B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-933/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Slowakei),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenrevision,
Verfügung vom 12. Januar 2018.
C-933/2018
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Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene, geschiedene Slowakin A._______ (im Folgenden: Ver-
sicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1997 bis 2002 bei mehreren
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als Tänzerin engagiert. Mit Datum vom
5. April 2013 liess sie sich durch ihre Vertretungsbeiständin bei der damals
zuständigen IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle
C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung (IV) anmelden. Nachdem sie per 31. Dezember 2013 ihren
Wohnsitz von der Schweiz in die Slowakei verlegt hatte, überwies die IV-
Stelle C._______ die Akten am 23./27 Januar 2014 zuständigkeitshalber
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz; Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1 bis 6,
31 S. 1, 56 S. 13). Nach Vorliegen dreier Fragebögen (act. 10 und 12) und
weiterer ausgefüllter und unterzeichneter Formulare (act. 16 und 17) gin-
gen bei der IVSTA am 25. November 2014 zahlreiche, von der Versicherten
übermittelte Arztberichte ein (act. 19, 20 und 23). Daraufhin gab Dr. med.
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizini-
schen Dienst der IVSTA am 26. August 2015 eine Stellungnahme ab (act.
32). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 11. September 2015 einen Vor-
bescheid, mit welchem sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. November
2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente in Aussicht
stellte (act. 34). Am 30. März 2016 ergingen die entsprechenden rentenzu-
sprechenden Verfügungen (act. 46 und 47; vgl. auch act. 44 und 45), wel-
che in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
B.
Nachdem die Versicherte die IVSTA anlässlich des Telefonats vom 12. April
2017 über die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes informiert
hatte und sie über die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs aufgeklärt wor-
den war (act. 50), gingen bei der IVSTA am 5. Juli 2017 mehrere medizini-
sche Dokumente aus der Slowakei und ein Blatt mit dem Hinweis „Revision
meine Fall“ ein (act. 51 und 52). Nachdem die IVSTA Kenntnis der überset-
zen Arztberichte (act. 56) sowie zweier Fragebögen (act. 57 S. 1 bis 5 resp.
6 bis S. 6 bis 9) hatte, nahm Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom internen medizinischen Dienst am 5. September
2017 Stellung (act. 60). In der Folge erliess die IVSTA am 11. September
2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Versicherte darüber orien-
tierte, dass sich der Gesundheitszustand nicht in einer erheblichen Weise
geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe
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Rente bestehe (act. 62). In Kenntnis eines weiteren, von der Versicherten
übermittelten Arztberichts vom 21. September 2017 (act. 63 bis 66) sowie
der zweiten Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 27. Oktober 2017
(act. 68) erliess die IVSTA am 12. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom
11. September 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 72).
C.
In einem undatierten, am 30. Januar 2018 der Post übergebenen und am
2. August 2018 bei der Vorinstanz eingegangenen Schreiben brachte die
Mutter der Versicherten daraufhin vor, sie sei mit dem Resultat – keine Er-
höhung der IV-Rente für ihre Tochter – nicht zufrieden. Diese fühle sich
vollkommen hilflos in ihrer Situation. Sie sei leider auch nicht in der Lage
gewesen, sich gegen die erste rentenzusprechende Verfügung zur Wehr
zu setzen. Sie sei vor fünf Jahren aus der Schweiz zurückgekehrt und habe
aufgrund ihrer Krankheit keinen Beruf ausgeübt. Sie sei als psychisch
Kranke sehr benachteiligt, und die Armut verschlimmere die Situation zu-
sätzlich. Sie brauche eine langfristige Behandlung und eine bessere mate-
rielle Unterstützung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.]
1).
D.
Nachdem die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
14. Februar 2018 die oben erwähnte Eingabe zur weiteren Veranlassung
übermittelt hatte (B-act. 1), wurde die Versicherte mit Zwischenverfügung
vom 19. Februar 2018 aufgefordert, innert Frist eine eigenhändig unter-
zeichnete Vollmacht im Original einzureichen und mittzuteilen, ob die un-
datierte Eingabe an die Vorinstanz als Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht entgegenzunehmen sei (B-act. 2).
E.
In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 15. Februar 2018 führte die Mutter
der Versicherten zusammengefasst aus, ihre Tochter sei im Jahr 2012 von
Dr. med. F._______ in (…) betreut worden. Dieser Arzt habe schon damals
aufgrund des Gesundheitszustands die Anmeldung bei der Invalidenversi-
cherung befürwortet. Ihre Tochter habe dies jedoch abgelehnt, weil sie ihre
psychischen Probleme nicht habe akzeptieren wollen. Der Gesundheitszu-
stand habe sich verschlechtert. Sie habe Dr. med. F._______ nicht mehr
aufsuchen können, da der Weg zu ihm zu weit gewesen sei. Sie habe einen
neuen Arzt, Dr. med. G._______, gefunden, um sich behandeln zu lassen.
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In dieser Zeit habe sie eine Beiständin gehabt. Wegen ihres kritischen Ge-
sundheitszustands habe sie Ende 2013 die Schweiz verlassen und sei zu
ihrer Familie in die Slowakei zurückgekehrt (B-act. 3 und 5).
F.
Nachdem der Versicherten telefonisch das Vorgehen im Zusammenhang
mit der verlangten Vollmacht erläutert worden war (B-act. 7), gingen die
Übersetzungen der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte (B-
act. 11) mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2018 in Kopie an die
Vorinstanz; diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung in zwei
Exemplaren einzureichen (B-act. 12). Mit prozessleitender Verfügung vom
26. April 2018 ging ergänzend der von der Beschwerdeführerin neu einge-
reichte Arztbericht samt Übersetzung (B-act. 13) in Kopie an die
Vorinstanz, und die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde er-
streckt (B-act. 14).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 17).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Rahmen des Revisi-
onsbegehrens seien neue medizinische Unterlagen der behandelnden
Ärzte vorgelegt worden, und die IVSTA habe den Sachverhalt der beurtei-
lenden Fachärztin für Psychiatrie zur Stellungnahme unterbreitet. Unter
Verweis auf deren Bericht vom 5. September 2017 sei festzuhalten, dass
die mittelgradige depressive Episode keine wesentliche Verschlechterung
erfahren habe. Diese Einschätzung sei im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens mit ausführlichen Berichten vom 4. Mai und 12. Juni 2018 bestätigt
worden, da die prinzipiellen Diagnosen im Zeitpunkt der Revisionsverfü-
gung unverändert geblieben seien. Eine erneute Revisionsprüfung sei hin-
gegen erst nach einer längerfristigen Suchtbehandlung sinnvoll, um Fra-
gen bezüglich Ursachen und Wirkung der depressiven Störung und der so-
zialen Phobie inskünftig zweifelsfrei beantworten zu können. In diesem Zu-
sammenhang werde auch auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungs-
pflicht verwiesen. Demnach habe sich die versicherte Person allen ange-
ordneten zumutbaren Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zu un-
terziehen und aktiv zum Erfolg der Eingliederung beizutragen sowie aus
eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
bzw. der Ausübung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich vorzukehren.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 18).
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit am 31. Juli 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 27. Juli 2018 (Poststem-
pel) um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte
(B-act. 19), wurden mit Zwischenverfügung vom 3. August 2018 die Ziffern
3 und 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 aufge-
hoben und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen (B-act. 20); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach
(B-act. 22).
J.
Nachdem die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 13. August 2018 eine weitere undatierte Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin zur weiteren Veranlassung hatte zukommen lassen (B-act. 21), hiess
die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018
das Gesuch vom 27. Juli 2018 um Gewährung des Rechts auf unentgeltli-
che Prozessführung gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Be-
zahlung des Kostenvorschusses. Weiter wurde die Beschwerdeführerin an
die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik erinnert (B-act. 23).
K.
Nach einem am 14. September 2018 mit der Versicherten geführten Tele-
fongespräch (B-act. 24) wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. Ok-
tober 2018 der stillschweigende Verzicht auf die Einreichung einer Replik
innert der gesetzten Frist festgestellt und der Schriftenwechsel abge-
schlossen (B-act. 25).
L.
In Beantwortung des Schreibens der Versicherten vom 18. Oktober 2018
(Postaufgabe: 2. November 2018; B-act. 26) teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2018 mit,
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Seite 6
dass Beschwerden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs be-
handelt würden und bedauerlicherweise keine verbindlichen Angaben dazu
gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei (B-
act. 27).
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2019 räumte die Instrukti-
onsrichterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 21. Feb-
ruar 2018 zur beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchfüh-
rung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen oder ihre Beschwerde
allenfalls zurückzuziehen (B-act. 28).
N.
Im Rahmen des Telefonats vom 18. Februar 2019 erklärte die Instruktions-
richterin der Beschwerdeführerin den Inhalt der prozessleitenden Verfü-
gung vom 1. Februar 2019 und beantwortete die von der Versicherten im
Zusammenhang mit dieser Verfügung gestellten Fragen (act. 30).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
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Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2018
(act. 72) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam-
menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 12. Januar 2018 (act. 72), mit welcher die Vorinstanz die
von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der IV-Rente abgewie-
sen hat. Mit Blick auf die (sinngemässen) Rechtsbegehren der Beschwer-
deführerin ist streitig und zu prüfen, ob diese Anspruch auf eine höhere als
die halbe IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 8
2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die slowakische Staatsbürger-
schaft (act. 2 S. 1) und wohnt mittlerweile in der Slowakei, so dass vorlie-
gend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizü-
gigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist
(Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen
setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. Januar 2018) finden vorlie-
gend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revi-
dierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar
2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per
1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Ver-
ordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2018 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
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Seite 9
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 4), so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung erfüllt ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
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2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
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Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorlie-
gend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidge-
nössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten
gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und
wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätz-
lich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Ange-
wöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist fer-
ner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be-
messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5).
Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich
relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose
eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um-
stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsa-
chenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen
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Seite 12
zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109
E. 1.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als
zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuzie-
hen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsäch-
lich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachver-
haltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hin-
weise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden
sind (BGE 133 V 108 E. 5.4; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an
zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be-
rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an-
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Bei Versicherten, welche die Leistung
weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt
die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 IVV).
2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
C-933/2018
Seite 13
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
C-933/2018
Seite 14
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch
eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.
Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei-
dungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu ent-
nehmenden – Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er-
stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei-
chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts
– bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren
und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst-
malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es
daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die
(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits-
zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es
evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben
(SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Wegen des vergleichenden Charak-
ters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, er-
hebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen
abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Ver-
änderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsa-
C-933/2018
Seite 15
chen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert ha-
ben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der
nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage
nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art beste-
hen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene
tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärzt-
lichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in
der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer
neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades
der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten
abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in
Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters,
sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigen-
ständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abge-
stellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfah-
ren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
3.
Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2,
125 V 368 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Demnach bilden im
vorliegenden Fall die massgeblichen zeitlichen Vergleichszeitpunkte die ur-
sprünglich rentenzusprechenden, unangefochten in Rechtskraft erwachse-
nen Verfügungen vom 30. März 2016 (act. 46 und 47; vgl. auch act. 44 und
45) sowie die vorliegend angefochtene Revisionsverfügung vom 12. Ja-
nuar 2018 (act. 72). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. März 2016 bis
zum 12. Januar 2018 in rentenrelevanter Weise verändert hat.
4.
Vorab ergibt sich hinsichtlich des Status, dass die Vorinstanz die Invalidität
der Beschwerdeführerin gemäss ihrem „Exposé“ vom 28. Mai 2015 ur-
sprünglich nach der spezifischen resp. gemischten Methode bemessen
wollte (act. 30). In diesem Zusammenhang nahm Dr. med. D._______ in
C-933/2018
Seite 16
seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 denn auch Stellung zu den
Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltstätigkeiten (act. 32 S. 7).
Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2018
ging die Vorinstanz hingegen davon aus, dass bei der Versicherten die In-
validität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu be-
messen ist (act. 58, 62 und 72), obwohl Dr. med. E._______ am 5. Sep-
tember 2017 ebenfalls zu den Einschränkungen im Haushalt eine Beurtei-
lung abgegeben hatte (act. 60 S. 3). Aufgrund der Aktenlage ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen ist. Mit Blick auf die
langjährige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz (act. 4) und ihre desaströse finanzielle Situation (B-act. 22;
act. 2 S. 2, 5, 7, 23 S. 19, 21 und 23) ist davon auszugehen, dass sie bei
guter Gesundheit vollzeitlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Dafür
spricht auch der Umstand, dass sie die Schweiz insbesondere aus gesund-
heitlichen Gründen verlassen hatte und in der Slowakei wieder bei ihrer
Mutter eingezogen war (B-act. 21 S. 3). Zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren schliesslich auch die Informationen gemäss Fragebogen zur Bestim-
mung des Status vom 21. Mai 2014. Die Angaben der Beschwerdeführerin,
wonach sie keine oder bloss vielleicht eine lukrative Erwerbstätigkeit (50 %
resp. 20 %) ausüben würde, sind mit Blick auf ihre weiteren Ausführungen,
wonach es Tage gebe, an denen sie mit Menschen arbeiten und sich durch
eine Arbeit wieder als Mensch fühlen möchte, was jedoch zufolge ihrer psy-
chischen Störungen nicht möglich sei (act. 12 S. 3), zweifelsfrei im Zusam-
menhang mit ihrer Krankheit zu sehen. Insofern ist der späteren Auffas-
sung der Vorinstanz, die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs zu bemessen, ohne weiteres beizupflichten.
5.
5.1 Im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen, mit rechtskräftigen Ver-
fügungen vom 30. März 2016 zugesprochenen halben IV-Rente ab dem
1. November 2013 diente der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizini-
scher Hinsicht in erster Linie die Stellungnahme von Dr. med. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizini-
schen Dienst vom 26. August 2015 (act. 32). In Würdigung der ihm aus der
Slowakei zur Verfügung stehenden medizinischen Dokumente führte er zu-
sammengefasst aus, die nachvollziehbaren psychiatrischen Arztberichte
würden primär eine „Angststörung, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10:
F41.9), ab Januar 2014 eine „mittelgradige depressive Störung“ beschrei-
ben, wobei nicht klar sei, ob letztere rezidivierend sei. Dazu werde eine
C-933/2018
Seite 17
„Hypnotikaabhängigkeit“ diagnostiziert (ICD-10: F13.2). Die angegebenen
Befunde belegten die gestellten Diagnosen, und die Versicherte werde
lege artis behandelt. Trotz intensiven Therapiebemühungen bleibe der Zu-
stand bezüglich Depression unverändert. Dr. med. D._______ übernahm
die Diagnosen der mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.1) so-
wie der Angststörung (ICD-10: F41.9) und berichtete weiter, sowohl in der
bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit be-
stehe seit dem 1. November 2012 eine 50%ige Arbeits- resp. Leistungsfä-
higkeit. Für Arbeiten im Haushalt liege die Arbeitsunfähigkeit bei 27 %. Die
am 5. April 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei deshalb nicht
nachvollziehbar, weil zu den gestellten Diagnosen keine Befunde genannt
worden seien. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei bei der gegebenen
Sachlage ab 1. November 2012 medizinisch begründbar.
5.2 Im Zusammenhang mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Re-
visionsverfügung vom 12. Januar 2018 dienten der IVSTA als medizinische
Entscheidbasis insbesondere die Stellungnahmen von Dr. med.
E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-inter-
nen medizinischen Dienst vom 5. September 2017 (act. 60) und 27. Okto-
ber 2017 (act. 68).
5.2.1 Im Bericht vom 5. September 2017 führte Dr. med. E._______ in
Kenntnis der slowakischen Arztberichte zusammengefasst aus, sie ver-
weise auf die Beurteilung des Kollegen Dr. med. D._______. Nach wie vor
werde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Konsulta-
tionsintervalle schienen länger geworden zu sein. Es werde in erster Linie
eine anxiolytische Therapie durchgeführt. Die antidepressive Therapie sei
minimal dosiert. Im Vergleich zu vorher lasse sich keine Verbesserung er-
kennen. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen schienen diejeni-
gen von Dr. med. D._______ für die Haushaltsführung angenommenen
sehr hoch. Sie, Dr. med. E._______, habe den Haushaltsbogen mit glei-
chen Prozentzahlen pro Tätigkeit angepasst. Grundsätzlich gehe es um
einen Einpersonenhaushalt, bei dem sich negative Auswirkungen gar nicht
zeigen sollten. Ohne berufliche Aktivität habe die Versicherte ja den gan-
zen Tag Zeit für die Haushaltsführung (act. 60 S. 1).
5.2.2 In ihrer Beurteilung vom 27. Oktober 2017 hielt Dr. med. E._______
nach Würdigung des Berichts des Psychiaters Dr. H._______ vom 21. Sep-
tember 2017 (act. 66) dafür, dass die mittelgradige depressive Episode un-
verändert sei. Neu sei eine ärztlich unerwünschte Benzodiazepinabhängig-
C-933/2018
Seite 18
keit dazugekommen. Es sei der Versicherten entsprechend den Empfeh-
lungen der ausländischen Kollegen eine Schadenminderung aufzuerlegen.
Darin soll ein mindestens sechswöchiger Spitalaufenthalt zum Entzug der
Benzodiazepine und zudem eine neue Einstellung der Medikation ohne
Hypnotika oder Benzodiazepine verlangt werden. Die behandelnden Kol-
legen müssten über die Forderung der IVSTA auch informiert werden. In
einem halben Jahr könne der Austrittsbericht angefordert und die Scha-
denminderung überprüft werden. Vorher sei der Gesundheitszustand nicht
zu überprüfen.
5.3
5.3.1 Mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychisch-
psychiatrische Problematik ist als erstes auf die aktuelle bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss dieser erfolgt die Prüfung, ob
ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität
zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsras-
ters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitli-
chen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies na-
mentlich auch für die von den slowakischen Medizinern gestellte und von
Dr. med. E._______ – unter Verweis auf Dr. med. D._______ – übernom-
mene Diagnose der mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.1)
gilt (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.2). Im vorliegenden Fall hat bisher keine sol-
che Prüfung stattgefunden. Es kann deshalb nicht – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E.
3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar
2007 E. 4) – davon ausgegangen werden, dass von einer medizinisch
nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine verwertbaren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum Grad der
Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Das gilt selbst unter
dem Aspekt, dass retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit
schwierig sind und entsprechende Begutachtungen deshalb erhöhten An-
sprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom
29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Aus diesen Gründen kann in
beweisrechtlicher Hinsicht nicht auf die Berichte von Dr. med. E._______
vom 5. September und 27. Oktober 2017 abgestellt werden. Die Vorinstanz
C-933/2018
Seite 19
hat deshalb eine neue umfassende medizinische Begutachtung in die
Wege zu leiten, welche sich rechtsgenüglich zu den vorliegenden Diagno-
sen äussert und welche die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Mas-
sgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht.
5.3.2 In einem weiteren Punkt ist auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zu verweisen, welche die "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut-
achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Feb-
ruar 2012 (zugänglich unter ) als anerkannten
Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-) psychi-
atrische Begutachtung bezeichnet hat (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 S. 262 mit
Hinweisen). Da den slowakischen Arztberichten – wie Dr. med. E._______
in ihrem nach Verfügungserlass verfassten Bericht vom 4. Mai 2018 korrekt
festgestellt hatte (B-act. 17 Beilage 4) – kein umfassender Befund und
keine klare Angaben zur Vorgeschichte zu entnehmen sind und weil der
Verlauf nicht klar ersichtlich ist, erfüllen diese ärztlichen Dokumente diese
Qualitätsleitlinien nicht. Indem sich die mit der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin vertrauten (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom
10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-3826/2014 vom 19. No-
vember 2015 E. 5.3) Dres. med. D._______ und E._______ nicht auf eine
rechtsgenügliche, die oben erwähnten Qualitätsleitlinien erfüllende Exper-
tise abstützen konnten, und weil sie keine eigenen Begutachtungen – im
Rahmen welcher die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend gewe-
sen wären (Urteil des BGer 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit
Hinweisen) – durchgeführt haben, kann auf ihre Stellungnahmen in be-
weisrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht abgestellt werden.
5.3.3 Betreffend die Ausführungen von Dr. med. E._______ vom 27. Okto-
ber 2017 (act. 68; vgl. auch die nach Verfügungserlass datierende Stel-
lungnahme vom 4. Mai 2018 [B-act. 17 Beilage 4]) im Zusammenhang mit
der Schadenminderungspflicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass die ent-
sprechende interne Anfrage vom 30. November 2017 (act. 70) nicht beant-
wortet worden war und die Vorinstanz auf die Anordnung eines sechswö-
chigen Spitalaufenthalts zum Benzodiazepinentzug verzichtet hatte. In die-
sem Zusammenhang ergibt sich weiter Folgendes: Sollte die – wie vorste-
hend dargelegt (E. 4.3.1 und 4.3.2 hiervor) – zwingend notwendig durch-
zuführende psychiatrische Begutachtung zum rechtlich verwertbaren Er-
C-933/2018
Seite 20
gebnis führen, dass bezüglich der Benzodiazepine ein Entzug zur Beurtei-
lung des Gesundheitszustandes und – damit verbunden – der Arbeitsfähig-
keit nötig und zumutbar wäre, wird es der Beschwerdeführerin unbenom-
men sein, dannzumal unter dem Titel der Schadenminderungspflicht eine
Entzugsbehandlung anzuordnen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_370/2013
vom 22. November 2013 E. 4.2.1 f.).
5.3.4 Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. E._______, wonach ihr
die von Dr. med. D._______ angenommenen Einschränkungen im Haus-
halt sehr hoch erschienen und sie deshalb den Haushaltsfragebogen an-
gepasst habe, ist schliesslich festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe-
nen Sachverhalts handelt, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht-
lich ist (vgl. hierzu BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus sind
die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Haushaltführung nicht weiter von Bedeutung, da die Invalidität nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist (vgl. E.
4. hiervor).
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
sich die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdefüh-
rerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
der Zeit zwischen dem 30. März 2016 und dem 12. Januar 2018 (vgl. E. 3.
hiervor) insbesondere mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Recht-
sprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) und aufgrund der
vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Die
Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vom 5. September 2017 (act. 60)
und 27. Oktober 2017 (act. 68) sowie weitere aktenkundige medizinische
Berichte aus der Heimat der Beschwerdeführerin vermögen keine ab-
schliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bilden, sondern geben Anlass
zu weitergehenden Abklärungen. Somit wurde im vorliegend zu beurteilen-
den Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der
Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch einen
Facharzt oder eine Fachärztin in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psycho-
C-933/2018
Seite 21
therapie – oder in weiteren, durch den Experten oder die Expertin zu be-
stimmenden Disziplinen (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3) – in der
Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig und aufgrund der
aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich. Der Grund für die
Rückweisung an die Vorinstanz liegt insbesondere auch im Umstand, dass
mit Blick auf Praxisänderungen des Bundesgerichts eine Verlagerung der
Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sach-
lich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der not-
wendigen medizinischen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten
ärztlichen Berichte – auch die nach Verfügungserlass von Dr. H._______
am 13. Februar 2018 (B-act. 11 Beilage 3) und 9. April 2018 (B-act. 13)
sowie von Dr. med. E._______ am 4. Mai und 12. Juni 2018 (B-act. 17
Beilage 1 und 4) erstellten – von den Expertinnen und/oder Experten zu
würdigen. Diese haben auch Stellung zum ärztlicherseits empfohlenen und
angeregten stationären Aufenthalt zum Benzodiazepinentzug zu nehmen.
Da Diagnosen unerlässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beur-
teilung bilden, hat sich die Gutachterin oder der Gutachter zudem auch mit
den teilweise abweichenden Diagnosestellungen auseinanderzusetzen
und sich – nach feststehenden Diagnosen – zur ausserhäuslichen Arbeits-
resp. Leistungsfähigkeit resp. zu den vorhandenen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensadaptierten
Erwerbstätigkeit mit Hilfe der heranzuziehenden, im Fokus stehenden
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückwei-
sung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der
Vorinstanz mit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. Januar
2018 bestätigte halbe IV-Rente in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314
E. 3.2.4). Der Beschwerdeführerin wurde daher vorgängig mit prozesslei-
tender Verfügung vom 1. Februar 2019 das rechtliche Gehör gewährt (B-
act. 28). Nachdem die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Telefonats vom 18. Februar 2019 den Inhalt der prozesslei-
tenden Verfügung vom 1. Februar 2019 erklärt und die von der Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit dieser Verfügung gestellten Fragen be-
antwortet hatte (act. 30), liess sich diese in der Folge nicht mehr verneh-
men.
7.
Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen
Sachverhalts hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleichs durchzufüh-
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Seite 22
ren (vgl. E. 1.4.2 hiervor) und abzuklären, in welchem Ausmass die Be-
schwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu-
mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des
BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst-
aussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind
(vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2
und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom
3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per-
son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden-
minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver-
hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei
gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom
22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene
Verfügung vom 12. Januar 2018 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfassen-
den medizinischen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen
Verfügung zurückzuweisen sind.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Auf die Einholung eines
Kostenvorschusses wurde im vorliegenden Fall infolge Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung verzichtet. Da eine Rückweisung praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215
E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kosten auf-
zuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
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notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch
selbst bei allfälligem Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche
nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 12. Januar 2018 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfassen-
den medizinischen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen
Verfügung zurückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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