Abtei lung II I
C-932/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
A._______ und E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-932/2006
Sachverhalt:
A.
P._______, geboren am 9. September 2007, beantragte am 3. Oktober
2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Ertei-
lung eines Visums für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration (BFM) in
der Folge zum formellen Entscheid unterbreitet.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern, einer Tante des Gesuchstellers und deren Ehemann, schriftliche
Erkundigungen eingeholt und sich ebenfalls gegen die Bewilligung der
Einreise ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um
Einreisebewilligung mit Verfügung vom 7. November 2006 ab. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederausreise
des Gesuchstellers nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden
könne, da er aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der
Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Schliess-
lich würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotz-
dem zwingend notwendig machen würden.
C.
Am 1. Dezember 2006 erhoben die Gastgeber des Gesuchstellers Be-
schwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD). Darin beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen.
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F.
Die Frist zur Einreichung einer Replik liessen die Beschwerdeführer
ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG genannten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 18
Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, SR 142.211) stützen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber durch die angefochtene
Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berech-
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tigt, wenn sie eine Aufenthalt- oder Niederlassungsbewilligung besit-
zen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen
von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die
Schweiz ein Visum (Art. 3 ff. VEA).
Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilli-
gung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1
ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbeson-
dere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Ge-
währ bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik besteht kein
Staatsvertrag, welcher dem Gesuchsteller einen Anspruch auf Einreise
und Aufenthalt vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund seiner
Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 VEA.
4.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Nach mehr als zehn Jahren wirtschaftlichen Wachstums geriet die
Dominikanische Republik zu Beginn des Jahres 2003 in eine Wirt-
schaftskrise. Zu der wirtschaftlich schwierigen Situation hat unter an-
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derem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen,
deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank über-
nommen wurden. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine
Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinland-
produktes aus und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr
42.7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Bevölkerung emp-
findlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Ar-
mutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa 582'000
auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwoh-
nern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug En-
de 2003 zwischen 73 USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (gros-
se Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich
zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren konti-
nuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste
Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der
im Ausland lebenden Dominikanerinnen und Domininkaner. Gerade in
der jungen Bevölkerung ist denn auch aufgrund der ungünstigen Le-
bensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen (Quelle:
, Stand März 2006 [besucht: 26. No-
vember 2007]). Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswan-
derungswilliger im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besse-
ren Lebensbedingungen eine Existenz aufbauen möchten. Der Trend
zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales sozia-
les Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Ablehnung des Vi-
sumsgesuchs zu Recht auch mit der schwierigen sozio-ökonomischen
Situation in der Dominikanischen Republik begründet.
5.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstän-
de und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchsteller-
innen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben,
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die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf Grund
entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht
vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem
Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.1
Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unverheira-
teten Mann. Über seine persönliche und familiäre Situation ist wenig
bekannt. Offenbar hat er eine Lebenspartnerin und ist Vater eines
sechsjährigen Kindes. Aus diesen Umständen sind auf den ersten
Blick durchaus gewisse Verbindlichkeiten zu erkennen. Allerdings zeigt
die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen
angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Vielmehr
kann der Entscheid dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehöri-
gen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später
nachziehen zu können. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich,
dass das Kind dringend auf die persönliche Betreuung durch den Ge-
suchsteller angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsteller im Hei-
matland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen oblie-
gen würden, die ihn ernsthaft von einer allenfalls beabsichtigten Emig-
ration abzuhalten vermöchten.
5.2 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Gemäss eigenen An-
gaben und der Bestätigung des Arbeitgebers arbeitet der Gesuchstel-
ler, der anscheinend nicht über eine Berufsausbildung verfügt, als "Ad-
ministrator" (Büroangestellter) in Bonao im Geschäft eines Onkels. Im
Gegensatz zu vielen seiner Landsleute hat er somit zwar eine feste
Anstellung. Von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen kann aber in
seinem Falle dennoch nicht ausgegangen werden. Das monatliche Ge-
halt des Gesuchstellers beläuft sich angeblich auf DOP 15'000.- (ca.
CHF 500.-), was bestenfalls als durchschnittlich bezeichnet werden
kann. Im Weiteren hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Bankaus-
züge oder sonstige Belege einzureichen, welche Aufschluss über sei-
ne aktuelle finanzielle Situation geben könnten. Ferner liegt zwar eine
Bestätigung des Arbeitgebers vor, dass der Gesuchsteller nach seinen
Ferien wieder an der gleichen Stelle und zu den gleichen Bedingungen
weiter arbeiten könne. Auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung
des Gesuchstellers zu seinem Arbeitgeber besteht jedoch eine gewis-
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se Gefahr, dass es sich bei dieser Bestätigung lediglich um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handeln könnte.
5.3 Nach dem Gesagten sind weder in den persönlichen und famili-
ären, noch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Ver-
wurzelung schliessen liessen und die solchermassen geeignet wären,
von einer Emigration abzuhalten. Diese Einschätzung wird im Übrigen
offenbar nicht nur von der Vorinstanz und der kantonalen Fremdenpoli-
zeibehörde, sondern auch von der mit den örtlichen Verhältnissen gut
vertrauten Schweizerischen Vertretung geteilt.
6.
Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebens-
unterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Be-
suchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter wollen sie für seine anstands-
lose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integ-
rität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten der Gastgeber, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge-
währleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar
lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung ver-
dichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht - abzulehnen. Keine entscheidende Bedeutung kann bei dieser
Abwägung dem grundsätzlich verständlichen Wunsch der Beschwer-
deführerin zukommen, ihrem achteinhalb Jahre jüngeren Neffen, mit
welchem sie gemäss eigenen Angaben im gleichen Haus aufgewach-
sen ist, die Schweiz zu zeigen.
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8.
Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerde-
führern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand:
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