B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-935/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-935/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geb. 1973, kosovarischer Staatsangehöriger (nf.: Beschwer-
deführer), wurde am 26. November 2013 bei der Ausreise am Flughafen
Zürich angehalten. Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass er
über kein gültiges Visum verfügte. Er gab an, von Italien kommend mit
dem Zug in die Schweiz eingereist zu sein und in Italien über eine Auf-
enthaltsbewilligung zu verfügen. Diese habe er zu Hause vergessen. Ei-
ner Aufforderung, binnen zehn Tagen weitere Unterlagen einzureichen,
kam er nicht nach (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1
S. 7 f.). Am 15. Januar 2014 wurde er mittels Strafbefehl wegen Ver-
letzung der Einreisevorschriften zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt
(vgl. BFM act. 3 S. 13 f.).
B.
Das Bundesamt für Migration (nf.: BFM) verfügte am 9. Januar 2014 ein
dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, gültig ab
19. Januar 2014, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Der Beschwerdeführer habe sich illegal im Schengen-Raum auf-
gehalten und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass
das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informations-
system (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet
der Schengen-Staaten bewirkt (vgl. BFM act. 2 S. 10 ff.). Das Einreise-
verbot wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2014 zugestellt.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 24. Februar 2014,
das Einreiseverbot sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, da er über einen Aufenthaltstitel für den
Schengen-Raum verfüge. Eventualiter sei das Einreiseverbot höchstens
auf ein Jahr zu befristen, sollten die eingereichten Unterlagen keinen gül-
tigen Aufenthaltstitel darstellen, da er in berechtigter Weise davon ausge-
gangen sei, über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014
ab.
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Seite 3
E.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender
Aufforderungen keinen Nachweis für einen gültigen italienischen Aufent-
haltstitel erbracht. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin keine Replik
ein.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
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dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli-
che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge-
mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu
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berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014
E. 4.2 m.H).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sin-
ne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und
sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie-
ren (vgl. Urteil des BVGer C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-
Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II],
ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffe-
nen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten
verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom
13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L
243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. ii Visakodex).
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5.
5.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Bei
der Ausreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerde-
führer ohne entsprechendes Visum oder entsprechenden Aufenthaltstitel
und somit illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mittels Strafbefehl wegen Verlet-
zung der Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verurteilt wurde (vgl. Sach-
verhalt Bst. A). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der unter dem Gesichts-
punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfügung einer Fern-
haltemassnahme gibt (vgl. Urteil C-3348/2012 E. 4.2).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich illegal im Schengen-Raum auf-
gehalten zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Bei dem von ihm als Aufent-
haltsbewilligung bezeichneten Dokument (vgl. Beschwerdebeilage 5)
handelt es sich indes um eine dem Arbeitgeber ausgestellte Bewilligung,
den Beschwerdeführer für neun Monate zu beschäftigen. Die Bewilligung
sieht sodann ausdrücklich vor, dass sich der Beschwerdeführer um ein
Visum zu bemühen hat, und steht unter dem Vorbehalt, dass er binnen
acht Tagen nach Einreise in Italien den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Der
Beschwerdeführer reichte weder ein Visum noch einen Arbeitsvertrag ein
(vgl. bereits Zwischenverfügung vom 3. März 2014). Bei dem von ihm als
notarielle Bestätigung bezeichneten Dokument (vgl. Beschwerdebeilage
4) handelt es sich weiter um eine nicht notariell beglaubigte Erklärung des
Arbeitgebers, wonach dieser am 19. September 2013 eine Arbeitserlaub-
nis ("domanda per rilascio nulla osta a lavoro subordinato stagionale") –
und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet eine Aufenthaltserlaubnis
– beantragt habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber
der Kantonspolizei Zürich angab, seine Aufenthaltserlaubnis ("Permesso
di soggiorno") zu Hause vergessen zu haben (vgl. BFM act. 1 S. 8), ist
darauf hinzuweisen, dass er diese entgegen seiner Ankündigung nicht
nachreichte (vgl. BFM act. 1 S. 7) und dies – wie dargelegt – auch im vor-
liegenden Verfahren nicht tat. Im Übrigen bleibt unklar, wann und wo er in
den Schengen-Raum einreiste und weshalb er als kosovarischer Staats-
angehöriger über kein Visum verfügte.
5.3 Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer sich illegal im Schengen-Raum aufhielt und unter Missachtung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG illegal in die Schweiz einreiste,
womit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Ver-
hängung eines Einreiseverbots als geboten erscheint.
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6.
6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Aus der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers wird auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen (vgl.
E. 3.2 f. und 5.1). An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Be-
sonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Als gewichtig zu
betrachten ist dabei einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse,
die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu
schützen. Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung darin,
dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Re-
geln einzuhalten (vgl. Urteil C-3348/2012 E. 5.2 mit Hinweis). Soweit er
zudem geltend macht, er sei davon ausgegangen, über einen gültigen
Aufenthaltstitel zu verfügen und damit die Einreisevorschriften nicht vor-
sätzlich verletzt zu haben, erscheint dies nicht als sonderlich glaubhaft,
denn obwohl er angab, seine italienische Aufenthaltserlaubnis zu Hause
vergessen zu haben, reichte er die besagte Aufenthaltserlaubnis nicht
ein. Ob vorsätzliches Handeln vorlag, braucht jedoch nicht abschliessend
geklärt zu werden, denn das Verhalten des Beschwerdeführers ist zumin-
dest als grob fahrlässig einzustufen, zumal aus den ins Recht gelegten
Unterlagen alleine offensichtlich keine gültige Aufenthaltserlaubnis abge-
leitet werden kann (vgl. zum Ganzen E. 5.2). Einreiseverbote können so-
dann bereits bei fahrlässigen Verstössen gegen Einreisebestimmungen
verfügt werden (vgl. E. 3.3). Eine Reduktion der Verbotsdauer erscheint
daher nicht als angezeigt.
6.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er
verfüge in Italien über eine gültige Arbeitserlaubnis. Diese kollidiere mit
dem angefochtenen Einreiseverbot, das für das gesamte Gebiet der
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Schengen-Staaten gelte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
Schweiz im Bereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interes-
sen, sondern die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu
wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schengen-Staaten können
Betroffenen jedoch aus wichtigen Gründen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
ausstellen (vgl. E. 4 in fine). Bezüglich der geltend gemachten Arbeitser-
laubnis ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung des Arbeitge-
bers, den Beschwerdeführer zu beschäftigen, soweit ersichtlich lediglich
auf den 1. November 2013 beantragt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4).
Ob von der Bewilligung tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, bleibt indes
offen, zumal der Beschwerdeführer weder das entsprechende Visum
noch den Arbeitsvertrag oder die eigentliche Aufenthaltserlaubnis ein-
reichte (vgl. E. 5.2).
6.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme
überwiegt damit das geltend gemachte private Interesse des Be-
schwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen,
dass er für den Schengen-Raum über eine Aufenthaltsberechtigung oder
über ein Visum verfügt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass
er illegal in den Schengen-Raum einreiste und sich darin illegal aufhielt.
Damit sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS erfüllt
(vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Das Einreiseverbot für die Dauer
von drei Jahren ist insgesamt verhältnismässig und angemessen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 15. März 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– Service de la population du Canton de Vaud (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: