Abtei lung II I
C-920/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X.________,
vertreten durch Advokat lic. iur. Erich Züblin,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-920/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene französische Staatsangehörige X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete ab 1981 bis Dezember 2002
als Grenzgänger in der Schweiz, zuletzt als Schlosser bei der
Y._______ AG in Z._______. Aufgrund gesundheitlicher Probleme
stellte er am 16. April 2004 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des
Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) ein Gesuch
um Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung
(act. 1). In der Folge wurde von der medizinischen Abklärungsstelle
der Universitätskliniken Basel (MEDAS) eine ärztliche Begutachtung
durchgeführt. Gestützt auf das Ergebnis des polydisziplinären
Gutachtens der MEDAS vom 6. Juli 2005 (act. 15) wurde dem Be-
schwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 47% mit
Verfügung vom 10. November 2005 der Schweizerischen Invalidenver-
sicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
Vorinstanz) eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2003 zugespro-
chen (act. 23).
Die vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 gegen diese Verfü-
gung erhobene Einsprache (act. 27) wies die Vorinstanz mit Einscheid
vom 20. Dezember 2006 ab mit der Begründung, die in den neu einge-
reichten medizinischen Unterlagen beschriebenen Diagnosen seien
bereits berücksichtigt worden; im Weiteren sei die Einschätzung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit durch die Assurance Maladie de Mulhouse für
die Vorinstanz nicht bindend. Die auf der Grundlage der medizinisch-
theoretischen Arbeitsfähigkeit erfolgte Beurteilung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades sei korrekt erfolgt
und der Einkommensvergleich sei nicht gerügt worden, weshalb die
angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (vgl. act. 40).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar
2007 (Postaufgabe am 30. Januar 2007) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde, ohne konkrete Anträge zu stellen. Mit Verfügung
vom 16. März 2007 wurde ihm eine kurze Nachfrist zur Verbesserung
seiner Eingabe gesetzt.
Innert der gewährten Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. März
2007 eine verbesserte Rechtsschrift ein und beantragte, der Einspra-
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cheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente aus-
zurichten, eventualiter sei die Vorinstanz zur Entrichtung der gesetzli-
chen Leistungen zu verpflichten – alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei
weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht zu 70%
arbeitsfähig. Aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass
ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne, weshalb er
Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Zudem seien das Validen-
und das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Aufgrund
seiner persönlichen Situation müsse zudem ein leidensbedingter Ab-
zug von mindestens 20% vorgenommen werden. Schliesslich wurde
beantragt, es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung unter Beizug
eines Kardiologen durchzuführen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
tenen Einspracheentscheides. Zur Begründung wurde auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Mai 2007
verwiesen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, der medizi-
nische Sachverhalt sei umfassend und ausreichend abgeklärt worden.
Im MEDAS-Gutachten vom 6. Juli 2007 werde ausführlich begründet,
weshalb der Beschwerdeführer in der Lage sei, im Rahmen eines
70%igen Arbeitspensums einer körperlich leichten bis maximal mittel-
schweren Tätigkeit nachzugehen, sofern der Arbeitsplatz nicht mit dem
eigenen Auto, sondern mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu
Fuss aufgesucht werden könne. Das Gutachten sei umfassend und
schlüssig, weshalb keine Veranlassung bestehe, weitere medizinische
Abklärungen durchführen zu lassen. Auch die Ausführungen im Arzt-
zeugnis vom 23. Juni 2006 von Dr. A._______ vermöchten die Ergeb-
nisse des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die Berechnung des
IV-Grades sei rechtens und der leidensbedingte Abzug von 10% er-
scheine angemessen, da er die gesundheitliche Einschränkung und
das reduzierte Arbeitspensum ausreichend berücksichtige; zudem
hätten die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Reduktion
des Arbeitspensums Beachtung gefunden.
D.
Am 23. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und
bestätigte die am 27. März 2007 gestellten Rechtsbegehren. Erneut
machte er geltend, auf das MEDAS-Gutachten, welches eine 70%ige
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Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten attestiere,
könne nicht abgestellt werden, da die Beurteilung der medizinischen
Situation und der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend
sei und die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und damit nicht
ausreichend begründet seien. Es gehe unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots nicht an, den Aussagen der behandelnden Ärzte, insbe-
sondere des Psychiaters Dr. A._______, ohne nähere, haltbare Be-
gründung von vornherein jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch
sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des redu-
zierten Arbeitspensums ein leidensbedingter Abzug von 25% ange-
zeigt. Selbst bei Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit würde unter
Berücksichtigung dieses angemessenen leidensbedingten Abzugs
eine halbe IV-Rente resultieren. Da die Arbeitsfähigkeit jedoch
höchstens 50% betrage, bestehe Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
E.
In der Duplik vom 30. August 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Ab-
weisungsantrag fest und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführun-
gen in der Vernehmlassung. Ergänzend führte sie bezüglich der Fahr-
untauglichkeit des Beschwerdeführers aus, dass es unter Hilfsarbeiter-
tätigkeiten genügend Arbeitsbereiche gebe, in denen das Führen von
Motorfahrzeugen nicht vorausgesetzt werde, so etwa bei Überwa-
chungstätigkeiten.
F.
Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 27. März 2007, mit welcher der
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2006 ange-
fochten wurde. Gegenstand des Verfahrens ist somit der Entscheid,
wonach der Versicherte ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die Vorinstanz, die mit Verfügungen über Rentengesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Ver-
fahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressat durch den an-
gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
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gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
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behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
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der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts an-
deres vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheides vom 20. Dezember 2006 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Bezüglich der
auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu be-
rücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesge-
richt (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in
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aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Än-
derungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickel-
te Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(20. Dezember 2006) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seit-
her verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er-
füllt sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
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versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze
Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine
Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss nach Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (Bst. b). Vorliegend ist unbestrittenermassen von einem
labilen Krankheitsgeschehen auszugehen, so dass Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG Anwendung findet.
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS
2007 5141]). Massgeblich ist das Datum des Gesuchs. Das Gesuch
des Beschwerdeführers ist am 16. April 2004 bei der IV-Stelle BL ein-
gegangen, so dass allfällige Rentenansprüche frühestens ab April
2003 ausgerichtet werden könnten.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
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Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaft-
lichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln: Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an – und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110
V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi-
cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Demnach besteht die – arbeits-
medizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen darin, sich dazu zu
äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder
geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund
stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le-
benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
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versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder
stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder
muss, ob sie Lasten heben und tragen kann (vgl. Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) I 457/04 vom
26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE
107 V 17 E. 2b). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilun-
gen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Er-
werbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerde-
fall dem Gericht (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hin-
weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zu-
mutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Des-
halb ist es am beurteilenden Arzt, aus medizinischer Sicht zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch einsetzen kann. Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es uner-
heblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
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C-920/2007
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsscha-
den verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdie-
nen (ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozial-
versicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 12 N. 16).
4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 8).
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den Ein-
kommensvergleich die Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vom 20. Dezember 2006 massgeblich.
Seite 13
C-920/2007
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was von den behandelnden Ärzten
auch bestätigt werde. Auf das MEDAS-Gutachten, welches eine
70%ige Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
attestiere, könne nicht abgestellt werden, da die Beurteilung der medi-
zinischen Situation und Zusammenhänge nicht einleuchtend sei und
die Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und damit nicht aus-
reichend begründet seien. Zudem sei der Invaliditätsgrad nicht korrekt
ermittelt worden.
5.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 6. Juli 2005 der MEDAS (act.
15) erwähnte Dr. B._______ unter den Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit die Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und unter den
weiteren Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die valvu-
läre Herzkrankheit (Aorteninsuffizinez Grad II bei mässiger Dilatation
der Aortenwurzel) sowie die arterielle Hypertonie. Bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte er sich insbe-
sondere auf die Ausführungen im psychiatrischen Untergutachten von
Dr. C._______ (vgl. act. 15, pag. 13 ff.), der den Beschwerdeführer als
bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieb und keine Störung
der Konzentration, der Auffassung und des Gedächtnisses sowie keine
Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene feststellen
konnte. Der Psychiater stellte bei der Untersuchung allerdings fest,
dass der Beschwerdeführer innerlich angespannt und wenig zugäng-
lich war, da er persönlichkeitsbezogene Fragen abblockte. Er führte die
Agoraphobie zurück auf eine Trennungssituation im Jahr 2001 sowie
Seite 14
C-920/2007
die Diagnosenstellung einer Aorteninsuffizienz bei Dilatation der Aor-
tenwurzel, wobei sich die Agoraphobie vor allem beim Autofahren,
grösseren Menschenansammlungen und Liftfahren bemerkbar mache.
Dr. B._______ kam daher in seiner Gesamtbeurteilung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Agoraphobie in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Schlosser zu 50% eingeschränkt sei, dass aber
in anderen körperlich leichten bis max. mittelschweren Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe, sofern der Arbeitsplatz nicht mit
dem eigenen Auto, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder
zu Fuss aufgesucht werden könne, und der Arbeitsort konstant bleibe.
Dem MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass auch zusätzliche
Akten angefordert worden sind. So wurden von Dr. B._______ auch
die Ausführungen des Kardiologen Dr. D._______ berücksichtigt, der
im ärztlichen Zeugnis vom 1. Juni 2005 bestätigte, dass der Beschwer-
deführer unter einer Aorteninsuffizienz Grad II, wenig symptomatisch,
leide und anlässlich eines Belastungstests eine inadäquate Dyspnoe
habe beobachtet werden können (bei 150 Watt), und dass ausserdem
eine ausgeprägte Asthenie (Kraftlosigkeit, Erschöpfung; vgl. act. 15,
pag. 2) bestehe. Ebenfalls gewürdigt wurde die Meinung des behan-
delnden Psychiaters Dr. A._______, der in seinem ärztlichen Zeugnis
vom 4. Juni 2005 ausführte, dass der Beschwerdeführer ohne spezifi-
sche vorangehende psychiatrische Beschwerden unter psychopatholo-
gischen Leiden ängstlicher und phobischer Natur leide, welche sich
chronifiziert hätten. Gemäss Dr. A._______ wurden die ängstlichen
und phobischen Beschwerden zum Teil durch die Angst vor den mögli-
chen Folgen der diagnostizierten Aorteninsuffizienz hervorgerufen. Dr.
A._______ ist der Meinung, dass eine regelmässige Psychotherapie
wie auch die Einnahme von 40 mg Seropram täglich eine gewisse
Linderung der Beschwerden bringen könnten, dass jedoch ein
ausgeprägtes Ausweichverhalten und eine ausgeprägte Einschrän-
kung der Tagesaktivitäten persistierten, was eine komplette Arbeitsun-
fähigkeit rechtfertige (vgl. act. 15, pag. 2 f.).
5.2 Anlässlich des Einspracheverfahrens schliesslich wurden vom Be-
schwerdeführer noch folgende medizinische Unterlagen beigebracht:
• Der Bericht vom 2. Dezember 2005 von Dr. A._______ (act. 27),
wonach der Versicherte aufgrund chronischer psychopathologi-
scher Störungen unfähig sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Der Psychiater führte weiter aus, seiner Meinung nach sei der
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C-920/2007
Versicherte gemäss französischer Gesetzgebung in seiner Er-
werbsfähigkeit zu mindestens 2/3 eingeschränkt, und mit einem
Invaliditätsgrad von 47% werde nicht allen Krankheitsbildern
Rechnung getragen.
