B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-923/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-923/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Februar 2006 reiste der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger
von Bosnien und Herzegowina [BiH], geb. 1974) in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies das
BFM das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg (Ausreisefrist: 27. April 2006). Die dagegen erhobene Beschwerde
wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundes-
verwaltungsgericht) mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab. Mit Schreiben vom
27. Juni 2006 wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2006 ange-
setzt. Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer seine Unterkunft
und meldete sich erst wieder am 31. Juli 2006 bei den Behörden.
A.b Auf ein am 31. August 2006 eingereichtes Revisionsgesuch trat die
ARK mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 nicht ein. Ein am 19. Januar
2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zog der Beschwerdeführer
am 1. Februar 2007 zugunsten eines (zweiten) Revisionsgesuches zu-
rück. Dieses Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das
BFM jedoch eingeladen zu prüfen, ob die Eingabe als Wiedererwägungs-
gesuch an die Hand zu nehmen sei, was das BFM jedoch mit Schreiben
vom 6. Juni 2007 verneinte.
A.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut
ein Wiedererwägungsgesuch, das vom BFM am 27. August 2007 abge-
wiesen wurde. Die dagegen am 26. September 2007 erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2010
abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefor-
dert, die Schweiz bis zum 5. Januar 2011 zu verlassen.
B.
Am 21. November 2012 beantragte der Migrationsdienst des Kantons
Bern (nachfolgend: MIDI) gestützt auf ein Ersuchen des Beschwerdefüh-
rers vom 27. August 2012 beim BFM die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdefüh-
rer.
C.
Am 30. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
sie beabsichtige, das Gesuch des MIDI abzuweisen und gab ihm Gele-
genheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er am
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15. Januar 2013 Gebrauch und reichte zahlreiche Unterlagen ein (u.a.
Arztzeugnis, Referenzschreiben, Belege zu Deutschkenntnissen).
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des
MIDI um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen an, die Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz sei nicht so weit fortgeschritten, dass die Aufgabe seines Le-
bensmittelpunkts hier zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall
führen würde. Insbesondere habe er mit Hilfe seines in BiH nach wie vor
bestehenden sozialen Beziehungsnetzes Zugang zur notwendigen medi-
zinischen Betreuung.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2013 ersucht der Rechtsvertre-
ter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
durch den MIDI.
Zur Begründung wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe
entgegen der Praxis zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls ein Prüfungsschema benutzt, das bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anwendung finde. Insofern sei
die Begründung nicht schlüssig. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt,
eine Gesamtbeurteilung aller zu beurteilender Kriterien vorzunehmen. Die
Integrationsleistung des Beschwerdeführers sei angesichts seines Ge-
sundheitszustandes als ausserordentlich einzuschätzen. Die Aufgabe des
Lebensmittelpunkts in der Schweiz würde bei ihm insgesamt zu einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen: Eine Rückkehr an den
Ort der Traumatisierung würde seinen Gesundheitszustand verschlech-
tern, was seine Arbeitsfähigkeit, Lebensqualität und Fähigkeit, sich ein
soziales Beziehungsnetz (wieder) aufzubauen, erheblich einschränken
würde. Nach seiner Flucht habe er alle Kontakte zum Heimatland ab-
gebrochen. Nur zu einem in der Schweiz lebenden Onkel habe er Kon-
takt. Ferner wird bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Strafmandat
wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erhalten habe.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Ver-
nehmlassung einzureichen. Sie wurde insbesondere eingeladen, sich da-
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zu zu äussern, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG –
der Aufenthaltsort der betroffenen Person muss den Behörden immer be-
kannt gewesen sein – als erfüllt angesehen werden könne.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zwar sei die Anforderung gemäss Art. 14
Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt, die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG sei jedoch nicht gegeben.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013
an seinen Begehren und deren Begründung fest.
H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, sich zu konkreten Fragen betreffend den rechtserheblichen Sach-
verhalt zu äussern. Ferner wurde ihm Gelegenheit gegeben, Schlussbe-
merkungen anzubringen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Be-
schwerdeführer ohne Weiterungen diverse Unterlagen zu den Akten
(Arztbericht vom 18. Mai 2014, Arbeitsbestätigung vom 15. Mai 2014 so-
wie 10 Referenzschreiben von Freunden, Bekannten und Verwandten).
