Abtei lung III
C-954/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer; Rich-
ter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Daniel Brand
O._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf R._______, Dominika-
nische Republik
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 28. Juni 2006 beantragte R._______ beim Schweizerischen General-
konsulat in Santo Domingo eine Einreisebewilligung, um die im Kanton
Tessin wohnhafte Schweizerbürgerin O._______ (Beschwerdeführerin),
die er als seine Freundin bezeichnete, während drei Monaten besuchen zu
können. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische
Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Dabei verwies sie nicht nur auf die schwierige wirtschaftliche Lage in der
Dominikanischen Republik, sondern auch auf die fehlenden Bindungen
des Gesuchstellers zum Heimatland, welche die fristgerechte Wiederaus-
reise in Frage stellten.
B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit der Begründung ab, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach Ab-
lauf des Visums sei nicht hinreichend gesichert. Insbesondere Touristen-
oder Besuchervisa würden immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise
in die Schweiz missbraucht. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland
weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlich-
keiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C. Mit Eingabe vom 4. August 2006, mitunterzeichnet von der Mutter und
zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, wird sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besu-
chervisums beantragt. Zur Begründung bringt die Rekurrentin im Wesent-
lichen vor, sie habe den Wunsch, dem Gesuchsteller ihre Familie vorzu-
stellen und ihr Land zu zeigen, nachdem sie dessen Lebensumfeld habe
kennen lernen dürfen. Ihr Gast weise beruflich und familiär enge Bin-
dungen zum Heimatland auf; es bestehe keine Gefahr, dass er bei Ablauf
seines Visums nicht ausreisen werde.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
Ausführungen zur beruflichen Situation des Eingeladenen müssten nicht
zuletzt aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrags stark relativiert werden.
Im Übrigen stehe der Rekurrentin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller
in der Dominikanischen Republik zu besuchen.
E. Trotz gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
vernehmen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20 i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG], SR 173.110).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
VGG).
3. Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und Garantin)
gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behörd-
lichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitser-
laubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwe-
senheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind (vgl. Art. 2 Abs.
1 ANAG).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
4fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu las-
sen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und un-
terliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 -
5 VEA).
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Domini-
kanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Si-
tuation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der
grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der
dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten
weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf
etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus, und die Inflationsrate betrug al-
lein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Be-
völkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der
unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa
582'000 auf 5,71 Mio (bei einer Gesamtbevölkerung von 8,75 Mio). Der ge-
setzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen 73 USD (klei-
ne Unternehmen) und 119 USD (grosse Unternehmen) und ist damit im
Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosen-
quote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jah-
re 2004 18,4% (Quelle: , Stand März
2006). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen
Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt
auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter,
welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz
aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz im
Ausland (Verwandte oder Freunde) besteht.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
5das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.4 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 20-jährigen (damals) ledigen
Mann, welcher zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lediglich über einen
befristeten Arbeitsvertrag verfügte. Selbst wenn dieser Vertrag in der Zwi-
schenzeit möglicherweise verlängert wurde, könnte angesichts der erst re-
lativ kurzen Anstellungsdauer ohnehin zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, der Gesuchsteller sei schon stark im Berufsleben
verwurzelt. Dem Eingeladenen, welcher die maximal zulässige Aufent-
haltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte (vgl. Ziff. 17 des
persönlichen Einreisegesuches), dürften somit im Heimatland keine beson-
deren beruflichen Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit der Gastgeberin und Re-
kurrentin über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage in der Dominikanischen Republik, dürften die mittelfristigen Zukunfts-
aussichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein.
In Anbetracht der niedrigen Lebensqualität, der schlechten sozialen Absi-
cherungen und des vergleichsweise geringen Lohnniveaus kann nämlich
selbst eine Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss
abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Fa-
milienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der
Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich
besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend be-
zeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in
Santo Domingo, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen
Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich
somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, Bedenken be-
züglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die
Einreisebewilligung.
6.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise des Eingeladenen nicht gesi-
chert erschien. Insbesondere aufgrund der schlechten Zukunftsperspekti-
ven bestand keine genügende Gewähr dafür, dass der Gesuchsteller nach
Abschluss seines Besuches fristgerecht und anstandslos in sein Heimat-
land zurückkehren würde. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung
eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsan-
spruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
die Beschwerdeführerin für die Rückreise ihres Gastes garantiert hätte,
denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht
möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. VPB 57.24). Die Abwägung
der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte ob-
liegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz, deren
6Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, haben darauf keinen
Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einrei-
sebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhält-
nisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen.
7. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass das
Schweizerische Generalkonsulat in Santo Domingo entsprechend den gel-
tenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen gehandelt hat, indem es
das Einreisegesuch (weil die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinrei-
chend gesichert erachtet wurde) der Vorinstanz zur eingehenderen Prü-
fung und zum Entscheid unterbreitete. Inwiefern die Beteiligten dadurch in
ihren Rechten verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken im vorliegenden Fall nicht
erfüllt waren, weshalb die Vorinstanz die Visumerteilung zu Recht verwei-
gert hat. Nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob allenfalls unter dem
Gesichtspunkt der inzwischen erfolgten Eheschliessung eine Einreisebe-
willigung zu erteilen wäre.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Ko-
sten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
von Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als Vorschuss
geleistet. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt.
* * * * * * *
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 17. August 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- dem Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo (via Vorins-
tanz)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 239 632 zurück)
- alla Sezione dei permessi e dell'immigrazione, Bellinzona, mit den kan-
tonalen Akten (via Vorinstanz)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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