B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-955/2015, C-1127/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Sozialhilfe
für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-955/2015, C-1127/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1949, Schweizer Bürgerin) wohnt zusam-
men mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer, geb. 1955, mit schweizeri-
schem und libanesischem Bürgerrecht) seit Mai 2010 im Libanon. Beide
leben von der Rente der Beschwerdeführerin.
B.
Am 24. September 2014 gelangten die Beschwerdeführer mit einem for-
mellen Gesuch an die Schweizerische Botschaft in Beirut und baten um
Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen nach dem Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Zur Begründung wurde
geltend gemacht, dass das ganze Kapital verloren gegangen sei (drei
durch den Beschwerdeführer aufgebaute Restaurants hätten nach und
nach mit Totalverlust geschlossen werden müssen). Ferner erhalte die Be-
schwerdeführerin durch die Ende 2006 erfolgte Frühpensionierung ledig-
lich eine Rente von ca. CHF 1'700.- im Monat.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. November 2014 (eröffnet am 30.
Dezember 2014) wies das Bundesamt für Justiz (BJ, seit 1. Januar 2015
Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch der Beschwerdeführer vom
24. September 2014 um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung ab.
Zur Begründung wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer hingewiesen,
dass bei ihm das libanesische Bürgerrecht vorherrsche, weshalb er nicht
unterstützt werden könne. Bezüglich der Beschwerdeführerin liege keine
Bedürftigkeit vor, da der Saldo der Gegenüberstellung ihrer Auslagen (USD
998.30) und Einnahmen (USD 1'770.-) positiv ausfalle (USD 771.70). Aus-
serdem müsste eine Unterstützung auch bei nachgewiesener Bedürftigkeit
abgelehnt werden, da sich die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2010 im
Libanon aufhalte und dort die Aussicht auf eine wirtschaftliche Unabhän-
gigkeit in absehbarer Zeit nicht gegeben sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Januar 2015 (Eingang bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Beirut am 23. Januar 2015) beantragen die Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Ausrich-
tung einer periodischen Unterstützung. Zur Begründung wird im Wesentli-
chen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine bindende Beziehung
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zum Libanon und habe seine "erwachsenen Jahre" in der Schweiz ver-
bracht, wo er u.a. als Übersetzer für Asylsuchende/Flüchtlinge tätig gewe-
sen sei und vor allem den gemeinsamen Haushalt geführt habe.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2015 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. März 2015 erhielten die Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 20. März 2015
Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liessen sie ungenützt ver-
streichen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des
BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidi-
arität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).
3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhält-
nissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8
Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 der Ver-
ordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegen-
den Fall eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unterstützungs-
leistung zu beurteilen ist. Anspruch auf die Ausrichtung wiederkehrender
Sozialleistungen haben Personen, wenn sie alle Möglichkeiten ausge-
schöpft haben und bedürftig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VSDA).
Zudem muss ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Um-
stände gerechtfertigt erscheinen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA), was nament-
lich dann der Fall ist, wenn sich die betroffene Person schon seit mehreren
Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selb-
ständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger fami-
liärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet wer-
den kann. Dabei ist das Verhältnis zwischen Sozialhilfekosten im Ausland
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und denjenigen in der Schweiz unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA). Diese
Kriterien werden in den seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD
zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfol-
gend: Richtlinien) konkretisiert, welche inhaltlich der Version des BJ vom
1. Januar 2010 entsprechen (vgl. > Dienstleistungen
und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im
Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im
Aufenthaltsstaat nicht gerechtfertigt, kann dem Betroffenen die Heimkehr
in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstüt-
zung im Ausland die Heimreisekosten übernimmt (vgl. Art. 11 BSDA; Art.
11 und 12 VSDA).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
a und Art. 13 Abs. 3 VSDA sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berech-
nung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei-
nen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtli-
nien).
3.4 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bür-
gerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).
Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf ver-
schiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1
VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum Er-
werb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Aufent-
haltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer
des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur
Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen nach Art. 25
das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt.
4.
Da für die Berechnung des Haushaltsbudgets und somit für eine allfällige
Bedürftigkeit von entscheidender Bedeutung ist, dass sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Unterstützung nach dem BSDA erfüllen, ist in
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Seite 6
Bezug auf den Beschwerdeführer vorab zu beurteilen, welches seiner Bür-
gerrechte überwiegt. Die Vorinstanz vertritt dabei den Standpunkt, das li-
banesische Bürgerrecht sei vorherrschend.
4.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer von 1955 (Geburt) bis 1960 in Saudi Arabien bzw. Kuweit, von 1960
bis 1977 im Libanon, von 1977 bis 1979 in den USA und dann bis Ende
Mai 2010 in der Schweiz gelebt hat. Seither wohnt er wiederum im Libanon.
Während er das libanesische Bürgerrecht seit Geburt besitzt, erwarb er
das schweizerische Bürgerecht erst im Januar 1992 (erleichterte Einbür-
gerung infolge Heirat einer Schweizerin). Zwar hielt er sich damit mehr als
die Hälfte seines Lebens (31 Jahre) in der Schweiz auf, war hier jedoch
kaum erwerbstätig (sporadische Einsätze als Übersetzer für Flüchtlinge
und Asylsuchende). In dieser Zeit soll er auch regelmässig ins Ausland ge-
reist sein, um nicht näher genannte Projekte zu bearbeiten (vgl. act. 20 des
BJ). Persönliche oder sonstige verwandtschaftliche Beziehungen zu
Schweizerinnen und Schweizern unterhielt er – ausser zur Beschwerde-
führerin – keine und war gemäss seinen eigenen Angaben auch nicht in
einem Schweizer Verein (vgl. act. 1 des BJ). Demgegenüber verbrachte er
die überwiegende Zeit seiner Kindheit und insbesondere die Jahre der
Adoleszenz bzw. des frühen Erwachsenenlebens (darunter die gesamte
Schulzeit), in welchem der Aufbau eigentlicher bzw. eigener sozialer Be-
ziehungen und – damit einhergehend – auch die Verwurzelung an einem
Ort bzw. in einem Land erfolgt, im Libanon. Hinzu kommt, dass er mit 55
Jahren mit der Absicht in den Libanon gezogen ist, dort die letzten Jahre
seiner Erwerbstätigkeit sowie seinen Lebensabend zu verbringen.
4.2 Im vorliegenden Fall greift eine ausschliesslich nummerische Betrach-
tung, d.h. eine blosse Gegenüberstellung der Anzahl im einen bzw. ande-
ren Land verbrachten Lebensjahre zu kurz. Gemäss den übrigen in Art. 2
Abs. 1 VSDA aufgeführten Kriterien (Bst. a, b und d) sind die Beziehungen
des Beschwerdeführers zum Libanon viel intensiver als zur Schweiz. In
diesem Kontext kann daher der Dauer des Aufenthalts im jeweiligen Staat
(vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VSDA e contrario) lediglich eine eingeschränkte
Bedeutung beigemessen werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-
3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2). Die Vorinstanz schloss somit
beim Beschwerdeführer zu Recht auf ein vorherrschendes libanesisches
Bürgerrecht, weshalb er grundsätzlich nicht in den Genuss von Schweizer
Sozialhilfeleistungen kommen kann (vgl. Art. 6 BSDA). Ausserordentliche
Gründe, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen würden (vgl.
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Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 VSDA), liegen offensichtlich nicht vor und werden
auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer nicht gestützt auf das BSDA unterstützt wer-
den kann, können seine Auslagen auch nicht im Haushaltsbudget der Be-
schwerdeführerin berücksichtigt werden. Die Differenzen zwischen den
Budgets der Beschwerdeführerin (act. 8 des BJ) sowie der Botschaft in
Beirut (act. 7 des BJ) vom 24. September 2014 einerseits und der
Vorinstanz vom 25. November 2014 andererseits (act. 24 des BJ) resultie-
ren im Wesentlichen denn auch nur daraus, dass im ersten Fall Kos-
ten/Auslagen für zwei Personen (Defizit von USD 870.- bzw. USD 900.-)
und im anderen Fall lediglich solche für die Beschwerdeführerin (Über-
schuss von ca. USD 770.-) erfasst wurden. Die von der Vorinstanz bei der
Berechnung des Budgets angewendeten allgemeinen sozialhilferechtli-
chen Grundsätze (u.a. das Haushaltsgeld für den Libanon pro 2014 von
USD 300.- im Monat für eine Person gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien)
werden von der Beschwerdeführerin an sich nicht in Frage gestellt. Zu
Recht hat die Vorinstanz demnach bei ihrem Budget nur die Hälfte der
Haushaltskosten (in casu ist es sogar etwas mehr als die Hälfte) aufgeführt.
Ebenso nicht zu beanstanden ist die Erfassung von lediglich 76.50% des
Haushaltsgeldes für eine Person in einem 2-Personenhaushalt (vgl. Ziff.
2.2.1 der Richtlinien) sowie von 10% für Taschengeld, Kleider und Gebüh-
ren (vgl. Ziff. 2.2.2 ff. der Richtlinien).
5.2 Weil das Haushaltsbudget der Beschwerdeführerin (ohne Kosten/Aus-
lagen des Beschwerdeführers) einen Überschuss aufweist, ist sie nicht be-
dürftig im Sinne von Art. 5 BSDA. Infolgedessen kann auch die Frage, ob
sie keinen Anspruch auf periodische Leistungen hat, weil die Vorausset-
zungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA nicht erfüllt sein sollen (u.a. genü-
gende Aufenthaltsdauer im jetzigen Aufenthaltsstaat, dortige wirtschaftli-
che Selbständigkeit in absehbarer Zeit), offen gelassen werden. Betrachtet
man nämlich die wirtschaftlichen Aussichten der Beschwerdeführer zusam-
men, so verbessert sich die Einkommenssituation gemäss Abklärungen
der Botschaft in Beirut (vgl. Begleitnotiz vom 23. Januar 2015) bereits ab
1. Februar 2018 (AHV-Rente für den Beschwerdeführer von CHF 892.- im
Monat). So oder so unerheblich dabei ist das Verhältnis zwischen den Un-
terstützungskosten im Libanon und in der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 2
VSDA); d.h. es spielt keine Rolle, dass eine Unterstützung der Beschwer-
deführer in der Schweiz teurer käme als im Libanon.
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Seite 8
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Ausrichtung einer periodischen Unterstützungsleistung
zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Verfügungen verletzen da-
her Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Beirut)
– die Schweizerische Botschaft in Beirut mit der Bitte, das Original des
Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die
Empfangsbestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht
zu senden
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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