B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-946/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A.X._______ und B.X._______ sowie ihre Kinder
C.X._______, D.X._______, E.X._______ und F.X._______,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
A.X._______ und B.X._______ (geb. 1980 resp. 1982; nachfolgend Be-
schwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin) reisten – nach einem unter
anderer Identität in Deutschland erfolglos durchlaufenen Asylverfahren –
am 14. Juni 2004 mit ihren damals zwei Kindern, C.X._______ und
D.X._______ (geb. 2002 resp. 2003), in die Schweiz ein und ersuchten
um Asyl. In den Befragungen gaben sie an, Staatsangehörige Aserbai-
dschans zu sein. Am […] 2004 kam der Sohn E.X._______ zur Welt.
Nach Ablehnung der Asylgesuche wurden die Beschwerdeführenden auf-
gefordert, die Schweiz bis zum 20. Januar 2006 zu verlassen. Alle Versu-
che, während und nach Abschluss des Asylverfahrens die Identität und
Herkunft der Beschwerdeführenden zu klären (Sprachanalyse, Nachfor-
schungen bei möglichen Herkunftsstaaten: Aserbaidschan, Armenien und
Russland), schlugen fehl.
Der jüngste Sohn, F.X._______, kam am […] 2010 zur Welt.
Am 5. Juli 2013 wurden der gesamten Familie gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
B.
Am 6. August 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen, da die aserbaidscha-
nische Botschaft in der Schweiz ihre aserbaidschanische Staatsangehö-
rigkeit nicht bestätigt habe.
C.
Diese Gesuche wies die Vorinstanz am 22. Januar 2014 ab. Zur Begrün-
dung führte sie an, die Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Einreise in
die Schweiz immer angegeben, aserbaidschanische Staatsangehörige zu
sein. Allerdings bestünden daran Zweifel, was mit ein Grund für die Ab-
weisung der Asylgesuche gewesen sei. Die Bestätigung der aserbaid-
schanischen Botschaft halte fest, dass die Beschwerdeführenden nicht
die notwendigen Dokumente vorgelegt hätten, um ihre Staatsangehörig-
keit zu belegen. Vor diesem Hintergrund sei die Weigerung der aserbaid-
schanischen Behörden, den Beschwerdeführenden Reisepässe auszu-
stellen, nicht ohne zureichende Gründe erfolgt. Es sei an den Beschwer-
deführenden, die für den Nachweis ihrer Herkunft und Identität notwendi-
gen Dokumente zu beschaffen. Die Vorinstanz kam zu Schluss, dass die
Beschwerdeführenden nicht schriftenlos im Sinne von Art. 10 der Verord-
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nung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) seien.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2014 ersucht der nunmehr be-
auftragte Rechtsvertreter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
um Feststellung der Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden und um
Ausstellung der beantragten Reisedokumente. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
Zunächst widerspricht der Rechtsvertreter den von der Vorinstanz an der
Herkunft der Beschwerdeführenden geäusserten Zweifeln. Angesichts der
Lage der Geburtsstadt Lacin nahe der armenischen Grenze und der kur-
dischen Herkunft der Beschwerdeführenden sei es nicht erstaunlich, dass
sie in sprachlicher Hinsicht Ähnlichkeiten mit Einwohnern Armeniens auf-
wiesen. Seit November 2012 hätten sie sich mehrmals um die Ausstel-
lung von Reisedokumenten bemüht, insbesondere bei der aserbaidscha-
nischen Botschaft in Bern. Am 10. April 2013 hätten sie persönlich beim
Konsul einen Antrag auf Ausstellung von Reisepässen gestellt, unter Vor-
lage ihrer Geburtsurkunden. Am 14. Juni 2013 schliesslich sei ihnen mit-
geteilt worden, es werde eine Bestätigung ihrer Aufenthaltsorte bis 1998
und Kopien der Identitätspapiere der Eltern benötigt. Daraufhin hätten sie
versucht, mit Hilfe der aserbaidschanischen Botschaft in Bern die not-
wendigen Dokumente aus Aserbaidschan zu beschaffen. Am 11. Novem-
ber 2013 habe die aserbaidschanische Botschaft den Beschwerdefüh-
renden schliesslich mitgeteilt, dass ohne die bereits eingeforderten Do-
kumente die Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Hier-
aus folge, dass die aserbaidschanische Botschaft nicht gewillt sei, den
Beschwerdeführenden bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente
behilflich zu sein. Sie hätten daher alles Mögliche und Zumutbare unter-
nommen, um gültige Reisedokumente zu beschaffen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher
Anwalt eingesetzt.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 4
G.
Am 10. November 2014 liess der Rechtsvertreter dem Gericht Unterlagen
zu weiteren Bemühungen der Beschwerdeführenden zukommen, von der
aserbaidschanischen Botschaft Reisepässe erhältlich zu machen. Die An-
fragen vom März bzw. Mai 2014 seien bislang ohne Reaktion geblieben.
H.
Neben den Vorakten zog das Gericht auch die Asylakten der Beschwer-
deführenden bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
gemäss Art. 59 AuG (SR 142.20) betreffen. Das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6
BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
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verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG kann das BFM einer schriftenlosen aus-
ländischen Person Reisepapiere ausstellen. Einer schriftenlosen Person
mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person
abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 RDV). Unabdingbare Vorausset-
zung für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist somit
die Schriftenlosigkeit dieser Person. Als schriftenlos gilt gemäss Art. 10
Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die über kein gültiges Reisedo-
kument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von der nicht
verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung ei-
nes Reisedokumentes bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung
eines Reisedokumentes unmöglich ist (Bst. b).
3.2 Während ihres Aufenthalts in der Schweiz müssen ausländische Per-
sonen prinzipiell im Besitz eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG aner-
kannten Ausweispapiers sein, damit ihre Rückkehr in den Heimatstaat je-
derzeit möglich bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-507/2013 vom 8. Juli 2014
E. 4.2 mit Hinweisen). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispapiere zu be-
schaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken
(vgl. Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]).
3.3 Was genau unter Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumen-
ten zu verstehen ist, lässt sich der RDV nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 2
RDV gibt allerdings den Hinweis, dass Verzögerungen, die bei der Aus-
stellung von Reisedokumenten durch den zuständigen Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht begründen. Eine bloss
vorübergehende Unmöglichkeit, sich Reisedokumente beim Heimat- oder
Herkunftsstaat zu beschaffen, genügt daher nicht. Als unmöglich wird die
Papierbeschaffung angesehen, wenn sich die Behörden des zuständigen
Staates aus unzureichenden Gründen weigern, die Papiere auszustellen,
oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- bzw.
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Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer
C-4376/2011 vom 15. April 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Schriftenlosigkeit der über Aufenthaltsbewilligungen verfügenden Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Lacin in der frühe-
ren Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik geboren wurden.
Die Stadt liegt heute auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan, nahe
der Grenze zu Armenien. Seit der militärischen Besetzung 1992 wird sie
als Teil des sog. Lacin-Korridors von Bergkarabach verwaltet. Wiederum
gemäss den Angaben im Asylverfahren verliess die Familie des Be-
schwerdeführers in Begleitung der Beschwerdeführerin (einer Cousine
des Beschwerdeführers, die seit 2001 seine religiös angetraute Ehefrau
ist) die Stadt im Jahre 1990, um nach Russland zu gehen. Als der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt wurden (1998
resp. 2000) beantragte der Vater des Beschwerdeführers – wahrschein-
lich bei einer aserbaidschanischen Vertretung in Russland – für beide
Reisepässe, die auch ausgestellt wurden. Gemäss Angaben im Asylver-
fahren sind die Reisepässe in den Händen der Schlepper geblieben, mit
deren Hilfe die Familie von Russland nach Europa gelangt sei. Umfang-
reiche Bemühungen, die genaue Herkunft und Identität des Beschwerde-
führers und der Beschwerdeführerin während und nach Abschluss des
Asylverfahrens zu bestimmen (Sprach- und Herkunftsanalyse, Interviews
durch Vertreter Armeniens und Aserbaidschans, nicht aber Russlands, da
die beiden nicht zum Termin erschienen sind), blieben – nicht zuletzt we-
gen der mangelnden Mitwirkung – ohne Erfolg. Fest steht einzig, dass sie
im kurdischen Milieu des Südkaukasus sozialisiert worden sind (vgl. z.B.
die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2005 betr. Abweisung der Asyl-
gesuche).
5.2 Soweit ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer erst im Rahmen des
Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG aktiv um Ausweisdokumente bemüht: Am 2. Oktober 2012
teilte der Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Be-
reitschaft des Kantons mit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern
Reisepapiere beigebracht würden bzw. ein Nachweis vorgelegt werde,
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weshalb keine erhältlich gemacht werden könnten. Gemäss Angaben in
der Beschwerdeschrift datieren die ersten Bemühungen vom November
2012. Allerdings ersuchte der Beschwerdeführer erstmals am 3. April
2013 schriftlich bei der aserbaidschanischen Botschaft in der Schweiz un-
ter Vorlage einer Geburtsurkunde um Ausstellung eines Reisepasses. Am
13. Juni und am 11. November 2013 beantwortete die Botschaft das Ge-
such dahingehend, dass weitere Unterlagen benötigt würden (Bestäti-
gung des Aufenthaltsorts bis 7. Oktober 1998; Identitätsnachweis der El-
tern). Weitere Schreiben an die aserbaidschanische Vertretung führten zu
keinem anderen Ergebnis (vgl. zuletzt im März bzw. Mai 2014, Beilagen
zur Eingabe vom 10. November 2014). Welche weiteren Bemühungen
der Beschwerdeführer unternommen hat, um zu Reisedokumenten zu ge-
langen – in der Beschwerdeschrift (S. 6 Ziff. 4.2) heisst es, er habe "ins-
besondere mehrmals die aserbaidschanische Botschaft […] aufgesucht"
– geht aus den Akten nicht hervor.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezogen sich die
Bemühungen um aserbaidschanische Reisedokumente zunächst nur auf
den Beschwerdeführer. Erst im Schreiben vom 7. März 2014 wird er-
wähnt, dass auch die Beschwerdeführerin einen aserbaidschanischen
Reisepass benötige.
6.
6.1 Es ist allgemein anerkannt, dass es jedem Staat grundsätzlich frei
steht, welche Anforderungen er an den Nachweis der Staatsangehörigkeit
stellt. Im Falle des Beschwerdeführers wurden Kopien einer offiziellen
Bestätigung über den Aufenthalt bis 7. Oktober 1998 sowie von Identi-
tätsdokumenten seiner Eltern verlangt. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, es sei für ihn unmöglich, diese Unterlagen beizubringen, da er vom
10. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Russland gelebt habe, ohne je
angemeldet gewesen zu sein. Zudem habe er seit mehr als 4 Jahren kei-
nen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Sodann sei es fraglich, ob überhaupt
noch offizielle aserbaidschanische Dokumente über die Bürger von Lacin
vorhanden seien, sei doch die Verwaltung wegen der armenischen Be-
setzung Lacins nach Baku verlegt worden.
6.2 Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Unmöglichkeit der Beschaf-
fung von aserbaidschanischen Reisedokumenten glaubhaft zu machen.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Kontakt mit seinen Eltern
wieder herzustellen und mit ihrer Hilfe die notwendigen Unterlagen zu be-
schaffen. Dazu kommt noch, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1998,
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d.h. nach der Besetzung der Stadt Lacin und nachdem er sich schon
mehrere Jahre in Russland aufgehalten hatte, ein aserbaidschanischer
Pass ausgestellt wurde. Damals war der Nachweis der Staatsangehörig-
keit offenbar möglich. Entsprechende Unterlagen sollten bei der ausstel-
lenden Behörde vorhanden sein. Allerdings geht aus den Akten nicht her-
vor, ob der Beschwerdeführer die aserbeidschanische Vertretung in der
Schweiz überhaupt darauf aufmerksam gemacht hat. Dieser Umstand
reiht sich nahtlos in die seit Einreichung des Asylgesuchs ungenügende
Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Abklärungen zu Identität und
Herkunft ein. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffas-
sung hat der Beschwerdeführer nicht alles Mögliche und Zumutbare un-
ternommen, einen aserbaidschanischen Reisepass zu erlangen. Die
Weigerung der aserbaidschanischen Botschaft, ihm ein Reisedokument
auszustellen, basiert daher auf triftigen Gründen und führt nicht zur An-
nahme der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV.
6.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Akten festzu-
halten, dass bis anhin keine ernsthaften Anstrengungen unternommen
wurden, bei den aserbaidschanischen Behörden einen Reisepass erhält-
lich zu machen. Wie bereits erwähnt, wurde ihr Name einzig im Gesuch
vom 7. März 2014 erwähnt, ohne jedoch – abgesehen von Geburtsdatum
und -ort – nähere Angaben zu machen (z.B. Angaben zu den Eltern oder
zum früher ausgestellten Reisepass). Auch verfügt sie im Gegensatz zum
Beschwerdeführer – und anders als in der Beschwerdeschrift ausgeführt
– nicht über eine Geburtsurkunde. Dass das Gesuch bis anhin nicht be-
antwortet wurde, mag zwar erstaunen, kann jedoch angesichts der frühe-
ren Auskünfte der aserbaidschanischen Botschaft bezüglich den Be-
schwerdeführer – die wohl auch auf die Beschwerdeführerin zutreffen –
nicht als relevante Weigerung, Reisedokumente auszustellen, angesehen
werden. Auch sie kann nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1
RDV angesehen werden.
6.4 Was die minderjährigen Kinder anbelangt, sind auch sie nicht als
schriftenlos anzusehen, da gemäss aserbaidschanischem Staatangehö-
rigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit der Kinder derjenigen ihrer aser-
baidschanischen Eltern folgt, auch wenn sie im Ausland geboren sind
(vgl. Art. 52 der Verfassung bzw. Art. 1 des Gesetzes über die Staatsan-
gehörigkeit vom 30. September 1998, vgl. die deutsche Übersetzung in:
BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Frankfurt a.M., 1983- [Loseblattsammlung], Aserbaidschan [Stand:
31.1.2001]).
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Seite 9
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ei-
nige Male Kontakt mit der aserbaidschanischen Botschaft aufgenommen
und um die Ausstellung eines Reisepasses ersucht hat. Allerdings geht
aus den Akten nicht hervor, dass er sich um die Beschaffung der von der
Botschaft zusätzlich geforderten Unterlagen bemüht hat. Die Gründe, die
er dafür vorbringt (kein Kontakt mehr mit den Eltern; keine Registrierung
des Aufenthalts in Russland; Verlegung der Verwaltung von Lacin nach
Baku) sind nicht geeignet, ihn von der Pflicht, sich um die verlangten Un-
terlagen zu bemühen, zu befreien. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat
der Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft nicht erwähnt, dass ihm
1998 ein aserbaidschanischer Reisepass ausgestellt worden war. Diese
Information könnte den aserbaidschanischen Behörden dabei helfen, sei-
ne Identität in genügender Weise festzustellen. Die notwendigen Einzel-
heiten kann der Beschwerdeführer über seinen Vater in Erfahrung brin-
gen, sofern er sich selber nicht daran erinnert, obwohl er damals 18 Jahre
alt war. Das gleiche gilt auch in Bezug auf die Situation der Beschwerde-
führerin, ausser, dass in ihrem Fall – soweit ersichtlich – erst ein Mal und
ohne nähere Angaben um Ausstellung eines aserbaidschanischen Reise-
passes ersucht wurde (vgl. Schreiben vom 7. März 2014). Insgesamt
kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass es
für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin und folglich auch
für ihre Kinder unmöglich ist, sich aserbaidschanische Reisepapiere zu
beschaffen. Sie sind daher nicht schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1
RDV.
8.
Die angefochtene Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Als unterliegende Parteien wären die Beschwerdeführenden kostenpflich-
tig (vgl. Art. 63 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, sind sie einer-
seits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen.
Andererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden
Behörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gestützt auf
die Kostennote vom 10. November 2014 ein amtliches Honorar von
Fr. 2'362.05 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Diesen Betrag ha-
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ben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu-
erstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl.
Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Urs Eb-
nöther aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'362.05 (inkl.
MWST) ausgerichtet.
4.
Diesen Betrag haben die Beschwerdeführenden dem Bundesverwal-
tungsgericht zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden
Mitteln gelangen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […] und […]; Kopie der Ein-
gabe vom 10. November 2014 zur Kenntnis)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: