti -
gung längerer Beurteilungsperioden konzipiert wurde.
6.7 Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten auch die Prämien-
erhöhung für die NBUV. Die Erhöhung der Bruttoprämie von 2.23 %
(Stufe 94) auf 2.38 % (Stufe 96) beträgt weniger als 7 % und kann
keinesfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Schaffung von Klassen, Unter-
klassen und Stufen für einzelne Betriebe führe im Ergebnis zu will -
kürlichen Prämiensätzen bzw. dazu, dass die Prämiensätze der Suva
weit über denjenigen der Privatversicherungen lägen (Akt. 12 S. 2, vgl.
auch Akt. 1 S. 3). Weiter verletze die Suva Art. 92 Abs. 2 UVG, weil sie
bei der Prämienbemessung lediglich die Unfallgefahr, nicht aber die
Massnahmen zur Unfallverhütung berücksichtige (Akt. 1 S. 4).
7.1 Der Suva steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften – die
vom Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämien-
differenzierungen sind (vgl. E. 5.2 hiervor) – ein erheblicher Ermes-
sensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen
Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der
Versicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich
gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleich-
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heit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal,
wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92
Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der
Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE
2007/27 E. 6 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber
solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die
Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleich-
heit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen
auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die
Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwal-
tungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu
einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unver-
hältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Ver-
waltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser
Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable
Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine
gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291
E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 671 ff.);
allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in
einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit
aufwiegen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktika-
bilität im Rechtsstaat, ZBl 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a).
Auch wenn neben der von der Suva gewählten Lösung andere Eintei -
lungen vorstellbar sind – Beweis dafür sind die Tarife der Privat-
versicherer mit anders zusammengefassten Risikogruppen –, kann
daraus noch nicht geschlossen werden, dass diese ihren Ermessens-
spielraum überschreitet (siehe auch vorne E. 2.2.2).
Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft
bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige
Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemein-
schaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere
Betriebe, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge ver-
wirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 1'500
Beschäftigte (siehe Broschüre Prämienbemessung, S. 4). In der Reali-
tät existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe, weshalb jede
Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewis-
se Schematisierungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der Natur
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der Sache begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind
somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich
bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders
ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323).
7.2 Allein der Umstand, dass die Prämiensätze bei der Suva höher
sind als bei der Privatversicherung, lässt den Prämientarif der Suva
noch nicht als willkürlich erscheinen.
Unter dem alten Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
13. Juni 1911 (KUVG) waren einzig Fabriken und Unternehmungen mit
erhöhten Betriebsgefahren der obligatorischen Unfallversicherung und
damit der Suva unterstellt (siehe Botschaft des Bundesrates zum Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976
III 141, S. 160 ff.). Mit dem UVG sollten alle Arbeitnehmenden dem
Unfallversicherungsschutz unterstellt werden, wobei der Tätigkeits-
bereich der Suva grundsätzlich nicht ausgedehnt werden sollte (a.a.O.
S. 176 f.). Die bereits früher bei der Suva versicherten Betriebsarten
sollten weiterhin bei dieser versichert bleiben, währenddem die neu
durch das UVG erfassten Betriebe die Unfallversicherungsverträge bei
Privatversicherern abschliessen konnten. Obwohl damit keine strikte
Besitzstandswahrung bezweckt wurde und auch Betriebskategorien,
die unter der Herrschaft des KUVG nicht vom Versicherungsobli -
gatorium erfasst wurden, gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG in den Tätig-
keitsbereich der Suva fallen (z.B. Gartenbaubetriebe, vgl. BGE 86 I
155, Urteil BGer 8C_256/2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58]
E. 4.2 mit Hinweisen), führte dies dazu, dass sich die obligatorisch der
Suva unterstellten Branchen gegenüber den Betriebsarten, die dem
Tätigkeitsbereich der Privatversicherer zugeordnet sind, durch eine
erhöhte Gefahr (mithin auch durch ein erhöhtes Kostenrisiko) aus-
zeichnen. Weiter ist zu beachten, dass nicht nur der Suva, sondern
auch den übrigen Versicherern bei der Klassenbildung ein weiter
Ermessensspielraum zugestanden wird. Ein Vergleich zwischen den
Klassen bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der Suva
ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich (zum Ganzen siehe nicht
veröffentlichtes Urteil REKU 513/02 vom 28. März 2003 E. 6 mit
Hinweisen).
7.3 Die Zuteilung der Gartenbaubetriebe zur Klasse 41A, in welcher
die Betriebe des Bauhauptgewerbes zusammengefasst werden, ist
nachvollziehbar, fallen die Gartenbaubetriebe doch nach der Recht-
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sprechung unter Betriebe des Baugewerbes im Sinne von Art. 66
Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst. a UVV (vgl. Hinweise in E. 6.1).
Weiter wird die Unterklasse Gartenbau in zwei Risikogemeinschaften
(Unterklassenteil Gartenbau und Unterklassenteil Gartenbau mit über-
wiegend Gärtnerei) aufgeteilt. Betriebe, die vorwiegend baugewerb-
liche Tätigkeiten ausüben, werden der Unterklasse A0 zugeteilt (vgl.
Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.1.4). Damit
wird den unterschiedlichen Risiken von Gärtnereiarbeiten und Garten-
bau hinreichend Rechnung getragen. Die Klassen- bzw. Unterklassen-
struktur ist sachlich begründet und daher nicht zu beanstanden.
7.4 Unbehelflich ist der Vorwurf, die Suva berücksichtige – entgegen
der Vorschrift von Art. 92 Abs. 2 UVG – bei der Prämienbemessung
die von einem Betrieb getroffenen Massnahmen zur Unfallverhütung
nicht. Gleiches gilt für die Forderung, die Prämien seien so festzu-
setzen, dass neu bei der Suva (obligatorisch) versicherte Betriebe
nicht Schadenfälle von den letzten zehn Jahren mitzutragen hätten.
7.4.1 Zunächst ist auf das Versicherungsprinzip hinzuweisen, dem
inhärent ist, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit nied -
rigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht
eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten
Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versiche-
rung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe
Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen
hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikoge-
meinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es
sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungs-
tarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Weiter sind die
Betriebe – von Gesetzes wegen – nach Massgabe ihres Risikos und
nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzu-
reihen. Kommt ein Bonus-Malus-System zur Anwendung, können zwar
Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren;
damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko an-
knüpft, nicht aufgehoben (Urteil BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008
E. 6.5.1).
7.4.2 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur
Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnah-
men zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemes-
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sen sind. Die Pflichten des Arbeitgebers werden insbesondere durch
Art. 3 ff. der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember
1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV,
SR 832.30) konkretisiert. Für einzelne Berufsgruppen hat der Bundes-
rat – gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG – zudem besondere Schutzvor-
schriften erlassen (z.B. Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005
[BauAV, SR 832.311.141]).
Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission (bis Ende
2006 zuständige Beschwerdeinstanz), welche vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen wird, bildet die Beachtung der gesetzlich
verankerten Pflicht des Arbeitgebenden, die Arbeitssicherheit zu
gewährleisten, keinen Grund für eine besondere bzw. automatische
Prämienreduktion (vgl. bspw. nicht veröffentlichte Urteile REKU 592/04
vom 18. November 2005 E. 6b, REKU 591/04 vom 23. September
2005 E. 5, REKU 463/00 vom 20. August 2001 E. 7). Hingegen kann
die Missachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung eine Prämien-
erhöhung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG – unabhängig von einer
Erhöhung im Rahmen der normalen Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2
UVG – nach sich ziehen (vgl. Urteil BVGer C-4640/2007 vom 9. März
2009). Besondere Anstrengungen im Bereich Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung können sich für die Betriebe aber längerfristig insofern
auszahlen, dass die Unfallhäufigkeit und damit auch die Kosten der
Risikogemeinschaft sinken. Kommt das BMS 03 zur Anwendung, wird
der einzelne Betrieb zudem von einem Bonus profitieren können.
7.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verlangt Art. 92
Abs. 2 UVG nicht, dass die individuell konkreten Massnahmen eines
einzelnen Betriebes bei der Einreihung im Prämientarif zu berück-
sichtigen sind. Vielmehr kann – wie bei der Unfallgefahr – auf den
Stand der Unfallverhütung bei gleichartigen Betrieben abgestellt wer-
den. Wie das EVG in BGE 112 V 316 festgestellt hat, geht die Suva mit
Recht vom Grundsatz aus, dass bei der Bestimmung des Prämien-
bedarfs bei der Mehrzahl der Betriebe im Allgemeinen auf die Risiko-
erfahrungen aller gleichartigen Betriebe einer Risikogemeinschaft
abzustellen ist. Davon ist gemäss Art. 92 UVG dann abzuweichen,
wenn sich bei einem Unternehmen die Betriebsart oder die Betriebs-
verhältnisse ändern (Abs. 4), wenn gegen Vorschriften über die Ver-
hütung von Unfällen und Berufskrankheiten verstossen wird (Abs. 3)
oder wenn aufgrund von Risikoerfahrungen zuverlässig auf einen
andern – höheren oder tieferen – Prämienbedarf geschlossen werden
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muss (Abs. 5), insbesondere wenn bei einem Unternehmen die Unfall-
kosten derart vom Erwartungswert abweichen, dass sie ausserhalb
des Bereichs der üblichen Zufallsschwankungen liegen (BGE 112 V
316 E. 3).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der für das Jahr 2008
verfügte Prämiensatz (BUV und NBUV) rechtens ist. Die Beschwerde
ist daher – soweit darauf einzutreten ist – im Sinne der Erwägungen
abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten
mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streit-
wert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die
Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Orga-
nisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE
128 V 124 E. 5b, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
Seite 21
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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