Abtei lung III
C-957/2007
{T 0/2}
Urteil vom 14. September 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Birgelen.
1. H._______,
2. M._______,
Zustelldomizil: H._______,
3. R._______,
vertreten durch H._______,
4. E._______,
vertreten durch H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
M._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1974 geborene kenianische Staatsangehörige M._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 2) beantragte am 1. Novem-
ber 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi ein Visum für ei-
nen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Bern wohnhaften
Ehepaar R._______ und E._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer 3 und 4). Nach formloser Verweigerung leitete die Schwei-
zerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM)
zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei den Gastgebern wei-
tere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Be-
willigung der Einreise mit Verfügung vom 10. Januar 2007 ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise. Der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen
sei. Weiter würden auch keine zwingenden Gründe für eine Einreise vorlie-
gen.
C. Gegen diese Verfügung erhob H._______ (nachfolgend: Vertreterin bzw.
Beschwerdeführerin 1) im eigenen Namen und im Namen der Gastgeber
am 3. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
ersucht sie implizit um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung führt sie insbesondere
aus, in der angefochtenen Verfügung sei kein handfester Grund für eine
Ablehnung des Visumsantrages ersichtlich. Sie habe den Gesuchsteller im
Juli 2006 in Kenia kennengelernt und sei seine Freundin. Der Gesuchstel-
ler möchte sie und seinen Cousin, den Beschwerdeführer 3, in der
Schweiz besuchen. Eine Heirat zwischen ihr und dem Gesuchsteller sei
momentan nicht vorgesehen. Sie möchte ihn nur besser kennenlernen. Zu
diesem Zweck habe sie ihre Stelle als Sekundarlehrerin gekündigt und pla-
ne, im Sommer 2007 für zwei Jahre nach Sansibar zu ziehen und dort zu
arbeiten. Durch seinen vorgängigen Besuch in der Schweiz solle er ihre
Kultur, ihre Familie und Freunde kennenlernen. Sie gebe ihr Wort dafür,
dass der Gesuchsteller rechtzeitig wieder ausreisen werde.
Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Schreibens bei, mit dem sie ihre
Stelle als Klassenlehrerin an der Oberstufe der Schulgemeinde X._______
am 31. Januar 2007 per Ende des laufenden Schuljahres kündigte.
D. In einer Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2007 (Datum des Poststem-
pels) ersuchte der Gesuchsteller seinerseits um Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und Erteilung des beantragten Besuchervisums. Er sei
von den Beschwerdeführern 3 und 4 - entfernte Verwandte bzw. Freunde
von ihm - eingeladen worden und sie hätten alle Vorkehrungen für einen
legalen Aufenthalt getroffen. Er möchte in der Schweiz Ferien machen,
das Umfeld und die Kultur seiner Freunde kennenlernen und seine Freun-
din, die Beschwerdeführerin 1, welche er letzten Sommer kennengelernt
3habe, besuchen. Er werde auf jeden Fall nach Ablauf seines Visums frist-
gemäss wieder ausreisen. In Kenia habe er zwei Schwestern und vier Brü-
der, um die er sich als Ältester kümmern müsse. Zudem wolle er nicht sei-
ne Arbeitsstelle verlieren, die er in einer Tauchschule habe.
E. In einer Eingabe vom 23. Februar 2007 betonten die Beschwerdeführer 3
und 4, dass sie als Gastgeber auftreten würden. Ergänzend führten sie
aus, sie hätten sich - auch gegenüber Behörden - bisher immer korrekt
verhalten. In gleicher Weise sei der Gesuchsteller ein ehrlicher Mensch,
der sich noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Sein Antrieb,
in sein Heimatland zurückzukehren, sei gross, müsse er sich doch dort um
seine vier jüngeren Brüder, seine zwei jüngeren Schwestern, seine Gross-
mutter und seinen achtjährigen Sohn kümmern. Seine Eltern seien 1999
verstorben. Ausserdem habe er eine feste Arbeitsstelle, welche er nach
seinem Ferienaufenthalt in der Schweiz wieder antreten möchte.
F. Am 18. März 2007 teilte die Beschwerdeführerin 1 mit, dass sie sich noch
in der Planung ihres Auslandaufenthaltes befinde und ihr der vorgängige
Besuch ihres Freundes in der Schweiz ausgesprochen wichtig sei. Sie wol-
le ihn hier ihrer Familie und ihren Freunden vorstellen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007 spricht sich die Vorinstanz für
eine Abweisung der Beschwerden aus. Der Gesuchsteller komme aus ei-
ner Region mit starkem Zuwanderungsdruck und auch seine familiären,
beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen würden keine hinrei-
chende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bieten.
Insbesondere an der geltend gemachten Erwerbstätigkeit würden erhebli-
che Zweifel bestehen. Für eine Einreise in die Schweiz gebe es keine
zwingenden Gründe, da die Beschwerdeführerin 1 selber in absehbarer
Zeit in die Gegend des Gesuchstellers ziehen werde.
H. In ihrer Replik vom 19. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin 1 an den Be-
schwerden fest. Sie und die Beschwerdeführer 3 und 4 würden sich ver-
bürgen, dass der Beschwerdeführer 2 nach Ablauf seines dreimonatigen
Besuchervisums die Schweiz wieder verlassen werde. Die Beschwerdefüh-
rer 3 und 4 würden ihn bereits länger kennen und ihm vertrauen. Der Be-
schwerdeführer 2 wolle sein Heimatland nicht auf Dauer verlassen. Er sei
seit 1999 Vollwaise und als Ältester der sieben zurückgelassenen Kinder
habe er in der Familie - zu welcher auch seine Grossmutter und sein Sohn
gehöre - die Vaterrolle übernommen. Falls er nicht zurückkehren würde,
wäre seine Familie in existenziellen Nöten, da erst zwei seiner Geschwis-
ter auf eigenen Füssen stehen würden. Der zweitälteste Bruder habe be-
reits eine eigene Familie und sei bereit, für die Dauer der dreimonatigen
Abwesenheit des Beschwerdeführers 2 ausnahmsweise für zwei Familien
zu sorgen. Mit ihrer Abreise nach Kenia im Januar 2008 habe der Gesuch-
steller einen weiteren gewichtigen Rückkehrgrund.
Der Replik legte die Beschwerdeführerin 1 die Faxkopie eines handschrift-
lichen Dokumentes bei, bei dem es sich um eine Bestätigung der besonde-
ren familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers 2 durch den „chief
aus D._______ (Kenia)“ handeln soll. Weiter legte die Beschwerdeführerin
41 die Kopie eines Schreibens der Austauschorganisation Y. vor, mit dem
ihr ihre Bewerbung für ein nicht näher erläutertes „Berufsprogramm
2007/2008“ mit Beginn ab Januar 2008 bestätigt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer 2 bis 4 sind gemäss Art. 48 VwVG ohne weiteres
zur Beschwerde legitimiert. Ob dies auch für die Beschwerdeführerin 1 zu-
trifft, welche nicht nur im Namen der Beschwerdeführer 3 und 4, sondern
auch in eigenem Namen Beschwerde führt, ohne selber am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen zu haben, kann unter diesen Umständen of-
fenbleiben. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1
Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter an-
5derem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 In Kenia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwieri-
gen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Im Dezem-
ber 2002 wurde die KANU-Regierung unter Daniel arap Moi, der während
24 Jahren Präsident von Kenia war, abgewählt. Seither führt die National
Rainbow Coalition (NARC) die Regierungsgeschäfte mit ihrem Präsidenten
Mwai Kibaki. Unter der Regierung von Daniel arap Moi war Kenia von ei-
nem für Entwicklungsländer-Massstäbe relativ reichen Land zu einem ver-
gleichsweise armen Land geworden. Die letzten zwölf Jahre unter dieser
Regierung waren gekennzeichnet von einem extrem schwachen Wirt-
schaftswachstum, einer immer schieferen Verteilung von Einkommen und
Vermögen und von verbreiteter Korruption. Seit 1990 wurde Kenia von ei-
nem anhaltenden wirtschaftlichen und sozialen Niedergang geprägt. So lag
das Pro-Kopf-Einkommen 2002 mit USD 360 unterhalb des Niveaus von
1990 mit USD 380. Der Bevölkerungsanteil mit einem Einkommen unter-
halb der Armutsgrenze stieg von 43,3% im Jahre 1990 auf geschätzte 56%
im Jahre 2002 (Quelle: Landesweites Monitoring von Strategien nachhalti-
ger Armutsbekämpfung/PRSPs, Band 2: Länderstudien Burkina Faso, Ke-
nia, Nicaragua, Vietnam, August 2004, S. 82 ff.; Herausgeber: Deutsche
Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, im Auftrag des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
). In Kenia sind nach wie vor viele - vornehmlich junge Men-
schen - arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter
anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Le-
bensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren
und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Be-
ziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
6mungen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Mann,
welcher der Freund der Vertreterin ist und ein weit entfernter Verwandter
der Gastgeber sein soll. Gemäss Angaben von Vertreterin und Gastgeber
habe er einen 8-jährigen Sohn und kümmere sich um ihn, seine Grossmut-
ter und als ältester Bruder auch um seine Geschwister, nachdem seine El-
tern 1999 verstorben seien. Auf den ersten Blick könnte der Umstand,
dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz seinen Sohn und andere nahe Familienangehörige in der Heimat
zurücklassen würde, durchaus für eine starke Verwurzelung sprechen. An-
dererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in
Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
genteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein,
die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls
später nachziehen zu können. Das Pflichtgefühl des Gesuchstellers seinen
Angehörigen gegenüber ist auch insofern zu relativieren, als er den beab-
sichtigten Besuch nicht im Rahmen weniger Wochen, sondern über eine
Dauer von mehreren Monaten plant. Daran ändert grundsätzlich nichts,
dass die Familienangehörigen während dessen Abwesenheit vom zweitäl-
testen Bruder gut betreut sein sollen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die familiären Verhältnisse und Ver-
antwortlichkeiten des Gesuchstellers insgesamt nicht sehr transparent
sind: Während die Schweizerische Vertretung festhielt, der Gesuchsteller
habe eine 12-jährige Schwester und einen 14-jährigen Bruder, welche bei-
de noch zur Schule gehen würden, sprach der Gesuchsteller selber von
zwei Schwestern und vier Brüdern, das Gastgeberehepaar anfänglich von
drei Brüdern und anschliessend ebenfalls von zwei jüngeren Schwestern
und vier jüngeren Brüdern, um die er sich zu kümmern habe, die Vertrete-
rin wiederum von sechs jüngeren Geschwistern, wovon zwei bereits auf ei-
genen Füssen stehen würden. Auch das von der Vertreterin nachgereichte
Schreiben des Dorfchefs von D._______ vom 16. Mai 2007, mit welchem
sie die von ihr geschilderten familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers
belegen will, verschafft diesbezüglich keine Klarheit: Die angebliche Bestä-
7tigung ist bloss handschriftlich und auf nicht offiziellem Papier verfasst,
aufgrund der schlechten Druckqualität (FAX-Kopie) nicht lesbar und somit
ohne jeglichen Beweiswert.
4.3 Gemäss der beigebrachten Bestätigung vom 19. November 2006 arbeitet
der Gesuchsteller seit dem Jahre 2002 als Reiseleiter in einer Firma na-
mens „Z._______“ und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von KES
9'600, d.h. umgerechnet ca. USD 136 (zum Wechselkurs vom 19. Novem-
ber 2006). Sein Jahressalär von ca. USD 1'632 liegt somit um einiges über
dem für kenianische Verhältnisse allgemein üblichen (vgl. Ziff. 3.3). Ge-
genüber der Schweizerischen Vertretung führte der Gesuchsteller weiter
aus, er arbeite auf einer Insel vor der Küste Kenias und verkaufe dort den
Touristen Tauchausflüge. Aufgrund des Zeitpunktes des beabsichtigten
Besuchsaufenthaltes in der Schweiz (während der Touristenhochsaison
über Weihnachten/Neujahr) und angesichts des Umstandes, dass die Tou-
risten Ausflüge auf besagte Insel vom Festland aus zu buchen pflegten
und eine erneute Buchung auf der Insel selber somit wenig Sinn mache,
äusserte die Schweizerische Vertretung ihre Zweifel an der Ernsthaftigkeit
der angegebenen Tätigkeit. Die Vorinstanz vermerkte diese Zweifel in ihrer
Vernehmlassung. Dennoch liessen sich die Beschwerdeführer zu diesem
Punkt nicht mehr vernehmen. Ob die Zweifel berechtigt sind bzw. ob der
Gesuchsteller das ausgewiesene Einkommen tatsächlich erzielt, kann aber
letztlich offenbleiben, zeigt doch die Erfahrung ganz allgemein, dass auf-
grund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Entwicklungs-
ländern wie Kenia selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär
nicht davon abhalten kann, die Heimat dauerhaft zu verlassen.
Weiter stellt sich auch die Frage, wie sich eine dreimonatige Abwesenheit
mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verträgt. Zwar liegt
eine Reiseerlaubnis des Arbeitgebers des Gesuchstellers vor; ob diese
auch eine Weiterbeschäftigungsgarantie nach seiner Rückkehr beinhaltet,
erscheint jedoch zumindest fraglich. Dessen ungeachtet zeugt die lange
Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibili-
tät des Gesuchstellers auch in beruflicher Hinsicht.
4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen.
5. Die Vertreterin und die Gastgeber wollen in ihrer Person Gewähr für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der
Schweiz bieten. Die Integrität vorgenannter Personen wird in keiner Weise
in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht um das Verhalten des Gastge-
bers oder von Drittpersonen, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur
dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewis-
8se finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher
Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das Gastgeberehepaar seit län-
gerer Zeit alljährlich seine Ferien in Kenia verbringt (letztmals anfangs
2007). Die Vertreterin ihrerseits ist eigenen Angaben zufolge seit Einrei-
chen des Visumsantrages durch den Gesuchsteller bereits zweimal in Ke-
nia gewesen und wird im Januar 2008 für zwei Jahre in die Nähe des Ge-
suchstellers ziehen. Es ist den Beteiligten somit zuzumuten, auch in Zu-
kunft ihre persönlichen Kontakte im Heimatland des Gesuchstellers zu
pflegen.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden sind
daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Sie sind durch den am 16. März 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben; 2 Exemplare)
- der Vorinstanz (Akten 2 262 275 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
Versand am: