Abtei lung III
C-953/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Avenati-Carpani und Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Mäder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1970 geborene thailändische Staatsangehörige N._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok am 30. Juni 2006 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsauf-
enthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in
Murten. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische
Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung
und zum formellen Entscheid weiter.
B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 28. Juli 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht ge-
nügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt; dies aufgrund der so-
zioökonomischen Lage in Thailand und wegen der persönlichen Verhält-
nisse der Gesuchstellerin. So bestünden Unklarheiten über ihren Zivil-
stand, beruflich sei die Existenz einer Dauerstelle nicht nachgewiesen und
sie verfüge offensichtlich nicht über besondere Geldmittel. Schliesslich sei
dem Gastgeber nicht verunmöglicht, seinen Gast in Thailand zu besuchen.
C. Dagegen gelangt der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 7. August
2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum
für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung
bringt er in seiner Eingabe Folgendes vor: Die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleis-
tet wäre. Es bestünden familiäre und berufliche Verpflichtungen, die genü-
gend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Die Gesuch-
stellerin sei Mutter zweier minderjähriger Kinder und sorge daneben auch
noch für ihren Vater. Sie sei in einem seriös geführten Massageshop in
Bangkok fest angestellt. Als Gastgeber verpflichte er sich, für alle Kosten
aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstel-
lerin entstehen würden. Ihm selbst sei eine Reise nach Thailand zur Zeit
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerde wurden di-
verse Unterlagen beigelegt (u.a. Operations- bzw. Austrittsbericht und ein
Aufgebot des Inselspitals Bern, alles den Beschwerdeführer betreffend, so-
wie Auszüge aus dem E-Mailkontakt des Beschwerdeführers mit der Ge-
suchstellerin).
D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus der aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher und sozialer Rah-
menbedingungen ein verhältnismässig starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Auch in der Heimat verbleibende Kinder könnten erfahrungsge-
mäss nicht von einer Migration abhalten. Das Risiko eines fremdenpolizei-
lich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (im Sinne einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Wiederausreise) müsse vorliegend auch aufgrund
der Beziehung zwischen den Beteiligten als hoch eingeschätzt werden. Die
Zusicherungen des Beschwerdeführers könnten daran nichts ändern, ver-
3möge er doch nicht für ein bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin in
durchsetzbarer Weise zu garantieren.
E. Der Beschwerdeführer hält in einer Eingabe vom 25. September 2006 re-
plikweise an seinem Begehren und dessen Begründung fest. Ergänzend
betont er unter anderem, der Anstoss für das Visumsgesuch sei nicht von
der Gesuchstellerin, sondern von ihm ausgegangen. Er sei im Dezember
2005 an der Aorta operiert worden und deshalb für längere Zeit nicht reise-
fähig. Komme hinzu, dass er seit Mai 2006 als Hausdienstangestellter zu
seiner betagten Mutter schaue. Die Verweigerung der Einreisebewilligung,
nur weil die Gesuchstellerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme, sei dis-
kriminierend und unverhältnismässig. Als Gastgeber bestehe in seiner Per-
son genügend Gewähr für ein korrektes Verhalten; er verfüge nachgewie-
senermassen über einen tadellosen Leumund und habe keine Schulden.
Aber auch sein Gast erbringe sämtliche Garantien für eine Wiederausrei-
se. Die Gesuchstellerin besitze ein Rückflugticket, habe den Beweis für die
Existenz ihrer Arbeitsstelle erbracht und lasse in Thailand zwei minderjäh-
rige Kinder zurück. Der Replik legte der Beschwerdeführer diverse Unterla-
gen bei (u.a. ein Leumundszeugnis seiner Wohngemeinde, einen Lebens-
lauf und eine Bestätigung des Hausarztes).
F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
4ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem
haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
5.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen,
dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirt-
schaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rück-
läufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangrei-
che Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche In-
vestitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst
haben (Quelle: , Stand: Oktober 2006). Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber
5nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevöl-
kerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und so-
zialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro
Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelan-
gen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits
ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige Frau und Mut-
ter von zwei minderjährigen Kindern (acht bzw. 16 Jahre alt). Zudem sorgt
sie nach Angaben des Beschwerdeführers für ihren Vater. Die von der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung angedeutete Unklarheit über den
Zivilstand besteht offenbar darin, dass sich die Gesuchstellerin im Antrags-
formular als ledig ausgegeben hat, sie gemäss den Feststellungen der
Botschaft aber verheiratet sei und sich der Ehemann zur Arbeit in Israel
aufhalte. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesem Thema nicht und
brachte (u.a. mit dem vorgelegten Austausch von E-Mails) einzig zum Aus-
druck, dass eine gegenseitige Freundschaft und Zuneigung bestehe und
eine Heirat nicht auszuschliessen sei. Wie es sich damit genau verhält,
kann offenbleiben. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Ge-
suchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihre
unmündigen Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine
gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirt-
schaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Ent-
scheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort
von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effi-
zienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
6.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Ver-
6hältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Visumsantrag
erklärt sie, sie arbeite als traditionelle Masseurin in Bangkok. Auf den Hin-
weis der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2006, wonach die Exis-
tenz einer Dauerstelle nicht nachgewiesen sei, reagierte der Beschwerde-
führer einzig mit einer gegenteiligen Behauptung und der Einreichung ei-
ner Visitenkarte des besagten Geschäftes, auf der der Name der Gesuch-
stellerin allerdings nicht vermerkt ist. Darin kann keineswegs eine Arbeits-
stellenbestätigung gesehen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann
aber ebenfalls offen bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre,
dass die Gesuchstellerin in einer unbefristeten Festanstellung tätig ist, so
wäre damit noch nichts über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se ausgesagt. Dass die Gesuchstellerin nicht über besondere finanzielle
Mittel verfügt, räumte der Beschwerdeführer sinngemäss selbst ein, indem
er mehrfach darauf hinwies, dass sie sich trotz langer und harter Arbeitsta-
ge eine Reise in die Schweiz (oder auch andere Ferien) nie leisten könnte,
und er nicht nur für alle Kosten im direkten Zusammenhang mit der ge-
planten Reise, sondern auch für den Lohnausfall aufkomme. Alles in allem
kann damit nicht von beruflich stabilen und wirtschaftlich günstigen Ver-
hältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration ab-
halten könnten.
6.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, er selbst verfüge über einen tadellosen
Leumund und er habe für alle zu erwartenden finanziellen Aufwändungen
Garantie geleistet. An seiner Integrität ist sicherlich nicht zu zweifeln. Für
die Risikobeurteilung ist aber in erster Linie die Situation des Gastes in
dessen Heimatland massgebend. Als Gastgeber kann der Beschwerdefüh-
rer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes ga-
rantieren. Letzteres liegt naturgemäss nicht oder nur unwesentlich im Ein-
flussbereich eines Gastgebers bzw. einer Gastgeberin.
6.5 Vorliegend kommt hinzu, dass sich Gastgeber und Gast erst seit Januar
2005 und damit noch nicht besonders lange kennen und sie sich sprach-
lich offenbar nur beschränkt verständigen können. Gemäss einer Feststel-
lung der schweizerischen Auslandvertretung von Ende Juni 2006 besass
die Gesuchstellerin zumindest damals nur mangelhafte Kenntnisse der
englischen Sprache und der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass die
Gesuchstellerin möglicherweise nicht alle Fragen auf dem Visumsantrags-
formular richtig verstanden habe. Auch die beigebrachten Auszüge aus
dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchstel-
lerin lassen auf gewisse Verständigungsprobleme schliessen.
6.6 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessenlage betrifft,
so gilt es diese insofern zu relativieren, als bei ihm offensichtlich weder
medizinisch noch organisatorisch eine dauerhafte Unmöglichkeit für künfti-
ge Auslandsreisen besteht. Im Attest des Hausarztes vom 12. Oktober
2006 wird vielmehr festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nach sei-
ner Aorta-Operation im Dezember 2005 "erholungsbedingt" bisher nicht
möglich gewesen sei, längere Flugreisen anzutreten, er aber im November
2006 - zusammen mit seiner Mutter - einen Flug nach Lanzarote plane.
7Seine Reisefähigkeit wird also nach und nach wieder hergestellt. Dass sei-
ne Mutter auf seinen dauernden Beistand angewiesen wäre, wurde nicht
dargetan. Vielmehr legte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
ihrer Betreuung einen am 9. Mai 2006 datierten Arbeitsvertrag vor, der
grundsätzlich viereinhalbstündige Einsätze von Montag bis Freitag und
fünf Wochen Ferien pro Jahr vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass eine
solche Betreuung vorübergehend auch von andern Personen erbracht wer-
den könnte.
7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt und ent-
gegen der Rechtsannahme des Beschwerdeführers ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehen-
de Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Versand am: