Abtei lung II I
C-931/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
H._______ und A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-931/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1978 geborene dominikanische Staatsangehörige E._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 16. Oktober 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager
A._______ und H._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in Benken (SG). Die Schweizer Vertretung lehnte die Ertei-
lung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz
zum Entscheid.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz
in einer Verfügung vom 15. November 2006 die nachgesuchte Einrei-
sebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der
persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (sie habe keine gesell-
schaftlichen und familiären Verpflichtungen) nicht als gesichert be-
trachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2006 (Datum des Post-
stempels) beantragen die Gastgeber beim damals zuständigen Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs.
Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe keinerlei Interesse,
sich in der Schweiz niederzulassen. Sie habe eine Ausbildung absol-
viert und damit eine gute Ausgangslage für eine berufliche Laufbahn in
Santo Domingo geschaffen, die sie nicht verlieren möchte. Demgegen-
über hätte sie in der Schweiz kaum eine Chance, eine "vernünftige"
Tätigkeit ausüben zu können. Sie selbst (die Beschwerdeführer) seien
seit nunmehr neun Jahren verheiratet, integer und hätten noch nie Fa-
milienangehörige eingeladen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 spricht sich die Vor-
Seite 2
C-931/2006
instanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es bestehe kein An-
lass, an der Integrität der Beschwerdeführer zu zweifeln. Für die Ge-
währ einer fristgerechten Wiederausreise seien aber die Verhältnisse
auf Seiten der Gesuchstellerin ausschlaggebend. Letztere sei jung und
unverheiratet und könne insgesamt keine Gewähr für eine fristgerech-
te und anstandslose Wiederausreise bieten.
E.
In einer Replik vom 22. Februar 2007 halten die Beschwerdeführer an
ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Sie weisen darauf
hin, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung abgeschlossen und für
die Zeit nach dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bereits eine Ar-
beitsstelle habe. Mit der Replik reichten die Beschwerdeführer eine Ar-
beitgeberbestätigung (spanisch abgefasst und in Form einer Faxkopie)
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
Seite 3
C-931/2006
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
Seite 4
C-931/2006
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend
gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine
schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate be-
trug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölke-
rung empfindlich; in diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Ar-
mutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um 582'278 auf
5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. (Quelle:
, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar
inzwischen überwunden werden, und die Dominikanische Republik er-
reicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jah-
ren. Die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006
noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht
darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation
der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb
wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher
nicht ausgereicht hat, um neue Arbeitsplätze zu schaffen, d.h. im Zeit-
raum von 2004 bis 2006 nur gerade 286'000 (Quelle:
, Stand Februar 2008, besucht am 14. Feb-
ruar 2008). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der
nach wie vor ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrations-
druck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Aus-
wanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Le-
bensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Ten-
denz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt,
Seite 5
C-931/2006
wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Aus-
land besteht.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige
Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass ihr
Vater und - mit Ausnahme der in der Schweiz lebenden Beschwerde-
führerin - ihre Geschwister in der Dominikanischen Republik leben. Ob
die Gesuchstellerin alleine oder zusammen mit Familienangehörigen
wohnt, ist aufgrund der Akten nicht eruierbar. Jedenfalls sind bei ihr
keine engen familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen auszuma-
chen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen würden.
5.2 Auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen
sind keine Besonderheiten erkennbar, welche den Gedanken an eine
Emigration gar nicht aufkommen liessen. Zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung befand sich die Gesuchstellerin noch in Ausbildung
(Laborantin), so aus ihrem persönlichen Einreisegesuch und aus ei-
nem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an das Ausländeramt
des Kantons St. Gallen, datiert vom 6. November 2006, zu schliessen.
In der Replik wurde dann geltend gemacht, die Ausbildung sei inzwi-
schen abgeschlossen und die Gesuchstellerin habe für die Zeit nach
ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bereits eine Arbeitsstelle. Die
in diesem Zusammenhang edierte Arbeitgeberbescheinigung (Fax, da-
tiert vom 20. Februar 2007) bescheinigt, dass die Gesuchstellerin be-
reits seit Anfang Februar 2005 für das "Centro Odontológico Dra. Iara
Contreras" in der Funktion als Dentalassistentin arbeite. Die Beschei-
nigung steht damit in einem gewissen Widerspruch zu den erwähnten
Seite 6
C-931/2006
früheren Auskünften. Wie dem auch sei; selbst wenn die Gesuchstelle-
rin heute einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, könne allein aus
diesem Faktum noch nicht auf langjährige, stabile berufliche Verhält-
nisse geschlossen werden, die eine Emigration als unwahrscheinlich
erscheinen liessen.
5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
Seite 7
C-931/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt, und mit dem am 18. Februar 2007 von den Beschwerdefüh-
rern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 258 251 retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ad 099654052
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann
Versand:
Seite 8