B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-924/2013
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenanspruch).
C-924/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1969 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Sie war von März 1992 bis Oktober 1996
in der Schweiz mit Grenzgängerstatus als medizinische Laborantin er-
werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 4/I). Am 29. Dezember
2005 meldete sich X._______ erstmals beim deutschen Sozialversiche-
rungsträger zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Bescheid vom 18. Juli
2006 sprach die Deutsche Rentenversicherung X._______ eine vom 1. Mai
2005 bis 30. April 2008 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu. Nach Vorliegen der für die Beurteilung des schweizerischen Rentenan-
spruchs massgebenden Abklärungen in beruflicher-erwerblicher und medi-
zinischer Hinsicht, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. August 2007 das Leis-
tungsbegehren ab (IV-act. 93/I).
B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 (IV-act. 94/I) meldete sich X._______ er-
neut zum Leistungsbezug bei der IVSTA an. In der Folge erliess die IVSTA
am 31. März 2009 eine Verfügung, mit welcher sie auf die neue Anmeldung
nicht eintrat (IV-act. 123/I). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2011 in dem Sinne gut,
als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ma-
teriellen Prüfung und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wurde (IV-act. 1/II).
C.
Nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS-
Zentralschweiz (vgl. IV-act. 24/II) erliess die IVSTA am 21. Januar 2013
eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren von X._______
abwies (IV-act. 63/II).
Das dieser Verfügung zugrunde liegende MEDAS-Gutachten vom 25. Juli
2012 attestierte X._______ im Wesentlichen als Hauptdiagnosen 1) Diar-
rhoische Stuhlunregelmässigkeiten mit Tendenz zur Inkontinenz unklarer
Genese (chologene Diarrhoe bei Status nach Ileozökalresektion [12/2002],
bisher ungenügend abgeklärt), 2) eine anamnestisch leichtgradige Ileitis,
Morbus Crohn möglich (Erstdiagnose 1994), 3) chronische uncharakteris-
tische Abdominalschmerzen, wahrscheinlich funktioneller Genese (wahr-
C-924/2013
Seite 3
scheinlich im Rahmen einer generalisierten Schmerzkrankheit, diagnosti-
ziert 2009) und 4) eine morbide Adipositas (BMI 38, erstmals dokumentiert
1995, seither stetig verschlimmert). Als weitere Diagnosen ohne wesentli-
che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert attestier-
ten die Ärzte X._______ 1) ein chronisches, fibromyalgiformes Ganzkör-
perschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewe-
gungsapparat, 2) ein chronisches, zerviko-lumbalbetontes panvertebrales
Schmerzsyndrom (Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysba-
lance und erhebliche Adipositas, Status nach HWS-Distorsionstrauma in-
folge Verkehrsunfall 10/1999 und 03/2004), 3) eine Metatarsalgie beidseits
bei Hohl-Spreizfuss beidseits, 4) ein femoropatelläres Schmerzsyndrom
beidseits, 5) einen Status nach arthroskopischer Enchondrom-Ausräu-
mung am Humeruskopf links und Spongiosaplastik 07/2009, 6) psycholo-
gische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Er-
krankungen (F54), 7) ein Lip-Lymphoedem der Beine, 8) arterielle Hyper-
tonie ED seit zirka 2009, seither medikamentöse Therapie und 9) eine sai-
sonale Rhinitis allergica bei Allergie auf Gräser und Roggen. Die Arbeitsfä-
higkeit als medizinische Laborantin schätzten die Gutachter auf mindes-
tens 70% bis 80%, je nach Anforderungsprofil der Stelle. Sie bezeichneten
X._______ als hochgradig arbeitsfähig, da sie überwiegend durch die
Bauchbeschwerden und durch die Stuhlunregelmässigkeiten einge-
schränkt sei, was aber durch die Möglichkeit, bei Bedarf kurze Pausen ein-
zulegen, aufgefangen werden könne.
D.
Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2013 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2013 (Postauf-
gabe 21. Februar 2013; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprache einer Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Be-
gründung führte sie aus, sie habe eine entzündliche Darmerkrankung und
sei dementsprechend stark eingeschränkt. Ferner habe sich auch die psy-
chische Situation wesentlich verschlechtert.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 (BVGer-act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz unter Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. A._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom
2. Mai 2013 und von Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 14. Mai 2013
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Seite 4
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
dass die Beschwerdeführerin aus der stationären Behandlung in stabilisier-
tem und gebessertem Zustand entlassen worden und daher nicht davon
auszugehen sei, dass Umstände vorlägen, die an den Feststellungen im
MEDAS-Gutachten etwas änderten. Auch sei das Kurzattest von
Dr. med. C._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 7. Feb-
ruar 2013 nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung auf-
kommen zu lassen.
F.
F.a Mit Replik vom 5. Juli 2013 (BVGer-act. 8) reichte die Beschwerdefüh-
rerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
sowie einige aktuelle Arztberichte ein.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 (BVGer-act. 9) wies der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und for-
derte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu
leisten.
F.c Auf die gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege eingereichten Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
18. Oktober 2013 nicht ein (BVGer-act. 16).
F.d Der mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 (BVGer-act. 18)
erneut einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist am
5. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-
act. 20).
G.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 14) hiess der Instruktions-
richter das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gut und stellte
ihr das MEDAS-Gutachten in Kopie zu.
H.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (BVGer-act. 22 und 24) reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten ein.
I.
Mit Duplik vom 19. Dezember 2013 (BVGer-act. 25) hielt die Vorinstanz an
ihrem Abweisungsantrag fest, da sich die neu eingereichten medizinischen
Unterlagen auf einen Anfang Juni 2013 erlittenen Autounfall und damit auf
C-924/2013
Seite 5
einen Zeitraum nach Verfügungserlass beziehen würden, der vorliegend
nicht zu beurteilen sei.
J.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 (BVGer-act. 28 und 30) liess sich die
Beschwerdeführerin zur Duplik vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie ist im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
C-924/2013
Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-924/2013
Seite 7
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. Januar 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb sind
vorliegend die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt wor-
den sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation
vor dem 21. Januar 2013 äussern. Dies ist namentlich betreffend die Arzt-
berichte in Bezug auf den erst im Juni 2013 erlittenen Autounfall nicht der
Fall, da ihnen keine Informationen in Bezug auf die Zeit vor dem Verfü-
gungserlass entnommen werden können und somit der nötige Sachzusam-
menhang zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens fehlt (vgl.
BGE 116 V 80 E. 6b).
2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG, der
IVV, respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da
vorliegend die Neuanmeldung vom 17. Juni 2008 (Eingangsdatum 14. Au-
gust 2008; IV-act. 94/I) zu prüfen ist, ist vorliegend auf die Fassungen ge-
mäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revi-
sion; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird –
ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassungen Bezug ge-
nommen.
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
3.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG).
3.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
C-924/2013
Seite 8
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_562/2012 E. 3).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
C-924/2013
Seite 9
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
C-924/2013
Seite 10
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.8 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommens-
vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom-
men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk-
same Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist ent-
scheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hin-
weisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich
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Seite 11
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne
gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun-
gen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind
dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschafts-
sektor.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe
sich verschlechtert, da ihre psychische Situation sehr instabil sei; die Ar-
beitsfähigkeit sei entsprechend stark eingeschränkt. Zudem habe sie auf-
grund ihrer entzündlichen Darmerkrankung bei ihrer aktuellen Tätigkeit in
einem Callcenter regelmässige Fehlzeiten, woraus ersichtlich sei, dass es
ihr nicht möglich sei, eine Tätigkeit mit einem grösseren Arbeitspensum
aufzunehmen.
4.2 Die IVSTA führte aus, das eingeholte MEDAS-Gutachten sei gemäss
den Feststellungen des medizinischen Dienstes qualitativ nicht zu bean-
standen. Die Gutachter seien nach eingehendem Aktenstudium und aus-
führlicher persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin zum Schluss
gekommen, dass diese trotz der festgestellten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische
Laborantin zu mindestens 70% bis 80% tätig zu sein.
4.3
4.3.1 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf dem im
Jahr 2012 eingeholten MEDAS-Gutachten, mit welchem als Diagnosen mit
wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die diarrho-
ischen Stuhlunregelmässigkeiten, ein möglicher Morbus Crohn, chronische
uncharakteristische Abdominalschmerzen und eine morbide Adipositas
festgehalten wurden. Ferner stellten die Gutachter bei der Beschwerdefüh-
rerin weitere Diagnosen, welche zwar keine wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zur Folge, aber Krankheitswert hätten. Diesbezüglich
sind namentlich ein chronisches fibromyalgieformes Ganzkörper-
schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein
chronisches zerviko-lumbalbetontes panvertrebrales Schmerzsyndrom,
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eine Metatarsalgie bei Hohl- und Spreizfuss beidseits, ein femoropatelläres
Schmerzsyndrom beidseits, ein Status nach arthroskopischer Enchond-
rom-Ausräumung am Humeruskopf links und Spongiosaplastik 07/2009,
psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi-
zierten Erkrankungen, ein Lip-Lymphoedem der Beine, arterielle Hyperto-
nie und eine saisonale Rhinitis allergica zu erwähnen. Als Nebenbefund
erwähnten die Gutachter einen Status nach vaginaler Hysterektomie. Die
Arbeitsfähigkeit als medizinische Laborantin bezifferten die Gutachter auf
mindestens 70% bis 80%. Sollte die Möglichkeit von regelmässigen Pau-
sen für Toilettenbesuche bestehen, so sei gar von einer vollen Arbeitsfä-
higkeit auszugehen. Die Gutachter wiesen schliesslich darauf hin, dass die
Hauptleiden der Beschwerdeführerin trotz langjährigem Bestehen noch im-
mer nicht genügend abgeklärt seien, um ihr eine optimale (medikamen-
töse) Therapie bieten zu können. Bei verbesserter Medikation sei vermut-
lich von einer weiteren Verminderung der Beschwerden auszugehen.
4.3.2 Dem Spitalbericht des Kreiskrankenhauses D._______ vom 21. No-
vember 2012 (IV-act. 59/II) über den stationären Aufenthalt vom 19. Sep-
tember 2012 bis zum 14. November 2012 ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode mit gegen-
wärtiger schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
leide. Ferner lägen psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-
10 F54) und ein Morbus Crohn (ICD-10 K50.9) vor. Die behandelnden
Ärzte bestätigten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin aus seelischer und körperlicher Sicht im Verlauf der Behandlung ge-
bessert hatte und sie nach der stationären psychosomatisch-psychothera-
peutischer Therapie in einem emotional stabilisierten Zustand entlassen
werden konnte. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht.
4.3.3 In seinen medizinischen Stellungnahmen vom 21. August 2012 (IV-
act. 47/II) und vom 10. Januar 2013 (IV-act. 62/II) fasste
Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen
Dienst der IVSTA die medizinischen Unterlagen zusammen und hielt be-
züglich des MEDAS-Gutachtens fest, dass der Rheumatologe am Bewe-
gungsapparat wenig strukturelle pathologische Befunde erhoben habe,
dass der Gastroenterologe das Vorliegen einer klinisch relevanten
Crohnschen Erkrankung bezweifelt habe, da es in den Vorakten und der
Vorgeschichte diesbezügliche Widersprüchlichkeiten gebe, und dass der
Psychiater keine relevante psychische Komorbididät gefunden habe und
sich mit den Kriterien im Zusammenhang mit den Erkrankungen ohne re-
levantes somatisches Korrelat auseinandergesetzt habe. Insgesamt seien
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die Gutachter zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin
als Hausfrau keine Beeinträchtigung vorliege und sie als Laborantin zu
höchstens 30% eingeschränkt sei; in angepassten Tätigkeiten liege keine
Arbeitsunfähigkeit vor. Der Spitalbericht des Kreiskrankenhauses
D._______ vom 21. November 2012 dokumentiere einen stationären Auf-
enthalt, der wegen einer depressiven Episode, ausgelöst durch familiäre
Probleme und Überlastung, notwendig geworden sei.
4.4 In Bezug auf das MEDAS-Gutachten ist festzustellen, dass es gestützt
auf die Vorakten und eine Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt
wurde. Die Gutachter haben dabei – wie die Auflistung der Vorakten zeigt
– die relevanten Arztberichte beigezogen, um die Vorgeschichte und die
Entwicklung des Gesundheitszustands zu evaluieren. Den aktuellen Ge-
sundheitszustand ermittelten die Gutachter durch eigene Untersuchungen.
Inhaltlich geht aus dem MEDAS-Gutachten hervor, dass die Beschwerde-
führerin aus rheumatologischer Sicht an einer somatisch nicht begründba-
ren und therapeutisch nicht beeinflussbaren, sich progredient ausweiten-
den Schmerzkrankheit leide, da die angegebenen Beschwerden am Bewe-
gungsapparat durch die klinischen und bildgebenden Befunde nur marginal
erklärt werden können. Aus gastroenterologischer Sicht konnten die Gut-
achter die Diagnose Morbus Crohn nicht mit Sicherheit bestätigen, da
diese nicht nach anerkannten medizinischen Standards abgesichert und
kritisch diskutiert worden sei, sondern sich lediglich aus einem Mosaik von
klinischen, laboranalytischen, endoskopischen, histologischen und radiolo-
gischen Befunden ergebe. Ferner vermuteten sie, dass – zusätzlich zum
möglicherweise vorliegenden Morbus Crohn – eine anderweitige Form von
Abdominalbeschwerden vorliegen dürfte, da im Kontext der dokumentier-
ten langjährigen Psychopathologie funktionelle Beschwerden durchaus in
Erwägung zu ziehen seien. Schliesslich gab der Gastroenterologe zu be-
denken, dass das Vorliegen eines Morbus Crohn bei gleichzeitigem Vorlie-
gen einer massiven Adipositas, wie dies bei der Beschwerdeführerin der
Fall sei, eine sehr ungewöhnliche Kombination sei, zumal eine entzündli-
che Darmerkrankung eine Adipositas in der Regel ausschliesse. Aus psy-
chiatrischer Sicht bestätigten die Gutachter eine Persönlichkeitsstörung,
wie sie bei Menschen mit einer Geschichte von Missbrauch und Vernach-
lässigung auftrete, was mit Blick auf die Vorgeschichte der Beschwerde-
führerin durchaus zutreffen könnte. Das Leitsymptom bezeichneten die
Gutachter als stabile Instabilität. Die Beschwerdeführerin habe wenigstens
zum Vater eine relativ sichere Bindung als korrigierende Erfahrung auf-
bauen können, und auch in ihrem Beruf habe sie eine gewisse Stabilität
gezeigt, was gegen eine frühe Störung spreche. In Bezug auf das Vorliegen
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einer Depression hielten die Gutachter fest, dass die Werte bei der Selbst-
beurteilung knapp einer mittelgradigen Depression entsprechen und bei
der Fremdbeurteilung unter dem Schwellenwert einer Depression liegen
würden. Eine solche Diskrepanz zwischen den Werten der Selbst- und der
Fremdbeurteilung liege einerseits in der Streubreite dieser Tests und an-
dererseits könne es bei sehr selbstkritischen Personen falsche hohe Werte
ergeben. Würden bei der Beschwerdeführerin die durch die Schmerzen er-
klärbaren Symptome in den Depressionsskalen nicht mitgezählt, lägen die
Werte in der Fremdbeurteilung eindeutig unter dem Schwellenwert für eine
Depression und in der Selbstbeurteilung im Grenzbereich zwischen
asymptomatisch und einer leichten Depression. Da klinisch aber gewisse
Hinweise auf eine Depression bestünden, könne die Diagnose einer sub-
syndromalen Depression gestellt werden, wobei die Grundstimmung der
Beschwerdeführerin nur leicht bedrückt und die emotionale Reaktivität er-
halten sei. Daher sei die Diagnose der Dysthymie wohl treffender. Die Gut-
achter stellten zusammenfassend fest, dass es aufgrund der speziellen Si-
tuation der verschiedenen gesundheitlichen Störungen der Beschwerde-
führerin zwar schwierig sei, die Einschränkungen genau zu quantifizieren,
aber dass jene als medizinische Laborantin als hochgradig arbeitsfähig an-
zusehen sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage je nach Anforderungen bei der
Labortätigkeit zwischen 70% und 80%; als Hausfrau und Mutter sei sie voll
arbeitsfähig.
Mit Blick auf die ausführliche und nachvollziehbare Diskussion der Befunde
im MEDAS-Gutachten ist – wie auch Dr. med. A._______ festgehalten hat
– kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das MEDAS-Gutachten abzu-
stellen ist. Die Gutachter haben sämtliche gesundheitlichen Aspekte be-
rücksichtigt und diese in einer Schlussbesprechung interdisziplinär gewür-
digt und die Arbeitsfähigkeit beziffert. Der von der Beschwerdeführerin ein-
gereichte Bericht über den stationären Aufenthalt im Kreiskrankenhaus
D._______ und das Attest von Dr. med. C._______ vom 7. Februar 2013
vermögen an der Beurteilung der Gutachter nichts zu ändern, zumal die
Gutachter in Kenntnis der früheren Einschätzungen von
Dr. med. C._______ auch bereits festgehalten haben, dass gewisse Hin-
weise auf eine Depression respektive eine Dysthymie bestehen würden,
diese die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigten. Zwischen dem Be-
richt über den Aufenthalt im Krankenhaus und dem MEDAS-Gutachten
sind keine Widersprüche auszumachen, zumal auch die Gutachter in ihrer
Beurteilung psychiatrische Befunde bejahten. Dr. med. C._______
schätzte indes die Arbeitsfähigkeit anders ein als dies die Gutachter taten,
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was aber die eingehende Beurteilung der Gutachter nicht in Frage zu stel-
len vermag, zumal Ersterer seine Einschätzung kaum begründete. Da die
Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt überdies in stark ge-
bessertem Zustand entlassen werden konnte, ist davon auszugehen, dass
es sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung des medizinischen
Dienstes der IVSTA bei der depressiven Episode um einen vorüberge-
hende Beeinträchtigung handelte, welche am Resultat der ausführlichen
Begutachtung nichts ändert. Aus psychiatrischer Sicht sind demnach keine
relevanten, anhaltenden Einschränkungen festzustellen, zumal reaktive
depressive Episoden rechtsprechungsgemäss nicht die für einen Renten-
anspruch erforderliche Dauer und Intensität in den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit haben (vgl. BGE 127 V 294 E. 4).
Wie die Beschwerdeführerin ausführte, wäre sie seit dem Eintritt ihres
jüngsten Kindes in den Kindergarten wieder zu 100% arbeitstätig. Dies ist
mit Blick auf die von ihr zusätzlich als Begründung angeführten finanziellen
Gründe nicht zu bezweifeln, zumal sie inzwischen auch von ihrem Ehe-
mann getrennt lebt. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin heute zu 100% arbeitstätig wäre. Weil sie in ihrer früheren Tätigkeit
noch zu mindestens 70% arbeitsfähig ist, ist zur Bestimmung des Invalidi-
tätsgrades kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne durchzufüh-
ren, sondern der Invaliditätsgrad ist mittels Prozentvergleich zu bestim-
men. Damit erübrigt sich die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs und
der IV-Grad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Be-
schwerdeführerin hat bei einem IV-Grad von (höchstens) 30% keinen An-
spruch auf eine Rente.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen. Die Verfahrensakten werden zwecks Prüfung einer Neuanmel-
dung an die Vorinstanz geschickt (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Diese werden vorliegend auf Fr. 400.- festgelegt. Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenso wenig
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Akten gehen zur Prüfung einer
Neuanmeldung an die Vorinstanz.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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