Abtei lung II I
C-951/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung für S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-951/2008
Sachverhalt:
A.
Am 20. Dezember 2007 beantragte der indische Staatsangehörige
S._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in New Delhi ein Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Basel-Stadt ansässigen
Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Auslandvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt beim Gast-
geber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2008 ab. Als Begrün-
dung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei na-
mentlich dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert be-
trachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland
herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder
aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen
gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Be-
suchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauer-
haft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in
die Schweiz missbraucht. Auch der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck im dargelegten Sinne
nach wie vor stark anhalte. Des Weiteren hätten Abklärungen ergeben,
dass die finanziellen Garantieren vorliegend ungenügend seien.
Schliesslich lägen ebenfalls keine Gründe vor, welche eine Einreise
trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben, gelangte
der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008
(Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht
geltend, sein in Indien lebender Vater, der Jahrgang 1929 habe und
pensioniert sei, wohne mit der Ehefrau zusammen in einem eigenen
Haus. Er habe keine Absicht, in der Schweiz zu bleiben, geschweige
denn hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wolle dem Vater lediglich
ermöglichen, bei ihm ein paar Wochen Ferien zu verbringen. Er habe
zwei Kleinkinder, die ihren Grossvater gerne sehen würden. Bei der
Seite 2
C-951/2008
Geburt des zweiten Kindes sei seine Schwiegermutter auf Besuch ge-
kommen und habe anfänglich bei der Kinderbetreuung mitgeholfen.
Sie sei anstandlos wieder nach Hause zurückgekehrt. Der Gastgeber
selber führe in Basel einen eigenen Lebensmittelladen. Er und seine
Frau arbeiteten täglich in diesem Betrieb. Er verfüge über genügend
Geldmittel, um für den Ferienaufenthalt des Vaters aufzukommen. Falls
notwendig, werde er für den Gast auch eine Krankenversicherung ab-
schliessen und für ihn finanziell bürgen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wurde der Beschwerde-
führer unter anderem aufgefordert, Beweismittel für den behaupteten
Besuch seiner Schwiegermutter und deren fristgerechter Wiederaus-
reise nachzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2008 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie hervorhebt, beim
Gesuchsteller handle es sich um eine ältere Person ohne verbindliche
berufliche Verpflichtungen im Heimatland. Angesichts seines hohen Al-
ters sei keineswegs zweifelsfrei sichergestellt, dass er die lange Reise
ohne gesundheitliche Beschwerden überstehen und aus eben diesem
Grunde danach nicht doch ein Gesuch um Verlängerung des Besuchs-
aufenthalts stellen werde. Der Gastgeber seinerseits komme noch kei-
ne zwei Jahre ohne Sozialhilfe aus. Der geplante Besuchsaufenthalt
würde deshalb sein Budget zur Zeit nur unnötig strapazieren.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Seite 3
C-951/2008
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweize-
rische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise
Seite 4
C-951/2008
kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Ue-
bersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz.
5.28).
3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Sie müssen aber
auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen kön-
nen, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der
Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Schliesslich ist das
Visum gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA dann zu verweigern,
wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen.
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert. Zudem bestünden unzureichende finanzielle Garan-
tien.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.4 Dank anhaltendem kräftigen Wachstums (8,7% im Haushaltsjahr
2007/8; durchschnittlich 8% in den letzten fünf Jahren) gehört Indien
Seite 5
C-951/2008
heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinland-
produkt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen
davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Men-
schen bis 2050 ein BIP erwirtschaften wird, das dann nur noch von
China und USA übertroffen werden kann. Gemessen in Kaufkraftpari-
tät nimmt Indien bereits jetzt den vierten Rang weltweit ein. Hinter
dem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 828 US-
Dollar (USD) im abgelaufenen Fiskaljahr 2007/8 verbergen sich aller-
dings grosse regionale Unterschiede und wachsende Disparitäten zwi-
schen einer sich herausbildenden städtischen Mittelschicht und der
überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch ca. 70% al-
ler Inderinnen und Inder leben. Etwa ein Viertel der Gesamtbevölke-
rung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag.
Der Dienstleistungssektor mit seinem anhaltend überproportionalen
Wachstum (2006/7: 11%, Prognose für 2007/8: 9 – 11 %) erwirtschaf-
tet mehr als die Hälfte des BIP (55%), beschäftigt jedoch nur ca. 25%
der Arbeitskräfte (nach Angaben der Regierung verfügen nur 5% aller
Arbeitskräfte überhaupt über eine berufliche Qualifikation). Genau um-
gekehrt verhält es sich mit der Landwirtschaft, deren Anteil bei mage-
ren 2,7% Wachstum im letzten Fiskaljahr weiter absank und nur noch
bei 18,5% liegt (1990/1 betrug es noch 34%), die aber weiterhin fast
zwei Drittel der Landbevölkerung mehr schlecht als recht ernährt. Un-
ter dem Strich hängt über die Hälfte der 1,1 Mia. Inderinnen und Inder
direkt von der Landwirtschaft ab, die mit häufig suboptimalen Flächen,
geringer Kapitalintensität, stagnierenden Erträgen und mangelnder Lo-
gistik- und Absatzorganisation das Sorgenkind jeder indischen Regie-
rung bleiben muss (Länder- und Reiseinformationen auf der Website
des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien,
, Stand: Juni 2008, besucht am
30. Juli 2008). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschafts-
wachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabe-
tenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben nach wie vor un-
ter vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Seite 6
C-951/2008
Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerin-
nen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Ver-
pflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten
könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es um einen inzwischen 79-jährigen
Mann. Den Angaben des Gastgebers zufolge ist er pensioniert und
lebt mit seiner Frau im selben Haushalt. Ansonsten erfährt man über
seine persönliche Situation wenig. Wohl könnte auf den ersten Blick
aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Be-
suchsaufenthalts in der Schweiz die eigene Gattin in der Heimat zu-
rücklassen würde, auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine
gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Gleichzeitig gilt es jedoch
zu bedenken, dass sich sein Sohn – der Gastgeber – mit Familie dau-
erhaft hierzulande niedergelassen hat (der Beschwerdeführer ist im
Besitze einer Niederlassungsbewilligung). Die Erfahrung zeigt, dass
zurückbleibende Angehörige in derartigen Konstellationen nicht ver-
lässlich davon abgehalten werden, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen. So gelangen gerade betagte Eltern bzw. Elternteile im Laufe
ihres Aufenthalts oftmals zum Schluss, den Lebensabend bei ihren
Kindern verbringen zu wollen und stellen ein Aufenthaltsgesuch, nach-
dem einem Besuchervisum stattgegeben worden ist. Ein gewisses Ri-
siko, dass sich der Gesuchsteller über die beantragte Visumsdauer
hinaus bei seinem Sohn aufhalten könnte, birgt im Übrigen nur schon
das bereits hohe Alter des Gastes.
5.2 Aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht geeignet,
die Prognose, welche aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland
(oben Ziffer 4.4) und der familiären Situation der Betroffenen (Ziffer
5.1) erstellt wurde, entscheidend zu beeinflussen. Von dem sich im Ru-
hestand befindlichen Gesuchsteller, der früher im wenig lukrativen
Landwirtschaftssektor tätig gewesen sein soll (als berufliche Tätigkeit
wurde im Visumsantrag vom 20. Dezember 2007 „Farming“ angege-
ben), ist nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt heute bestreitet.
Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Haus, das er
nach Darstellung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin bewohnt.
Jedenfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann denn nicht davon
ausgegangen werden, er befinde sich in einer besonders vorteilhaften
Seite 7
C-951/2008
und stabilen wirtschaftlichen Situation. Insofern scheint es nicht abwe-
gig anzunehmen, dass der Wunsch zur Emigration vorhanden ist oder
zumindest entstehen könnte. Die gehegten Zweifel werden von der
schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. Die Belege zum behaupte-
ten Besuch der Schwiegermutter in der Schweiz schliesslich wurden
trotz ausdrücklicher Aufforderung (siehe Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008) nicht ediert. Eine ver-
gleichende Beurteilung der beiden Sachverhalte ist somit nicht mög-
lich, weil der Beschwerdeführer die Verhältnisse im angeführten Ver-
gleichsfall nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat. Die sinn-
gemässe Rüge der Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Er-
heblichkeit geprüft werden.
5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise des Gesuchstellers bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch be-
steht – abzulehnen.
6.
Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise be-
steht ferner die Befürchtung, dass der Lebensunterhalt des Gesuch-
stellers während seines hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein
könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Zum Lebensunterhalt im Sinne
der genannten Bestimmung zählt dabei nicht nur der Aufwand für Ver-
pflegung und Unterkunft, vielmehr sind auch eventuell anfallende
Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-727/2007 vom 21. No-
vember 2007 E. 4.3). Aus diesem Grund verlangen die Kantone von
den hier lebenden Gastgeberinnen und Gastgebern in der Regel finan-
zielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 aVEA Fr. 20'000.- betragen
(nach neuem Recht Fr. 30'000.- [vgl. Art. 7 Abs. 3 VEV]). Ein solches
Vorgehen war auch im vorliegenden Fall angezeigt, hat der Gast auf
dem Antragsformular vom 20. Dezember 2007 doch darauf hingewie-
sen, es sei der Beschwerdeführer, welcher seine Aufenthaltskosten in
der Schweiz bestreiten werde. Letzterer ist indessen zur Zeit nicht im
Stande, die notwendigen Garantien zu übernehmen, da er gemäss
den Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde noch keine zwei
Seite 8
C-951/2008
Jahre ohne Sozialhilfe auskommt. Auch der zu Handen der Schweize-
rischen Botschaft in New Delhi eingereichte Kontoauszug (der die Zeit-
spanne vom 7. September 2007 bis 10. Dezember 2007 umfasst und
für diese Zeit starke Schwankungen des Kontostandes aufweist) ist vor
diesem Hintergrund nicht geeignet, die Zweifel an der Solvenz zu be-
seitigen. Der Beschwerdeführer beharrt in der Rechtsmitteleingabe
zwar darauf, über genügend finanzielle Mittel zu verfügen; er hat es
aber unterlassen, sonstige Belege zu den Einkommens- und Vermö-
gensverhältnissen zu präsentieren. Die finanziellen Risiken des Be-
suchsaufenthalts sind somit nicht hinreichend abgedeckt, weshalb
dem Visumsgesuch auch aus diesem Grunde nicht stattgegeben wer-
den durfte.
7.
Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
Seite 9
C-951/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Migrations-
amt (Akten [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
Seite 10