Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C936/2011
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV Rückvergütung von Beiträgen
(Einspracheverfügung vom 5. Januar 2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1950 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ am
3. Juni 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
(nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHVBeiträgen
eingereicht hat (act. 1 bis 4),
dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 16. August 2010 einen
Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'698.70 zugesprochen hat
(act. 31 und 32),
dass A._______ mit Eingabe vom 21. August 2010 der SAK mitteilte, er
sei mit der Summe und den Arbeitszeiten nicht einverstanden;
diesbezüglich werde er seine ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren; er
möchte nicht, dass sie ihm das Geld an die frühere Kontonummer
schickten; bis dahin würde die SAK von ihm ein Schreiben erhalten
(act. 38),
dass die SAK A._______ mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 den Erhalt
der Einsprache bestätigte, ihm eine Frist von 30 Tagen einräumte, um
Nachweise für eine längere Versicherungszeit bzw. für weitere
Erwerbseinkommen einzureichen und ihm in Bezug auf sein Anliegen
betreffend Bankkonto mitteilte, dass die mit der Verfügung vom
16. August 2010 angekündigte Auszahlung bereits erfolgt sei (act. 39),
dass die SAK mit Entscheid vom 5. Januar 2011 die Einsprache von
A._______ abgewiesen hat, da der Betrag der Rückvergütung
ordnungsgemäss und nach einschlägigen Gesetzesbestimmungen
berechnet worden sei (act. 40 bis 42),
dass der Rechtsvertreter von A._______ der SAK am 27. Januar 2011
telefonisch mitteilte, sie habe die Einsprachebegehren falsch interpretiert;
A._______ habe seinen Antrag auf Rückvergütung eigentlich
zurückziehen wollen (act. 44),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Ernest Osmani, den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2011 mit
Beschwerde vom 5. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und der Verfügung vom 16. August 2010 sowie die
Nichtigerklärung seines Gesuchs um Rückvergütung von AHVBeiträgen
beantragt hat,
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dass die SAK den zuvor ausbezahlten Rückvergütungsbetrag von
Fr. 4'698.70 am 15. Februar 2011 zurückerstattet erhielt (act. 45),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 die Gutheissung der
Beschwerde beantragte, da die Rücküberweisung des
Rückvergütungsbetrages als formeller Rückzug des Antrags des
Beschwerdeführers auf Rückvergütung der AHVBeiträge zu qualifizieren
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht
angefochten wurde,
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dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende
Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 19. August 2011 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C4828/2010 sistiert
hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie
ihre Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten
Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG; vgl.
auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RVAHV, SR
831.131.12]),
dass eine Rückvergütung der bezahlten AHVBeiträge vorliegend nicht
möglich ist, da – wie zuvor festgestellt – mit dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass sich die mit Verfügung vom 16. August 2010 erfolgte Zusprache des
Rückvergütungsbetrags somit als unbegründet erweist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben und das Gesuch des
Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHVBeiträgen abzuweisen
ist,
dass somit offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer sein Gesuch um
Rückvergütung von AHVBeiträgen rechtzeitig zurückgezogen hat,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist,
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 5. Januar 2011 wird aufgehoben und das
Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHVBeiträgen
wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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