Abtei lung II I
C-950/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
T._______,
vertreten durch Rechtsberatung Muhajir, Rechtsanwalt
Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene kubanische Staatsangehörige M._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. April 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei T._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in Kloten (ZH). Als Grund für den Besuchsaufent-
halt gab sie an, beim Gastgeber handle es sich um ihren Freund. Er
sei schwer erkrankt und benötige ihre Hilfe. Diese Sachverhaltsdarstel-
lung wurde durch die Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnis-
ses des Universitätsspitals Zürich untermauert. Die Auslandvertretung
erachtete die Voraussetzungen für eine Erteilung des Visums in eige-
ner Kompetenz als nicht erfüllt und überwies das Gesuch der Vorin-
stanz zum Entscheid.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Ver-
fügung vom 3. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2006 beantragte der Beschwer-
deführer beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Bewilligung des Einreisegesuchs. Zur Begründung
brachte er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gesichert. Als Gastgeber garantiere er dafür. Sein Leumund
sei tadellos. Zu berücksichtigen sei auch, dass er an einer unheilbaren
Krebserkrankung (Multiples Myelom) leide, weshalb er um einen "hu-
manen" Entscheid ersuche.
D.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. August 2006 ein Arztzeugnis des Universitätsspitals
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Zürich, Klinik und Poliklinik für Onkologie, datiert vom 9. August 2006,
zu den Akten, welches Aufschluss über seine Erkrankung gibt.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2006
die Abweisung der Beschwerde. Von einer besonders engen Bezie-
hung oder gar Lebensgemeinschaft zwischen der Gesuchstellerin und
dem Beschwerdeführer könne nicht ausgegangen werden. Der Be-
schwerdeführer habe sich in den letzten sieben Jahren insgesamt vier-
mal für wenige Wochen in Kuba aufgehalten. Komme hinzu, dass die
Beteiligten ihre Beziehung offenbar unterschiedlich gewichteten, habe
doch die Gesuchstellerin den Beschwerdeführer als ihren Verlobten
bezeichnet, während letzterer bekräftige, es sei keine Heirat geplant.
An der Integrität des Beschwerdeführers sei zwar nicht zu zweifeln.
Dieser Umstand vermöge aber nicht schon genügende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bieten.
F.
In einer Replik vom 11. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer -
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther (Rechtsberatung
Muhajir) - an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung
festhalten. Er habe bereits in den Jahren 1999 und 2001 eine Frau aus
Kuba zu Besuch gehabt. Beide Male sei diese Frau innert Frist wieder
zurück gereist. Die persönliche Situation der damaligen Besucherin sei
durchaus vergleichbar mit derjenigen der Gesuchstellerin, weshalb da-
von ausgegangen werden könne, dass sowohl er als auch seine Gäste
die Pflicht zur Wiederausreise ernst nähmen. Objektiv betrachtet habe
die Gesuchstellerin zurzeit in Kuba zwar keine zwingenden Verpflich-
tungen. Ein Entscheid, der einzig auf diese Kriterien abstelle, werde
aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
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desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend
gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist insbesondere durch eine seit dem
Ende des kalten Krieges anhaltende schwierige wirtschaftliche Situati-
on gekennzeichnet. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba
beträgt umgerechnet bloss etwa 14 Euro. Die monatlichen Rationen zu
stark subventionierten Preisen decken noch die Grundbedürfnisse für
zehn Tage. Rund 40 % der Bevölkerung muss damit auskommen, 60 %
hat zusätzlich in der einen oder anderen Form Zugang zu Devisen.
Aufgrund dieser misslichen Verhältnisse versuchen daher jährlich Tau-
sende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen
(vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr
Kubaner suchen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Su-
che nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Bezie-
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hungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Um-
gehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa
allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise,
sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder -
beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat - auf eine andere migrati-
onsrechtliche Grundlage zu stellen. Eine Rolle bei der Risikoanalyse
spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die
sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel
nicht mehr in ihr Heimatland zurückgeführt werden können (vgl.
MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Diese Regelung lädt Mig-
rationswillige geradezu dazu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise
zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise
Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt wer-
den kann.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, ledige
Frau. Aus den Gesuchsakten ist zu schliessen, dass sie mit den Eltern
zusammen wohnt. Damit hat sie zwar einen gewissen familiären Hin-
tergrund, irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder gar Ver-
pflichtungen werden allerdings weder geltend gemacht, noch ergeben
sich solche aus den Akten. Auch in den beruflichen und damit in den
wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Besonderheiten vor, die
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. In ihrem
Visumsantrag bezeichnete sich die Gesuchstellerin als Biologin. Die
Botschaft stellte dazu fest, sie sei arbeitslos. Das wurde vom Be-
schwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 20. Juni 2006 gegen-
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über dem kantonalen Migrationsamt bestätigt. Demnach habe die Ge-
suchstellerin ein halbes Jahr zuvor noch in einer Zooanlage gearbeitet
und an einem solchen Ort werde sie nach ihrer Rückkehr aus der
Schweiz möglicherweise wieder arbeiten. Wie sie ihren Lebensunter-
halt heute bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie
lebt, wurde nicht offengelegt.
5.2 Kommt ein Weiteres hinzu: Der Beschwerdeführer äusserte ge-
genüber dem kantonalen Migrationsamt auf die Frage nach den Grün-
den für den Besuchsaufenthalt, man wolle zusammenleben und mögli-
cherweise in eine gemeinsame Zukunft gehen. Da er momentan ge-
sundheitlich in einer schwierigen Lage sei, sei er sehr auf moralische
Hilfe angewiesen. Er werde noch mehrere Wochen im Spital verbrin-
gen müssen. Aus diesen Gründen hoffe er auf eine Verlängerungs-
möglichkeit des auf eine Dauer von drei Monaten beschränkten Auf-
enthaltes. Unter den gegebenen Umständen besteht geradezu eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gesuchstellerin - einmal in
der Schweiz - Verlängerungsgesuche stellen würde. Bei einer Koppe-
lung von Rückkehrbereitschaft und momentanem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers würde die Wiederausreise an Unwägbarkeiten
geknüpft, welche sich nicht beeinflussen oder auch nur einigermassen
abschätzen liessen.
5.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass vorliegend die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt nicht als gesichert erscheint.
An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerde-
führers (betr. Wiederausreise) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Auch der Hinweis des
Beschwerdeführers in der Replik auf frühere Besuche eines Gastes
aus Kuba kann zu keinem anderen Entscheid führen: Mangels näherer
Details können keine Vergleiche mit dem vorliegenden Verfahren ange-
stellt werden. Zudem muss auch der Hinweis erlaubt sein, dass die
persönliche Situation des Beschwerdeführers (und damit auch die Mo-
tivation für die Einladung) heute eine andere ist.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
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im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem am 15. August 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 228 085 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 2 115 583
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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