B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-921/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechts-
anwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-921/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene, in ihrer Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren
1972 bis 1979 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). In Spanien arbeitete sie zuletzt als Hausangestellte, ehe sie
diese Tätigkeit am 6. März 2011 aufgab und sich am 23. Mai 2011 beim
spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Inva-
lidenrente anmeldete. Dieser übermittelte das Gesuch am 24. August
2011 (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
act.] 1) unter Beilage eines ärztlichen Formularberichts E 213 von
Dr. med. B._______ vom 14. Juni 2011 (act. 4) zur weiteren Bearbeitung
an die Schweizerische Ausgleichskasse.
B.
Die Versicherte reichte der für die Abklärungen zuständigen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) neben den
Fragebögen für Versicherte und Arbeitgeber einen orthopädischen Bericht
von Dr. med. C._______ vom 7. November 2011 ein (act. 12). Nach Prü-
fung der medizinischen Akten kam Dr. med. D._______, Fachärztin für
allgemeine innere Medizin und Nephrologie, vom medizinischen Dienst
der IVSTA in ihren Stellungnahmen vom 9. April 2012 (act. 17) und
25. Juni 2012 (act. 20) zum Schluss, dass die Versicherte aufgrund de-
generativer Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke in ihrer
bisherigen Tätigkeit zu 50 % und im Haushalt zu 18 % in der Arbeitsfähig-
keit eingeschränkt sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen
keine Arbeitsunfähigkeit. Die IVSTA ermittelte gestützt auf diese Ein-
schätzung unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditäts-
grad von 25 % und stellte mit Vorbescheid vom 23. Juli 2012 die Abwei-
sung des Rentengesuchs in Aussicht (act. 22).
Die Versicherte erhob dagegen am 28. September 2012 durch ihren
Rechtsvertreter Einwand (act. 25) und reichte in der Folge einen orthopä-
dischen Bericht von Dr. med. E._______ vom 10. Oktober 2012 (act. 27)
sowie einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. F._______ vom
8. Oktober 2012 ein (act. 31). Nach Einholen einer abschliessenden Stel-
lungnahme von Dr. D._______ vom 7. Januar 2013 (act. 34) bestätigte
die IVSTA ihren Vorbescheid und wies das Rentengesuch mit Verfügung
vom 11. Januar 2013 ab (act. 36).
C-921/2013
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 18. Februar 2013 und Ergänzung vom 14. März 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine der vier Invaliden-
renten mit Wirkung ab 23. November 2011 zuzusprechen; eventualiter sei
die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1 und 5). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass
die Vorinstanz nicht sämtliche ihrer Erkrankungen berücksichtigt habe
und ihr psychisches Leiden nicht korrekt festgestellt worden sei. Auf das
ärztliche Formulargutachten E 213 könne nicht abgestellt werden. Die
von ihr eingereichten fachärztlichen Berichte hätten dagegen vollen Be-
weiswert, würden jedoch von der Vorinstanz und dem medizinischen
Dienst zu Unrecht ignoriert.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 eingeforderten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (B-act. 2) leistete die Beschwer-
deführerin am 13. März 2013 (B-act. 4).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Ein-
schätzung ihres medizinischen Dienstes auf Abweisung der Beschwerde
(B-act. 7).
F.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom
17. Juni 2013 (B-act. 10) bzw. Duplik vom 24. Juli 2013 (B-act. 12) an ih-
ren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender
Verfügung vom 31. Juli 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 13).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-921/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhe-
bung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie be-
schwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
18. Februar und 14. März 2013 einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Januar 2013, mit der die
Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels ren-
tenbegründender Invalidität abgewiesen hat. Streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh-
rerin, namentlich ob die von ihr geltend gemachten somatischen und psy-
chischen Beschwerden einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu
begründen vermögen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige (act. 2/1) und
wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ab-
gelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie
C-921/2013
Seite 5
vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorse-
hen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E.
2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnun-
gen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung be-
steht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 11. Januar 2013) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt
hat sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb auf die materiel-
len Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision;
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab
dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlä-
gig sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach)
und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36
Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
C-921/2013
Seite 6
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen
Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden
führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen wer-
den kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person
sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
C-921/2013
Seite 7
Viertelsrente. Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch ei-
nen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2
IVG i.V.m. Art. 27 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV i.V.m.
Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz beurteilte die gesundheitlichen Einschränkungen und
die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das
ärztliche Formulargutachten E 213 sowie die Einschätzung ihres medizi-
nischen Dienstes. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ih-
rer bisherigen Tätigkeit als Haushaltshilfe zu 50 %, im Haushalt zu 18 %
und in einer angepassten Tätigkeit gar nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit ein-
geschränkt sei. In der Begründung der angefochtenen Verfügung führt die
Vorinstanz zwar – offenbar irrtümlich – aus, dass der Beschwerdeführerin
eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei. Der Ermittlung des
C-921/2013
Seite 8
Invaliditätsgrades wurde jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistä-
tigkeit zugrundegelegt (act. 21). Die Beschwerdeführerin macht unter Be-
rufung auf die von ihr eingeholten Privatgutachten eine höhere Arbeitsun-
fähigkeit geltend und bemängelt insbesondere, dass ihr psychisches Lei-
den nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Im Eventualstandpunkt
rügt sie eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts.
6.2 Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
6.2.1 Das vom spanischen Versicherungsträger eingeholte ärztliche For-
mulargutachten E 213 von Dr. B._______ vom 14. Juni 2011 (act. 4)
nennt als Diagnosen eine Spondylarthrose, eine Diskushernie L1/L2, eine
Arthrose der peripheren Gelenke ohne funktionelle Auswirkungen, eine
stabile depressive Störung und einen Hypothyreoidismus. Die Gutachte-
rin attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit als Hausangestellte von 50 % und in einer angepass-
ten Tätigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin könne noch regelmäs-
sig mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen
von Lasten verrichten.
6.2.2 Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Orthopäde
Dr. C._______ stellt im Privatgutachten vom 7. November 2011 (act. 12)
folgende Diagnosen: Spondylarthrose, bilaterale Gonarthrose, Diabetes,
arterielle Hypertonie, Hypothyreoidismus. Er attestierte der Beschwerde-
führerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, so-
wohl in Voll- als auch in Teilzeit. Sie leide seit 2003 an Beschwerden, die
ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würden.
6.2.3 In Würdigung dieser beiden Berichte führte Dr. D._______ vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. April
2012 (act. 17) als Hauptdiagnose eine degenerative Veränderung der
Wirbelsäule und der Gelenke (HWS, LSW, Knie) ohne relevanten Funkti-
onsausfall fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit führte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipositas mit BMI
30.7, eine reaktive depressive Verstimmung, eine medikamentös behan-
delte Hypertonie, eine Osteoporose (anamnestisch), einen medikamentös
behandelten Hypothyreoidismus bei Autoimmunthyreoiditis, einen Status
nach einer Operation eines benignen Ovarialtumors 1984 sowie einen
Status nach einer CTS Operation circa 2006 auf. In der bisherigen Tätig-
keit als Hausangestellte bestehe seit März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % und für Arbeiten im Haushalt liege eine Einschränkung von
C-921/2013
Seite 9
18 % vor. In einer angepassten Tätigkeit, die sitzend oder wechselbelas-
tend und körperlich leicht sei und eine Überbeanspruchung der Wirbel-
säule und der grossen Gelenke vermeide, bestehe keine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit.
6.2.4 Dr. E._______ hielt in seinem orthopädischen Privatgutachten vom
10. Oktober 2012 (act. 27) als Diagnosen eine Diskushernie L1/L2,
Diskusprotrusionen D12/L1 und L4/L5, ein posteriores Facettensyndrom,
eine chronische Zervikalgie, ein myofasziales Syndrom, eine Gonarthro-
se, eine ängstlich depressive Erkrankung, Diabetes Typ II, einen Hypothy-
reoidismus sowie eine arterielle Hypertension fest. Er attestierte der Be-
schwerdeführerin aus körperlichen und psychosomatischen Gründen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
6.2.5 Im psychiatrischen Privatgutachten vom 8. Oktober 2012 (act. 31)
diagnostizierte Dr. F._______ eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung mit einer schweren ängstlich-depressiven Störung, eine zerebro-
vaskuläre Insuffizienz sowie kurze Episoden der Verwirrung. Er attestierte
der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit in ihrer gewohnten Arbeit.
6.2.6 Am 7. Januar 2013 nahm Dr. D._______ zu den von der Beschwer-
deführerin nachgereichten fachärztlichen Berichten von Dr. E._______
und Dr. F._______ Stellung (act. 34) und hielt fest, dass diese Berichte
nicht nachvollziehbar seien. Sie würden den Qualitätsanforderungen an
ärztliche Berichte nicht entsprechen, weshalb sie an ihrer bisherigen Be-
urteilung der Arbeitsunfähigkeit festhalte.
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es beim Zusammentreffen verschie-
dener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend insbesondere or-
thopädischer und psychiatrischer Leiden – nicht gerechtfertigt ist, die so-
matischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine
interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Ar-
beitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassen-
den fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003
E. 6.4.1). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte beinhalten aber kei-
ne in diesem Sinne zuverlässige bzw. schlüssig und nachvollziehbar be-
gründete Gesamtbeurteilung. Mangels Angaben über das medizinische
Fachgebiet bzw. den Facharzttitel von Dr. B._______ in ihrem ärztlichen
C-921/2013
Seite 10
Formularbericht E 213 vom 14. Juni 2011 ist nicht belegt und überaus
fraglich, ob ihre Beurteilung als zuverlässige polydisziplinäre Expertise zu
qualifizieren ist. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte
von Dr. C._______, Dr. E._______ und Dr. F._______ sind klarerweise
als monodisziplinäre Expertisen zu betrachten. Es fehlt damit eine zuver-
lässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, genügen
überdies die vorliegenden ärztlichen Berichte den Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten nicht.
6.4 Das ärztliche Formulargutachten E 213 beruht zwar auf eigener Un-
tersuchung, es ist jedoch nicht ersichtlich, gestützt auf welche medizini-
schen Vorakten es erstellt wurde. Insbesondere ist nicht davon auszuge-
hen, dass Unterlagen über die im Rahmen der psychischen Befunderhe-
bung erwähnte psychiatrische (stationäre) Behandlung der Beschwerde-
führerin beigezogen wurden. Demnach kann nicht davon ausgegangen
werden, dass das ärztliche Formulargutachten E 213 auf einer vollständi-
gen Anamnese beruht. Weiter enthält es lediglich kurze Befundschilde-
rungen. Insbesondere die Befunderhebung und Beurteilung des psychi-
schen Leidens der Beschwerdeführerin fällt sehr summarisch aus. Die
erhobenen Befunde geben beispielsweise keine Auskunft über das Be-
wusstsein, die Orientierung, die Wahrnehmung, die Auffassung, das Den-
ken und den Gedankengang der Beschwerdeführerin. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrem geltend gemach-
ten Beschwerden entsprechend genügend (fachärztlich) psychiatrisch un-
tersucht wurde. Solch knappe Formularberichte reichen allenfalls, wenn
sie – im Sinne einer Verlaufsbeurteilung – eine auf klarem Fundament be-
ruhende frühere Einschätzung bestätigen oder wenn die gestellten Diag-
nosen keine weiteren Fragen aufwerfen, insbesondere keine Abschät-
zung der funktionellen Folgen notwendig machen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3), was hier jedoch
nicht der Fall ist. Insgesamt erfüllt das vorliegende ärztliche Formulargut-
achten E 213 die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an
ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten nicht.
6.5 Die aufgrund dieses Formularberichts gestützten Stellungnahmen
des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vermögen dieses Manko nicht
auszugleichen. Bei den vorliegenden Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes handelt es sich um Berichte, die nicht auf eigenen Untersu-
chungen basieren, sondern die Ergebnisse der medizinischen Untersu-
chungen zusammenfassen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbei-
C-921/2013
Seite 11
tung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht enthalten (vgl.
Art. 59 Abs. 2bis IVG). Soweit die IV-Ärztin wie hier nicht selber medizini-
sche Befunde erhebt, sondern die vorhandenen Befunde aus medizini-
scher Sicht würdigt, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli-
che Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen
Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das wie hier nicht der
Fall, kann die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes in der
Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur
zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben. Der Bericht des medizini-
schen Dienstes vom 9. April 2012 genügt bereits unter diesem Aspekt als
Grundlage für die Leistungsfestsetzung beweisrechtlich nicht. Daher
braucht nicht zusätzlich erörtert zu werden, ob Dr. D._______ die fachli-
chen Voraussetzungen zur psychiatrischen Diagnosestellung erfüllt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem medizinischen Dienst
davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten
ärztlichen Berichte keine den beweisrechtlichen Anforderung entspre-
chende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten, auf die für die Anspruchs-
beurteilung abgestützt werden könnte. Den drei Berichten von
Dr. C._______, Dr. E._______ und Dr. F._______ kann insbesondere
nicht entnommen werden, welche medizinischen Vorakten den Gutach-
tern zur Verfügung standen. Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass diese Berichte auf einer vollständigen Anamnese beruhen.
Der Bericht von Dr. E._______ vom 10. Oktober 2012 ist überdies für das
Rentenverfahren ohne relevante Aussage, da dieser lediglich aneinan-
dergereihte Diagnosen ohne erklärende Ausführungen und Beobachtun-
gen enthält. Ferner begründet Dr. E._______ auch in keiner Weise seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso begründet ist die Kritik von
Dr. D._______ an der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. C._______ in
seinem orthopädischen Bericht vom 7. November 2011. Sein Schluss auf
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht nachvollziehbar mit
den objektiv erhobenen Befunden erklären. Es ist davon auszugehen,
dass die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin und deren Überzeu-
gung, vollständig arbeitsunfähig zu sein, in die Arbeitsfähigkeitsschätzung
eingeflossen sind und dass das Kriterium der zumutbaren Willensan-
strengung zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung keine
Berücksichtigung gefunden hat. Zudem hat er sich auch zur Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geäussert, was ihm
C-921/2013
Seite 12
mangels einschlägiger Facharztausbildung jedoch nicht zusteht (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3). Dr. F._______ bezieht in seinem Bericht vom
8. Oktober 2012 schliesslich keine Stellung zur Leistungsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit. Er attestiert lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf. Insgesamt können damit auch die drei genann-
ten Privatgutachten nicht als Grundlage für die Leistungsfestsetzung he-
rangezogen werden.
6.7 Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist im Ergebnis festzuhal-
ten, dass auf die alleine auf einer Würdigung der unzulänglichen medizi-
nischen Unterlagen beruhenden Leistungseinschätzung des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz nicht abgestellt werden kann. Zum einen
beinhalten die ihnen zugrunde liegenden aktenkundigen fachärztlichen
Berichte weder eine zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des
Gesundheitszustandes noch schlüssige Feststellungen zum Beginn und
Grad der Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist auch die Diagnosestellung als Ba-
sis für die Gesamtbeurteilung nicht genügend geklärt. Mangels einer zu-
verlässigen, sämtliche relevanten Leiden umfassenden medizinischen
Gesamtbegutachtung und allenfalls einer Gesamtbeurteilung ist es dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
7.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach infolge unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff.
ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig un-
geklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Er-
hebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Be-
schwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte
sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine multi-
disziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens der
Beschwerdeführerin (insbesondere in orthopädischer und psychiatrischer
Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit vorzu-
C-921/2013
Seite 13
nehmen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG).
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da ei-
ne Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.
C-921/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 11. Januar 2013 aufgehoben und die Streitsache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-921/2013
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: