Abtei lung III
C-948/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist türkischer Staatsangehöriger. Am
11. Juli 1988 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das
mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
16. Februar 1990 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Nach Ablauf der ihm
angesetzten Ausreisefrist hielt sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in
der Schweiz auf, bis er am 22. März 1996 ein zweites Mal um Asyl ersuch-
te, um seiner Ausschaffung nach der kurz zuvor erfolgten Aufdeckung des
illegalen Aufenthaltes zu entgehen. Auch dieses zweite Asylgesuch lehnte
das Bundesamt für Flüchtlinge am 24. September 1999 ab. Auf eine dage-
gen eingereichte Beschwerde trat die Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 13. Dezember 1999 nicht ein.
B. Während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor dem BFF heiratete
der Beschwerdeführer am 8. Januar 1999 eine in der Schweiz niedergelas-
sene Landsfrau und erhielt gestützt darauf im Kanton Zürich eine Aufent-
haltsbewilligung. Bereits kurze Zeit nach dem Eheschluss wurde die eheli-
che Wohngemeinschaft wegen der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers
aufgegeben und seitens der Ehefrau im März 1999 die Scheidungsklage
eingereicht, was zu einer ersten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung durch die kantonale Migrationsbehörde führte. Nachdem die Ehefrau
die Scheidungsklage im Dezember 2000 zurückgezogen hatte und im Ja-
nuar 2001 die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufgenommen worden
war, kam die kantonale Migrationsbehörde am 24. April 2001 auf ihren
Entscheid zurück. Im Juni 2002 wurde die eheliche Wohngemeinschaft er-
neut wegen gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine
Ehefrau aufgelöst. Die Trennung dauerte bis Mai 2004. Danach kamen die
Ehegatten offenbar nochmals zusammen. Seit November desselben Jah-
res sind sie wieder getrennt. Zur Zeit ist das Scheidungsverfahren hängig.
C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte dem Beschwerdefüh-
rer am 21. November 2003 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte der Regierungsrat des
Kantons Zürich am 14. Dezember 2005 ab. Das kantonale Verwaltungsge-
richt wie auch das Bundesgericht, an die sich der Beschwerdeführer in der
Folge wandte, traten auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit Urtei-
len vom 28. Juni 2006 bzw. 17. Oktober 2006 nicht ein. Am 13. November
2006 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer
eine neue Ausreisefrist an und ersuchte die Vorinstanz um Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung.
D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf das Fürstentum
Liechtenstein aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die
aufschiebende Wirkung.
3E. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
5. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den fol-
genden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
von einer Ausdehnung der kantonalen Wegweisung sei abzusehen und der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ab.
G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt.
3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
5. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Be-
willigung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt
die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zustän-
dige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthalts-
berechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist
anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem
4Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszurei-
sen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem
Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung
oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert
diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Aus-
dehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus
besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in
einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen". Nach ständi-
ger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Betroffene in einem Dritt-
kanton um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht und der Dritt-
kanton ihm den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet.
Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechts-
kräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnah-
mefällen unterbleiben (vgl. BGE 110 Ib 201 E. 1c S. 204 f.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2 und C-
598/2006 vom 16. April 2007 E. 2 und 3, jeweils mit Hinweisen).
6. Der Beschwerdeführer hat mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung durch die Behörden des Kantons Zürich den Rechtstitel für einen
weiteren legalen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Schritte zur Aufent-
haltsregelung in einem Drittkanton wurden offensichtlich nicht unternom-
men, solche hätten angesichts der Umstände auch kaum Aussicht auf Er-
folg gehabt. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach als
rechtmässig zu bestätigen, und es bleibt zu prüfen, ob wegen Vollzugshin-
dernissen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG an Stelle des Vollzugs
die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme zu treten hat.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Sympathisant der verbotenen
Arbeiterpartei Kurdistans PKK drohe ihm bei einer Rückkehr in der Türkei
politisch motivierte Verfolgung. Seiner Argumentation ist entgegenzuhal-
ten, dass die behauptete politische Verfolgung im Rahmen des rechtskräf-
tig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens als nicht stichhaltig beurteilt
wurde und er nichts vorbringt, was ein Zurückkommen auf die damalige
Beurteilung rechtfertigen könnte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt des negativen Asylentscheids als Ehemann einer
hier niedergelassenen Ausländerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
war und dass der negative Asylentscheid gerichtlich nicht überprüft wurde,
weil der Beschwerdeführer es versäumte, den verlangten Kostenvorschuss
zu entrichten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
8. Gegen den Vollzug der Wegweisung macht der Beschwerdeführer ferner
eine depressive Erkrankung mit Suizidalität geltend. Auf der Grundlage
des von ihm eingereichten, ausführlichen Berichts der psychiatrischer Pri-
vatklinik B._______ vom 16. Januar 2007 kann dem Beschwerdeführer
allerdings nicht gefolgt werden. Zwar war er vom 11. Dezember 2006 bis
11. Januar 2007 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom in stationärer Behandlung. Seine Krankenge-
5schichte ist jedoch unauffällig, und es konnte auch zu keinem Zeitpunkt
des stationären Aufenthaltes eine akute handlungsrelevante Suizidalität
festgestellt werden. Nach Einschätzung der Klinik entsprach seine psychi-
sche Situation beim Austritt einer leichtgradigen depressiven Symptomatik.
Auch wenn der Bericht für den Fall von Belastungssituationen eine Ver-
schlechterung der depressiven Symptome und ein Auftreten von Suizidge-
danken als möglich, ja als wahrscheinlich bezeichnet, können gestützt dar-
auf keine Vollzugshindernisse abgeleitet werden. Solchen Zuständen lässt
sich hinreichend durch entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs Rech-
nung tragen, und es bestehen keine ernsthaften Gründe anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht auf eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.7 und E-
6448/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.5.3). Der ärztliche Bericht, den Dr. med.
C._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2.
Februar 2007 ausgestellt hat, und der auf 3½ Zeilen ohne jeden Kom-
mentar dem Beschwerdeführer akute Suizidgefährdung für den Fall der
Wegweisung und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung attes-
tiert, ist in dieser Form dagegen ohne Beweiswert.
9. Weder die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers als
PKK-Sympathisant noch die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe sind
deshalb geeignet, die Vollziehbarkeit der Wegweisung unter einem der in
Art. 14a ANAG genannten Tatbestände in Frage zu stellen. Andere poten-
tielle Vollzugshindernisse werden weder geltend gemacht noch ergeben
sie sich aus den Akten. Ein Vollzugshindernis lässt sich namentlich nicht
aus dem Interesse des Beschwerdeführers ableiten, am gegenwärtig
hängigen Scheidungsverfahren persönlich teilnehmen zu können.
10. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
12. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).
Dispositiv S. 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. März 2007 geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
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