Abtei lung II I
C-923/2008/frj /fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Tanner,
5726 Unterkulm,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Suva-Prämientarif 2007 und 2008
(Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-923/2008
Sachverhalt:
A.
Die im August 2007 gegründete X._______ AG mit Sitz in Schmidrued
bezweckt gemäss Handelsregister die Analyse, Planung, Beratung und
Ausführung von Moling im Bereich vertikaler und horizontaler Erd-
bohrungen und dem grabenlosen Leitungsbau sowie Handel der damit
zusammenhängenden Waren (Akt. 1/4a). Mit Verfügungen vom
21. September 2007 wurde der Betrieb mit Wirkung ab dem
1. September 2007 für die obligatorische Unfallversicherung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und als
Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt (Klasse 41A)
erfasst. Die Suva reihte den Betrieb im Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (BUV) ab 1. September 2007 in die Stufe 111
(Nettoprämiensatz 4.28 %), ab 1. Januar 2008 in die Stufe 110
(Nettoprämiensatz 4.08 %) ein. Die Einreihung in den Prämientarif für
die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) erfolgte in die Stufe 98, in
welcher der Bruttoprämiensatz im Jahr 2007 2.71 %, ab 1. Januar
2008 2.62 % betrug (Akt. 10/1). Gegen die Einreihung in die
Prämientarife erhob die X._______ AG am 22. Oktober 2007
Einsprache und beantragte, sie sei in eine um mindestens 50 % tiefere
Tarifstufe einzureihen bzw. für den grabenlosen Leitungsbau sei eine
eigene Tarifklasse mit angepassten Stufen einzuführen (Akt. 10/2).
Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008 wies die Suva die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, für den
grabenlosen Leitungsbau gäbe es keine eigene Unterklasse mit einem
eigenen Tarif. Die Zuteilung in die Klasse 41A, Unterklasse A0 (Betrieb
der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt) sei unter Berück-
sichtigung der Betriebsbeschreibung korrekt. Es gäbe keine andere
Klasse bzw. Unterklasse, welche den Tätigkeiten des Einsprache
führenden Betriebes besser entspreche (Akt. 1/2).
B.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Fritz Tanner, am 13. Februar 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und im Wesentlichen folgende
Anträge stellen: Der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2008 sei
aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei in eine neu zu erstellende
eigene Tarifklasse für den „grabenlosen Leitungsbau“ mit entspre-
chend angepasster Stufe einzureihen. Die Beschwerdeführerin sei für
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C-923/2008
die BUV und für die NBUV in eine Klasse und Stufe mit einer
mindestens 50 % tieferen Prämie einzureihen. Eventualiter sei sie wie
die Unterklasse „allgemeiner Handel“ in den Prämientarif BUV und
NBUV einzureihen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen (Akt. 1). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, beim
grabenlosen Leitungsbau handle es sich um eine neue Technik und
das Unfallrisiko sei weit geringer als beim Grabenbau. Deshalb sei
eine neue Einteilung erforderlich.
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008
einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- (Akt. 2 und 5), nahm
die Suva am 27. März 2008 zur Frage der aufschiebenden Wirkung
Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen (Akt. 7). Mit
Zwischenverfügung vom 16. April 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ab (Akt. 8).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Suva, die
Beschwerde sei abzuweisen. In der BUV würden die Betriebe in
derzeit 57 Klassen und innerhalb dieser in Unterklassen und
Unterklassenteile aufgeteilt. Betriebe, die sich mit Erdbohrungen und
Leitungsbau beschäftigten, seien der Klasse 41A (Bauhauptgewerbe)
zugeteilt. Betriebe, die sich mit Kabelleitungsbau beschäftigten,
würden der Klasse 55C zugeordnet, sofern sie auch die Verkabelung
vornähmen. Die Klasse 41A sei letztmals per 1. Januar 2007 revidiert
worden. Dabei seien für einige Tätigkeiten, namentlich für den Stras-
senbau, den Gerüstbau und den Holzbau, neue Unterklassenteile
gebildet worden. Für den grabenlosen Leitungsbau könne kein eigener
Unterklassenteil gebildet werden, weil die Gruppe zu klein sei und der
Unterklassenteil deshalb nicht selbsttragend wäre (Akt. 10).
E.
Mit Replik vom 2. Juni 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf den grabenlosen
Leitungsbau bzw. auf den Bereich Horizontalbohrungen. Eingesetzt
würden Erdraketen und Richtpressen, nicht aber Bohrspühlverfahren
und Arbeiten wie Felsbohren, Pflügen, Fräsen und Rammen. Weiter
wird gerügt, es verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn bei
einer kleineren Berufsgruppe das gegenüber dem Bauhauptgewerbe
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geringere Gefahrenpotential nicht berücksichtigt werde. Zudem sei die
Gruppe des grabenlosen Leitungsbaus gar nicht mehr so klein. Wie
aus der Bestätigung einer Herstellerfirma hervorgehe, gäbe es in der
Schweiz bereits etwa 30 Betriebe, die hauptsächlich im Bereich
Horizontalbohrungen tätig seien, und etwa 30 Unternehmungen, die
eine Abteilung für Horizontalbohrungen führten (Akt. 12).
F.
Die Suva hielt mit Duplik vom 18. Juli 2008 an ihrem Antrag auf
Abweisung fest. Zu den Vorbringen in der Replik führte sie aus, für die
Zuteilung zur Klasse 41A seien nicht die Art und Grösse der
eingesetzten Maschinen und Geräte massgebend, sondern die Art der
Tätigkeiten. Bei Erdraketen und Richtpressen werde ein Kopfstück
pneumatisch (mittels Druckluft) ins Erdreich gerammt. Dabei handle es
sich um eine klassische Tätigkeit, welche von Betrieben der Klasse
41A, Unterklassenteil A0, ausgeführt würde. Das Prämienvolumen von
jährlich mindestens 5 Mio. Fr., das für eine finanziell selbsttragende
Risikogemeinschaft erforderlich wäre, würde von der Branche bei
weitem nicht erreicht. Im Übrigen werde auch bestritten, dass das
Risiko der im grabenlosen Leitungsbau beschäftigten Personen
wesentlich tiefer sei als der übrigen im Bauhauptgewerbe tätigen
Berufsleute (Akt. 14).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
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Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in
Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde,
der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungs-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unange-
messene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die
Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133
II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Ent-
scheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren
Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn
die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbe-
griffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte
technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35
E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fach-
gericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirt-
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schaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen
[Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326 f.;
RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts – Probleme der praktischen Umsetzung, in Schwei-
zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009
S. 442 ff.).
2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92
Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr.
U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass
bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und
allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen
Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine
bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Kontext des Tarifes trotzdem nicht zu beanstanden ist
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 240/03
vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden,
sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27
E. 3.2; Urteil Eidgenössische Rekurskommission für die Unfall-
versicherung [REKU] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3).
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2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
3.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
3.3 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversi-
cherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen
nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft
werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
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3.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem
Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein
soll.
3.5 Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien, müssen
sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
3.5.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung
zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi-
cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil REKU vom 28. Juni 1996,
publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen
nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert wer-
den.
3.5.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen
werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält-
nissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133
V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere
dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfer-
tigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache
bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung,
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie
sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
3.5.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen fest-
gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbe-
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handlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungs-
gleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für
eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebs-
arten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter-
schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Ver-
hältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleich-
heit nicht Identität zu verstehen ist.
3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech-
tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre
durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen,
während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus
dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es
fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe
für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE
2007/27 E. 5.6).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie den von der Suva
erlassenen Prämientarif. Weil dieser keinen eigenen Unterklassenteil
für den grabenlosen Leitungsbau vorsieht, werde das Rechts-
gleichheitsgebot verletzt.
4.1 Der Suva steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften – die
vom Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämien-
differenzierungen sind (vgl. E. 3.2 hiervor) – ein erheblicher Ermes-
sensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen
Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der
Versicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich
gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleich-
heit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal,
wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92
Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der
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Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE
2007/27 E. 6 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber
solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die
Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleich-
heit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen
auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die
Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwal-
tungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu
einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unver-
hältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Ver-
waltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser
Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable
Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine
gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291
E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 671 ff.);
allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in
einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit
aufwiegen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktika-
bilität im Rechtsstaat, ZBl 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a).
Auch wenn neben der von der Suva gewählten Lösung andere Eintei-
lungen vorstellbar sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden,
dass diese ihren Ermessensspielraum überschreitet (siehe auch vorne
E. 2.2.2).
Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft
bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige
Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemein-
schaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere
Betriebe, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge ver-
wirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 1'500
Beschäftigte (siehe Broschüre Prämienbemessung, S. 4). In der Reali-
tät existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe, weshalb jede
Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewis-
se Schematisierungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der Natur
der Sache begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind
somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich
bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders
ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323).
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4.2 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge-
meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung
Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden.
In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statis-
tischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammen-
gefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile
mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden. In der NBUV
entsprechen die Risikogemeinschaften in der Regel den Klassen der
BUV (zum Ganzen siehe Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November
2009 E. 5.6 mit Hinweisen, vgl. auch Prämienbemessung – Berufs-
und Nichtberufsunfallversicherung, Suva-Broschüre 2736.d – 2009 [im
Folgenden: Broschüre Prämienbemessung] S. 7).
4.3 Wie die Suva dargelegt hat, ist die Branche des grabenlosen
Leitungsbaus zu klein, um eine eigene Risikogemeinschaft zu bilden,
die finanziell selbsttragend ist. Gemäss der schriftlichen Auskunft der
A._______ GmbH, welche mit der Replik eingereicht wurde, sind in
der Schweiz etwa 30 Betriebe vorwiegend im Bereich der Horizontal-
bohrungen tätig und weitere 30 Unternehmungen führen eine
Abteilung für Horizontalbohrungen. Zur Zeit seien in der Schweiz etwa
250 Horizontalbohrgeräte im Einsatz. Auch die Beschwerdeführerin
räumt ein, dass es sich noch um eine relativ kleine Gruppe von
Betrieben handelt, die sich ausschliesslich mit dem grabenlosen
Leitungsbau beschäftigt. Viele Baugeschäfte würden daneben auch
weitere Bautätigkeiten anbieten (vgl. Akt. 1 S. 8).
Es verstösst deshalb nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn
im Suva-Prämientarif für Betriebe, die sich (ausschliesslich) mit dem
grabenlosen Leitungsbau beschäftigen, keine eigene Klasse bzw. kein
eigener Unterklassenteil gebildet wurde.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Suva die Betriebe des grabenlosen
Leitungsbaus zu Recht der Klasse 41A, Unterklassenteil A0, zuordnet.
4.4.1 Der Klasse 41A werden Betriebe zugeteilt, die sich vorwiegend
mit der Bautechnik (Erstellen, Unterhalten und zum Teil auch Planen
und Bemessen von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues oder Teilen
davon, ausgeschlossen Stahl- und Leichtmetallbau) und/oder der
Bergbau- bzw. Steinbruchtechnik (Gewinnen, Aufbereiten von Fels)
befassen (Prämien-Wegleitung, Klassenumschreibung). Die Klasse
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wird in vier Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbei-
ten des Bauhauptgewerbes ausführen, Unterklasse B, Holzbau, Zim-
merei, Unterklasse C, Gartenbauarbeiten, Unterklasse T, Grossbau-
stellen Untertagbau. Die Unterklasse A besteht aus fünf Unterklas-
senteilen: A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt),
A4E (Herstellen von Bauelementen aus Beton), A4G (Gerüstbau), A4K
(Allroundarbeiten im Bauhaupt- und -nebengewerbe) und A4W (Stras-
senoberbau, Belagsbau).
4.4.2 In den Unterklassenteil A0 fallen gemäss Prämien-Wegleitung
Betriebe, die vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Arbeiten
ausführen:
- Erdarbeiten: Lösen und Bewegen von Erde und Gestein,
manuell oder maschinell, für Baugruben, Kanalisations- und
Leitungsgräben, Drainagen, Trassebauten, Planierungen,
Dämme, Tunnel, Stollen, Kavernen usw.
- Maurerarbeiten (...)
- Betonarbeiten (...)
- Gewinnen und Aufbereiten von Felsmaterial (...)
- Steinhauerarbeiten (...)
- Weitere Arbeiten: Sondierungs-, Pfählungs-, Rammarbeiten;
Gleisbauarbeiten; Spriessen, Gerüsten; Abdichten gegen
Feuchtigkeit und Wasser (...).
4.4.3 Beim grabenlosen Leitungsbau werden ohne Zweifel Erdarbeiten
ausgeführt, wenn auch nicht mittels offenen Gräben, so doch zum
Verlegen von Leitungen. Die Aufzählung (erster Spiegelstrich) in der
Klassenbeschreibung ist, wie aus dem angefügten „usw.“ hervorgeht,
nicht als abschliessend zu verstehen. Zudem wird – wie die Suva
ausführt – bei der Arbeit mit Erdraketen und Richtpressen das
Kriterium „Rammarbeiten“ erfüllt, weil ein Kopfstück pneumatisch, das
heisst mittels Druckluft, ins Erdreich gerammt wird (Akt. 14). Im
Übrigen werden in diesem Unterklassenteil eine Vielzahl verschie-
dener Tätigkeiten erfasst, die auf dem Bau ausgeübt werden, weil
lediglich für grössere Betriebskategorien oder Tätigkeitsbereiche mit
einer relativ hohen Anzahl von Beschäftigten eigene Unterklassenteile
gebildet werden. Die Ähnlichkeit der hier zu beurteilenden Arbeiten mit
den in der Klassenumschreibung explizite genannten Arbeiten ist
offensichtlich, ebenso wie ihre Zugehörigkeit zur Baubranche.
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4.4.4 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Beschreibung
eines anderen Unterklassenteils würde besser zum grabenlosen
Leitungsbau passen. Insbesondere werden auch die Unterschiede zu
den Betrieben des Kabelleitungsbaus (Klasse 55C) betont (Akt. 12
S. 7). Dass die Beschwerdeführerin eventualiter die gleiche Einreihung
wie Betriebe des allgemeinen Handels (52A G0) verlangt, begründet
sie insbesondere mit der ihrer Ansicht nach gleichen Betriebsgefahr.
Es erscheint aber ohne Weiteres klar, dass Betriebe, die den
grabenlosen Leitungsbau betreiben, nicht als Handelsbetriebe zu
qualifizieren sind. Anzufügen ist, dass dies auch für die Beschwerde-
führerin gilt. Allein der Umstand, dass sie gemäss Handelsregister
auch den Handel mit Waren, die im Zusammenhang mit dem
grabenlosen Leitungsbau stehen, bezweckt, vermag daran nichts zu
ändern.
4.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Zuteilung zum
Unterklassenteil A0 der Klasse 41A sei deshalb unrichtig, weil das
Unfallrisiko beim grabenlosen Leitungsbau weit geringer sei als beim
grabengebundenen Leitungsbau, verkennt sie, dass der massgeben-
den Unterklasse nicht nur Betriebe des Leitungsbaus angehören. Wie
bereits ausgeführt, werden in diesem Unterklassenteil verschiedene
Tätigkeiten des Baugewerbes zusammengefasst. Angesichts des
weiten Ermessens, welches dem Unfallversicherer beim Erlass des
Prämientarifs zugestanden wird und muss, ist dies nicht zu bean-
standen, zumal mit der Anknüpfung an einzelnen baugewerblichen
Tätigkeiten ein sachliches Kriterium gewählt wurde und nicht für jede
einzelne – noch so kleine – Gruppe von Betrieben ein eigener
Unterklassenteil gebildet werden kann.
4.5 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach
Betriebe, die sich mit dem grabenlosen Leitungsbau beschäftigen –
somit auch die Beschwerdeführerin –, der Klasse 41A, Unterklas-
senteil A0, zugeteilt werden, nicht zu beanstanden.
4.6 Zu überprüfen bleiben die Einreihung in die Prämientarife der BUV
und NBUV für die Jahre 2007 und 2008 bzw. die von der Suva
verfügungsweise festgesetzten Prämiensätze.
4.6.1 Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif der Suva ein
Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt; bei der NBUV erhält
in der Regel eine ganze Klasse den gleichen Basissatz. Ein Betrieb
wird grundsätzlich zum Basissatz im Prämientarif eingereiht, wenn
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nicht das Bonus-Malus-System (BMS) oder die Erfahrungstarifierung
(ET) zur Anwendung kommt. Insbesondere neu bei der Suva
versicherte sowie kleinere Betriebe, bei welchen die Risikoerfahrungen
infolge mangelnder Versicherungsdauer fehlen oder diese wegen
mangelnder Grösse nicht aussagekräftig sind, werden zum Basissatz
eingereiht (Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 5.7).
4.6.2 Unter das für die BUV entwickelte BMS 03 fallen Betriebe mit
einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen 5'000 und 300'000 Fr.
pro Jahr. Bei diesem Prämienbemessungsmodell wird – neben den
allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft – auch der
finanzielle Aufwand für die Versicherungsleistungen der letzten sechs
Unfalljahre jedes individuellen Betriebes berücksichtigt (vgl. dazu
Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, Suva-Bro-
schüre Nr. 2846. d – 2007 [im Folgenden: Broschüre BMS 03]).
4.6.3 Im Bereich der NBUV wird das BMS 07 angewendet, sofern die
durchschnittliche Basisprämie pro Jahr zwischen Fr. 60'000 und
300'000 beträgt (Bonus-Malus-System BMS 07 Nichtberufsunfallversi-
cherung, Suva-Broschüre Nr. 2868.d – 2007).
4.6.4 Die Beschwerdeführerin wurde für die obligatorische Unfallver-
sicherung nach ihrer Gründung ab dem 1. September 2007 der Suva
unterstellt. Da noch keine individuellen Risikoerfahrungen vorliegen, ist
der Beschwerde führende Betrieb sowohl in der BUV als auch in der
NBUV zum Basissatz in die Prämientarife einzureihen. Für den Unter-
klassenteil A0 der Klasse 41A galt in der BUV für das Jahr 2007 ein
Basissatz (Nettosatz) von 4.28 % (Stufe 111 im BUV-Grundtarif), ab
1. Januar 2008 ein Basissatz von 4.08 % (Stufe 110). Für die NBUV
galt in der ganzen Klasse 41A in den beiden Jahren 2007 und 2008
die Basisprämienstufe 98, wobei sich der Bruttoprämiensatz von
2.71 % (2007) auf 2.62 % (2008) reduzierte (siehe Prämientarif 2008,
Suva-Broschüre Nr. 335.d, November 2007, S. 5, 7 und 16, Prämien-
tarif 2007, Suva-Broschüre Nr. 335.d, November 2006, S. 5, 7 und 14).
Die von der Suva verfügte Einreihung in die Prämientarife ist demnach
korrekt.
4.7 Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 1'000.- festzulegen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128
V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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