Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-955/2008
Urteil vom 15. Juli 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien M._______,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) reiste am
5. Januar 1990 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, wo er am
16. März 1990 die Schweizer Bürgerin D._______ (geb. 1940) heiratete.
Am 3. Mai 1990 erhielt er vom Kanton Basel-Stadt eine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der
Beschwerdeführer im April 1998 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Aufgrund einer nicht gelöschten
Vorstrafe aus dem Jahre 1994 verzögerte sich das
Einbürgerungsverfahren.
Nach Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die
Eheleute am 17. Dezember 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach
sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann. Gleichentags unterzeichnete der Beschwerdeführer zudem
eine Erklärung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
nach Art. 14 bzw. 26 BüG.
Am 14. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale
Bürgerrecht von Basel-Stadt sowie das Gemeindebürgerrecht von Basel.
C.
Nachdem die Vorinstanz im April 2006 von einer Drittbeziehung des
Beschwerdeführers mit der deutschen Staatsangehörigen U._______
(geb. 1977 in Pakistan) erfahren hatte, der die gemeinsamen Kinder
J._______ (geb. 6. August 2003) und S._______ (geb. 17. Februar 2005)
entsprangen, eröffnete sie am 2. Oktober 2006 ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art 41 BüG. Im
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Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer verschiedentlich
Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde
die schweizerische Ehefrau von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Basel-Landschaft, Zivilrechtsabteilung 1, Bürgerrechtswesen, am 19. Juli
2007 in Liestal zur ehelichen Gemeinschaft und zur ausserehelichen
Beziehung des Beschwerdeführers zu U._______ befragt. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter, der ab September
2007 auch die schweizerische Ehefrau vertrat, nahmen an dieser
Befragung teil. Ferner nahm die Vorinstanz einen Bericht des
Bundesamtes für Polizei (fedpol) vom 27. Juli 2007 betreffend Verdacht
des widerrechtlichen Erlangens der schweizerischen Staatsbürgerschaft
sowie der Benutzung einer falschen Identität zu den Akten. Nachdem der
Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau von der Vorinstanz
aufgefordert worden waren, einige Ergänzungsfragen schriftlich zu
beantworten, reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 eine
entsprechende Stellungnahme ein und beantragte die Einstellung des
Verfahrens. In einer abschliessenden Stellungnahme vom 7. Dezember
2007 wiederholte er diesen Antrag und verlangte, dass der Bericht der
Bundeskriminalpolizei, der ihm in der Zwischenzeit zur Einsicht zugestellt
worden war, aus den Akten zu weisen sei.
D.
Am 10. Januar 2008 erteilte der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton
des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig
ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder
erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruhe.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008 beantragt der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Entfernung
sämtlicher Akten der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei
aus dem Beschwerdedossier sowie um Nichtverwendung für die
Beurteilung im Beschwerdeverfahren. Ferner sei er vom
Bundesverwaltungsgericht persönlich zu befragen.
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G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Dem Bundesamt für Polizei (fedpol) wurde mit Zwischenverfügung vom
16. April 2008 die Rechtsmitteleingabe samt Beilagen sowie die vor-
instanzliche Vernehmlassung vom 14. April 2008 zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde fedpol eingeladen, eine Stellungnahme sowie allfällige
Beweismittel zu den Akten zu reichen.
I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 reichte fedpol eine Stellungnahme sowie
das Protokoll der Einvernahme von U._______ als Auskunftsperson vom
19. Juni 2007 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer
der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache sowie die
vorinstanzliche Vernehmlassung inklusive der Stellungnahme von fedpol
samt Beilage zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig unter
Fristansetzung Gelegenheit geboten, eine Replik und entsprechende
Beweismittel zu den Akten zu reichen.
K.
Mit Replik vom 8. September 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren fest.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde der Vorinstanz
die Replik vom 8. September 2008 sowie die ergänzende Eingabe vom
11. November 2008 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig unter
Fristansetzung Gelegenheit zu einer weiteren Vernehmlassung geboten.
Am 14. Januar 2009 wurde der Vorinstanz die ergänzende Eingabe des
Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009 im Rahmen dieses
Schriftenwechsels übermittelt.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
19. Februar 2009 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von fedpol.
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N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 wurden dem
Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz vom
19. Februar 2009 sowie die Eingabe des BFM vom 27. Februar 2009
jeweils mit Beilagen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Dienst
für Analyse und Prävention (DAP) unter Fristansetzung als Fachbehörde
zur Stellungnahme eingeladen.
O.
Am 14. April 2009 wurde fedpol unter Fristansetzung die Möglichkeit
geboten, als Fachbehörde Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm
fedpol mit Eingabe vom 17. Juni 2009 war.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 wurde dem
Beschwerdeführer die Stellungnahme von fedpol vom 17. Juni 2009 zur
Kenntnis gebracht und gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit
zur Stellungnahme geboten.
Q.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 nimmt der Beschwerdeführer zu den
Akten abschliessend Stellung.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die vom Beschwerdeführer mit seinen
Eingaben eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG).
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1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass
die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse
eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet
(Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483
f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
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3.2. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169
E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51
f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern
von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um
die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III
310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft
weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S.
483 f.). Gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft spricht auch, wenn über Jahre hinweg eine
Doppelbeziehung geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2).
3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II
113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen).
Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
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Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf
sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie
Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S.
278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein
Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in
seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2. Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im
Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; ULRICH HÄFELIN,
Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger,
Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und
178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
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beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein
dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es
obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran
auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_40/2011 vom 28. März 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
5.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend
erfüllt. Der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung
betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der
Frist der hier anwendbaren Bestimmung von aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet
(zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom
28. September 2010 E. 3.3).
6.
Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine
stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie
schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
eine ehewidrige Drittbeziehung mit U._______ geführt habe. Kurz vor der
erleichterten Einbürgerung vom 14. Januar 2003 habe der
Beschwerdeführer mit U._______ ein aussereheliches Kind gezeugt,
welches U._______ am 6. August 2003 geboren habe. Sie habe am
17. Februar 2005 sowie 7. Mai 2006 zwei weitere vom Beschwerdeführer
gezeugte und anerkannte Kinder geboren. Der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 17.
Dezember 2002 weder auf diese aussereheliche Beziehung zu
U._______ noch auf das Bestehen eines sogenannten
Leihmutterschaftsverhältnisses hingewiesen und auch bis zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung keine entsprechende Nachmeldung zu
diesen wichtigen Punkten gemacht. Im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung sei die Ehe weniger durch Stabilität und
Zukunftsgerichtetheit im familien- und bürgerrechtlichen Sinne als durch
wirtschaftliche Notwendigkeit gekennzeichnet und geprägt gewesen.
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Geschäftliche respektive private finanzielle Interessen würden in diesem
Zeitpunkt auf eine reine Zweckehe schliessen lassen. Aufgrund
sämtlicher Umstände gelte es als erwiesen, dass die erleichterte
Einbürgerung aufgrund nicht zutreffender Erklärungen beziehungsweise
aufgrund der Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung am 14. Januar 2003 erschlichen worden sei,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 41 BüG erfüllt seien.
7.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14.
Februar 2008 im Wesentlichen geltend, die Behauptung der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung, er habe in Bezug auf die eheliche
Gemeinschaft falsche Angaben gemacht beziehungsweise erhebliche
Tatsachen verheimlicht, beruhe auf blossen Annahmen, Vermutungen
und Unterstellungen. Damit habe die Vorinstanz ihr Ermessen
überschritten. Im Übrigen stelle sie auch den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau hätten mit der Erklärung vom 17. Dezember 2002 bestätigt,
dass sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen
Gemeinschaft an der Wohnadresse in Binningen (BL) leben würden und
dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Da
zudem weder die Bundeskriminalpolizei noch die Bundesanwaltschaft für
ausländerrechtliche Belange zuständig seien, seien deren Akten aus dem
ausländerrechtlichen Dossier zu entfernen. Gemäss Art. 12 VwVG stelle
die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bediene sich
nötigenfalls der Urkunden, der Auskünfte der Parteien, der Auskünfte
oder des Zeugnisses von Drittpersonen, des Augenscheins und des
Gutachtens von Sachverständigen als Beweismittel. Die angefochtene
Verfügung missachte diese gesetzlichen Vorgaben in grober Weise,
orientiere sie sich doch an Zeitungsartikeln und Journalistenelaboraten,
verdrehe Protokollaussagen von Parteien und Mitbeteiligten, urteile
aufgrund von Hörensagen ohne eigene Wahrnehmung, biege
Sachverhalte und Vorkommnisse nach eigenem Gutdünken solange
zurecht, bis sie ins vorgefasste Bild passen würden, interpretiere Berichte
einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers und verletze mehrfach das
Gebot der Wahrung von Objektivität. Weder Ausländer- noch sonstige
Behörden seien berechtigt noch hätten sie sich anzumassen, in fremden
Betten zu forschen und das Intimleben von Ehepaaren zu kontrollieren.
Im Übrigen sei die aussereheliche Drittbeziehung des Beschwerdeführers
seiner Ehefrau bestens bekannt und auch gewollt gewesen. Der Vorwurf
der Vorinstanz, obwohl U._______ bereits seit der ersten Hälfte
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November 2002 in Erwartung gewesen sei, habe der Beschwerdeführer
in seiner Erklärung vom 17. Dezember 2002 weder auf die
aussereheliche Beziehung zu U._______ noch auf das Bestehen eines
Leihmutterschaftsverhältnisses hingewiesen und bis zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung auch keine entsprechende Nachmeldung
gemacht, verkenne die Wirklichkeit grob. Werdende Mütter würden ihre
Schwangerschaften nicht vor dem vollendeten dritten
Schwangerschaftsmonat bekannt geben, da in der ersten Zeit nichts
sicher sei. Zudem würden Schwangerschaften oftmals in den ersten
Monaten gar nicht als solche erkannt. Das Argument der Vorinstanz, das
häufige ausserhäusliche Verbleiben des Beschwerdeführers deute auf
eine fehlende Intaktheit der Ehe hin, könne nicht gehört werden. Auch
Zweckehen seien stabile, ungetrennte Lebensgemeinschaften. Jede Ehe
sei im täglichen Leben eine Zweckehe, manchmal sei der Zweck die
Liebe, manchmal die Angst vor dem Alleinsein, dann wiederum könne der
Zweck das Geld oder ein anderes Zweckmotiv sein. Alles in allem sei die
angefochtene Verfügung das Ergebnis eines unfairen Verfahrens. Der
Beschwerdeführer sei vom Gericht persönlich anzuhören, denn es könne
nicht sein, dass derart existenzielle Fragen wie der Entzug des
Bürgerrechts vom Schreibtisch aus aufgrund von Papieren entschieden
werde.
8.
8.1. Bezüglich der Akten von fedpol gilt es vorab festzuhalten, dass diese
– soweit sie die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren
Handlungen betreffen – zwar für das vorliegende Verfahren nicht von
Relevanz sind und somit auch für die Beurteilung der Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung keine Rolle spielen. Soweit jedoch in den
bundeskriminalpolizeilichen Einvernahmen (Beschwerdeführer, Ehefrau
und U._______) Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (u.a. Ehe,
Kinder, Beziehung zu U._______, Wohnverhältnisse) gemacht werden,
ist nicht einzusehen, weshalb sie für das vorliegende Verfahren nicht
herangezogen werden können. Ganz generell gilt nämlich, dass gestützt
auf Art. 28 VwVG zum Nachteil einer Partei auf Aktenstücke abgestellt
werden darf, wenn die betroffene Partei von deren wesentlichem Inhalt
mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde und ihr ausserdem die
Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern und
Gegenbeweismittel zu nennen. In casu hatte der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, Einsicht in diese Aktenstücke zu nehmen, und er hat sich
dazu auch jeweils schriftlich äussern können. Mit seiner Replik vom 8.
September 2008 reichte er sogar selbst Aktenkopien von
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Polizeieinvernahmen ein. Es besteht daher kein Anlass, die Akten von
fedpol aus dem Dossier zu entfernen und für die Beurteilung – sofern
relevant – nicht zu verwenden.
8.2. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
persönliche Befragung durch das Gericht, zumal nicht ersichtlich ist,
welche neuen Erkenntnisse eine solche Befragung zu vermitteln
vermöchte, nachdem er sich sowohl bei der Vorinstanz als auch im
Beschwerdeverfahren mehrmals schriftlich äussern konnte. Im Übrigen
stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht
vorgesehen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 62 ff. des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Gemäss Art. 12 Bst. b VwVG haben Auskünfte der Parteien grundsätzlich
schriftlich zu erfolgen. Nur bei Verfahren, in denen zivilrechtliche
Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind, besteht
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein
Anspruch auf persönliche Befragung. Das vorliegende Verfahren,
welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die
eine noch in die andere Kategorie (vgl. JOCHEN ABRAHAM
FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl. Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 Bei N. 243;
ferner ANDREAS KLEY-STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie
gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1; Urteil des
Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen).
9.
9.1. Aus den Akten ergibt sich der folgende nicht bestrittene Sachverhalt:
Im Dezember 1988 lernte der Beschwerdeführer in Mailand die 24 Jahre
ältere Schweizer Bürgerin D._______ kennen, welche er am 16. März
1990 in der Schweiz heiratete. Im Sommer 2002 – also noch vor der
Abgabe der gemeinsamen Erklärung vom Dezember 2002 und der
erleichterten Einbürgerung vom Januar 2003 – begann er eine
aussereheliche Beziehung mit U._______. Dieser Beziehung
entsprangen drei Kinder (geb. August 2003, Februar 2005 und Mai 2006).
Die Kinder wuchsen nach der Geburt bei der leiblichen Mutter auf, die
sich ab 2005 in L._______ aufhielt (offiziell war sie dort vom 1. Oktober
2006 bis 25. September 2009 angemeldet). Sie war in einer am 1. Juli
2005 gegründeten Firma in L._______ (…) von Beginn an als
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Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift tätig. Zu dieser Zeit lebte der
Beschwerdeführer, obwohl immer in B._______ angemeldet,
überwiegend in L._______ an derselben Adresse. Sein Aufenthalt in
L._______ war vorab beruflich bedingt (…). Am 15. Oktober 2009 erteilte
die Vormundschaftsbehörde von L._______ dem Beschwerdeführer und
U._______ das gemeinsame Sorgerecht über die drei Kinder. Am 22.
Oktober 2009 wurde das im Jahre 2003 geborene Kind in B._______
angemeldet, wo es schon seit einem Jahr den Kindergarten besucht
haben soll. Danach wurde auch das zweitälteste Kind am Wohnort des
Beschwerdeführers angemeldet.
9.2. Das Zeugen von drei ausserehelichen Kindern mit derselben Frau,
mit welcher der Beschwerdeführer während seiner Ehe über Jahre
hinweg eine aussereheliche Beziehung pflegte, spricht gegen einen
intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit der
schweizerischen Ehefrau (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.1 mit
weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom
5. August 2010 E. 4.3.2). Mit der Aufnahme dieser ausserehelichen
Beziehung hat er eine Zweitfamilie aufgebaut, wobei die Frage, ob der
Beschwerdeführer auch der Vater der weiteren von ihm bis jetzt nicht
anerkannten Kinder von U._______ ist, offen gelassen werden kann.
Zusammen mit dem grossen Altersunterschied zwischen der
schweizerischen Ehefrau und dem Beschwerdeführer und den Angaben
der Beteiligten (insbesondere U._______) ergibt sich die tatsächliche
Vermutung, dass der Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft im
Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt war. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu
widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die
Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war,
denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast.
Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur
dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den
Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft darlegt, dass er zum
Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen
hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
10.
10.1. Der Beschwerdeführer gibt zu, vor der Abgabe der gemeinsamen
Erklärung zur Ehe und vor der erleichterten Einbürgerung eine
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aussereheliche Beziehung begonnen zu haben mit dem ausdrücklichen
Ziel, Kinder zu zeugen. Dies sei jedoch mit Wissen und Einverständnis
der schweizerischen Ehefrau erfolgt. Seine Ehe sei durch diese
Beziehung, die er als "Leimutterschaft" bezeichnet, nicht unstabil
geworden. Schliesslich habe er sich bis heute nicht von der
schweizerischen Ehefrau getrennt. Zudem lebten die Kinder jetzt am
ehelichen Wohnsitz in B._______.
10.2. Abgesehen davon, dass eine Leihmutterschaft nach
schweizerischem Recht verboten ist, handelt es sich bei der vom
Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau diesbezüglich
verwendeten Bezeichnung der ausserehelichen Beziehung um eine reine
Schutzbehauptung. Eine Leihmutter ist eine Frau, die für die Dauer einer
Schwangerschaft ihre Gebärmutter "verleiht", um anstelle einer anderen
Frau ein Kind zur Welt zu bringen. Reproduktionsmedizinisch gibt es
dafür folgende Möglichkeiten: Der Embryo, der das genetische Potenzial
der bestellenden Eltern hat, kann der "Tragemutter" implantiert werden.
Die genetische Mutter, die den Auftrag gegeben hat, wird später die
soziale, die "Sorgemutter" sein. Die soziale Mutter und die gebärende
Frau sind verschiedene Personen. Bei der zweiten Variante kann die
"Tragemutter" mit dem Sperma des Mannes des auftraggebenden Paares
inseminiert werden. Dann sind genetische und austragende sowie
gebärende Frau identisch. Die soziale Mutter ist "lediglich" die Frau des
genetischen Vaters. Damit von einer Leihmutterschaft gesprochen
werden kann, braucht es somit eine entsprechende Vereinbarung (vor
Aufnahme der Beziehung und der Insemination bzw. Zeugung) und die
Trennung der Kinder von der Tragemutter unmittelbar nach der Geburt.
Typisch für Leihmutterschaften ist ferner der regelmässige Kontakt
zwischen der Tragemutter und der auftraggebenden Sorgemutter
während der Schwangerschaft. In casu wurde anfänglich nichts
vereinbart. Insbesondere fanden keine regelmässigen Kontakte zwischen
der schweizerischen Ehefrau und U._______ statt. Ferner übernahm die
schweizerische Ehefrau nach der Geburt nicht die Rolle der sozialen
Mutter, ja sie konnte nicht einmal die Namen der Kinder im Gedächtnis
behalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst U._______
einmal als Lebensgefährtin bezeichnet hat (vgl. Schreiben des
Beschwerdeführers an das Passamt H._______/DE vom 7. April 2006)
und sich U._______ vom Gurdwara-Sikhcenter am 18. Juni 2003 in
Frankfurt eine Heiratsurkunde ("Marriage Certificate") ausstellen liess, die
sie als Ehefrau des Beschwerdeführers auswies. Im Weiteren spricht die
Aussage von U._______ anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2007,
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der Beschwerdeführer sei ihr Freund, als Antwort auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer ihr Lebenspartner sei, ebenfalls gegen ein gemeinsam
geplantes Leihmutterschaftsverhältnis. Nicht mit einer Leihmutterschaft
vereinbar ist zudem, dass die werdende Mutter – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – die Schwangerschaft erst nach drei
Monaten bekannt gibt. Ob eine versuchte Zeugung vom Erfolg gekrönt
ist, ist bei einer Leihmutter gerade das zentrale Element. Wäre die
versuchte Zeugung erfolglos geblieben, hätte sie möglichst rasch, also
während der nächsten fruchtbaren Tage der Leihmutter, wiederholt
werden müssen. Auch wenn die Kinder nach Erreichen des
schulpflichtigen Alters an die Adresse des Beschwerdeführers und seiner
schweizerischen Ehefrau gezogen sind (der drohende Verlust der
erleichterten Einbürgerung mag dabei wohl eine nicht unwesentliche
Rolle gespielt haben), kann man die Beziehung zu U._______ daher nicht
als Leihmutterschaft bezeichnen. Letztlich hat dies der Beschwerdeführer
selbst eingesehen, indem er in seinen abschliessenden Bemerkungen
(vgl. Ziff. 7 der Eingabe vom 28. Juni 2010) Folgendes festhielt: "Etwas
unpräzis fand der Begriff Leihmutter Eingang in die Akten".
10.3. Kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer noch während
des hängigen Einbürgerungsverfahrens eine auf Dauer ausgerichtete
aussereheliche Beziehung unterhielt und dies eine erhebliche Tatsache
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG darstellt. Denn hätte die Vorinstanz
gewusst, dass er während des Einbürgerungsverfahrens eine solche
Beziehung hat mit der Absicht, Kinder zu zeugen, wäre er damals
zweifelsohne nicht erleichtert eingebürgert worden. Weiss die Partei,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt
der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu
leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw.
Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese
Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S.
115 f.). Daran ändert nichts, dass es sich unter Umständen um sehr
Persönliches handelt, das preisgegeben werden muss. Sind bestimmte
Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des intakten
Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich,
gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde die ersuchten
Auskünfte bzw. Hinweise über einschlägige Tatsachen zu erteilen. Diese
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die
Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E.
3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli
2006 E. 2.4.1). Von daher wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen,
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das BFM über die aussereheliche Beziehung und – falls er damals
wirklich noch nichts von der bestehenden Schwangerschaft wusste –
zumindest über die Absicht der Zeugung von Kindern aus dieser
Beziehung zu orientieren. Indem er dies unterliess, hat er in Bezug auf
die erleichterte Einbürgerung wesentliche Tatsachen verschwiegen.
10.4. Der Umstand, dass die schweizerische Ehefrau von dieser
Beziehung wusste, die Ehe bis heute nicht aufgelöst wurde und diese
(auf dem Papier) bereits über 20 Jahre dauert, vermag daran nichts zu
ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008
E.3). Denn das vom Beschwerdeführer geführte Doppelleben
beziehungsweise diese Parallelbeziehung ist mit einer stabilen
Ehegemeinschaft, wie es Art. 27 BüG für die erleichterte Einbürgerung
voraussetzt, nicht vereinbar. Insofern trifft es – entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers – eben nicht zu, dass eine Zweckehe, welche
beispielsweise zur Sicherung des Aufenthalts beziehungsweise des
Bürgerrechtes oder wegen des Geldes weitergeführt wird, eine stabile
Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG darstellt, wenn daneben
noch eine aussereheliche Beziehung der vorliegenden Art besteht. Zwar
steht die Wahl der Lebensform und damit verbunden die Gestaltung von
Beziehungen einem Ehepaar frei. Werden jedoch aus der Ausgestaltung
der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet, beispielsweise im
Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung,
müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_517/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3). Die erleichterte
Einbürgerung gemäss Art. 27 BüG knüpft, wie bereits erwähnt, an den
Bestand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung im Sinne
von Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ist daher nicht von Bedeutung, ob sich die Ehegatten zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden haben, sondern
ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als eine
Ehe – wie oben beschrieben – weiterzuführen. Nach den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass eine solche eheliche Gemeinschaft im
massgebenden Zeitpunkt nicht bestand.
10.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit der
erleichterten Einbürgerung in der Schweiz seine indische
Staatsbürgerschaft verloren und er würde durch die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung staatenlos. Das Bundesgericht hat sich im
Urteil 5A.18/2003 vom 19. November 2003 (in: ZBl 105/2004 S. 454) mit
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der Frage einer allfälligen Staatenlosigkeit infolge Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung eingehend auseinandergesetzt. Es stellte fest,
dass der direkte Adressat der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen habe. Für
seine Familienmitglieder, die an der Erschleichung unbeteiligt seien,
müsse die drohende Staatenlosigkeit zwar die Ausnahme sein. Für ihn
selbst jedoch, der den Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu
verantworten habe, treffe dies nicht zu. Andernfalls wären potenziell
Staatenlose vor einer Nichtigerklärung absolut geschützt (E. 3.3; bestätigt
im Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E.
3). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund. Der
Beschwerdeführer muss eine allfällige Staatenlosigkeit demzufolge
hinnehmen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der
Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte.
Bei der mit der schweizerischen Ehefrau im massgebenden Zeitraum
geführten Gemeinschaft – auch wenn der äussere Schein etwas anderes
vorgibt – handelte es sich nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung.
Mit dem Verheimlichen erheblicher Tatsachen bzw. der
Nichtbekanntgabe von Änderungen des Sachverhalts hat er die
erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig
erklärt wurde.
12.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
Sollten die nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder die
schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt haben, wären sie von der
Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der
Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aber nicht ersichtlich,
zumal die Kinder – wie aus den Akten hervorgeht – die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen und somit nicht Gefahr laufen, staatenlos zu
werden.
13.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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Seite 18
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv Seite 18)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […]
zurück)
– das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Bürgerrechtsdienst
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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