B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-950/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, RS-X._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Januar 2012.
C-950/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 27. Januar
1955 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie war in den Jahren
1974 bis 1996 in der Schweiz in der Gastronomie berufstätig und hat da-
bei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet (Akten der Vorin-
stanz [act.] 6). Im Jahr 1996 kehrte sie in ihr Heimatland zurück.
B.
Am 14. März 2003 stellte sie über den serbischen Versicherungsträger
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Genf ein Gesuch um Leistun-
gen der Schweizerischen Invalidenversicherung (Formular YU/CH 4, act.
3).
Mit Verfügung (Vorbescheid) vom 5. August 2004 lehnte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) das Gesuch ab (act. 21). Die
dagegen erhobene Einsprache hiess die Vorinstanz insofern gut, als sie
der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 bzw.
8. Juni 2005 (act. 36/37) eine befristete, ganze Invalidenrente für den
Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2004 zusprach. Als Begrün-
dung führte sie aus, dass nach einer im Jahr 1998 erfolgten Mastektomie
links am 3. Juni 2002 auch eine Mastektomie rechts, mit anschliessender
Strahlen- und Chemotherapie, habe durchgeführt werden müssen. An-
schliessend sei die Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung durch die
serbische Invalidenkommission, wo ein günstiger Heilverlauf festgestellt
worden sei, zu 70% arbeitsunfähig gewesen. Das Gesuch um Leistungen
ab dem 1. Juni 2004 wies die Vorinstanz jedoch unter Hinweis auf eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie des günstigen Heilungs-
verlaufs ab.
C.
C.a Am 21. September 2005 (act. 38/1) bzw. am 27. Dezember 2005 (act.
42) machte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch lic. iur. Gojko
Relic, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Ausrichtung einer
Invalidenrente.
C.b Mit Verfügung vom 8. September 2006 (act. 70) trat die Vorinstanz
zwar auf das neue Gesuch ein, lehnte es jedoch ab mit der Begründung,
C-950/2012
Seite 3
dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Eine
angepasste gewinnbringende Tätigkeit sei immer noch in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar.
C.c Mit Urteil vom 6. März 2007 (C-2949/2006, act. 86) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
gut. Es hielt fest, dass die angefochtene Verfügung auf einem mangelhaft
eruierten Sachverhalt beruhe. Eine psychiatrische Begutachtung der Be-
schwerdeführerin sowie die Einholung eines fachärztlichen klinischen Be-
richts betreffend den radiologischen Befund mit entsprechender präziser
Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit erweise sich als notwendig. Des-
halb wies es die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurück.
D.
D.a Nachdem die Vorinstanz zusätzliche ärztliche Unterlagen beim serbi-
schen Versicherungsträger eingeholt hatte (insbesondere Bestätigung
von Dr. C._______, Psychiater und Neuropsychiater, vom 9. August 2008
[act. 101], Expertise von Dr. D._______, Neuropsychiaterin, vom 14. März
2008 [act. 105]), Bericht von Dr. E._______, Orthopäde, vom 4. März
2009 [act. 118/122]), stellte die Vorinstanz nach erfolgtem Schlussbericht
des RAD-Arztes Dr. F._______ vom 11. August 2009 (act. 125) sowie er-
gänzender Stellungnahme vom 25. August 2009 (act. 127) mit Vorbe-
scheid vom 31. August 2009 (act. 128) fest, dass ab dem 1. Januar 2007
– auch in einer Verweistätigkeit – eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor-
liege und somit ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente
bestehe.
D.b Mit Einwänden vom 4. und 14. September 2009 (act. 130 f.) gegen
den Vorbescheid vom 31. August 2009 beantragte die Beschwerdeführe-
rin, die ganze Rente sei rückwirkend per 1. Juni 2004 auszurichten. Sie
machte u.a. geltend, die Vorinstanz habe zwar einen psychiatrischen und
orthopädischen, entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
aber keinen radiologischen Bericht eingeholt.
D.c Mit interner Aktennotiz vom 28. Dezember 2009 stellte die Vorinstanz
fest, dass sich die Stellungnahme von Dr. F._______ auf fast zweijährige
psychiatrische Berichte stütze (act. 134) und veranlasste deshalb weitere
medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz
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(psychiatrisches Gutachten von Dr. G._______ vom 28. Januar 2011 [act.
167], rheumatologisch-somatisches Gutachten von Dr. H._______ vom
30. März 2011 [act. 172]). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz – wieder-
um nach erfolgtem Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. F._______ vom
29. April 2011 (act. 175) in ihrem neuen Vorbescheid vom 14. Juni 2011
(act. 179) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tä-
tigkeit seit 1998 zu 70% und seit dem 20. Dezember 2010 zu 100% ar-
beitsunfähig sei, dass aber die Ausübung einer leichteren, dem Gesund-
heitszustand angepassten gewinnbringenden Tätigkeit seit dem 3. Febru-
ar 2004 durchgehend noch zu 100% zumutbar gewesen sei, mit einer
Erwerbseinbusse von 25%. Die Schlussfolgerungen der Gutachten seien
klar und logisch. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente.
D.d In ihrem Einwand vom 18. Juli 2011 (act. 183) bemängelte die Be-
schwerdeführerin v.a. das Gutachten von Dr. G._______. Dessen
Schlussfolgerungen seien nicht klar und logisch, wie dies im Vorbescheid
dargestellt werde. Dr. G._______ bewerte alle Gutachten aus Serbien als
"nicht nachvollziehbar". Zudem sei er nicht im Besitz aller relevanten me-
dizinischen Unterlagen gewesen, z.B. des Gutachtens von Dr. H._______
(Rheumatologe). Auch sei unklar, warum nicht der ursprünglich von der
Vorinstanz aufgebotene Dr. I._______ das psychiatrische Gutachten er-
stellt habe. Ferner habe sie mit ihrem Einwand ausschliesslich den Be-
ginn der Erwerbseinbusse gerügt. Sie sei dann zu dieser neuropsychiatri-
schen Untersuchung in der Schweiz aufgeboten worden, nachdem sie
der IVSTA die verlangten Berichte des Spitals S. Toponica-Nis bzw. von
Dr. D._______ (Neuropsychiater) zugestellt habe. Die Beurteilung beim
RAD sei nur durch einen Allgemeinmediziner erfolgt und nicht durch eine
Fachgruppe (einschliesslich Neuropsychiater). Sie beantragte weiterhin
die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2004.
D.e Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren ab (act. 195), nachdem die RAD-Ärzte (Dr. F._______
[Allgemeinmediziner] am 29. April 2011, Dr. J._______ [Psychiater] am
16. Dezember 2011) die beiden Gutachten von Dr. H._______ und von
Dr. G._______ einer Beurteilung unterzogen hatten. Die Vorinstanz hielt
am Inhalt des Vorbescheids fest und stellte zusätzlich fest, dass die bei-
den Gutachten auf ausführlichen medizinischen Akten beruhten; sie ent-
hielten eine recherchierte Anamnese und eine detaillierte klinische Abklä-
rung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen das
Gutachten von Dr. G._______ vermöchten an der Beweiskraft des Gut-
achtens nichts zu ändern. Zudem sei dieses Gutachten dem psychiatri-
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Seite 5
schen Dienst des RAD vorgelegt und im Hinblick auf dessen medizinisch-
klinische Qualität als korrekt bestätigt worden.
E.
E.a Mit Beschwerde vom 17. Februar 2012 (Beschwerdeakten [B-act.] 1)
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, oder
die Sache neu abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im
Wesentlichen begründete sie dies damit, das Verhalten der Vorinstanz sei
von Anfang an bis heute schikanierend und diskriminierend gewesen.
Das Gutachten von Dr. G._______ werde von Dr. F._______ und von Dr.
J._______ deshalb unterstützt, weil sie selber IV-Ärzte seien. Die Voraus-
setzungen für eine ganze IV-Rente seien nach dem 31. Mai 2004 in casu
erfüllt.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 (B-act. 2) forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 400.- auf, welcher am 13. März 2012 fristge-
recht einbezahlt wurde (B-act. 4).
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 (B-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Leichtere, leidensangepasste
Tätigkeiten seien seit dem 3. Februar 2004 wieder durchgehend und
gänzlich ausübbar. Die in Zweifel gezogene Begutachtung von Dr.
G._______ erfülle die bundesgerichtlich geforderten materiellen Anforde-
rungen an ein Gutachten, insofern komme dem Gutachten volle Beweis-
kraft zu und der RAD habe sich ein schlüssiges Bild bezüglich der ver-
bliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ma-
chen können.
E.d In der Replik vom 27. Juli 2012 (B-act. 10) macht die Beschwerdefüh-
rerin geltend, sie habe in ihrer Einsprache vom 14. September 2009 le-
diglich den Beginn der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit gerügt. Die
Vorinstanz habe dann vom serbischen Versicherungsträger neue medizi-
nische Unterlagen angefordert, aus denen hervorgegangen sei, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit 1998 für sämtliche Tätigkeiten zu 100%
arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin ungerechtfertigterweise für eine psychiatrische und
rheumatologische Untersuchung in der Schweiz aufgeboten. Die psychi-
atrische Untersuchung sei statt von Dr. I._______ von Dr. G._______
durchgeführt worden. Das Gutachten von Dr. G._______ erfülle keine der
C-950/2012
Seite 6
Kriterien, welche von der Vorinstanz im Vorbescheid, in der angefochte-
nen Verfügung und in der Vernehmlassung genannt werden. Die Mängel
der serbischen medizinischen Dokumentation hätten vor der Untersu-
chung der Beschwerdeführerin behoben werden müssen. Das Gespräch
zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. G._______ sei zudem nicht
dokumentiert. Schlussendlich hätte die Beurteilung des serbischen Gut-
achtens durch den RAD und nicht durch Dr. G._______ erfolgen sollen
(mit Verweis auf act. 168). Ferner hätte die Vorinstanz den Einwand der
Beschwerdeführerin an Dr. G._______ weiterleiten und eine Ergänzung
verlangen müssen. In Anbetracht der angeführten Mängel hätten sich die
RAD-Ärzte keinen Gesamtüberblick verschaffen können.
E.e In der Duplik vom 23. August 2012 (B-act. 12) weist die Vorinstanz
zum Gutachten von Dr. G._______ darauf hin, dass der RAD-Facharzt für
Psychiatrie (Dr. J._______) in seinem Bericht vom 16. Dezember 2011
dessen Darlegungen und Schlussfolgerungen für nachvollziehbar und
fachmedizinisch korrekt erachtet habe. Der vollen Beweiskraft des Gut-
achtens stehe deshalb nichts im Wege. Zudem sei auch eine interdiszipli-
näre Beurteilung erfolgt und in das rheumatologisch-somatische Gutach-
ten eingeflossen. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
E.f Mit Verfügung vom 29. August 2012 (B-act. 13) stellte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik zu und
schloss den Schriftenwechsel ab.
E.g Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 (B-act. 14) sandte die Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht von Dr. E.
Dreskovic (Psychiaterin) vom 15. November 2012 zu.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
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Seite 7
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung,
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Dabei finden nach den allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie hat lic.
iur. Gojko Reljic mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, welcher
rechtsgültig bevollmächtigt ist. Da der Kostenvorschuss fristgemäss ein-
bezahlt worden ist und auch die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist
darauf einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Janu-
ar 2012 (act. 195), mit welcher der Anspruch auf eine IV-Rente abgewie-
sen wurde. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfü-
gung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
C-950/2012
Seite 8
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR O.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürge-
rin von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestim-
mungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch aus-
schliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvor-
schriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG
sowie der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 17.
Januar 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5.
IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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Seite 9
2.3 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.
2.4 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger
dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Auf-
gabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
C-950/2012
Seite 10
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art.
7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
2.6 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen
wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16
ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.
Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausgeglichenen Ar-
beitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft nutzbar wäre,
würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent-
sprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen
und Nachfrage nach solchen; dabei muss zudem ein Fächer verschie-
denartiger Stellen vorliegen, und zwar sowohl bezüglich der dafür ver-
langten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich
des körperlichen Einsatzes. Er berücksichtigt demnach nicht die konkrete
Arbeitsmarktlage und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlen-
den oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeig-
nete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 sowie BGE 110 V
276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3B, ZAK 1989 322 E. 4a am Ende; THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
S. 124, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26
zu Art. 7, je mit weiteren Hinweisen, und ULRICH MEYER, Rechtsprechung
C-950/2012
Seite 11
des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 323 ff.). Mass-
gebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungs-
vermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S.
321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
2.7 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vor-
sehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA, vgl. vorne E. 2), ist vorliegend
nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu-
tet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten
im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2, AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
C-950/2012
Seite 12
3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1106/2011
vom 5. September 2013 E. 6.8.1).
3.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist denn im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
C-950/2012
Seite 13
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE
125 V 351 E. 3a).
3.5 Auch auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, so-
fern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Zudem müs-
sen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall erforderlichen
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bun-
desgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver-
sicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage
zu stellen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.6 Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gut-
achten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3.a und
E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3).
3.7 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 30; THOMAS LOCHER, a.a.O., § 68, Rz. 43 ff.).
3.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
C-950/2012
Seite 14
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
4.
4.1 Im Streit liegt die Verfügung vom 17. Januar 2012, mit welcher die
Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (Neuanmel-
dung) erneut abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Invali-
denrente oder eine erneute Abklärung der Sache.
4.2 Wurde in einem früheren Verfahren eine Rente wegen eines zu ge-
ringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine
neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich
wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In-
validität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die
von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen
(vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren Verfügung keine
Änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat
sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2. f.).
Vorliegend hat der RAD am 29. Juni 2006 (act. 61) neu eingegangene
medizinische Unterlagen gewürdigt und die Vorinstanz hat in ihrer vom
Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Verfügung vom 8. September
2006 (act. 70) das neue Gesuch abgewiesen. Sie ist damit materiell auf
das Leistungsbegehren eingetreten.
5.
5.1 Nachdem die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005
(act. 37) einen weiteren Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2004 verneint
hatte, machte die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Anmeldung vom 21.
C-950/2012
Seite 15
September 2005 geltend, ihre Gesundheit habe sich wesentlich ver-
schlechtert.
Eine Änderung des IV-Grades setzt eine Änderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse voraus. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen
dem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005, mit welchem die Einsprache
vom 31. August 2004 teilweise gutgeheissen und mit Rentenverfügung
vom 27. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai
2004 zugesprochen wurde, und der zweiten, vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 17. Januar 2012 eine Änderung des Invaliditätsgrades
eingetreten ist und ob diese ein rentenbegründendes Ausmass erreichte
oder ob – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – weite-
re medizinische Abklärungen angezeigt sind, da der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt worden sei.
5.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellte sich zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2005 aufgrund der Akten
wie folgt dar:
– Im Bericht von Dr. K._______, Chirurg und Vertrauensarzt des serbi-
schen Versicherungsträgers, vom 3. Februar 2004 (act. 14), wird als
Diagnose ein Status nach Mastektomie bill PP CA [Entfernung der
Brustdrüse nach Karzinom], ein Status post irradiationem [Strahlen-
therapie] sowie ein depressives Syndrom festgehalten. Nach der am
3. Juni 2002 durchgeführten Mastektomie rechts sei eine Strahlen-
und Chemotherapie erfolgt. Am Tag der Untersuchung am 3. Februar
2004 habe ein völliger Verlust der Arbeitsfähigkeit bestanden, eine
Umschulung sei nicht zumutbar gewesen.
– Die RAD-Ärztin Dr. L._______ schätzte in der Folge in ihrem Exposé
vom 19. Juli 2004 (act. 20) die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin in der angestammten Tätigkeit auf 70% ein. Ab dem 3. Februar
2004 sei die Beschwerdeführerin aber in einer Verweistätigkeit zu
100% arbeitsfähig gewesen.
– In ihrer ergänzenden Beurteilung vom 20. Januar 2005 (act. 25) be-
jahte die RAD-Ärztin die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Zeitraum von Juni 2002 bis zum 3. Februar 2004 auch in einer Ver-
weistätigkeit. Sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer an-
gestammten Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig und ab dem 3. Februar
2004 in einer Verweistätigkeit jedoch wieder vollzeitig arbeitsfähig
C-950/2012
Seite 16
gewesen sei. Es gebe keine Anzeichen mehr für das Vorliegen einer
Krankheit, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde.
5.3 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde von
den Ärzten wie folgt beurteilt:
– Der RAD-Arzt Dr. M._______ stellte nach der Prüfung der medizini-
schen Unterlagen aus Serbien (act. 47) am 29. Juni 2006 fest, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten
Verfügung der IVSTA nicht verschlechtert habe. Als Hauptdiagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Angstzustände
und depressive Störung gemischt (ICD-10: F 41.2 [act. 61]);
– Dr. C._______ (Psychiater und Neuropsychiater) hielt in einem ersten
Bericht vom 17. Oktober 2006 die Diagnose Angst und depressive
Reaktion (F43.22) sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persön-
lichkeitsveränderung (F62.0) fest. Er führte aus, es sei zu vermuten,
dass sich im Laufe der Zeit nach der Operation definitive Persönlich-
keitsveränderungen (endgültiger Verlust der psychischen Integrität
sowie der Verlust der primären Charakteristiken einer Frau) manifes-
tieren würden (act. 77);
– Der Chirurg Dr. N._______ bestätigte in seinem Bericht vom 18. Ok-
tober 2006 die beiden Brustoperationen. Die Entzündungen der bei-
den Oberarme aufgrund der Eingriffe seien nach wie vor ausgeprägt,
sie hätten Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit zur Folge (act. 76);
– In einer Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 führte RAD-Arzt Dr.
F._______ als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit eine Spondylose zervikal-lumbal (M54.4), als Nebendiagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen depressiven Zustand
und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
einen Status nach Behandlung wegen Brustkrebs an. Er hielt fest, ei-
ne Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen, da
neu Störungen an der Wirbelsäule zervikal-lumbal vorlägen. Diese
bewirkten eine Veränderung der funktionellen Einschränkungen. Er
erachte die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig in Verweistätig-
keit, jedoch nur eingeschränkt im Haushalt. In psychischer Hinsicht
bestehe der Verdacht auf eine Verschlechterung (Suizidgedanken),
weshalb eine psychiatrische Expertise zur Bestimmung der Arbeitsfä-
higkeit erforderlich sei (act. 80);
C-950/2012
Seite 17
– Nachdem die Vorinstanz nach dem Rückweisungsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. März 2007 weitere Abklärungen vornahm,
hielt Dr. C._______ in einem weiteren Bericht vom 9. August 2007 die
Diagnosen Anpassungsstörungen (F 43.22), einen Verdacht auf an-
dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0)
sowie den Status post Brustamputation beidseits fest (act. 101) und
verwies auf seinen Bericht vom 17. Oktober 2006. Die Patientin ver-
weigere eine neuerliche neuropsychiatrische Untersuchung, da sie
„von den Ärzten genug malträtiert worden sei“;
– Dr. D._______ (behandelnde Neuropsychiaterin, Spital Nis) stellte an-
lässlich der Untersuchung vom 14. März 2008 eine Depression (F
32.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas-
tung (F 62.0) sowie den Status nach Brustentfernung beidseits (nach
Karzinom) fest. Seit zwei Jahren sei – zusätzlich zu Depression und
Unwohlsein – ein deutlicher sozialer Rückzug feststellbar. Aktuell sei
ihr klinischer Zustand einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-
lastung stationär. Der psychische Zustand (endgültiger Verlust der
psychischen Integrität sowie der Verlust der primären Charakteristiken
einer Frau) sei endgültig und die Beschwerdeführerin sei zu 100% ar-
beitsunfähig (act. 105);
– Dr. E._______ (Orthopäde) diagnostizierte am 4. März 2009 eine
Spondylose der Wirbelkörper lumbo-sakral, ein Zervikalsyndrom bra-
chialis bill, eine Parese extr. sup. bill. sowie eine rezidivierende Lum-
boischialgie lat. dex. (act. 122);
– Dr. F._______ des RAD Rhone hielt aufgrund dieser Unterlagen in
seinen Stellungnahmen vom 11. und 25. August 2009 als Hauptdiag-
nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylose zer-
vikal-lumbal (M54.4), als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit einen majoren depressiven Zustand (chronisch) seit
2007 und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit einen Status nach Behandlung wegen Brustkrebs fest. Er kam
zum Schluss, es liege eine schwere (majore) chronische Depression
vor, mit sozialem Rückzug und Isolierung seit anfangs 2007, was eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten zur Folge habe
(act. 125/127). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Novem-
ber 2009 bestätigte er, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
anfangs 2007 bestehe; seit diesem Zeitpunkt werde eine schwere
Störung mit sozialem Rückzug und Isolierung beschrieben (act. 133);
C-950/2012
Seite 18
– In einer internen Aktennotiz vom 28. Dezember 2009 hielt die Vorin-
stanz fest, dass sich die Stellungnahme von Dr. F._______ vorwie-
gend auf den psychiatrischen Bericht vom 14. März 2008 stütze und
seither fast zwei Jahre vergangen seien, weshalb über die Verbin-
dungsstelle in Serbien ein neuer psychiatrischer Bericht einzuholen
sei (vgl. Bst. D.c);
– Dr. D._______ (behandelnde Neuropsychiaterin des Spitals in Nis)
hielt in ihrem Bericht vom 12. April 2010 die Diagnosen Depression
(F32.1 [mittelgradige depressive Episode]), andauernde Persönlich-
keitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und einen Status nach
Brustentfernung beidseits fest. Die Patientin sei infolge des Verlustes
der körperlichen Integrität und des Verlustes der primären Charakte-
ristiken einer Frau dauernd zu 100% arbeitsunfähig (act. 145);
– Dr. F._______ vom RAD Rhone hielt daraufhin am 27. Juli 2010 fest,
der Bericht von Dr. D._______ erlaube es nicht, Aussagen über die
gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin zu machen und
empfahl eine bi-disziplinäre Untersuchung (rheumatologisch und psy-
chiatrisch) in der Schweiz (act. 148);
– Dr. G._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH)
hielt in seinem Gutachten vom 28. Januar 2011 – gestützt auf eine
persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin – als Diagnosen
eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10
F 32.00), einen Status nach Anpassungsstörungen mit Angst und de-
pressiver Reaktion gemischt (F 43.22) nach Mammae-OP 1998 und
2002, sowie seit 1996 Anpassungsprobleme bei veränderten Lebens-
umständen (ICD-10 Z 60) fest. Zu den medizinischen Vorakten hielt er
fest, dass in keinem der Berichte zum Invaliditätsgrad und der Ar-
beitsunfähigkeit genaue Angaben gemacht worden seien; es finde
sich auch kein relevanter Bericht über die ambulante oder stationäre
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund der
Anamnese, der eigenen Untersuchungsbefunde (objektiver physi-
scher Status, Psychostatus, Verhalten der Versicherten, Testergeb-
nisse anhand MADRS [Montgomery und Asperg Depression Rating
Scale], Dosierung der Medikation) fänden sich keine relevanten Diag-
nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die krankheitsfremden
Gesichtspunkte wie Herkunft, Migration, geringe Ausbildung, geschei-
terte Ehe und Beziehung, Rückkehr nach Serbien und finanzielle Sor-
gen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Diagnose einer
C-950/2012
Seite 19
Persönlichkeitsstörung könne nicht unterstützt werden. Aus rein psy-
chiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer an-
gepassten Tätigkeit, ab sofort. Die Arbeitsfähigkeit sei vor und nach
dem 1. Juli 2007 nicht eingeschränkt gewesen und es sei anzuneh-
men, dass die [vollständige] Arbeitsfähigkeit weiter bestehen werde
(act. 167 S. 12);
– Dr. H._______ (Rheumatologe) stellte am 30. März 2011 im An-
schluss an eine Untersuchung der Versicherten in der Schweiz fol-
gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. 172):
1. Diffuse Arm- und Handbeschwerden beidseits; mehrfacher, teils
unspezifischer Ursache. 2. Chronisches zervikovertebrales Schmerz-
syndrom anamnestisch leichten Grades. 3. Chronisches lumbover-
tebrales Schmerzsyndrom leichten Grades. 4. Femoropatelläre Knie-
schmerzen beidseits, beginnende Gonarthrose nicht auszuschliessen.
5. Fussbeschwerden rechts (S. 15). Als Diagnosen ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine beginnende Du-
puytren’sche Veränderung an der Palma manus rechts und als fach-
fremd und auch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status
nach Mamma-Karzinom mit Axillarevision beidseits. Für die zuletzt
ausgeübte (bisherige) Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Gastgewer-
be im Service und als Zimmermädchen sei auch weiterhin keine Ar-
beitsfähigkeit mehr zuzuerkennen, dies im Einklang mit dem von den
behandelnden Ärzten und vom RAD Zuerkannten. Für angepasste
Erwerbstätigkeiten sei jedoch gesichert ab Gutachtenszeitpunkt auf-
grund des Motilitätsbildes und der klinischen Untersuchungsbefunde
keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuzumessen (S.
19). Aus interdisziplinärer Sicht (rheumatologisch-
somatisch/psychiatrisch) sei der Versicherten für die zuletzt ausgeüb-
te Tätigkeit (im Gastgewerbe) aufgrund der dort anzunehmenden
muskuloskelettär eher schweren Charakteristik bleibend keine Ar-
beitsfähigkeit mehr zuzumuten. Für angepasste Tätigkeiten sei ab
Zeitpunkt des Gutachtens eine volle Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen (S.
21). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in früheren Zeit-
räumen sei aufgrund der spärlichen und wenig detaillierten medizini-
schen Angaben in den Akten äusserst schwierig. Aus jetziger interdis-
ziplinärer Sicht dürfte aber der Gesundheitszustand seit dem 1. Janu-
ar 2007 nicht sehr anders gewesen sein, als aktuell zu beurteilen;
– Der RAD-Arzt Dr. F._______ stellte in seiner finalen Beurteilung vom
29. April 2011 (act. 175) fest, die neuen medizinischen Informationen
C-950/2012
Seite 20
liessen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicher-
ten vermuten. Der Psychiater habe lediglich Beschwerden ohne Aus-
wirkungen auf die langfristige Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (leichte
Depression ohne somatisches Syndrom). Der Rheumatologe habe di-
verse Beschwerden festgehalten, welche zwar eine Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit zur Folge hätten; in einer angepassten Tä-
tigkeit sei die Arbeitsfähigkeit jedoch voll erhalten. Deshalb setzte der
RAD-Arzt die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf
100% fest (ohne Angabe des Beginns). Im Haushalt und in einer an-
gepassten Tätigkeit sei die Versicherte jedoch ab dem 20. Dezember
2010 (Datum der Untersuchung durch die Experten) zu 100 Prozent
arbeitsfähig. Die medizinischen Informationen seien genügend. Es
gebe keinen Grund, an den beiden Expertisen zu zweifeln;
– Nach dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass im RAD kein Psy-
chiater zum Gutachten G._______ Stellung genommen habe, beur-
teilte Dr. J._______, RAD-Arzt und Psychiater/Psychotherapeut FMH,
am 16. Dezember 2011 das Gutachten G._______ (act. 194). Es sei
von korrekter klinischer Qualität. Es sei ausführlich und komplett. Den
enthaltenen Schlussfolgerungen sei zu folgen. In seiner Schlussstel-
lungnahme vom 5. Januar 2014 verwies Dr. M._______ des RAD auf
die Stellungnahme von Dr. J._______ und führte aus, die bisherigen
Stellungnahmen würden damit bestätigt;
– Der von der Beschwerdeführerin zeitlich nach der angefochtenen Ver-
fügung eingereichte Arztbericht der Psychiaterin Dr. O._______ vom
15. November 2012 (B-act. 14 Beilage 1) diagnostizierte eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome (E 32.2 [recte:
F 32.2]), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-
lastung (F 62.0) sowie den Status nach Brustentfernung beidseits
(nach Karzinom).
6.
Nachfolgend sind die Rügen der Beschwerdeführerin zur medizinischen
Beurteilung durch den RAD sowie durch die Vorinstanz im Einzelnen zu
prüfen.
6.1 In der Beschwerde (B-act. 1) wird zunächst behauptet, dass das Ver-
halten der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin bis heute schi-
kanierend gewesen sei. Da dies nicht näher begründet wird und auch die
C-950/2012
Seite 21
Akten keine derartigen Hinweise enthalten, ist darauf nicht näher einzu-
gehen.
6.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die RAD-Ärzte zugleich Ärz-
te der Invalidenversicherung seien, weshalb nicht erstaune, dass sie das
Gutachten von Dr. G._______ vollumfänglich unterstützten. Deren Stel-
lungnahmen und auch das Gutachten G._______ könnten nicht akzep-
tiert werden (B-act. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin damit mangelnde Qualität der Beurteilung
und eine allfällige Befangenheit der RAD-Ärzte rügt, ist festzuhalten, dass
diese die notwendigen spezialärztlichen Qualifikationen aufweisen (Dr.
F._______ ist Internist, Dr. J._______ ist Psychiater/Psychotherapeut).
Bezüglich Befangenheit ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zu verweisen, wonach die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen lässt
(vgl. BGE 125 V 353 und vorne E. 3.5).
6.3 In der Replik rügt die Beschwerdeführerin weiter, sie habe mit ihrem
Einwand vom 14. September 2009 lediglich den Beginn der zugespro-
chenen Rente gerügt, worauf die Vorinstanz zusätzliche medizinische Un-
terlagen aus Serbien angefordert habe, aus denen eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit seit 1998 hervorgegangen sei. Danach habe die Vorinstanz
ungerechtfertigt eine rheumatologische und psychiatrische Untersuchung
in der Schweiz angeordnet (B-act. 10).
Nachdem die Vorinstanz nach dem Einwand der Beschwerdeführerin zum
Beginn des Rentenanspruchs festgestellt hatte, dass der massgebliche
psychiatrische Bericht, auf welchen sich der RAD stützte, bereits zwei
Jahre alt war (14. März 2008, Dr. D._______), hat sie zusätzliche medizi-
nische Abklärungen über den serbischen Versicherungsträger veranlasst
(ebenfalls bei Dr. D._______). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden,
da sich die medizinische Beurteilung auf möglichst aktuelle medizinische
Akten zu stützen hat. Da der RAD-Arzt die Unterlagen aus Serbien in der
Folge als unvollständig und insbesondere den Verlauf der Erkrankung als
unklar beurteilte (act. 148), hat die Vorinstanz zusätzlich eine bidisziplinä-
re Untersuchung in der Schweiz angeordnet, was ebenfalls nicht zu be-
anstanden ist. Die Vorinstanz ist verpflichtet, den vollständigen Sachver-
halt von Amtes wegen abzuklären. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
C-950/2012
Seite 22
vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Auch liegt es im (pflichtge-
mässen) Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit wel-
chen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfa-
cher Arztbericht genügt, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder
ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 157 E. 1b). Gemäss
Art. 57 Abs. 3 IVG entscheiden bis zum Erlass einer Verfügung die IV-
Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind. Falls
Zweifel an der Richtigkeit einer medizinischen Feststellung bestehen, da-
zu gehört auch die Aktualität einer solchen, hat sie die notwendigen zu-
sätzlichen Abklärungen zu treffen. Wie sie dies genau macht, hat sie sel-
ber zu entscheiden und hat dabei einen erheblichen Ermessensspiel-
raum.
Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin anzu-
zeigen, dass der Sachverhalt vollumfänglich überprüft werde und der de-
finitive Entscheid allenfalls – im Vergleich zum Vorbescheid – zu Unguns-
ten der Beschwerdeführerin ausfallen könnte. Eine solche Pflicht bestän-
de gemäss Art. 62 Abs. 3 VwVG nur, wenn vorgängig ein Anspruch auf
eine Leistung bestanden hat und dieser Anspruch infolge einer „reforma-
tio in peius“ allenfalls reduziert oder ganz wegfallen könnte, was vorlie-
gend nicht der Fall ist; zudem besteht diese Pflicht nur in einem Be-
schwerdeverfahren und nicht – wie vorliegend – in einem erstinstanzli-
chen Verwaltungsverfahren.
6.4 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die psychiatrische Untersu-
chung in der Schweiz nicht wie ursprünglich geplant, von Dr. I._______,
sondern von Dr. G._______, durchgeführt worden sei.
Aus den Akten ergibt sich, dass der ursprünglich vorgesehene Dr.
I._______ keine Termine frei hatte und deshalb den Gutachterauftrag
nicht hat annehmen können (act. 186). Es ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz den Auftrag an einen anderen Gutachter vergeben hat,
welcher u.a. serbisch spricht.
6.5 Jedoch erweist sich der Sachverhalt aus nachfolgend genannten
Gründen insbesondere in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt
und sind der diesbezüglichen Würdigung gewichtige Unstimmigkeiten zu
entnehmen:
6.5.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März
2007 die Sache zur psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zu-
C-950/2012
Seite 23
rückwies, erachtete Dr. F._______ des RAD Rhone in seiner Stellung-
nahme vom 11. August 2009 die Beschwerdeführerin wegen eines majo-
ren chronischen depressiven Zustands seit 2007 auch in einer Verweistä-
tigkeit seit 1. Januar 2007 als zu 100% arbeitsunfähig; es sei eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes plausibel gemacht worden (act.
125). Diese Beurteilung stützte er ab auf den Arztbericht der Neuropsy-
chiaterin des Spitals in Nis, Dr. D.________, vom 14. März 2008 (act.
105). Seine Einschätzung bestätigte er mit Stellungnahme vom 25. Au-
gust 2009 (act. 127). In ihrem Vorbescheid vom 31. August 2009 zeigte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin denn auch an, ab 1. Januar 2008
[nach Ablauf der einjährigen Wartefrist] bestünde eine Erwerbseinbusse
von 100% und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf
Einwand der Beschwerdeführerin hin bestätigte Dr. F._______ am 20.
November 2009 seine früheren Stellungnahmen und wies daraufhin, dass
seit 2007 die psychischen Probleme als schwerwiegend beschrieben
würden, mit sozialem Rückzug und Isolierung (act. 133).
6.5.2 Nachdem die Vorinstanz die medizinische Beurteilung in psychiatri-
scher Hinsicht als zu wenig aktuell erachtete und weitere Abklärungen
über die Verbindungsstelle veranlasste (act. 134, s. oben E. D.c), nahm
Dr. F._______ am 27. Juli 2010 zum eingereichten Arztbericht der Neuro-
psychiaterin Dr. D._______ des Spitals in Nis vom 12. April 2010 Stel-
lung. Er führte aus, die Beurteilung von Dr. D._______ sei unvollständig.
Eine bi-disziplinäre Begutachtung sei erforderlich, in welcher der Ge-
sundheitszustand seit 1. Januar 2007 – Datum, an welchem eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten und auch im Haushalt an-
erkannt worden sei – erstellt werde. Der Gutachtensauftrag der IVSTA
ging über diesen Zeitpunkt hinaus: die Gutachter wurden gebeten, die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zum 1. Januar 2007 und seit
diesem Zeitpunkt bis heute aufzuzeigen (act. 150 S. 3). In der Folge äus-
serten sich jedoch beide Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in uneinge-
schränkter Form nur ab Gutachtenszeitpunkt. Dr. H._______ (Rheumato-
loge) führte in seinem Gutachten (doc. 172, S. 21) zwar aus, "dass aus
jetziger interdisziplinärer Sicht der Gesundheitszustand seit dem 1. Juli
2007 nicht sehr anders gewesen sein dürfte als aktuell zu beurteilen, so-
dass die aktuelle Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Explo-
randin aus interdisziplinärer Sicht wohl schon per 1. Januar 2007 Gültig-
keit gehabt haben könnte […]". Er räumte aber ein, "dass die geltend ge-
machten Beschwerden des Achsenskeletts in früheren Zeiträumen sich
möglicherweise phasenweise auch länger signifikant behindernd ausge-
wirkt haben, dies im Gegensatz zur aktuellen Situation". Weiter führte er
C-950/2012
Seite 24
aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in früheren Zeit-
räumen sei aufgrund der spärlichen und wenig detaillierten medizinischen
Angaben in den Akten äusserst schwierig. Der Gesundheitszustand sei
daher versicherungsmedizinisch nur ab aktuellem Gutachtenszeitpunkt
mit nötiger Zuverlässigkeit beurteilbar, retrospektive Abschätzungen blie-
ben arbiträr und mangels Daten ungewiss, dies aus somatisch-
rheumatologischer Beurteilungssicht.
Dr. G._______ wiederum führte in seiner Beurteilung vom 28. Januar
2011 an, die Arbeitsfähigkeit bis 1. Januar 2007 und seit diesem Zeitpunkt
bis heute sei aufgrund der ihm zugestellten Akten und objektiven Befunde
nicht eingeschränkt. Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit und dem Da-
tum, ab welchem sie zumutbar seien, führte er jedoch aus, die Arbeitsfä-
higkeit der Versicherten sei ab sofort zu 100% zumutbar.
In der interdisziplinären Beurteilung vom 28. März und 1. April 2011 (act.
172 S. 20 f.) führten die beiden Ärzte schliesslich aus, für die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit im Gastgewerbe sei der Explorandin aufgrund der dort
anzunehmenden muskuloskelettär eher schwereren Charakteristik blei-
bend keine Arbeitsfähigkeit mehr zuzumuten, dies ab dem Zeitpunkt, wie
von den behandelnden Ärzten attestiert. Für angepasste Tätigkeiten (wie
sie im rheumatologischen Gutachten spezifiziert seien) sei aus interdiszi-
plinärer Sicht ab Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit zuzuer-
kennen.
6.5.3 Dr. F._______ hat anschliessend in seiner finalen Beurteilung vom
29. April 2011 (act. 175) festgestellt, aufgrund der Expertisen liege in psy-
chiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor,
mit aktuell einer leichten Depression, was keine Arbeitsunfähigkeit bewir-
ke. In somatischer Hinsicht lägen verschiedene Gelenkschädigungen vor,
die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit, je-
doch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeiten
rechtfertigten. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen
Tätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt und in einer ange-
passten Tätigkeit ab dem 20. Dezember 2010 jedoch zu 100 Prozent ar-
beitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 2004 bis 2010 äusserte er
sich notabene nicht. Damit folgte er der interdisziplinären Beurteilung der
beiden Gutachter, die ab Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit
in Verweistätigkeiten zuerkannten.
C-950/2012
Seite 25
6.5.4 Die Vorinstanz folgte jedoch dieser Beurteilung in der nachfolgen-
den Würdigung nicht: Der Einkommensvergleich vom 24. Mai 2011 stütz-
te sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf eine Arbeitsun-
fähigkeit in Verweistätigkeiten von 20% ab 3. Februar 2004 und eine sol-
che von 25% ab 20. Dezember 2010. Damit lag der Berechnung des In-
validitätsgrades (in Verbindung mit dem Einkommensvergleich vom
17. Februar 2005 [act. 89]) einerseits eine den RAD-Beurteilungen vom
11. und 25. August 2009, 20. November 2009 und 29. April 2011 sowie
dem interdisziplinären Gutachten widersprechende Arbeitsfähigkeit von
100% seit dem 3. Februar 2004 bis 20. Dezember 2010 zugrunde. Ande-
rerseits ermittelte die Vorinstanz ab 20. Dezember 2010 einen leicht er-
höhten Invaliditätsgrad (25% ab 20. Dezember 2010 statt 20% seit
3. Februar 2004), obwohl die Gutachter und auch der RAD von einer
Besserung der Gesundheitssituation ab 20. Dezember 2010 ausgingen.
Im Vorbescheid vom 14. Juni 2011 und der Verfügung vom 17. Januar
2012 schliesslich führte die Vorinstanz aktenwidrig aus, es bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten seit dem 3. Feb-
ruar 2004.
6.5.5 Die Schlussfolgerung bzw. die Würdigung der IVSTA ist damit nicht
nachvollziehbar und aktenwidrig. Es liegen nach Auffassung des Gerichts
– entgegen der Annahme der IVSTA im Vorbescheid und in der angefoch-
tenen Verfügung – keine gesicherten Angaben zum Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin insbesondere in psychiatrischer Hinsicht im Zeit-
raum Juni 2005 (vgl. E. 5.1) bis 20. Dezember 2010 vor.
6.6 Im Weiteren weist die Qualität des Gutachtens von Dr. G._______
(Psychiater) – entgegen der Einschätzung des RAD – Mängel auf und ist
der Beweiswert des Gutachtens herabgesetzt, wie nachfolgend aufzuzei-
gen ist.
6.6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht fest-
gehalten hat, dass Gutachten, die vor der Änderung der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu den Beteiligungsrechten der Versicherten bei der
Erstellung von Gutachten (BGE 137 V 210; Urteil vom 28. Juni 2011) in
Auftrag gegeben worden sind, volle Beweiskraft haben, sofern nicht "rela-
tiv geringe Zweifel" an deren Aussagekraft bestehen (BGE 139 V 99 E.
2.3.2).
Vorliegend sind die beiden Teilgutachten vom 28. Januar und 30. März
2011 ohne Wahrung der in BGE 137 V 210 festgehaltenen Parteirechte
C-950/2012
Seite 26
(vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gutachter und des Fragenkata-
logs, unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme zur Notwendigkeit
der Begutachtung, zur Wahl der medizinischen Fachbereiche, zum Fra-
genkatalog, zur Bezeichnung von Ergänzungsfragen und zur Bezeich-
nung von Ausstandsgründen) zustande gekommen. Deren Beweiskraft ist
daher im vorliegenden Verfahren nur dann als uneingeschränkt zu beur-
teilen, sofern sie die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein Gut-
achten erfüllen (vgl. E. 3.4) und zudem keine – auch nur relativ geringen
– Zweifel an der Qualität der Gutachten bestehen.
6.6.2 Dr. G._______ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht
und gestützt darauf in seinem Gutachten eine leichte depressive Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD 10 F 32.00) sowie einen Status nach
Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F
43.22) diagnostiziert (doc. 167 S. 12). Für den Zeitraum vor und nach
2007 stellte er fest, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der ihm zugestell-
ten Akten und den objektiven Befunden nicht eingeschränkt gewesen sei.
(S. 13).
Bereits in ihrem Einwand vom 18. Juli 2011 (act. 183) hatte die Be-
schwerdeführerin das Gutachten von Dr. G._______ bemängelt. Dessen
Schlussfolgerungen seien nicht klar und logisch, wie dies im Vorbescheid
dargestellt werde. Er bewerte alle Gutachten aus Serbien als "nicht nach-
vollziehbar". In der Replik (B-act. 10) machte sie geltend, Dr. G._______
habe Mängel in der serbischen medizinischen Dokumentation festgestellt.
Er habe es jedoch unterlassen, deren Behebung vor der Untersuchung zu
veranlassen. Zudem habe er nicht genügend Einsicht in die IV-Akten ge-
nommen.
6.6.3 Betreffend Würdigung der Vorakten und Auseinandersetzung mit
abweichenden Berichten der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführe-
rin ist in der Expertise vom 28. Januar 2011 notorisch, dass Dr.
G._______ sämtliche bisherigen Arztberichte aus Serbien auflistet, sie
aber im Ergebnis als "nicht nachvollziehbar" oder als "nicht fachärztlich"
qualifiziert, oder moniert, dass auf ein nicht gängiges Klassifikationssys-
tem Bezug genommen werde, oder festhält, dass darin zur Arbeitsfähig-
keit nicht Stellung genommen werde. Seine Feststellungen zum psychi-
schen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich (daher)
ausschliesslich auf die eigene Befunderhebung, den von ihm durchge-
führten Test und die eigene Würdigung, ohne dass er sich mit den (in ih-
ren Befunderhebungen und Beurteilungen abweichenden) medizinischen
C-950/2012
Seite 27
Unterlagen aus Serbien auseinandersetzen und abweichende Beurteilun-
gen der behandelnden (Fach-) Ärzte diskutieren würde. Auf S. 12 stellte
er fest: "Aus den mir zugestellten Unterlagen und durch meine objektive
Untersuchung finden sich keine relevanten Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsunfähigkeit". Weiter führte er aus, "die Diagnose einer Persönlich-
keitsveränderung kann nicht unterstützt werden." Beide Feststellungen
werden dort nicht begründet und bleiben unkommentiert; es fehlt auch ein
Hinweis darauf, auf welche Teile seines Gutachtens sich diese Feststel-
lungen stützen. Auf Seite 2 führt er ferner aus, dass die ihm gestellten Ak-
ten nicht chronologisch geordnet und zum Teil nicht lesbar seien.
Schliesslich bleibt unbeachtet, dass Arztberichte aus Herkunftsländern
des früheren Jugoslawiens häufig nicht dieselbe Qualität wie ein in der
Schweiz erstellter Fachbericht aufweisen und zumeist auch nicht aus ver-
sicherungsrechtlicher Optik erstellt werden. Aufgrund dieser Einschrän-
kungen jedoch – wie vorliegend – den zahlreichen Berichten, die in ihrer
Gesamtheit durchaus ein schlüssiges Bild über eine Erkrankung und de-
ren Verlauf ergeben, jegliche Aussagekraft abzusprechen und nur die ei-
gene (auf den Untersuchungszeitpunkt bezogene) Beurteilung zuzulas-
sen, entspricht nicht einer gesamtheitlichen und abweichende Beurteilun-
gen diskutierende Würdigung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung. Es bestehen daher mehr als nur "relativ geringe" Zweifel an
der Aussagequalität des Gutachtens.
6.6.4 Unter diesen Umständen ist der Beweiswert des Gutachtens von Dr.
G._______ herabgesetzt, auch wenn der RAD-Psychiater Dr. J._______
bestätigt, dass das Gutachten von korrekter klinischer Qualität sei und es
keinen Grund gebe, an dessen Schlussfolgerungen zu zweifeln (doc.
194).
6.7 Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
von Februar 2005 bis zum 20. Dezember 2010 in psychischer Hinsicht
insgesamt mangelhaft abgeklärt worden ist, kann (nach wie vor) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem 20. Dezember 2010 (insbesondere ab der von
den behandelnden Ärzten attestierten Verschlechterung der psychischen
Gesundheit ab 1. Januar 2007) Anspruch auf eine Invalidenrente hatte.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache erneut an die Vor-
instanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine nochmalige Begutach-
tung zu veranlassen, die sich zu den gesundheitlichen Einschränkung der
Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht seit Juni 2005 äussert
C-950/2012
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(Verlaufsbegutachtung) und die diesbezüglichen aktenkundigen Arztbe-
richte (in weniger ausschliessender Weise) mitberücksichtigt. Dabei wird
das nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutach-
ten der Psychiaterin Dr. O._______ vom 15. November 2012 (B-act. 14
Beilage 1), welches u.a. eine schwere depressive Episode feststellte, mit
zu berücksichtigen sein. Das rheumatologisch-somatische Gutachten von
Dr. H._______ vom 30. März 2011 erweist sich zwar in seiner Befunder-
hebung, Diagnosenstellung, Beurteilung und Würdigung der verbleiben-
den Arbeitsfähigkeit als rechtsgenüglich verfasst, weshalb ihm grundsätz-
lich volle Beweiskraft zukommt. Jedoch weist Dr. H._______ seinem Gut-
achten selber darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, eine retrospekti-
ve Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Sache ist deshalb
auch in rheumatologisch-somatischer Hinsicht an die Vorinstanz zurück-
zuweisen mit der Anweisung, eine nochmalige Begutachtung durchzufüh-
ren, die sich primär mit dem Verlauf der vom Gutachter festgestellten Be-
schwerden des Achsenskeletts seit Juni 2005, die sich „in früheren Zeit-
räumen möglicherweise phasenweise auch länger signifikant behindernd
ausgewirkt haben“, auseinandersetzt, nötigenfalls unter Beizug ergän-
zender Akten und/oder Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte in
den Spitälern von Gornja Toponica und Nis. Die Beurteilungen sind an-
schliessend interdisziplinär mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Verweistätigkeit zu würdigen und schliesslich erneut dem RAD
zur arbeitsmedizinischen Würdigung vorzulegen. Daran anschliessend
hat die Vorinstanz in der Sache neu zu entscheiden.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der Beschwerdeführerin sind daher keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf
ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
C-950/2012
Seite 29
richt (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Par-
teientschädigung wird deshalb – unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes (Art. 64 Abs.1 VwVG) – auf Fr. 1'000.-
festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 17. Februar 2012 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägung 6.7 an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr.
1‘000.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
B-act. 14 inkl. Arztbericht vom 15. November 2012 inkl. Übersetzung)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-950/2012
Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: