B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-924/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitragsüberweisung (Verfügung vom 3. August 2015).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und arbeitete von Ja-
nuar 1987 bis Februar 2014 mit Unterbrüchen in der Schweiz. Während
dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV). Am 28. Februar 2014 zog er in die Türkei und
verlangte in der Folge mit Gesuch vom 30. September 2014 die Überwei-
sung seiner geleisteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungs-
träger. Der entsprechende Formularantrag ging am 4. März 2015 bei der
Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
ein. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies die Vorinstanz den Antrag ab.
Die dagegen am 7. Mai 2015 erhobene Einsprache wurde mit Einsprache-
entscheid vom 3. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde zu-
sammengefasst ausgeführt, die an die AHV entrichteten Beiträge könnten
nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, da dem Ver-
sicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) gewährt worden seien (Akten der Vor-
instanz [im Folgenden: SAK-act.] 1 f., 5 – 8, 12, 19).
B.
Am 9. November 2015 richtete der mittlerweile durch Rechtsanwalt Jean
Baptiste Huber vertretene Beschwerdeführer eine Eingabe an die Vor-
instanz (SAK-act. 22, 24), welche von dieser mit Schreiben vom 11. Feb-
ruar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung
überwiesen wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [act.] 1). In dieser die
Einsprache vom 7. Mai 2015 ergänzenden Eingabe wurde die Gutheissung
der Einsprache beantragt. Mit Verweis auf Art. 10a Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit
sowie die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wurde zusam-
mengefasst ausgeführt, es gehe weder aus dem Abkommen noch den Ma-
terialien hervor, welche Art von Leistungen der Beitragsüberweisung ent-
gegenstehen solle. Nach dem Sinn und Zweck des Abkommens sei davon
auszugehen, dass geringfügige Leistungen wie beispielsweise eine Hörge-
räteversorgung keine Leistung darstelle, welcher einer Überweisung der
entrichteten Beiträge and die türkische Sozialversicherung entgegenste-
hen würde.
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2016 (act. 2) wurde der Be-
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schwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob er gegen den Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde führen wolle. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz ersucht, sich zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu
äussern und den Zustellnachweis des Einspracheentscheids zu erbringen.
In der Folge teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, den Zustellnachweis nicht erbringen
zu können.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 (act. 4) wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) erneut aufgefordert, innert Frist seinen Beschwerdewillen ge-
gen den Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2015 kundzutun.
Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 8. April 2016 (act. 6) beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Schreiben einreichen und beantragen, die Ein-
gabe vom 9. November 2015 an die Vorinstanz sei als Beschwerde an die
Hand zu nehmen, der Einspracheentscheid vom 3. August 2015 sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die von ihm an die AHV ent-
richteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu überweisen. Zu-
sammengefasst liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe die Verfü-
gung vom 3. August 2015 nicht erhalten. Im Weiteren wurden die bereits
am 9. November 2015 (SAK-act. 22) vorgebrachten Argumente wiederholt.
In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 13. April 2016 (act. 7) die Vorinstanz auf, dem Versicherten den
Einspracheentscheid vom 3. August 2015 zuzustellen.
E.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 (act. 8) liess der Beschwerdeführer die
bereits mit Eingabe vom 8. April 2016 vorgebrachten Anträge und Begrün-
dungen wiederholen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2016 (act. 11) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Ver-
weis auf gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Hörgeräte als Hilfsmittel
und somit als IV-Leistungen zu qualifizieren seien. Gemäss Verfügung der
IV-Stelle B._______ vom 24. April 2012 sei dem Beschwerdeführer die Ver-
sorgung mit einem Hörgerät zugestanden worden. Demzufolge habe er tat-
sächlich Leistungen aus der Invalidenversicherung bezogen. Dies stehe
einer Beitragsüberweisung entgegen.
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G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik
(act. 18).
H.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 (act. 20) teilte der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Versicherte nicht mehr durch
ihn vertreten werde.
I.
Mit Wohnsitzbescheinigung vom 27. Dezember 2017 (act. 22) bestätigte
die Einwohnerkontrolle der Stadt (…), dass der Versicherte seit 18. Juli
2017 in (…) gemeldet sei. Der Versicherte liess sich dazu nicht weiter ver-
nehmen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Im Üb-
rigen gilt die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1 ATSG, wo-
nach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem
die versicherte Person (oder der Beschwerde führende Dritte) zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3). Der Ver-
sicherte ist am 28. Februar 2014 in die Türkei gezogen und erst im Sommer
2017 in die Schweiz zurückgekehrt (act. 22). Da er zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung in der Türkei seinen Wohnsitz hatte, ist das Bundes-
verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
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bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be-
schwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um Beitragsüberweisung zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres
allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse –
und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen
Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und lebte zum
Zeitpunkt seines Gesuchs um Beitragsüberweisung in der Türkei, sodass
vorliegend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei
über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Folgenden: Abkommen,
SR 0.831.109.763.1) zu beachten ist. Nach Art. 10a Abs. 1 des Abkom-
mens können türkische Staatsangehörige in Abweichung von den Artikeln
8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern
ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausge-
setzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder
einem Drittstaat niederzulassen.
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2.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 aus der
Schweiz weggezogen und hat in der Türkei Wohnsitz genommen (SAK-
act. 12). Aus den Akten geht hervor, dass er am 17. Juli 2017 in die
Schweiz eingereist ist (act. 24). Gemäss der Wohnsitzbescheinigung der
Stadt (…) vom 27. Dezember 2017 ist er seit 18. Juli 2017 in (…) gemeldet
(act. 22). Somit ist aufgrund der Akten klar belegt, dass der Beschwerde-
führer seit dem Sommer 2017 wieder in der Schweiz wohnhaft ist und sich
weder in der Türkei noch in einem Drittstaat niedergelassen hat. Er macht
auch nicht geltend, die Schweiz definitiv verlassen zu haben. Die Voraus-
setzungen für die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversiche-
rungsanstalt sind schon aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht
gegeben. Aus diesem Grund sind die weiteren Voraussetzungen gemäss
Art. 10a Abs. 1 des Abkommens nicht weiter zu prüfen.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vorausset-
zung für eine Beitragsüberweisung an türkische Sozialversicherungsan-
stalt schon aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
vollumfänglich abzuweisen.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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