B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-922/2019
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückforderung Altersrente
(Einspracheentscheid vom 21.12.2017).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der portugiesische Staatsangehörige B._______ wurde (…) 1934 ge-
boren, reiste (…) 1963 in die Schweiz ein, bezog ab (…) 1998 eine schwei-
zerische Altersrente und nahm (…) 2003 wieder in Portugal Wohnsitz (vor-
instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2, 6, 8).
A.b Die Rentenzahlung für den August 2016 wurde von der Bank mit dem
Vermerk «Konto gekündigt» an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
(im Folgenden: Vorinstanz) retourniert, worauf sich herausstellte, dass
B._______ (im) Oktober 2015 gestorben war (act. 18, 19).
A.c Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 23. November 2016 die
Rentenzahlungen für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016
zurück. Die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.- erging an den Sohn
und einzigen Erben A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer; act. 24).
A.d Der Beschwerdeführer erhob am 26. November 2016 Einsprache und
reichte ein Schreiben vom 17. Dezember 2015 ein, mit dem er der Aus-
gleichskasse C._______ den Tod seines Vaters gemeldet hatte (act. 27;
act. 28, Seite 6).
A.e Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 6. Juli 2017 aus, das Schrei-
ben an die Ausgleichskasse C._______ sei ihr nicht weitergeleitet worden.
Sie habe ihren Zahlungspartner Postfinance in der Zwischenzeit gebeten,
die unrechtmässigen Rentenzahlungen auf ihr Konto zurückzubuchen. Die
portugiesische Empfängerbank gebe indessen an, sie habe keine Erlaub-
nis erhalten, die Summe zurückzuzahlen. Das Konto sei aufgelöst worden.
Nach portugiesischem Recht sei es ihr nicht erlaubt, weitere Informationen
zu erteilen. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers als Erbe, bei der
portugiesischen Empfängerbank zu intervenieren und die Rückerstattung
der Fr. 15'606.- zu erwirken (act. 43).
A.f Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Ein-
gangsdatum) aus, das Bankkonto des Vaters sei nach dessen Tod sofort
gesperrt worden, sodass keine Ein- und Auszahlungen mehr hätten erfol-
gen können (act. 48). Er unterzeichnete in der Folge eine Vollmacht (act.
52), mit der die Vorinstanz die portugiesische Empfängerbank anwies, die
Fr. 15'606.- vom Konto von B._______ zurückzubuchen (Schreiben vom
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10. August 2017; act. 53). Trotz einer Mahnung am 19. Oktober 2017 rea-
gierte die Empfängerbank nicht (act. 56, 57).
A.g Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017
den Sachverhalt ausführlich dar und wies die Einsprache infolge der aus-
gebliebenen Rückerstattung der Fr. 15'606.- ab (act. 59).
B.
B.a Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
erhob am 30. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
C._______. Er beantragte, «es seien der Einspracheentscheid vom 21.
Dezember 2017 (…) und die Verfügung vom 23. November 2016 vollum-
fänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Ab-
klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kosten-
folge» (BVGer act. 2, Beilage 2). Er führte im Wesentlichen aus, der Emp-
fang der zu Unrecht überwiesenen Rentenleistungen werde bestritten. Das
Konto bei der portugiesischen Empfängerbank sei nach dem Tod von
B._______ gesperrt worden. Er sei bei der Schliessung des Kontos per-
sönlich auf der Empfängerbank zugegen gewesen. Aufgrund von Belegen
stehe fest, dass die Rentenzahlungen nicht auf dem (geschlossenen)
Konto eingegangen seien. Mithin habe seinerseits keine unrechtmässige
Bereicherung stattgefunden. Die Vorinstanz habe zudem ihre Abklärungs-
pflicht verletzt.
B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 un-
ter Beilage der Zahlungsbestätigungen von der Postfinance für die neun
Monate von November 2015 bis Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act.
2, Beilage 4, 5). Sie führte unter anderem aus, die Empfängerbank sei als
blosse Zahlstelle nicht rückerstattungspflichtig, weshalb keine Rückerstat-
tungsverfügung direkt an die Bank adressiert werden könne.
B.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. April 2018 an seiner
Beschwerde vollumfänglich fest (BVGer act. 2, Beilage 7). Er führte unter
anderem aus, es handle sich nicht um eine Rückforderungsproblematik,
sondern um eine Geldtransferproblematik. Infolge des nachgewiesenen
fehlenden Empfangs bestehe keine Rückerstattungspflicht.
B.d Das Sozialversicherungsgericht C._______ trat mit Urteil vom 12. Feb-
ruar 2019 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Es leitete
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die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid weiter (BVGer
act. 1).
B.e Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 26. Februar 2019
den Eingang der weitergeleiteten Akten und teilte den Parteien mit, dass
ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei (BVGer act. 3).
B.f Advokatin Elisabeth Maier gab mit Eingabe vom 27. Februar 2019 ihre
Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 4).
B.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den an-
gefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er be-
schwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38 Abs. 4 lit. c,
Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
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von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene
Normen, die zum Zeitpunkt des Todes von B._______ (im) Oktober 2015
in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
3.1 Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Män-
ner, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art.
21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit
dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.2 Unrechtmässig bezogene – und damit auch nach dem Tod ausgerich-
tete – Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist,
wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rück-
erstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rück-
erstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmäs-
sig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä-
testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein-
zelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwir-
kungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119
V 431 E. 3a). Die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung setzt
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nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrich-
tung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug
auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich
eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 16).
3.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei
ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Da-
ran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, mit
dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht-
mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt
oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzli-
chen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG. Schliesslich ist – gegebe-
nenfalls – drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu
entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 9).
4.
Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.-.
4.1 B._______ starb (im) Oktober 2015 (act. 19), womit sein Anspruch auf
die schweizerische Altersrente endete (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Dass die
nach seinem Tod ausgerichteten Rentenzahlungen für die neun Monate
von November 2015 bis Juli 2016 rechtmässig waren, wird auch vom Be-
schwerdeführer nicht behauptet. Damit bestand für die Vorinstanz Anlass,
auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 Bst. a ATSV eine Rückforderung an den Beschwerdeführer als ein-
zigen Erben zu stellen.
4.2 Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 sämtliche
Zahlungsbestätigungen von der Postfinance für die neun Monate von No-
vember 2015 bis Juli 2016 beigebracht (BVGer act. 2, Beilage 4, 5). Damit
ist einwandfrei erstellt, dass die zurückgeforderten Rentenzahlungen im
Betrag von Fr. 15'606.- von der Vorinstanz tatsächlich ausgerichtet wurden
(Art. 73 AHVV).
4.3 Demgegenüber belegen die mit der Beschwerde eingereichten Unter-
lagen nicht, dass das Konto IBAN (…) nach dem Tod von B._______ sofort
gesperrt und danach keine Rentenzahlungen mehr gutgeschrieben wurden
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(BVGer act. 2, Beilage 2, 3): Die Beschwerdebeilage 7 weist einen Saldo
von Euro 6'784.34 per 11. September 2015 aus. Die Beschwerdebeilage 8
bezieht sich – gemäss der angegebenen IBAN – auf ein anderes Konto. In
der Beschwerdebeilage 9 werden ein Saldo von Euro 10'680.71 per (…)
Oktober 2015 und ein Saldo von Euro 9'157.83 per 17. März 2016 ange-
geben. In der Beschwerdebeilage 10 wird ebenfalls ein Guthaben von
Euro 10'680.71 erwähnt. Damit ist nicht dargetan, dass das Konto von
B._______ nach dessen Ableben (im) Oktober 2015 sofort gesperrt wurde.
Die Veränderung des Kontostands lässt im Gegenteil darauf schliessen,
dass weiterhin Transaktionen möglich waren. Erstellt ist nur, dass die Ren-
tenzahlung für den August 2016 mit dem Vermerk «Konto gekündigt» an
die Vorinstanz retourniert wurde (act. 18). Weshalb der Beschwerdeführer
keinen Auszug für das betreffende Konto bis zur Saldierung beibrachte, ist
nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf den Auszug für das eigene Konto
des Beschwerdeführers bei der gleichen Bank in der Beschwerdebeilage
12 ist dagegen unbehelflich. Im Ergebnis ist nicht auf seine Sachverhalts-
darstellung abzustellen, wonach die Rentenzahlungen auf dem Konto sei-
nes Vaters nicht eingegangen seien.
4.4 B._______ - bzw. der Beschwerdeführer als dessen Erbe - haben im
Verhältnis zur Vorinstanz für die von B._______ mit dem Empfang der mo-
natlichen Rentenzahlungen beauftragte Zahlstelle einzustehen (act. 38,
Seite 3; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 35).
Allfällige Unregelmässigkeiten seitens der Empfängerbank bei der Verbu-
chung von Zahlungseingängen oder bei der Kontoführung gehen nicht zu
Lasten der Vorinstanz. Diese hat weiter ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43
Abs. 1 ATSG Genüge getan, indem sie zwei «finanztechnische Untersu-
chungen» mit dem Zahlungspartner Postfinance durchführte (act. 37, 38,
39, 40, 41, 42; BVGer act. 2, Beilage 5; vgl. auch die Ausführungen der
Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 [BVGer act. 2,
Beilage 4]). Zudem forderte sie die Empfängerbank mit Schreiben vom 10.
August 2017 (act. 53) und Mahnung vom 19. Oktober 2017 (act. 56) erfolg-
los zur Rücküberweisung der Fr. 15'606.- auf. Mehr konnte und musste die
Vorinstanz nicht tun.
4.5 Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keine weiteren Einwände ge-
gen die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung. Es sind denn auch
keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Rückforderung im Betrag von
Fr. 15'606.- nicht rechtmässig sein sollte.
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Seite 8
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe-
gründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerde-
führer offen, die Vorinstanz um Erlass der rechtmässigen Rückforderung
von Fr. 15'606.- zu ersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass
wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit
den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4
ATSV).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat
die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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