• Ein im Auftrag der Caisse Primaire d'Assurance Maladie de Mul-
house erstellter Bericht vom 26. Juli 2005 (Formular E 213) von
Frau Dr. E._______ (act. 28, pag. 8 ff.), in dem als Diagnosen die
"nevrose phobique" sowie die "insuffisance aortique grade II" ge-
nannt wurden. Die untersuchende Ärztin bezeichnete die ur-
sprüngliche wie auch eine angepasste Tätigkeit als unmöglich
und bezifferte den Invaliditätsgrad bezüglich der letzten Arbeit
mit 100% und in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten mit
66,6% – ohne dies näher zu begründen. Allerdings ist davon aus-
zugehen, dass bei ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit
die Ausführungen vom 4. Juni 2005 von Dr. A._______
ausschlaggebend waren, wird doch im Formular E 213 im
Wesentlichen auf die psychiatrische Untersuchung vom 4. Juni
2005 von Dr. A._______ verwiesen (vgl. act. 28, pag. 14), der
eine berufliche Wiedereingliederung als unmöglich erachtete.
• Ein weiterer Arztbericht von Dr. A._______ (datiert vom 16.
November 2006; act. 36, pag. 3), in dem die bisherigen
Diagnosen erneut bestätigt wurden und der Psychiater aufgrund
"l'ensemble de ces éléments: troubles phobiques graves non
améliorables, asthénie d'origine à la fois cardiaque et anxieuse,
personnalité psychorigide avec risque de passage à l'acte" eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Arbeitsbereichen
annahm, ohne dies näher zu begründen.
• Schliesslich der Arztbericht vom 2. Juni 2006 von Dr. D._______
(act. 36, pag. 2), in dem die ebenfalls bekannte Aortenklappen-
insuffizienz Grad II erwähnt und auf die Schwierigkeiten während
der Untersuchung wegen der vorhandenen Panikattacken sowie
auf das Übergewicht und den Bluthochdruck hingewiesen wurde.
Der Kardiologe hielt schliesslich – wie bereits im Bericht vom 1.
Juni 2005 – fest, dass beim Belastungstest eine inadäquate
Atemnot festgestellt worden sei, begleitet von einer starken
Kraftlosigkeit. Aufgrund der kardiologischen Probleme erachtete
er sämtliche Schwerarbeit als nicht zumutbar.
Seite 16
C-920/2007
5.3 Im Rahmen der Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs hat
sich die Vorinstanz für die Einschätzung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Ausführungen im
MEDAS-Gutachten abgestützt. Die im anschliessenden Einsprache-
verfahren neu eingereichten Arztberichte wurden ebenfalls gewürdigt,
wobei der ärztliche Dienst der IV-Stelle BL zum Schluss kam, dass
keine neuen Befunde beschrieben worden seien. Aus diesem Grund
wurde an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Ver-
fügung vom 10. November 2005 festgehalten und die Einsprache am
20. Dezember 2006 abgewiesen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren indes gel-
tend, es sei unzulässig, sich im Hinblick auf die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten abzustützen, da die Gutach-
ter Schlussfolgerungen gezogen hätten, die nicht nachvollziehbar und
damit nicht begründet seien.
5.4.1 Es trifft zu, dass Dr. C._______ von der MEDAS in Bezug auf die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu einem anderen Ergebnis
kommt als Dr. A._______, bei dem der Beschwerdeführer offenbar seit
Januar 2003 in psychiatrischer Behandlung steht. In Kenntnis der Stel-
lungnahme vom 4. Juni 2005 von Dr. A._______ hat Dr. C._______ in
seinem Untergutachten vom 6. Juni 2005 (vgl. act. 15, pag. 16) ausge-
führt, der Explorand habe sich bezüglich seiner Person wenig zu-
gänglich gezeigt und habe entsprechende Fragen abgeblockt. Daraus
kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Dr. C._______ keinen
Zugang zum Beschwerdeführer gefunden hätte und nicht in der Lage
gewesen wäre, eine sichere Diagnose zu stellen sowie eine Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Zum einen hat er die von Dr.
A._______ gestellte Diagnose Agoraphobie bestätigt, und zum
anderen hat auch er diese Erkrankung auf eine ängstliche Verarbei-
tung der kardiologischen Problematik zurückgeführt. In nachvollzieh-
barer Weise hat er zudem dargelegt, dass dies eine subdepressiven
Reaktion zur Folge gehabt haben dürfte, was dann zu den
Angstanfällen geführt habe, die sich mittlerweile auf spezifische
Auslöser konzentrierten; zudem sei keine intensive Verhaltenstherapie
durchgeführt worden, was sicher zu einer Besserung des Zustandes
beigetragen hätte. Dr. C._______ geht davon aus, dass der
Beschwerdeführer wegen dieser Störung aus psychiatrischer Sicht zu
50% arbeitsunfähig ist, dass er aber an einem konstanten Arbeitsplatz,
wo er nicht mit dem Auto unterwegs sein oder fremde Plätze
Seite 17
C-920/2007
aufsuchen müsste, eine 70%ige Arbeitsleistung erbringen könnte. Im
Weiteren hält er verhaltenstherapeutische Massnahmen – nicht nur im
ambulanten Rahmen, sondern in Form einer Therapie in einer
halbstationären Einrichtung – für dringend nötig, zumal dann mit einer
Besserung der Symptomatik zu rechnen wäre.
In seinem ergänzenden Bericht vom 24. Januar 2006 (act. 33) führt er
präzisierend aus, bei Angststörungen bestehe allgemein die Tendenz
einer Ausweitung der Symptomatik, doch könne eine Ausbreitung mit
einer entsprechenden Verhaltenstherapie angegangen werden. Die
weiteren Symptome und Beschwerden, die jetzt einen leicht phobi-
schen Charakter annähmen, seien noch überwindbar und beschränk-
ten sich zudem auf bestimmte Situationen. Da es dem Versicherten
nachvollziehbar Mühe bereiten dürfte, sich dauernd auf neue Situatio-
nen einzustellen, sei er auch nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten aus-
zuüben, in denen er mit dem Auto unterwegs sein müsste. Die bishe-
rige Tätigkeit könne er aus diesem Grund weitgehend nicht mehr aus-
üben. Für alternative Tätigkeiten bestehe aufgrund der Störung eine
verminderte Belastbarkeit und dadurch auch Leistungsfähigkeit, wes-
halb er in solchen Tätigkeiten, in denen er nicht mehr mit dem Auto
unterwegs sein müsste und konstante Bedingungen herrschten, zu
70% arbeitsfähig wäre. Nach Dr. C._______ wäre unter derartigen Be-
dingungen sogar damit zu rechnen, dass sich die Symptomatik bes-
sern liesse und der Versicherte wieder vermehrt soziale Kontakte auf-
nehmen könnte.
Im MEDAS-Gutachten vom 6. Juli 2005 sowie im ergänzenden Bericht
vom 24. Januar 2006 von Dr. C._______ wurde hinreichend dargelegt,
inwiefern der Beschwerdeführer in seinen körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. In schlüssiger und
nachvollziehbarer Weise wurde ausgeführt, dass die Auswirkungen der
Angststörung bei einer Tätigkeit, wo der Beschwerdeführer mit dem
Auto unterwegs sein müsste – wie bei seiner letzten Tätigkeit als
Schlosser –, stärker ins Gewicht fallen als bei einer Tätigkeit an einem
Arbeitsplatz mit konstanten Bedingungen, was auch zu einer unter-
schiedlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (50% in der letzten
Tätigkeit resp. 30% in einer leidensangepassten Tätigkeit) durch die
Gutachter geführt hat. Auch wurde im MEDAS-Gutachten klar darge-
legt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des verlorenen Selbstver-
trauens sowie der längeren Absenz vom Arbeitsplatz ein Arbeitstrai-
ning angezeigt wäre, damit er wieder Vertrauen fassen könnte. Diese
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Einschätzung steht auch im Einklang mit der Lehre, welche die so-
genannte kognitive Verhaltenstherapie als Schwerpunkt der Behand-
lung bezeichnet: so sollten Patienten mit Agoraphobie im Rahmen der
Therapie versuchen, mit einem Übungsprogramm die angstmachen-
den Situationen auszuhalten, bis die Angst von selbst wieder abklingt.
Auch sollten die Patienten körperlich aktiv bleiben und sich nicht aus
Sorge um die Gesundheit übermässig schonen (vgl. JOSEF SCHÖPF,
Psychiatrie für die Praxis, 2. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2003,
S. 202 f.).
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, laut MEDAS-Gut-
achten schränke lediglich die Agoraphobie die Arbeitsfähigkeit ein,
doch werde keine Erklärung abgegeben, weshalb dies eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit als Schlosser und nur eine 30%ige Arbeitsunfähig-
keit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bewirke.
Auch dieser Vorwurf ist unbegründet, haben doch die MEDAS-Gut-
achter einlässlich dargelegt (vgl. oben E. 5.4.1), dass die Einschrän-
kung von 50% in der bisherigen Tätigkeit als Schlosser darauf zurück-
zuführen sei, dass der Beschwerdeführer auf das Auto angewiesen
gewesen sei. An einem Arbeitsplatz dagegen, den er zu Fuss oder mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnte und wo konstante
Bedingungen herrschten, wäre der Beschwerdeführer – trotz der Ago-
raphobie – zu 70% arbeitsfähig. Aufgrund der offensichtlich situations-
bedingten Symptomatik der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
Angststörung ist diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit – wie be-
reits dargelegt – nicht zu beanstanden.
5.4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in Bezug auf die
Beurteilung des Herzleidens sei das MEDAS-Gutachten äusserst ober-
flächlich. Weder verfüge Dr. B._______ über eine spezielle Ausbildung,
welche es ihm erlauben würde, zu einer Herzkrankheit Stellung
beziehen zu dürfen, noch gehe aus dem Gutachten hervor, dass eine
eigentliche kardiologische Abklärung durchgeführt worden sei. Im
Weiteren werde die Behauptung, die Herzkrankheit habe keine Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, durch das Arztzeugnis vom 2. Juni
2006 von Dr. D._______ (act. 36, pag, 2) widerlegt.
Dazu ist festzuhalten, dass die im Arztzeugnis vom 1. Juni 2005 von
Dr. D._______ bestätigte Kardiopathie im Rahmen des MEDAS-Gut-
achtens berücksichtigt wurde und vom Internisten Dr. B._______ als
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ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde. Diese
Einschätzung ist nicht zu beanstanden, wurde doch die Aorten-
insuffizienz beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 festgestellt
und war bis zum Auftreten der Agoraphobie offenbar ohne
Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren handelt es sich
um eine eher leichtere (Grad II von insgesamt IV Schweregraden),
wenig symptomatische Aorteninsuffizienz mit einer – von Dr.
D._______ im Bericht vom 2. Juni 2006 erneut bestätigten –
inadäquaten Atemnot. Auch steht die Einschätzung von Dr. D._______,
wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Herzkrankheit keine
Schwerarbeiten möglich sind ("Cette pathologie aortique contre-in-
dique toute activité professionelle nécessitant une manutention lour-
de") in keinem Widerspruch zur Einschätzung von Dr. B._______, der
eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit in leichteren bis mittelschweren Ar-
beiten attestiert.
5.4.4 Im MEDAS-Gutachten vom 6. Juli 2005 wurden die geklagten
Beschwerden sowie die Vorakten berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge durch Dr. B._______
und Dr. C._______ sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes
durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. Auch werden die Schluss-
folgerungen der Experten ausführlich begründet und im Ergänzungs-
bericht vom 24. Januar 2006 noch zusätzlich erläutert. Dem MEDAS-
Gutachten kommt daher erhöhte Beweiskraft zu.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer allerdings geltend, eine Ein-
schätzung dürfe nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie vom
behandelnden Arzt stammt, als von vornherein unbeachtlich eingestuft
werden, da die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse her-
vorbringen kann. Allerdings lässt es die unterschiedliche Natur von Be-
handlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach-
ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu
nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschät-
zungen gelangen. Vorbehalten bleiben vielmehr Fälle, in denen sich
eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin-
gende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, mit weiteren Hinweisen).
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die
MEDAS-Gutachter und die behandelnden Ärzte stellen dieselben
Diagnosen, kommen aber bezüglich der Einschätzung der Restarbeits-
fähigkeit zu einem unterschiedlichen Schluss. Während die MEDAS-
Gutachter – wie bereits dargelegt – ihre Schlussfolgerungen in nach-
vollziehbarer Weise begründen, nimmt insbesondere der behandelnde
Psychiater Dr. A._______ in seinen diversen Berichten zur
Zumutbarkeit alternativer Tätigkeiten keine Stellung, sondern bestätigt
pauschal eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, ohne dies
weiter zu begründen. Damit sind seine Ausführungen nicht geeignet,
die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter in Frage zu stellen.
5.4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz
bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der Rest-
arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht im Wesentlichen auf
die Ausführungen im polydisziplinären Gutachten vom 6. Juli 2005 der
MEDAS (act. 15) abgestützt hat. Weitere medizinische Abklärungen
sind nicht erforderlich, und der diesbezügliche Beweisantrag ist abzu-
weisen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz
habe den Invaliditätsgrad insofern falsch berechnet, als sie die ge-
sundheitlichen Einschränkungen und das reduzierte Arbeitspensum
bei der Festlegung des leidensbedingten Abzuges nur ungenügend,
und weitere persönliche und berufliche Umstände überhaupt nicht
berücksichtigt habe. In seinem Fall wäre ein leidensbedingter Abzug
von 25% gerechtfertigt.
5.5.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen sind. Dabei kann den verschiedenen Merkmalen, die
das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, durch einen Ab-
zug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25% Rechnung
getragen werden. Dieser Abzug ist einzelfallweise vorzunehmen und
stellt eine Schätzung dar, und er ist von der Verwaltung kurz zu be-
gründen. Bei der Überprüfung des leidensbedingen Abzuges übt das
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Bundesverwaltungsgericht relativ grosse Zurückhaltung und setzt sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vor-
instanz (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Im Fall des Beschwerdeführers wurde ein Abzug in der Höhe von 10%
wegen körperlichen Einschränkungen vorgenommen. Dieser Abzug er-
scheint dem Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umstän-
den angemessen, wurde doch der Fahruntauglichkeit des Beschwer-
deführers bereits bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit (sowohl
bezüglich der ursprünglichen Tätigkeit als auch bezüglich der Verwei-
sungstätigkeiten) hinreichend Rechnung getragen. Es liegen keine Ge-
gebenheiten vor, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe-
liegend erscheinen lassen. Von einer unangemessenen Festlegung
des leidensbedingten Abzuges oder von einem Ermessensmissbrauch
seitens der Vorinstanz kann daher keine Rede sein.
5.5.2 Ausgehend von einem Validenlohn von CHF 69'355.- pro Jahr
(letztes Einkommen im Jahr 2002) und einem monatlichen Invaliden-
lohn von CHF 4'557.- (LSA 2002, TA1, Total aller Wirtschaftszweige,
Anforderungsniveau 4, Männer) resp. von CHF 4'750,68 bei einer
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (und
somit CHF 57'008.- pro Jahr) resultiert – unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 10% – bei einem zumutbaren Arbeits-
pensum von 70% ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 48% ([69'355 -
35'915] x 100 : 69'355).
Bei einem Invaliditätsgrad von 48% steht dem Beschwerdeführer, der
seine Erwerbstätigkeit im Dezember 2002 krankheitsbedingt auf-
gegeben hat, ab dem 1. Dezember 2003 (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG)
eine Viertelsrente zu.
6.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer aus einem allfälligen Rentenanspruch gegenüber der
heimatlichen Sozialversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behör-
den an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989
S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der frei-
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en Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Invali-
denrente zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Beweiswürdi-
gung der im Recht liegenden Akten. Dabei können sich aufgrund der
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen durchaus Abweichungen in
der schweizerischen und der ausländischen Beurteilung ergeben.
7.
Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht rückwirkend ab dem
1. Dezember 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuge-
sprochen. Die Beschwerde vom 28. Januar 2007 ist daher abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und auf die zu diesem Zeitpunkt
bereits hängigen Einspracheverfahren weiterhin anwendbaren Bestim-
mungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist
(Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 23
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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