Aus dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 (Dr. med. N.B._______, Fachärz-
tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ergibt sich Folgendes: Der
Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2009 in regelmässiger am-
bulanter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit
wöchentlichen Konsultationen. Er leidet unter einer schweren chronifizier-
ten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie an einer rezidivie-
renden depressiven Störung mit periodischer Suizidalität (drei Suizidver-
suche durch Intoxikation mit Medikamenten: Dezember 2006, August
2008 und Dezember 2010). Er hielt sich insgesamt fünfmal stationär in
einer psychiatrischen Klinik auf. Sein Zustand konnte aufgrund der eng-
maschigen ambulanten psychiatrischen Behandlung in Verbindung mit
medikamentöser Therapie einerseits und aufgrund der durch die Arbeit
erreichten Strukturen andererseits auf einer niedrigen Ebene stabilisiert
werden. Nach Einschätzung der Ärztin haben es die ungewissen Lebens-
umstände verunmöglicht, in der Behandlung die Kriegserfahrungen und –
traumata anzugehen oder Strategien für den Umgang mit der Verpflich-
tung, die Schweiz zu verlassen, zu entwickeln, da der Beschwerdeführer
jedes Mal von Ängsten überflutet wurde und sich sein Zustand massiv
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verschlechterte. Die Ärztin geht davon aus, dass die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zur Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes bei-
tragen würde. Im Falle eines "Ausschaffungsentscheids" müsste mit einer
akuten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gerechnet werden.
I.
Die Vorinstanz nahm auf Einladung am 19. Juni 2014 dazu Stellung. Der
Beschwerdeführer äusserte sich am 24. Juli 2014 abschliessend.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylak-
ten des Beschwerdeführers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören
demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff.
2 BGG; Urteil des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
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Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf de-
ren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton mit Zustimmung
des BFM gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die
betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf
Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Wider-
rufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem
1. Februar 2014). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton er-
mächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufent-
haltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asyl-
gesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tene – Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen,
die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen,
die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur
Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Per-
son: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zu-
stimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die
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antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung berufen und fällt daher unter die Regelung
der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG.
Es wurde daher zurecht ein Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein-
geleitet und durchgeführt.
4.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit
abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in
der Schweiz auf. Die Voraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG
ist damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG)
und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 14
Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt demnach, ob mit der kantonalen Behörde
und der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, der Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers sei den Behörden immer bekannt gewesen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG) und ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliegt.
5.
5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Art. 14 Abs. 2 Bst. b AuG ist dessen Wortlaut klar und es bestehen keine
Zweifel daran, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behör-
den immer bekannt gewesen sein muss. Wer während des Asylverfah-
rens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs untertaucht,
soll daher nicht von Art. 14 Abs. 2 AsylG profitieren können (vgl. Urteil des
BVGer C-530/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
5.2 Aus den zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich Folgen-
des: Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer das Durchgangs-
zentrum X._______. Hierin stimmen seine eigenen Angaben (Akten Vor-
instanz 157 – 154) mit der entsprechenden Meldung des Durchgangs-
zentrums an den MIDI vom 5. Juli 2006 (Akten Vorinstanz 178), mit der
am 28. Juli 2006 zwecks Ausschaffung erfolgten Ausschreibung im Fahn-
dungssystem RIPOL (Akten Vorinstanz 174) sowie mit dem vom MIDI am
19. Oktober 2006 erstellten Stammblatt (Akten Vorinstanz 161) überein.
Aus all diesen Unterlagen geht sodann hervor, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 8
rer sich am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet hat. Eine
abweichende Periode der Abwesenheit des Beschwerdeführers ergibt
sich aus den Eintragungen im Zentralen Migrationsinformationssystem
(Zemis): "Unkontrollierte Abreise" am 17. Juli 2006, "Wiederaufn. Aufenth.
n. unkontr. Abreise" am 31. Juli 2006.
5.3 Der Beschwerdeführer bestritt gegenüber dem MIDI nicht, seine Un-
terkunft im Durchgangszentrum X._______ am 22. Juni 2006 verlassen
und sich erst am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet zu ha-
ben. Er begründete seine Abwesenheit damit, dass es ihm gesundheitlich
sehr schlecht gegangen sei. Er habe überlegt, was er tun solle, und sogar
in Erwägung gezogen, in sein Heimatland zurückzukehren. Als es ihm
wieder besser gegangen sei, habe er sich wieder beim MIDI gemeldet.
Daraufhin habe man ihn dem Durchgangszentrum Y._______ zugewie-
sen, wo er sich seither aufgehalten habe (vgl. Aktennotiz MIDI vom
23. Oktober 2006, Akten Vorinstanz 157/156).
5.4 Sowohl der MIDI als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass der
Aufenthalt des Beschwerdeführers den Behörden immer bekannt war. Die
Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 aus, be-
zogen auf die fragliche Zeitspanne könne aufgrund der widersprüchli-
chen, vagen und vermutungsweisen Angaben nicht abschliessend fest-
gestellt werden, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsäch-
lich als untergetaucht gegolten habe.
5.5 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die
oben erwähnten Akten lassen keinen Zweifel daran, dass die Behörden
im fraglichen Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht wussten,
wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, und dass er für sie effektiv nicht
erreichbar war. Auch aus den Angaben im Zemis ist eine, wenn auch kür-
zere, Abwesenheit erkennbar. Diese Abweichung kann jedoch nicht ent-
scheidend sein, ändert sie doch nichts an der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer eine Zeitlang verschwunden war. Die Unklarheiten, auf
welche die Vorinstanz sich in der Schlussfolgerung ihrer Vernehmlassung
beruft, beziehen sich alle auf den Zeitraum nach dem Wiederauftauchen
des Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 und der Platzierung im Durch-
gangszentrum Y._______. So führt die Vorinstanz denn auch richtigerwei-
se aus, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 2006 "weiterhin irr-
tümlicherweise als untergetaucht gegolten habe" und dass die Ausschrei-
bung im RIPOL sich hinsichtlich des "Aufenthaltes ab 31. Juli 2006 auf ei-
ne amtliche festgestellte Falschangabe" gestützt habe. Auch aus den An-
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gaben des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. August 2013 geht
nichts anderes hervor. Er macht geltend, er habe sich wegen seines
schlechten Gesundheitszustandes bei Bekannten aufgehalten, wenn er
nicht im Asylzentrum gewesen sei. Diese Besuche seien vom Betreu-
ungspersonal erlaubt worden. Zwar hält er nicht ausdrücklich fest, auf
welchen Zeitraum er sich beruft. Diese Vorbringen sind jedoch nur mit
Blick auf die Zeit im Durchgangszentrum Y._______ plausibel, also nach
seinem Wiederauftauchen am 31. Juli 2006. Würden sie sich auf die Zeit
im Durchgangszentrum X._______ beziehen, hätte es keinen Grund ge-
geben, den Beschwerdeführer als verschwunden zu melden. Zudem
stimmen sie mit den Angaben des Betreuungspersonals des Durch-
gangszentrums Y._______ gemäss Aktennotiz des MIDI vom 23. Oktober
2006 überein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers den Behörden im Zeitraum vom 22. Juni bis zum
31. Juli 2006 nicht bekannt war.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer macht seine schlechte gesundheitliche Ver-
fassung für seine Abwesenheit verantwortlich. In der Replik vom
15. August 2013 beteuert er, nie untergetaucht gewesen zu sein. Ob die-
ser Grund und die relativ kurze Abwesenheit von gut einem Monat es
rechtfertigen können, vom klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG
abzuweichen, ist im Folgenden zu prüfen.
5.6.2 Der Beschwerdeführer hatte als Asylsuchender die Pflicht, sich
während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und all-
fällige Änderungen des Aufenthaltsorts mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3
AsylG). Über diese Pflicht wurde er im Rahmen des Asylverfahrens in-
formiert. Trotzdem unterliess er es, dem Durchgangszentrum X._______
bzw. den Behörden seinen neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Sein Ver-
schwinden wurde am 5. Juli 2006, also erst rund 14 Tage nachdem er das
Durchgangszentrum verlassen hatte, an den MIDI gemeldet. Dieses Vor-
gehen erscheint nicht besonders streng, liess es dem Beschwerdeführer
doch genügend Zeit, sich zu melden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
sein Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht hat, seiner Informations-
pflicht, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen, nachzukommen. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die unterlassene In-
formation der Behörden überzeugen daher nicht. Ob überhaupt Gründe
für ein Verschwinden denkbar sind, welche dieses allenfalls entschuldi-
gen könnten bzw. das Abstellen darauf bei der Beurteilung gemäss
C-923/2013
Seite 10
Art. 14 Abs. 2 AsylG angesichts der Rechtsfolgen als unverhältnismässig
erscheinen liessen, kann vorliegend offengelassen werden.
5.6.3 Da der Beschwerdeführer sich während mehr als 5 Wochen weder
an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufhielt noch die Behörden
über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort informierte, kann die Vorausset-
zung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht als erfüllt angesehen werden.
Da alle Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG kumulativ erfüllt sein
müssen, bleibt grundsätzlich kein Raum für weitere Ausführungen. Aller-
dings hat weder die Vorinstanz noch der antragstellende Kanton die Ab-
wesenheit des Beschwerdeführers als relevant angesehen. Vielmehr hat
die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint
und deshalb den Antrag des Kantons auf Zustimmung abgewiesen. Dass
sie zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist, soll nachfolgend aufge-
zeigt werden.
6.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der
unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des
Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. In Anlehnung an
die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) folgende Kriterien
aufgeführt, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind: die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienver-
hältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilha-
be am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Mög-
lichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Diese Lis-
te stellt weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen alle Kri-
terien kumulativ erfüllt sein. Zu den Einzelheiten sei auf die reichhaltigen
Rechtsprechung des BVGer zum Härtefallbegriff verwiesen (vgl. BVGE
2009/40; C-761/2012 vom 7. August 2014, C-6396/2013 vom 12. Juni
2014, C-1090/2013 vom 19. Mai 2014).
7.
7.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in
Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien und unter
C-923/2013
Seite 11
Berücksichtigung der Praxis des BVGer zum Ergebnis gelangt, dass beim
Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.
Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdefüh-
rer schätzt sie gemessen an der Dauer des Aufenthalts als gut, aber nicht
überragend ein. Dies gelte insbesondere auch, weil er mehrere Straf-
mandate erwirkt habe. Die Aufenthaltsdauer könne angesichts des Alters
des Beschwerdeführers nicht als besonders lang angesehen werden. Er
sei alleinstehend und habe keine Familienangehörigen in der Schweiz.
Der Wiedereingliederung im Heimatland schätzt die Vorinstanz auch un-
ter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer als
möglich ein. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass von der
Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur Personen profitieren kön-
nen sollen, die aus nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Gründen in
der Schweiz geblieben sind. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der
Fall, habe er doch die Schweiz nicht freiwillig verlassen und sich auch
nicht um ein Reisedokument bemüht, obwohl die Anordnung der Wegwei-
sung bzw. deren Vollzug rechtskräftig verfügt worden sei.
7.2 Der Beschwerdeführer stellt seinen Gesundheitszustand ins Zentrum
seiner Argumentation. Er macht sinngemäss geltend, dieser wirke sich
erschwerend auf seine Integration aus, so dass die trotzdem erreichte In-
tegrationsleistung als überragend einzuschätzen sei. Zudem habe die
Stabilisierung seines Zustandes zu einer engen Beziehung zur Schweiz
geführt. Sodann sieht er aufgrund seines Gesundheitszustandes Schwie-
rigkeiten bei der Reintegration in BiH.
7.3 Diese Einwände vermögen die zutreffende Begründung der Vorin-
stanz nicht in Frage zu stellen, wie aus den nachfolgend Erwägungen er-
sichtlich wird.
7.3.1 Inwiefern sich der Gesundheitszustand erschwerend auf die Inte-
gration ausgewirkt haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher
aus. Auch den Akten lassen sich nur wenige Anhaltspunkte entnehmen,
die möglicherweise auf ein Wechselspiel zwischen Gesundheitszustand
und Integrationsprozess hinweisen. So wird deutlich, dass die Ängste vor
der Rückkehr sich auf die ärztliche Behandlung – indem zentrale Punkte
wie die erlittenen Traumata und die Möglichkeit der Rückkehr nach BiH
nicht angesprochen werden konnten – und den Gesundheitszustand –
Suizidversuche bei drohendem Vollzug, stationäre Aufenthalte in psychi-
atrischen Kliniken – ausgewirkt haben. Dass solche Situationen Einfluss
auf den Integrationsprozess haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Al-
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Seite 12
lerdings erklären diese Hinweise nicht, weshalb die Integrationsbemü-
hungen erst so spät eingesetzt haben bzw. nicht weiter fortgeschritten
sind. Erst ab 2010 hat sich der Beschwerdeführer ernsthaft um sprachli-
che Integration bemüht, zu einer Zeit, als sein Asylgesuch bereits mehr-
mals negativ beurteilt worden war und er zur Ausreise verpflichtet war.
Die berufliche Integration gelang dann ab 2012, als er eine Stelle bei ei-
nem "sehr toleranten und verständnisvollen Arbeitgeber" fand (vgl. Arzt-
bericht vom 16. Dezember 2012, Dres. H.B._______ und N.B._______,
Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Den Arztberichten lässt
sich kein Hinweis entnehmen, dass der Gesundheitszustand sich zu jener
Zeit, als der Beschwerdeführer begann, sich aktiv um sprachliche und be-
rufliche Integration zu bemühen, deutlich verbessert und ihm die Integra-
tion erst ermöglicht hat. Vielmehr hat sich der Zustand des Beschwerde-
führers seit seiner Einreise im Frühjahr 2006 insgesamt nicht wesentlich
verändert (s. zum Vergleich mit dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 [Sach-
verhalt Bst. H]: Arztbericht vom 13. November 2006 der Universitären
Psychiatrischen Dienste Bern [UPD], Allgemeine Sprechstunde und
Sprechstunde für MigrantInnen sowie Stellungnahme der UPD vom 3. Juli
2007).
7.3.2 Beim Gesundheitszustand, der gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE in
die Beurteilung mit einzubeziehen ist, handelt es sich um ein Kriterium,
das grundsätzlich nur in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerken-
nung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person
an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die wäh-
rend einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punk-
tuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die im Her-
kunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz
die Gefahr schwerwiegender Folgen für ihre Gesundheit nach sich zieht.
Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz
höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2). Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, son-
dern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwie-
genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begrün-
den können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung
und andererseits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein
Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die
lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich
nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten,
die an den gleichen Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine
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ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen können (vgl.
Urteil des BGer 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert zwar zweifel-
los weiterhin eine adäquate Behandlung. Gemäss den Erkenntnissen der
Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt
werden, ist eine solche Behandlung auch in BiH möglich. Dass die Quali-
tät möglicherweise nicht derjenigen in der Schweiz entspricht, kann – wie
erwähnt – nicht entscheidend sein. Nach seiner Rückkehr wird der Be-
schwerdeführer zudem auf das vor seiner Ausreise bestehende soziale
und familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen können, auch wenn er, wie er
geltend macht, die Kontakte nicht weiter gepflegt hat. Schliesslich hat er
den grössten Teil seines Lebens in BiH verbracht (Kindheit, Schulzeit inkl.
Universität [nicht abgeschlossen] und anschliessende Berufserfahrung).
Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer insbesondere
erklärt, es lebten noch Familienmitglieder – Eltern und zwei Brüder – in
BiH, ohne im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darzulegen, dass und
inwiefern sich die Situation inzwischen geändert hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Ort seiner Traumatisie-
rung zurückkehren müsste, wodurch es seiner Ansicht nach zu einer Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, kann bei
der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung nicht entscheidend sein, hat
er doch vor seiner Einreise in die Schweiz einige Jahre unter Einfluss der
von ihm beschriebenen Traumatisierung in BiH gelebt. Ob der Beschwer-
deführer aufgrund seines Gesundheitszustandes durch die Anordnung
des Vollzugs einer Gefährdung ausgesetzt sein würde, wie die behan-
delnde Ärztin befürchtet (vgl. Sachverhalt Bst. H), ist, wie erwähnt, in ers-
ter Linie bei der Beurteilung, ob Vollzugshindernisse vorliegen zu beach-
ten (vgl. Art. 83 AuG). Hierzu hat das BVGer in seinem, den Beschwerde-
führer betreffenden Urteil D-6484/2007 vom 1. Dezember 2010 E. 4.3.3
ausgeführt, dass im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende
psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könne. Ob eine
solche Situation beim Beschwerdeführer gegeben ist, kann nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens sein, sondern müsste allenfalls bei ei-
ner erneuten Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden.
7.4 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz
"als ausschliessendes Kriterium [ein] Strafmandat wegen Diebstahls und
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Hausfriedensbruch[s]" angeführt habe. Dies sei nicht zutreffend (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 4 oben). In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer
entgegen zu halten, dass sich in den Akten (neben 9 Strafmandaten we-
gen Schwarzfahrens aus den Jahren 2007 – 2009) ein Strafmandat vom
25. Januar 2008 befindet, mit dem er wegen Diebstahls (geringer Vermö-
genswert) und Hausfriedensbruchs zulasten eines Warenhauses zu einer
bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Pro-
bezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Die Rü-
ge ist somit unbegründet.
7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochte-
nen Verfügung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalles aufgrund der fortgeschrittenen Integrati-
on gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint hat und folglich die Zu-
stimmung zur Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung
verweigert hat, nicht zu beanstanden ist.
8.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass vor-
liegend weder die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG noch
diejenige von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG erfüllt ist. Die angefochtene Ver-
fügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG im Ergebnis nicht zu bean-
standen und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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