Abtei lung II I
C-923/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. N._______,
2. K._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-923/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Kolumbien stammende N._______ (geboren am [...] 1976,
nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer/Rekurrent) bean-
tragte am 15. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in
Bogotá die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen.
Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Thur-
gau wohnhafte Freundin, die Schweizerbürgerin K._______ (nachfol-
gend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin/Rekurrentin) besuchen zu
wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische
Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 hielt die
Migrationsbehörde des Kantons Thurgau gegenüber der Vorinstanz
unter anderem fest, der frühere Ehemann der Gastgeberin, ebenfalls
aus Kolumbien stammend und nunmehr als Jahresaufenthalter im
Kanton Thurgau lebend, sei im Jahre 2003 im Rahmen des Familien-
nachzuges in die Schweiz übersiedelt.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten,
ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätli-
chen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwin-
gende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, noch familiäre
Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 27. November 2006 an das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) lassen die Be-
schwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünsch-
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ten Besuchervisums für einen Aufenthalt von drei Monaten beantra-
gen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar
Kolumbianer, komme aber nicht vom Festland, sondern von der in der
Karibik liegenden Insel San Andrés. Im Gegensatz zu den schwierigen
politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen auf dem Festland
herrschten dort politisch, gesellschaftlich und sozial geordnete Verhält-
nisse vor, die jedem Inselbewohner ein gesichertes Leben garantier-
ten. Der Rekurrent befinde sich seit vier Jahren in ungekündigter Stel-
lung als Chauffeur eines Motorradtaxi-Unternehmens, welches ihm ei-
nen dreimonatigen Urlaub gewähre. Zudem unterhalte er sehr enge fa-
miliäre Beziehungen zu seinen ebenfalls auf der Insel lebenden Eltern
und Geschwistern sowie zu seinem, allerdings auf dem Festland woh-
nenden, ausserehelichen Sohn (geb. 1996). Da dieser jeweils seine
Ferien auf San Andrés verbringe, sei es zwingend notwendig, dass er
(der Beschwerdeführer) in sein Heimatland zurückkehre.
Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden zahlreiche sowohl den Rekur-
renten als auch die Rekurrentin betreffende Beweismittel in Kopie zu
den Akten gereicht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlech-
ten sozialen Absicherungen im Heimatland selbst ein festes Anstel-
lungsverhältnis den jungen und unverheirateten Beschwerdeführer
nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Januar 2007 wurde den
Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Nebst dem Beschwerdeführer als Verfügungsbetroffenem ist auch
die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
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und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Kolumbien zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesell-
schaftlichen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnissen
zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss
nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland
zurückzukehren. Die Sicherheitslage im lateinamerikanischen Land ist
weiterhin prekär, hat doch Kolumbien eine der weltweit höchsten Krimi-
nalitätsraten; Schwerverbrechen wie Mord, Entführungen und Erpres-
sung von Lösegeldern sind an der Tagesordnung. Auch wenn Kolumbi-
ens Wirtschaft in den letzten Jahren gewachsen ist, sind nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirt-
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schaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So betrug die
Höhe der Arbeitslosigkeit im Jahre 2006 rund 12 % und die Unterbe-
schäftigung über 35 % (Quelle: , Länder-
und Reiseinformationen > Kolumbien > Wirtschaftspolitik [Stand Okto-
ber 2007, besucht am 30. April 2008]). Das Bruttoinlandprodukt pro
Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahre 2007 nur gerade auf 3'144
USD (Quelle: , Themen > Aussenwirtschaft > Län-
derinformationen > Kolumbien [Stand Februar 2008, besucht am
30. April 2008]). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingun-
gen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich er-
fahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.4 Die schwierigen politischen und sozioökonomischen Bedingungen
in Kolumbien werden denn auch von den Beschwerdeführern grund-
sätzlich nicht in Frage gestellt. Allerdings weisen sie darauf hin, dass
der Rekurrent nicht vom Festland stamme, sondern auf der (bloss
27 km² grossen) Karibik-Insel San Andrés lebe, in der politisch, gesell-
schaftlich und sozial geordnete Verhältnisse herrschten.
Obwohl rund 800 km vom Festland entfernt, ist die fragliche Inselgrup-
pe nicht unabhängig, sondern gehört als Provinz ("Departamento de
San Andrés y Providencia") zu Kolumbien. Insbesondere die wirt-
schaftlichen Verhältnisse auf dem Festland dürften sich somit auch auf
den Lebensstandard der Inselbewohner auswirken, die auf begrenz-
tem Raum einen rapiden Bevölkerungszuwachs zu verkraften haben.
Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwer-
deführerin, ebenfalls aus San Andrés stammend, in der Vergangenheit
jedenfalls nicht davon abhalten liess, seine (berufliche) Zukunft in der
Schweiz zu suchen.
Allerdings wäre es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar, gene-
rell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der
politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte
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zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden.
Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus
Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So können insbesondere Einreisegesuche
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht
mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen, un-
verheirateten Mann, der sich anlässlich der Gesuchseinreichung als
selbständiger Fischer ("Pescador independiente") bezeichnete (vgl.
Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 15. September 2006),
jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Ver-
mögensverhältnissen machen konnte. Demgegenüber wies die Be-
schwerdeführerin auf entsprechende Frage gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde darauf hin, ihr Freund arbeite als "Moto-Taxi-Fah-
rer" (vgl. den ausgefüllten Fragebogen vom 10. Oktober 2006). Auf Be-
schwerdeebene wird unter Vorlage entsprechender Dokumente (Ar-
beits- und Urlaubsbestätigung, Motorrad-Führerschein, Versicherungs-
ausweis und Zulassungsschein des Motorrad-Taxis) ausgeführt, der
Rekurrent befinde sich seit vier Jahren in ungekündigter Stellung als
Chauffeur eines Motorradtaxi-Unternehmens und sei ohne Probleme in
der Lage, sich zu ernähren.
Diese nachgereichten Beweismittel, die weder Hinweise zu den Ar-
beitsbedingungen noch zur Höhe des erzielten Erwerbseinkommens
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enthalten, stehen einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprüngli-
chen Angaben des Beschwerdeführers. Sollte es sich dabei tatsächlich
um Kopien echter Dokumente handeln, ist andererseits nicht nachvoll-
ziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag vom Rekurren-
ten nicht bereits anlässlich seiner Gesuchseinreichung vorgelegt oder
zumindest erwähnt wurde. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass
der Beschwerdeführer ungeachtet der behaupteten beruflichen Ver-
pflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten
voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung
im Berufsleben schliessen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Weitern geltend gemacht, der Re-
kurrent unterhalte sehr enge familiäre Beziehungen zu seinen eben-
falls auf der Insel lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu seinem,
allerdings auf dem Festland wohnenden, minderjährigen Sohn, wel-
cher jeweils seine Ferien auf San Andrés verbringe. Dieses Argument
vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige
Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen
lässt, die Präsenz des Beschwerdeführers sei für die Belange seiner
Familie unverzichtbar. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Re-
kurrenten im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die ihn
ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit
der Gastgeberin und Beschwerdeführerin, bei der es sich um die lang-
jährige Freundin handeln soll, bereits über eine wichtige Bezugsper-
son in der Schweiz verfügt.
5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage in Kolumbien, dürften die mittelfristigen Zukunftsaus-
sichten des Beschwerdeführers zumindest als schwierig einzustufen
sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensquali-
tät, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst
eine regelmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich
alleine nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu
emigrieren. Eine entsprechende Gewähr kann auch aus der Existenz
zurückbleibender Familienangehöriger nicht unbedingt abgeleitet wer-
den. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung
getragen sein, die im Heimatland lebenden Angehörigen aus dem Aus-
land wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hinter-
grund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden sei-
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en, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte
auch die Schweizerische Vertretung in Bogotá, welche mit den
sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers gut vertraut ist und sich somit durchaus
ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken be-
züglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die
Einreisebewilligung.
5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das,
wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise
ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont,
ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die
persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der
Gastgeber – abzustellen. Der durchaus verständliche Wunsch der Be-
schwerdeführerin, ihrem kolumbianischen Freund das Lebensumfeld in
der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu
treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen,
den Rekurrenten im Heimatland zu besuchen.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bun-
desrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
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fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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