Abtei lung II I
C-948/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
Q._______ und W._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-948/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 28. Januar 1976 geborene chinesische Staatsangehörige
Q._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte am 30. Mai 2006
für sich und ihre Tochter W._______ (geboren 19. September 2005)
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai um Ausstellung
eines Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem
Ehemann X._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer) in Aarau. Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch der Vor-
instanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt Kanton Aargau eine Stel-
lungnahme eingeholt hatte, verweigerte sie in einer Verfügung vom
22. Juni 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Lage im Herkunftsland sowie der Aktenlage nicht als gesichert be-
trachtet werden. Zudem seien die im Hinblick auf den beantragten Be-
suchsaufenthalt geleisteten finanziellen Garantien ungenügend.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2006 beantragte der Gastgeber
beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er
im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gesichert. Er halte sich als Student in der Schweiz auf und sei
während der letzten drei Jahre im Schnitt dreimal pro Jahr nach China
geflogen, um seine Ehefrau und seine Tochter zu besuchen. Er hoffe
nun, dass seine Familie ihn auch einmal in der Schweiz besuchen kön-
ne. Was die finanzielle Garantiefähigkeit betreffe, so verfügten er und
seine Ehefrau über genügend Vermögen, um einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz finanzieren zu können.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August
2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Firma, bei welcher die Ge-
suchstellerin angestellt sei, habe einen zwiespältigen Eindruck hinter-
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lassen (dies gemäss den von der Schweizer Vertretung in Shanghai
während des Gesuchsverfahrens getätigten Abklärungen). Aufgrund
der kantonalen Akten sei zudem ersichtlich, dass sich die Gesuchstel-
lerin in der Vergangenheit wiederholt erfolglos um einen Aufenthalt in
der Schweiz bemüht habe (zu Besuchs- oder Studienzwecken bzw. im
Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs). Es könne daher nicht aus-
geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin nach bewilligter Einrei-
se in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt ihre Bemühungen zum
Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung wieder aufnehmen beziehungs-
weise fortsetzen würde.
E.
In einer Replik vom 6. September 2006 hält der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Auf die Vor-
bringen wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs.
2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14.
Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN
ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öf-
fentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Die Gesuchstellerin und ihre Tochter benötigen aufgrund ihrer Nationa-
lität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorin-
stanz verweigerte die Erteilung der gewünschten Visa unter anderem
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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3.2 Die aktuelle Lage in China zeichnet sich durch ein rasantes wirt-
schaftliches Wachstum auf der einen und eine nur zögerliche gesell-
schaftliche und politische Öffnung auf der anderen Seite aus. Trotz des
Wirtschaftswachstums ist der wirtschaftliche Wohlstand der Bevölke-
rung im internationalen Vergleich noch immer unterdurchschnittlich.
China avancierte zwar inzwischen zur viertgrössten Volkwirtschaft und
drittgrössten Handelsnation der Welt. Mit einem durchschnittlichen
Pro-Kopf-Inlandsprodukt von jährlich knapp über 2'000 Dollar bleibt es
aber das weltgrösste Entwicklungsland. Ungeachtet aller Fortschritte
bergen die überkommenen Strukturen Chinas mittel- und langfristig Ri-
siken für die wirtschaftliche, soziale und damit auch die politische Ent-
wicklung. Das Wohlstandsgefälle in der chinesischen Gesellschaft
nimmt ständig zu. Die ländliche Bevölkerung sowie West-, Nordost-
und Zentralchina werden zu Reformverlierern. Aber auch in den pros-
perienden Küstenprovinzen klafft die Wohlstandsschere immer weiter
auseinander (vgl. , Stand Juli 2007 [besucht
am 11. September 2007]). Auf entsprechendem Niveau bewegt sich
der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Zuwande-
rungsdruck schlägt sich auch in den Asylgesuchszahlen nieder. In der
schweizerischen Asylstatistik nach Herkunftsländern des Jahres 2006
lag China mit 475 Gesuchen an 5. Stelle. Der Wille zur Auswanderung
wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, wo sich Ver-
wandte oder Bekannte im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert
haben.
4.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Hei-
mat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die Ehefrau des Gastge-
bers beziehungsweise Beschwerdeführers. Die beiden haben ein ge-
meinsames, 2005 geborenes Kind. Ansonsten ist über die familiären
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Verhältnisse nichts bekannt. Da die Gesuchstellerin zusammen mit
dem Kind in die Schweiz reisen möchte, hätte sie in der Heimat keine
erkennbaren Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur mehr,
welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen
könnten. Auch in den beruflichen Verhältnissen liegen keine Besonder-
heiten vor, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
würden. Zwar soll die Gesuchstellerin gemäss ihrer eigenen Deklarati-
on im Visumsantrag bei einer Firma namens D._______ in Wuxi als
Sekretärin arbeiten. Seit wann sie bei dieser Firma angestellt ist und
welchen Verdienst sie erzielt, ist nicht bekannt. Die Schweizer Vertre-
tung in Shanghai versuchte offenbar erfolglos, über die Firma bzw. de-
ren Angestellte Abklärungen zu tätigen. Gemäss einer dazu erstellten
Notiz war die firmeneigene Telefonnummer bei der Auskunft überhaupt
nicht, die FAX-Nummer nur als Privatnummer registriert und die
Homepage der Firma auf dem Server der ETH Zürich (d.h. am Stu-
dienort des Beschwerdeführers) aufgeschaltet. Ob die Firma über-
haupt irgendwelche Geschäfte tätigte, konnte nicht festgestellt werden.
Die erwähnte Homepage der Firma D._______, die ganz offensichtlich
vom Beschwerdeführer eingerichtet worden war, ist heute nicht mehr
aufgeschaltet. In Anbetracht dieser Abklärungsergebnisse und des
Umstandes, dass die Gesuchstellerin gleich für volle drei Monate in
die Schweiz reisen möchte, kann jedenfalls nicht auf eine besondere
berufliche Verpflichtung geschlossen werden.
5.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine genügende Ge-
währ für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe,
stützt sich zudem auch auf ganz konkrete Vorkommnisse. So ersuchte
die Gesuchstellerin im Jahre 2003 erfolglos um eine Einreisebewilli-
gung in die Schweiz zu Besuchszwecken, wobei als Gastgeber offen-
bar der damalige Vermieter des Beschwerdeführers vorgeschoben und
der Beschwerdeführer selbst gar nicht erwähnt wurde. Am 10. Septem-
ber 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch
für seine Ehefrau, welches vom Migrationsamt Kanton Aargau in ei-
nem Schreiben vom 27. Oktober 2004 formlos abgelehnt wurde. Be-
reits am 15. November 2004 stellte die Gesuchstellerin dann einen Vi-
sumsantrag für einen Sprachaufenthalt in der Schweiz. Der Antrag
wurde offenbar nicht aufrechterhalten, nachdem die Gesuchstellerin
schwanger geworden war. Die Gesuchstellerin hat somit in der Vergan-
genheit mehrmals versucht, im Rahmen unterschiedlicher Bewilligun-
gen zumindest vorübergehend zusammen mit ihrem Ehemann in der
Schweiz zu leben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie
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einmal in der Schweiz versucht sein könnte, den Aufenthalt für sich
und das Kind zu verlängern.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin und ihrer Tochter nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Bei dieser Rechts- und Sachlage erübrigt sich eine Prü-
fung, ob die Vorinstanz zu Recht von ungenügenden finanziellen Ga-
rantien ausging und darin einen zusätzlichen Verweigerungsgrund ge-
sehen hat.
6.
Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Juli 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 012 522 retour)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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