Abtei lung III
C-952/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der kenianische Staatsangehörige N._______ (im Folgenden: Gesuchstel-
ler) beantragte am 15. bzw. 21. März 2006 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Nairobi ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
seiner Bekannten S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwer-
deführerin) in Steffisburg (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte die Ertei-
lung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zur
Begutachtung und zum allfälligen Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde
bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die
Vorinstanz in einer Verfügung vom 7. Juli 2006 die nachgesuchte Einreise-
bewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Ver-
hältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden.
C. Mit Beschwerde vom 4. August 2006 beantragte die Gastgeberin beim da-
mals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Dieser habe
in Kenia eine feste Arbeitsstelle, an die er nach seinem Besuchsaufenthalt
in der Schweiz wieder zurückkehren werde. Zudem lebten in Kenia seine
Geschwister und seine Mutter, die er teilweise auch finanziell unterstütze.
Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2006
die Abweisung der Beschwerde.
E. In einer Replik vom 25. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Auf die Vorbringen
wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
31.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
4nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwieri-
gen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezem-
ber 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während
24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National
Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten
Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von ei-
nem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen Land zu einem ver-
gleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser
Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirt-
schaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und
Vermögen und von verbreiteter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von ei-
nem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag
das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von
1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unter-
halb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56%
im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhalti-
ger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Ke-
nia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche
Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Men-
schen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter
anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz
zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jün-
geren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales sozia-
les Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeili-
chen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
55.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Mann.
Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begüns-
tigen könnten, sind bei ihm keine erkennbar. Im Umstand allein, dass der
Gesuchsteller in seiner Heimat nahe Angehörige (Mutter und 3 Geschwis-
ter) hat, die er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch finan-
ziell unterstützt, ist noch keine Besonderheit auszumachen, die gegen eine
Emigration sprechen würde. Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Ländern
oder Regionen, die von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen geprägt
sind, die Existenz naher Angehöriger nicht davon abhalten kann, den Ent-
schluss zu einer Emigration zu fällen. Letzterer ist im Gegenteil häufig mit
der Hoffnung verbunden, die Familie aus dem Ausland besser unterstützen
zu können.
5.2 Die Beschwerdeführerin betont, dass der Gesuchsteller in Kenia eine feste
Arbeitsstelle habe, die er nicht aufgeben wolle. Gemäss einer mit dem Vi-
sumsgesuch beigebrachten Bestätigung vom 14. März 2006 soll er bei ei-
nem Unternehmen namens "African Safari Club" als Animateur angestellt
sein und in dieser Funktion in einem Hotel in Watambu arbeiten. Seit wann
und zu welchen Bedingungen er dort arbeitet, dazu äussert sich die Bestä-
tigung nicht. Gemäss einer Anmerkung der Schweizerischen Vertretung ist
der Gesuchsteller seit Juni 2005 in besagter Funktion tätig. Davor habe er
Souvenirs am Strand verkauft. Welchen Lohn er mit seiner aktuellen Er-
werbstätigkeit erzielt, kann den Akten nicht entnommen werden. Konkrete
Zukunftspläne scheint der Gesuchsteller keine zu haben. In einem Zusatz-
Fragebogen der Schweizerischen Vertretung vermerkte er jedenfalls auf
eine entsprechende Frage völlig nichtssagend: "to build my future". Insge-
samt vermittelt der Gesuchsteller nicht das Bild eines Mannes, der in vor-
teilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und es kann nicht von einer
stabilen beruflichen Situation ausgegangen werden, die verlässlich von ei-
ner Emigration abzuhalten vermöchte.
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie sich schriftlich für eine Wie-
derausreise des Gesuchstellers verpflichtet, und auch eine finanzielle Ga-
rantie geleistet habe. An ihrer Integrität zu zweifeln besteht kein Anlass.
Für die Risikobeurteilung ist aber in erster Linie die Situation des Gastes
im Heimatland massgebend. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
garantieren. Letzteres liegt naturgemäss nicht oder nur beschränkt im
Einflussbereich eines Gastgebers bzw. einer Gastgeberin.
5.4 Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin und der
Gesuchsteller erst seit Juli 2005 und damit noch nicht besonders lange
kennen. Entsprechend oberflächlich und lückenhaft ist nach einer Ein-
schätzung der Schweizerischen Auslandsvertretung denn auch der Wis-
sensstand des Gesuchstellers über das berufliche und private Umfeld der
Beschwerdeführerin ausgefallen.
65.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann für sich allein auch nicht entschei-
dend sein, dass das Visum nicht für die maximal zulässige Dauer von drei
Monaten, sondern für gut einen Monat beantragt wurde und die Beschwer-
deführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sogar von einem Besuch von ledig-
lich zwei Wochen spricht. Es geschieht nicht selten, dass Visumsberech-
tigte, einmal in der Schweiz, umgehend einen Antrag auf Verlängerung der
bewilligten Aufenthaltsdauer stellen und sich die zuständigen Behörden
gestützt auf neu geltend gemachte Sachumstände genötigt sehen, dem
Antrag statt zu geben.
5.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine
hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 10. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 219 211 zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
Versand am: