Abtei lung II I
C-955/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-955/2007
Sachverhalt:
A.
Am 22. Oktober 2006 beantragte der 1982 geborene X._______,
Staatsangehöriger des Iran, bei der Schweizerischen Botschaft in
Teheran ein Visum für einen fünfwöchigen Besuchsaufenthalt bei
seinen im Kanton Aargau lebenden Verwandten. Er gab dabei an, sein
Onkel Y._______ werde für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz
aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung
das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, sprach es sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 23.
November 2006 gegen die Einreise des Gesuchstellers aus.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder
zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten, welche das vorgängig beschriebene Risiko
entsprechend gering erscheinen liessen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 1. Februar 2007
Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten
Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass er für die Rückreise
seines Gastes garantiere. Auch aufgrund der persönlichen Situation
von X._______ dürfe dessen Wiederausreise nicht in Frage gestellt
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werden, denn er verfüge in seinem Heimatland über eine feste
Anstellung als Computertechniker. Seine einmonatige Abwesenheit
vom Arbeitsplatz sei mit seinem Vorgesetzten bereits besprochen und
bewilligt worden. Er, Y._______, werde auch darauf verzichten, für
seinen Gast eine Verlängerung des Aufenthalts zu beantragen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Der Gesuchsteller sei jung und unverheiratet. Auch
wenn er in seiner Heimat über eine Anstellung verfüge, könne ihn dies
im Hinblick auf das dortige wirtschaftliche Umfeld und die schlechten
sozialen Absicherungen möglicherweise nicht davon abhalten, ins
Ausland zu emigrieren. Die gegenteiligen Zusicherungen des Gast-
gebers – auch wenn dessen Integrität nicht bezweifelt werde –
könnten nicht zur Änderung des angefochtenen Entscheids führen.
F.
Mit seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 16. Mai 2007 über-
sandte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung sowie eine 21
Tage umfassende Urlaubsbescheinigung seines Gastes. Er wiederholt
die Zusicherungen bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und
weist dabei insbesondere darauf hin, dass X._______ bereits in seiner
Kindheit in der Schweiz gewesen sei. Weiterhin macht er geltend, dass
der grösste Teil seiner Verwandschaft im Iran lebe und ein Kontakt zu
ihr nur per Telefon möglich sei. Auch seine drei erwachsenen Söhne
hätten bisher nie die Möglichkeit gehabt, einen Verwandten aus dem
Iran persönlich kennenzulernen.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
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gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 49 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt
jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG
eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde
zugrunde liegenden Einreisebegehren am 22. Oktober 2006 ein-
gereicht wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Voll-
ziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
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4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere
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ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berück-
sichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessens-
fehlerfreien Entscheid getroffen hat.
5.1 Die politischen Machtstrukturen im Iran sind vom autoritären
Herrschaftsprinzip des „velayat-e faqih“ (Herrschaft der Islamischen
Rechtsgelehrten) geprägt und haben Auswirkungen auf praktisch
jeden Lebensbereich. Die mit Reformbestrebungen einhergehende
Amtszeit von Staatspräsident Sayed Mohammed Khatami endete im
August 2005 mit dem Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejad, der als
Vertreter des streng religiösen konservativen Flügels der iranischen
Politik gilt. Nach seinem ersten Amtsjahr, welches einen aussen-
politischen Kurswechsel einleitete, rückten innen- und wirtschafts-
politische Themen – darunter die Bekämpfung der Inflation – in den
Vordergrund. Unter zunehmendem innenpolitischen Druck verfügte die
Regierung Ahmadinejad die Schliessung verschiedener Zeitungen
sowie die Kontrolle des Internets durch Einsatz von Filterprogrammen.
Wiederholte Demonstrationen von Frauen- und Menschenrechts-
aktivisten, Lehrerproteste und Proteste an Universitäten führten dazu,
dass zahlreiche Teilnehmer verhaftet und teilweise zu Haftstrafen
verurteilt wurden. (Quelle: , Stand: Juni
2007). Die vor allem in reformwilligen, gebildeten Kreisen bestehende
Unzufriedenheit über die dargelegte innenpolitische Situation ist für
diejenigen, die es sich leisten können, häufig Anlass, eine Emigration
(insbesondere auch nach West- oder Mitteleuropa) ins Auge zu fassen.
Dabei zeigt sich die Tendenz zur Auswanderung erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ledigen männlichen Personen; sie
wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales
Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise
begünstigen.
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6.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der 25-jährige Gesuchsteller, der
sich selbst als „IT-manager of constructions“ bezeichnet, ein Visum für
einen fünfwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt hat. Dement-
sprechend hat der Beschwerdeführer dargelegt, X._______ habe in
seinem Heimatland eine feste Anstellung als Computertechniker,
weswegen seine Wiederausreise gewährleistet sei; seine einmonatige
Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei auch von seinem Vorgesetzten
bewilligt worden.
6.1 Der angeblich gesicherte Arbeitsplatz ist zwar ein Gesichtspunkt,
der für die berufliche Integration und damit auch für die Rückkehr-
bereitschaft des Gesuchstellers sprechen könnte. Zweifel bezüglich
des Arbeitsverhältnisses und bezüglich der bewilligten Urlaubsab-
wesenheit ergeben sich jedoch daraus, dass X._______ der Botschaft
in Teheran eine englischsprachige Arbeitsbestätigung vorgelegt hat,
die sich in Form, Schrift und Inhalt von der – ebenfalls in englischer
Sprache verfassten – Arbeitsbestätigung und Urlaubsbescheinigung
unterscheidet, die der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme
vom 16. Mai 2007 eingereicht hat. In Anbetracht dieser gravierenden
Unstimmigkeit muss der angegebene Zweck des beabsichtigten
Besuchs in Zweifel gezogen und für die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers eine ungünstige Prognose gestellt
werden.
6.2 Dem Gastgeber mag zugute gehalten werden, dass er sich über
die aufgezeigten Unstimmigkeiten gar nicht im Klaren war. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt sich allerdings auch die Vermutung, dass
Y._______ – möglicherweise im guten Glauben und ohne die
wirklichen Besuchsabsichten zu hinterfragen – eine Gefälligkeits-
einladung für seinen Gast ausgesprochen hat. Dafür spricht auch der
Umstand, dass Letzterer nur ein entfernter Verwandter, nämlich der
Sohn einer Cousine ist, zu dem seit mehr als 20 Jahren kein per-
sönlicher Kontakt gepflegt wurde (vgl. Auskunftsbogen des Migrations-
amtes Kanton Aargau). Dass sich der jetzt 25-jährige Gesuchsteller
als zwei- bzw. vierjähriges Kind zusammen mit seinen Eltern in der
Schweiz aufgehalten hat und wieder ausgereist ist, lässt – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – keinesfalls auf eine künftige
gesicherte Wiederausreise schliessen.
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6.3 An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegen-
teiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
sind nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24).
7.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 260 321)
- das Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach,
5001 Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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