Abtei lung III
C-955/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Mäder.
J._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Wydenstrasse 11,
Postfach 130, 4704 Niederbipp,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1977 geborene dominikanische Staatsangehörige J._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte bei der Schweize-
rischen Auslandvertretung in Santa Domingo am 26. April 2006 ein Visum
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und ih-
rem Ehemann (nachfolgend: Gastgeber) in Thun (BE). Nach formloser
Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das
BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid
weiter.
B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 19. Juli 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht ge-
nügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt.
C. Mit Eingabe vom 9. August 2006 reichte der (nun anwaltlich vertretene)
Gesuchsteller Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei
zu erteilen. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise nicht gewährleistet
wäre. Die Tatsache, dass sich Landsleute missbräuchlich verhielten, kön-
ne ihm nicht entgegengehalten werden; dies sage nichts aus über seine
persönliche Situation oder sein Verhalten. Sein Wille zur anstandslosen
und fristgerechten Wiederausreise ergebe sich schon explizit aus entspre-
chenden schriftlichen Erklärungen, die er und seine Gastgeber abgegeben
hätten. Es bestünden aber auch persönliche, familiäre und berufliche Ver-
pflichtungen, die genügend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
würden. So besuche er regelmässig Abendkurse zur beruflichen Weiterbil-
dung. Durch seinen Arbeitserwerb erziele er ein regelmässiges Einkom-
men, welches für die Bestreitung des Lebensbedarfs seiner Eltern, mit wel-
chen er zusammenlebe, unentbehrlich sei. Die Wahrnehmung dieser Un-
terstützungspflicht mache seine Anwesenheit im Heimatland unabdingbar.
Zudem seien seine Mutter und eine enge Bekannte bereits in der Schweiz
gewesen und anstandslos wieder ausgereist.
Der Beschwerde waren Willenserklärungen des Beschwerdeführers und
der Gastgeber betreffend der Wiederausreise sowie eine Arbeitsbestäti-
gung den Beschwerdeführer betreffend beigefügt.
D. Mit Eingabe vom 28. August 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches vom EJPD
abgelehnt wurde (Zwischenverfügung vom 30. August 2006).
E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 15. September 2006 auf
Abweisung der Beschwerde.
F. In einer Replik vom 22. September 2006 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren und deren Begründung fest.
3G. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 1
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29, mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
4von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Be-
schwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist auf-
grund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerde-
führer die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.
5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
5.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Domini-
kanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Si-
tuation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der
grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der
dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten
weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf
etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus und die Inflationsrate betrug al-
lein in diesem Jahr 42.7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Be-
völkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der
unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa
582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Ein-
wohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug
Ende 2003 zwischen 73 USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (grosse
Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zu-
rückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuier-
lich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste Einnahme-
quelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland
lebenden Dominikaner. Gerade in der jungen Bevölkerung ist denn auch
aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck
festzustellen (Quelle: , Stand März 2006).
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfä-
higen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine
Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freun-
den bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsrege-
lung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
56.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen, ledigen
Mann ohne eigene Familie, der zusammen mit seinen Eltern in einem ge-
meinsamen Haushalt lebt. Aus dem Umstand, dass er für die Dauer seines
Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Eltern in der Heimat zurücklas-
sen würde, kann er nichts besonderes für sich ableiten. Geltend gemacht
wird in diesem Zusammenhang nur eine wirtschaftliche Abhängigkeit.
Weshalb die finanzielle Unterstützung eine dauernde Anwesenheit des Be-
schwerdeführers im Heimatland bedingen soll, ist nicht einsehbar. Die Er-
fahrung zeigt denn auch ganz allgemein, dass zurückbleibende Angehöri-
ge gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu
fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung ge-
tragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen zu
können.
6.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu,
in denen sich ein Gesuchsteller befindet. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und betreibe daneben eine
Weiterbildung. In Bezug auf die Berufstätigkeit (und damit auch auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Beschwerdeführer befin-
det) bestehen jedoch weitgehende Unklarheiten. Im Visumsantrag vom
26. April 2006 deklarierte er seine berufliche Tätigkeit als "selbständig"
(ohne weitere Spezifizierung). Folgerichtig machte er auf dem Formular
keine weiteren Angaben zu einem Arbeitgeber. In einer schon damals bei-
gebrachten Bestätigung vom 3. Mai 2006 bestätigt eine Autohandelsfirma
in La Vega, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 Unterhaltungselek-
tronik in ihre Fahrzeuge einbaue. Wie regelmässig diese Aufträge sind und
welches Einkommen daraus resultiert, bleibt indessen offen, spricht sich
doch weder die besagte Bestätigung noch der Beschwerdeführer selbst
dazu aus. Zur Begründung seines Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege machte er Prozessarmut geltend und führte aus, er ar-
beite temporär im Stundenlohn für die besagte Firma und erziele dabei ein
nur geringes Einkommen. Vermögen habe er keines. Einkommensbelege
wurden in Aussicht gestellt, in der Folge aber nicht nachgereicht. Alles in
allem kann demnach nicht von besonders guten, stabilen beruflichen und
6wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die geeignet wären,
von einer Emigration abzuhalten.
6.4 Besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise kann auch nicht
aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer
nebst seiner beruflichen Tätigkeit weiterbilde. Auch hier fehlen jegliche An-
gaben wie beispielsweise zur Art dieser Weiterbildung, der besuchten
Schule und dem angestrebten Abschluss. Lässt sich nicht feststellen, wel-
cher Art die behauptete Ausbildung ist, so kann auch nicht abgeschätzt
werden, was damit beruflich und wirtschaftlich allenfalls zu erreichen wäre.
6.5 Die Gastgeber haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskos-
ten des Beschwerdeführers während seines geplanten Besuchsaufenthal-
tes aufzukommen. Weiter garantieren sie für eine anstandslose und frist-
gerechte Rückkehr des Beschwerdeführers. Die Integrität der Gastgeber
wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr der Wille und die Haltung eines Gastgebers von Bedeutung. Dieser
kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber -
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes. Dafür kann letztendlich nur der Gast selbst einste-
hen, wobei auch hier eine entsprechende Erklärung - wie die Vorinstanz
zurecht festhält - nicht genügen kann.
6.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass sowohl
seine Mutter als auch eine enge Bekannte in der Schweiz zu Besuch ge-
wesen seien und danach anstandslos wieder ausgereist seien. Bezüglich
der engen Bekannten ist eine Überprüfung der Sachlage und ein Vergleich
in Anbetracht der völligen Unkenntnis des Falles nicht möglich. Bezüglich
eines Vergleichs mit der Visumserteilung an die Mutter des Beschwerde-
führers am 13. Dezember 2004 durch die Schweizerische Vertretung in
Santa Domingo muss Folgendes beachtet werden: Die Risikoanalyse hat -
wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach betont - jeweils aufgrund einer
Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Um-
stand, dass Drittpersonen ein Besuchervisum ausgestellt wurde und diese
in der Folge auch tatsächlich die damit verbundene Pflicht der fristgerech-
ten und anstandslosen Wiederausreise nicht verletzten, kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7. Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wie-
derausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsan-
spruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehen-
de Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
763 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 28. August 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 235 366 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf P. Mäder
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