Abtei lung III
C-956/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. August 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Vaudan;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
B._______ und R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am 5. Januar 1961 geborene mazedonische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Mai 2006 bei
der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen einmonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine und deren Ehemann B._______ und
R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Dietikon
(ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab
und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern wei-
tere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfü-
gung vom 7. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage
im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
nicht als gesichert betrachtet werden.
C. Mit inhaltlich identischen Rechtsmitteleingaben vom 2. und 15. August
2006 (je Datum des Poststempels) beantragten die Gastgeber beim da-
mals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
implizit, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstel-
lerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung brach-
ten sie im Wesentlichen sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin sei nicht gesichert. Es gehe wirklich nur um einen Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz, und sie (die Beschwerdeführer) garantierten für
eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2006
die Abweisung der Beschwerde.
E. In einer Replik vom 20. September 2006 halten die Beschwerdeführer an
ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Ergänzend führen
sie aus, die Gesuchstellerin habe durchaus Bindungen an ihren Herkunfts-
ort, die für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. So besitze
sie ein Haus und Tiere, um welche sie sich kümmere. Sie habe auch einen
Freund, mit dem sie eine gemeinsame Zukunft plane. Es gehe ihr einzig
darum, einmal ihren Sohn und ihre Tochter sowie den Rest der Verwandt-
schaft in der Schweiz besuchen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
3setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
4se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch
respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien ge-
stalten sich für grosse Teile der Bevölkerung nach wie vor schwierig. Ob-
schon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich
gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Ver-
gleich mit 37,3% im Jahr 2005 weiterhin überdurchschnittlich hoch (vgl.
, Stand: März 2007). Gemäss World Bank Re-
port lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in
absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Für ei-
nen echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation be-
findlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschät-
zung von Experten deutlich höher liegen als heute. Die herrschenden Ver-
hältnisse wiederspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate,
die vorab – aber lange nicht nur – junge, am Anfang ihrer beruflichen Lauf-
bahn stehende Bürger erfasst. Der Wille zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte,
Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort eta-
bliert haben.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, alleinstehende
Frau. Seit Mitte des Jahres 2000 ist sie geschieden. Ihre beiden erwachse-
nen Kinder, ein Sohn und eine Tochter, leben seit September 2002 bzw.
August 2004 in der Schweiz und sind hier verheiratet. Besondere Ver-
pflichtungen oder Verknüpfungen der Gesuchstellerin an ihr angestammtes
Umfeld sind keine auszumachen. Die erst im Rahmen der Replik geltend
gemachten Bindungen an ihren Herkunftsort (Haus, Tiere, Freund) vermö-
gen zu keiner anderen Einschätzung zu führen: Zum einen sind die ent-
sprechenden Behauptungen nicht näher erläutert oder belegt worden, und
zum anderen gilt es auch zu beachten, dass die Gesuchstellerin im Jahre
52004 und damit vor noch nicht allzu langer Zeit versucht hat, dauerhaft in
die Schweiz zu übersiedeln (dies im Rahmen eines Familiennachzugsge-
suchs, welches von ihrem in Olten lebenden Sohn eingereicht und später
wegen Aussichtslosigkeit wieder zurückgezogen wurde). Aus den in die-
sem Zusammenhang eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Ge-
suchstellerin seit ihrer Scheidung bei einem Bruder und dessen Familie
(Ehefrau und vier Kinder) wohnte, und selbst weder Einkommen noch Ver-
mögen hatte. Das Familiennachzugsgesuch wurde mit prekären Wohnver-
hältnissen, aber auch damit begründet, dass die Gesuchstellerin gesund-
heitlich angeschlagen sei und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
könne. Es sei die Pflicht des einzigen Sohnes, sich um die Mutter zu küm-
mern. Gemäss ihren Gesuchsunterlagen im Visumsverfahren ist die Ge-
suchstellerin nach wie vor nicht erwerbstätig, und über die aktuellen wirt-
schaftlichen Verhältnisse, in denen sie lebt, ist nichts bekannt. Aus den
Akten ergeben sich keine Indizien für die Annahme, dass sie mittlerweile in
wesentlich komfortableren Verhältnissen lebt. Insgesamt ist somit festzu-
stellen, dass vorliegend weder enge Bindungen der Gesuchstellerin an ihr
Herkunftsland, geschweige denn Verpflichtungen erkennbar sind, welche
die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise be-
günstigen könnten.
5.2 Vor diesem allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist die Beurteilung
der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach keine genügende Gewähr
für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung kann durch
die seitens der Beschwerdeführer abgegebenen besonderen Zusicherun-
gen nicht in Frage gestellt werden. Solche Zusicherungen sind rechtlich
nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Die Beschwerde-
führer können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem geplanten Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden Gründen aber nicht
für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Letztlich bleibt es
diesem anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben halten will
oder nicht.
6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 18. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 141 917 zurück).
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf D. Kaufmann
Versand am: