Abtei lung II I
C-933/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
H._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-933/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. 1973, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 6. November
2006 beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina
die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Wochen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, die im Kanton Zürich
wohnhaften Schweizer Freunde M._______ und B._______ besuchen
zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
3. Januar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ge-
suchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden beruflichen
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden
schon aufgrund der vorhandenen Vorakten Zweifel an der anstandslo-
sen und fristgerechten Wiederausreise.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. und 27. Januar 2007 (Eingang bei
der Vorinstanz am 30. Januar 2007) beantragt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Gastgeber M._______, sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünsch-
ten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, ihre Wiederausreise nach
einem zweiwöchigen Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe sie
sich doch im Kosovo um ihre beiden schulpflichtigen Kinder
X._______ (geb. 1998) und Y._______ (geb. 1999) zu kümmern. Im
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Weitern weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Bruder seit
ungefähr 15 Jahren als Bodenleger und Maler in der Schweiz lebe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
Staatsangehörige von Serbien und Montenegro bildeten eine der
Hauptgruppen von neu einreisenden Asylgesuchstellern. So sei auch
die Beschwerdeführerin im April 1998 illegal in die Schweiz eingereist
und habe ein Asylgesuch gestellt. Nach Abweisung ihres Begehrens
sei sie untergetaucht und habe die Schweiz unkontrolliert verlassen.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Mai 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
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die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Das Visum ist jedoch
zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck beste-
hen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Beschwerdeführerin lebt im inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in die-
ser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend sta-
bilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infra-
struktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staa-
tengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist
es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelun-
gen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirt-
schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch.
So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit
in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle.
4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
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erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
4.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufe-
nen Umstände – namentlich persönlicher Art – in ihrer Heimat zu; sol-
che Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizeri-
schen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären
(BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Be-
schwerdeführerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Ein-
reisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht
speziell hervorgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hatte allen
Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach
Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden
negativen Entscheid denn auch auf die von der Beschwerdeführerin
und ihrem Gastgeber eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab. Da-
bei war jene insbesondere nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor-
gängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich
erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5).
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5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine knapp 35-
jährige, unverheiratete Frau und Mutter von zwei minderjährigen Kin-
dern, welche offenbar mit weiteren Verwandten in Hausgemeinschaft
lebt (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 2. November 2005). Auf den ersten
Blick könnte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer
ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihre beiden schulpflichtigen
Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse
Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zu-
rückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirt-
schaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid
kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem
Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu
können.
5.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet.
Sie selber bezeichnete sich anlässlich der Gesuchseinreichung als
Hausfrau (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 6. No-
vember 2006). Ihr Schweizer Gastgeber hielt gegenüber der kantona-
len Migrationsbehörde ebenfalls schriftlich fest, sein Gast sei Hausfrau
oder führe (nicht näher bezeichnete) Gelegenheitsarbeiten aus. Für
die Annahme, die Beschwerdeführerin ginge in der Zwischenzeit im
Kosovo einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der
Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine An-
haltspunkte. Die Beschwerdeführerin, die ihre Vermögensverhältnisse
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen
legte, macht denn auch nicht geltend, sie und ihre Angehörigen lebten
in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit ihrem im Kanton Zü-
rich wohnhaften Bruder Z._______ und dessen Familie bereits über
wichtige Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Vor diesem Hinter-
grund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden sei-
en, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte
auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozia-
len, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat
der Beschwerdeführerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein
Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der
anstandslosen Wiederausreise.
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5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin, welche nach
abgewiesenem Asylgesuch untergetaucht und die Schweiz unkontrol-
liert verlassen hatte, sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der Be-
schwerdeführerin zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007
E. 6). Zudem ist anzunehmen, dass M._______ in diesem Verfahren
als Gastgeber vorgeschoben wurde. Immerhin erstaunt, dass die Be-
schwerdeführerin nicht von ihrem Bruder Z._______, der seit 1993 in
der Schweiz lebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, of-
fiziell eingeladen wurde, sondern von einem (Schweizer) Gastgeber,
der die Beschwerdeführerin offensichtlich nur flüchtig kennt (vgl. den
von diesem ausgefüllten kantonalen Fragebogen vom 13. Dezember
2006 sowie dessen Angaben im Unterstützungsschreiben vom 27. Ja-
nuar 2007). Dem Begehren um Erteilung des gewünschten Ein-
reisevisums ist deshalb auch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine
aVEA nicht stattzugeben.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergeb-
nis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. März 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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