Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C931/2009
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. August 1993 gelangte der aus Jordanien stammende
Beschwerdeführer (geb. 1965) illegal in die Schweiz. Unter dem Namen
X._______, geb. 1965, palästinensischer Herkunft (Gaza), ersuchte er
am 23. August 1993 um Asyl. Unterlagen, insbesondere seine Identität
betreffend reichte er keine ein. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) stellte am 7. Februar 1994 fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und wies
ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Seine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. April 1994 ab. Das BFF
setzte ihm daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 1994.
Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer in der Folge
nicht nach. Er bemühte sich auch nicht um Beschaffung der für die
Rückkehr erforderlichen heimatlichen Reisepapiere. Die Wegweisung
konnte daher nicht vollzogen werden.
B.
Am 15. Oktober 2001 beantragte das Amt für öffentliche Sicherheit des
Kantons Solothurn dem BFF die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz, da der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Dieser
Antrag wurde am 18. Dezember 2001 im Wesentlichen mit der
Begründung abgelehnt, es seien keine neuen Elemente oder
Erkenntnisse ersichtlich, welche Aufschluss über die Identität des
Beschwerdeführers geben könnten.
Trotz mehrfacher Anstrengungen unter Einbezug verschiedener
ausländischer Botschaften war es, mangels Kooperation des
Beschwerdeführers bis im Mai 2008 weder der kantonalen
Migrationsbehörde noch der Vorinstanz gelungen, einen gültigen
Reisepass oder einen Laissezpasser für den Vollzug der Wegweisung
erhältlich zu machen. Insbesondere standen weder Identität noch
Nationalität fest.
C.
Infolge fehlender Kooperationsbereitschaft zur Ausreise sowie aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2005
Fürsorgekosten von Fr. 121'220.50 (ohne Krankenkassenprämien)
verursacht hatte, erklärte sich der Kanton bereit, ihm die Aufnahme einer
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Erwerbstätigkeit zu bewilligen. Zudem wurde ihm in Aussicht gestellt,
dass nach 12 Monaten Erwerbstätigkeit ein Antrag auf Zustimmung zur
Aufenthaltsregelung gestellt werde, sofern er dann seine Identität
offenlege.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wurde der Stellenantritt bewilligt. Ein
Jahr später, am 27. März 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
kantonalen Migrationsamt persönlich seinen abgelaufenen jordanischen
Pass, die Geburtsurkunde sowie Ausbildungsunterlagen ein. Ihm wurde
dabei versichert, dass er nach so langer Zeit nicht mehr ausgeschafft
werde.
D.
Am 3. Juni 2008 gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer
am 11. September 2008 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu
einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern und räumte ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der zwischenzeitlich nunmehr
rechtsvertretene Beschwerdeführer liess sich am 2. Oktober 2008 dazu
vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dabei führte sie
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren die
Identitätsfeststellung missbräuchlich vereitelt, um sich auf diese Weise
den Aufenthalt zu erschleichen, was vorliegend zu berücksichtigen sei.
Anderenfalls würde die Missachtung der geltenden Vorschriften in
gewisser Weise nachträglich belohnt. Die Härtefallregelung diene nicht
dazu, den Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren, die sich zunächst
lange Zeit unter Verstoss gegen die asyl und ausländerrechtlichen
Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet hätten. Im
Weiteren könne er zwar aufgrund der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
seinen Lebensunterhalt seit 1. Juli 2007 selbst bestreiten. Er sei lediglich
als Hilfsarbeiter tätig und habe sich nie weitergebildet. Die persönliche
Einsatzbereitschaft vermöge die fehlende Qualifikationen nicht zu
kompensieren. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich dem
hiesigen sozialen Umfeld angepasst habe, doch stelle dies an sich keine
besonders enge persönliche Beziehung zur Schweiz dar. Der
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Seite 4
Beschwerdeführer sei alleinstehend und kinderlos. Er leide unter keinen
gesundheitlichen Problemen, deren Behandlung bei der Rückkehr in die
Heimat nicht gewährleistet seien. Es sei zudem weder ersichtlich noch
geltend gemacht worden, dass er bei seiner Rückkehr grösseren
Nachteilen als die einheimische Bevölkerung ausgesetzt sein würde. Der
lange Aufenthalt vermöge für sich allein das öffentliche Interesse an einer
restriktiven Migrationspolitik nicht zu überwiegen.
F.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am
13. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz vom
13. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt seien. Es sei die
Vorinstanz anzuweisen, dem Antrag des Kantons Solothurn auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, das Ziel der Härtefallregelung
würde verfehlt, wenn sich Versäumnisse im Asylverfahren auch auf das
Härtefallverfahren auswirken würden. Die Folgen von Verletzungen der
Mitwirkungspflichten im Asylverfahren fänden dort eine abschliessende
Regelung. Eine Sonderbehandlung jener, welche dort ihren Namen nicht
korrekt angegeben hätten, ihre Identität in Härtefallverfahren jedoch
offenlegten, verletze zudem das Gleichheitsprinzip. Der
Beschwerdeführer lebe seit über 15 Jahren in der Schweiz, was zu einer
Herabsetzung der übrigen Voraussetzungen führe. In Bezug auf seine
Integration könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine Weiterbildung
besucht zu haben, er lese täglich die Zeitung und informiere sich über
das politische Geschehen in der Schweiz. Eine private Weiterbildung sei
zu teuer. Sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben sei durch die
Anstellung und die finanzielle Unabhängigkeit erwiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. Juni 2009 an seinem
Rechtsmittel unverändert fest.
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Seite 5
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2011 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Aktualisierung des Sachverhalts. Von dieser Möglichkeit machte er am
30. Oktober 2011 Gebrauch. Im Wesentlichen liess er darin festhalten, er
sei gesundheitlich angeschlagen. Seine Halswirbelsäule weise
degenerative Veränderungen auf. Seit August 2011 bestehe zusätzlich
eine Lähmung der Hand und einzelner Finger. Seit 2008 werde er wegen
mittelschwerer Depressionen und psychosomatischer Beschwerden
behandelt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz und das Asylgesetz nichts anderes
bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG ).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
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Seite 6
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen. Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die
sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER
NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010
E. 3).
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme
ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2
AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf
rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen
Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine
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Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme
gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG
vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
3.3. Das BFM ist umfassend für die Prüfung der Voraussetzungen nach
Art. 14 Abs. 2 AsylG zuständig. Eine umfassende, originäre
Sachentscheidskompetenz der Vorinstanz gilt übrigens auch für das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m.
Art. 99 AuG (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49
E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Vorliegend ist es somit an
der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 14
Abs. 2 Bst. a – c AsylG erfüllt sind. Dass die dafür notwendigen
Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den antragstellenden
Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern (siehe
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1591/2010 vom 31. Oktober
2011 E. 3.3 mit Hinweis). Weder das BFM noch das
Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der
kantonalen Behörde gebunden (zum Ganzen vgl. auch E. 4.1 – 5.3
hiernach).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des
Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen,
sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und
von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das
Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
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Seite 8
4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten
Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von
Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität
offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13
und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs
und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und
diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss.
Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Wiederruf
einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und
Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120
Abs. 1 Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in
Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden
Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische
Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der
wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) nicht.
5.
5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
C931/2009
Seite 9
5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine
ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123
II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen
Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom
10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
6.
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6.1. Nach Ablauf der Ausreisefrist am 15. Mai 1994 war der Aufenthalt
des Beschwerdeführers rechtswidrig. Die illegale Anwesenheit dauerte –
mit Ausnahme der Dauer des Verfahrens auf Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme vom 15. Oktober 2001 bis zum 18. Dezember 2001 – bis zum
Beginn des vorliegenden Verfahrens am 3. Juni 2008 und damit rund 14
Jahre. Aus der mittlerweile 18 Jahre und 6 Monate dauernden
Anwesenheit (wovon lediglich rund viereinhalb Jahre rechtmässig in der
Schweiz verbracht wurden) kann er, wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.2. Der Beschwerdeführer hält sich mit über 18 Jahren vergleichsweise
lange in der Schweiz auf. Ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem
Element jedoch nicht zu. Wohl hat das Bundesgericht in einem Urteil aus
dem Jahr 1998 entschieden, dass bei einer ausländischen Person, die
sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen ist, sofern
sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich
bis dahin klaglos verhalten hat, vorausgesetzt, dass sie die Dauer des
Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von
Rechtsmitteln verlängert hat. Allerdings bezieht sich diese
Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn
Jahren immer noch nicht befunden wurde (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S.
112 f.). Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie
Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den
Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen (BGE 123 II 125 E. 3 S. 128;
Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom 11. November 2005 E.
3.2.1). Der Beschwerdeführer befindet sich in einer anderen Situation.
Das Asylverfahren wurde bereits nach acht Monaten am 14. April 1994
rechtskräftig entschieden, worauf er eine Frist zur Ausreise aus der
Schweiz erhielt. Sein Aufenthalt über die Ausreisefrist hinaus gründet sich
ausschliesslich auf seine Weigerung zur Preisgabe von Identität und
Nationalität sowie auf die damit verbundene Folge, der Duldung durch
den Wohnkanton. Weder war der Beschwerdeführer in dieser Zeit
gezwungen, den Kontakt zu seiner Heimat abgebrochen zu halten, noch
durfte er davon ausgehen – auch wenn ihm die kantonale Behörde
nachträglich versicherte, ihn nicht wegzuweisen sein Aufenthalt werde
durch das absichtliche und gezielte Hinauszögern der Preisgabe seiner
wahren Identität definitiv geregelt. Es stellt sich die Frage, wie die
sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind
bzw. ob sich für ihn allenfalls daraus eine schwerwiegende Notlage
ergibt.
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Seite 11
6.3. In Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung
getreten ist. Gleichwohl kann sein Leumund aufgrund seines Verhaltens
im Asylverfahren sowie während der nachfolgenden 14 Jahre nicht als
makellos bezeichnet werden. Diesbezüglich ist – wie bereits festgestellt –
auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines
Asylgesuchs eine falsche Identität angab und vorgab, keine Reisepapiere
oder andere die Identität oder Nationalität belegenden Unterlagen zu
besitzen. Erst nachdem sich der Kanton bereit erklärt hatte, dem Bund
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu
beantragen, gab er den Behörden nachdem diese ihm versichert hatten,
dass er nicht mehr weggewiesen werde – seine wahre Identität und
Nationalität preis und reichte seinen abgelaufenen jordanischen
Reisepass, seine Geburtsurkunde sowie Ausbildungsunterlagen ein. Dies
stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss das (vgl. Art.
118 Abs. 1 AuG). Die jahrelange Täuschung von kantonalen und
eidgenössischen Behörden ist als fehlende Respektierung der
Rechtsordnung zu qualifizieren, was bei der vorliegenden Prüfung
massgeblich ins Gewicht fällt.
Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige Härtefallregelung
nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in Betracht fallen, die nach
Abweisung ihres Asylgesuchs aus nicht selbst verschuldeten oder nicht
selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5438/2010 vom 4. November
2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche Situation ist vorliegend nicht
gegeben. Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer Identität und
Nationalität erst im vorliegenden Verfahren offengelegt hat, vielmehr war
sein vorheriges Verhalten rechtsmissbräuchlich.
6.4. Was die persönliche und soziale Integration anbelangt, geht aus den
Akten hervor, dass der Beschwerdeführer die deutsche sowie die
schweizerdeutsche Sprache gut beherrscht. Er betont, dass soziale
Verankerung nicht zwingend eine Familie und Kinder voraussetze,
sondern sich auch durch Freundschaften ausdrücken könne.
Diesbezüglich reichte er das Empfehlungsschreiben eines bekannten
Schriftstellers ein. In diesem wird er als Einzelgänger beschrieben,
welcher in seiner Umgebung gut integriert sei. Inwiefern eine von Dritten
als Einzelgänger bezeichnete Person sozial überdurchschnittlich gut
integriert sein kann, ist jedoch fraglich. Entsprechend kann der
Beschwerdeführer weder darlegen, dass er sich um Integration bemüht
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Seite 12
hat noch, dass er über Bekanntschaften und damit über ein soziales Netz
verfügt. Die soziale Anpassung, die sich üblicherweise infolge der langen
Anwesenheitsdauer in der Schweiz ergibt, ist in casu bestenfalls
durchschnittlich. Entsprechend liegen keine weiteren
Empfehlungsschreiben oder anderweitige Angaben vor, welche eine
soziale Integration belegen könnten. Die vage, nicht näher ausgeführte
oder mit Beweismitteln untermauerte Behauptung genügt für sich alleine
nicht. Überdies enthalten die Akten keine Belege für Bemühungen wie
Kursbesuche, Vereinsmitgliedschaften, Aufgaben innerhalb der
Wohngemeinde oder sonstige Aktivitäten, welche die behauptete
Verwurzelung nachweisbar darlegen könnten.
6.5. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist dem Beschwerdeführer
zu Gute zu halten, dass er nach Bewilligung einer Arbeitstätigkeit ab
Februar 2007 eine Stelle angetreten hat und finanziell unabhängig wurde.
Zuvor hatte er jedoch weder an Beschäftigungsprogrammen oder
sozialen Projekten teilgenommen noch Kurse besucht oder auf andere
Weise seinen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben unter Beweis
gestellt. Vielmehr beklagt er diesbezüglich lediglich, dass private
Weiterbildungen zu teuer seien. Um die bestehenden alternativen
Bildungsprogramme hat er sich indessen nicht bemüht. Vor dem
Hintergrund, dass er während der 14 Jahre vor Arbeitsantritt im Februar
2007 überhaupt keine Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration
nachweisen kann, er indessen während dieser Zeit massive Sozialkosten
verursacht hat, liegt nicht ansatzweise eine wirtschaftliche Integration vor.
Seit Mai 2011 ist der Beschwerdeführer erneut arbeitslos, zu 100%
krankgeschrieben und damit wohl nicht mehr in der Lage, seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Trotz Bemühungen in
neuerer Zeit, tritt hervor, dass seine Absichten stets primär auf die
Bewilligung zur Aufenthaltsregelung abzielten. Entsprechend wurde ihm
die Antragstellung nach einem Jahr Erwerbstätigkeit, durch den Kanton in
Aussicht gestellt. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben erscheint
wenn überhaupt vorhanden stets als zweitrangig.
6.6. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren in die Schweiz
gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens in
seiner Heimat verbracht, darunter die prägenden Phasen als
Jugendlicher und junger Erwachsener. Er verfügt dort über ein familiäres
Beziehungsnetz und es kann im Sinne einer Erfahrungstatsache davon
ausgegangen werden, dass er über den familiären Kreis hinaus
mannigfaltige soziale Kontakte unterhält, auf die er notfalls zurückgreifen
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kann. Soweit ist nichts ersichtlich, was einer Wiedereingliederung in seine
angestammte Umgebung unüberwindbare Hindernisse entgegenstellen
würde. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat infolge des
Kontaktabbruchs auf familiäre Schwierigkeiten treffen könnte, mag die
Wiedereingliederung zwar erschweren, ernsthaft in Frage gestellt wird sie
dadurch aber nicht. Aufgrund seiner eher überdurchschnittlichen
Schulbildung (Gymnasium), der in der Schweiz erworbenen
Berufserfahrung und Sprachkenntnisse sowie des bestehenden
familiären und sozialen Rückhaltes ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in seiner Heimat wieder
einzugliedern.
6.7.
6.7.1. Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers einzugehen. Seit April 2008 wird er wegen
mittelschwerer Depressionen und psychosomatischen Beschwerden
psychotherapeutisch und pharmakologisch behandelt.
Krankheitsauslösende sowie krankheitsfördernde Faktoren seien die
familiäre Entwurzelung, die Vereinsamung sowie der unsichere
Aufenthaltsstatus (ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2011). Weiter leide
er unter Nacken und Armschmerzen rechts aufgrund degenerativer
Veränderungen der Halswirbelsäule. Seit August 2011 besteht zusätzlich
eine Lähmung der Hand und einzelner Finger, was einen operativen
Eingriff erforderlich machte. Es besteht derzeit eine 100%
Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Zeugnis vom 14. Oktober 2011).
Krankgeschrieben ist er bereits seit Mai 2011.
6.7.2. Der Gesundheitszustand stellt ein Kriterium dar, das in Verbindung
mit anderen Elementen grundsätzlich zur Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
führen kann. Voraussetzung ist, dass der Betroffene an einer ernsthaften
gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen
Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht
erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr
schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der
Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz
höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (BGE 128 II 200
E. 5.3 S. 209; Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober
2011 E. 3.3 und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Dass
gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, sondern nur im
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Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen
können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und
andererseits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein
Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die
lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich
nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten,
die an denselben Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine
ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (Urteil
des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4).
6.7.3. Die beim Beschwerdeführer festgestellten mittelschweren
Depressionen und psychosomatischen Beschwerden stehen grösstenteils
im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung in seine Heimat.
Psychische Störungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen,
welche ihre Ursache nicht in den Verhältnissen des Ziellandes sondern
im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem haben, vermögen
Letzteren grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4655/2009 vom 5. Oktober 2011 E. 7.8.3
mit Hinweis). Als weitere Ursachen werden die familiäre Entwurzelung
sowie die Vereinsamung genannt. Nach dem Zeugnis von Dr. med. Ralf
Lechenmayr vom 14. Oktober 2011 leidet der Beschwerdeführer seit April
2008 an einer mittelschweren Depression mit psychosomatischen
Beschwerden. Der Gesundheitszustand ist seit der Diagnose im April
2008 offensichtlich stabil geblieben. Es erscheint daher unwahrscheinlich,
dass sich sein psychischer Zustand bei der Rückkehr als zusätzliche
Belastung auswirken könnte. Insbesondere kann solchen Umständen
gegebenenfalls durch entsprechende Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten – wie beispielsweise einer adäquaten medizinischen
Betreuung im Rahmen der Rückführung – Rechnung getragen werden.
Die medizinische Versorgung mit Psychopharmaka ist sodann in
Jordanien gewährleistet.
6.7.4. Körperlich leidet der Beschwerdeführer an Nacken und
Armschmerzen rechts, infolge degenerativer Veränderungen der
Halswirbelsäule sowie an Lähmungen der linken Hand und einzelner
Finger. Degenerative Veränderungen (sog. Abnutzungserscheinungen)
stellen eine natürliche Folge des Älterwerdens dar, welche vorliegend
erfolgreich mit Schmerzmitteln behandelt werden. Die Lähmung wurde
mittels operativer Therapie behoben, am 14. November 2011 erfolgte der
Eingriff. Inzwischen dürfte auch die medizinische Nachbetreuung
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(gemäss Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 15.
November 2011 bestand eine Schienentragepflicht von lediglich zwei
Wochen) abgeschlossen sein. Insgesamt lassen die gesundheitlichen
Indikationen eine Wiedereingliederung in der Heimat nicht als besondere
Härte erscheinen.
6.8. Schliesslich beklagt die Rechtsvertreterin eine Ungleichbehandlung,
wenn Personen, die ihre Identität erst bei Einreichung des Gesuchs um
Härtefallbewilligung offenlegten eine Sonderbehandlung erhielten. Die
rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (zum
Gleichbehandlungsgebot vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8;
ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE
123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Die Verletzung von
Mitwirkungspflichten bildet lediglich ein Kriterium bei der Beurteilung, ob
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Dieses entscheidet
für sich allein nicht über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung, Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung sämtlicher
Umstände. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten führt, entgegen der
Behauptung nicht zu einer Sonderbehandlung, weshalb das Gebot der
Gleichbehandlung nicht tangiert ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beziehung des
Beschwerdeführers zur Schweiz in der langen (zum grössten Teil
rechtswidrigen) Aufenthaltsdauer erschöpft. Seine Integration hierzulande
kann bestenfalls als durchschnittlich bezeichnet werden. Wenn ihm eine
Wiedereingliederung in Jordanien nach über 18 Jahren Abwesenheit
auch nicht leicht fallen dürfte, so stehen ihm doch keine unüberwindbaren
Schwierigkeiten entgegen. Sollte er schliesslich nach seiner Rückkehr in
Jordanien ärztlicher Betreuung bedürfen, steht es ihm frei, eine solche in
Anspruch zu nehmen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG vorliegt. Die
Vorinstanz hat ihre Zustimmung daher zu Recht verweigert.
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8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 22. April 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. N 270 121 retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (Beilage: Akten SO
248603 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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